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Vergabeverordnung

   Abschnitt 2 - Vergabeverfahren (§§ 14 - 63)   
   Unterabschnitt 3 - Vorbereitung des Vergabeverfahrens (§§ 28 - 36)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ VgV (https://dejure.org/gesetze/VgV/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Vergabeverordnung (https://dejure.org/gesetze/VgV/__paste_norm__.html)
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§ 30
Aufteilung nach Losen

(1) 1Unbeschadet des § 97a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann der öffentliche Auftraggeber festlegen, ob die Angebote nur für ein Los, für mehrere oder für alle Lose eingereicht werden dürfen. 2Er kann, auch wenn Angebote für mehrere oder alle Lose eingereicht werden dürfen, die Zahl der Lose auf eine Höchstzahl beschränken, für die ein einzelner Bieter den Zuschlag erhalten kann.

(2) 1Der öffentliche Auftraggeber gibt die Vorgaben nach Absatz 1 in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung bekannt. 2Er gibt die objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien in den Vergabeunterlagen an, die er bei der Vergabe von Losen anzuwenden beabsichtigt, wenn die Anwendung der Zuschlagskriterien dazu führen würde, dass ein einzelner Bieter den Zuschlag für eine größere Zahl von Losen als die Höchstzahl erhält.

(3) In Fällen, in denen ein einziger Bieter den Zuschlag für mehr als ein Los erhalten kann, kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge über mehrere oder alle Lose vergeben, wenn er in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung angegeben hat, dass er sich diese Möglichkeit vorbehält und die Lose oder Losgruppen angibt, die kombiniert werden können.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12.05.2026 (BGBl. I Nr. 137), in Kraft getreten am 01.07.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge12.05.2026BGBl. I Nr. 137

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Rechtsprechung zu § 30 VgV

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Querverweise

Auf § 30 VgV verweisen folgende Vorschriften:

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