Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
| Titel VII - Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften (Art. 101 - 118) |
| Kapitel 1 - Wettbewerbsregeln (Art. 101 - 109) |
| Abschnitt 1 - Vorschriften für Unternehmen (Art. 101 - 106) |
(1) Die Mitgliedstaaten werden in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine den Verträgen und insbesondere den Artikeln 18 und 101 bis 109 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten.
(2) Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.
(3) Die Kommission achtet auf die Anwendung dieses Artikels und richtet erforderlichenfalls geeignete Richtlinien oder Beschlüsse an die Mitgliedstaaten.
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Rechtsprechung zu Art. 106 AEUV
508 Entscheidungen zu Art. 106 AEUV in unserer Datenbank:
- BGH, 03.06.2026 - I ZR 123/25
Rückkehrpflicht für Mietwagen
- EuGH, 10.07.2025 - C-254/23
INTERZERO u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit und ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2024 - C-254/23
INTERZERO u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Abfälle - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2024 - C-254/23
- EuGH, 03.03.2021 - C-434/19
Poste Italiane - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2020 - C-434/19
Poste Italiane - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2020 - C-434/19
- BGH, 28.07.2026 - KZR 11/24
Rundholz BW - Kartellrechtliche Beurteilung der gemeinsamen Rundholzvermarktung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 15.08.2024 - 2 U 30/22
Rundholzkartell - Sammelklage-Inkasso bei Kartellschadensansprüchen; ...
- OLG Stuttgart, 15.08.2024 - 2 U 30/22
- EuGH, 11.06.2026 - C-386/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Richterliche Unabhängigkeit ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2025 - C-386/24
Centro Petroli Roma - II - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 Abs. 3 AEUV - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2025 - C-386/24
- OVG Hamburg, 05.05.2026 - 4 Bf 26/25
EuGH-Vorlage zur bundeslandübergreifenden Erlaubnis für die Vermittlung von ...
Art. 106 AEUV in Nachschlagewerken
- Art. 106 AEUV wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Notifizierungspflicht
Querverweise
Auf Art. 106 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Grundsätze
- Allgemein geltende Bestimmungen
- Art. 14 (ex-Artikel 16 EGV)
- Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
- Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften
- Wettbewerbsregeln
- Vorschriften für Unternehmen
- Art. 106 (ex-Artikel 86 EGV)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche
- § 30 (Presse)