Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
| Titel VII - Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften (Art. 101 - 118) |
| Kapitel 1 - Wettbewerbsregeln (Art. 101 - 109) |
| Abschnitt 1 - Vorschriften für Unternehmen (Art. 101 - 106) |
Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:
| a) | der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen; | |
| b) | der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher; | |
| c) | der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; | |
| d) | der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu Art. 102 AEUV
1.363 Entscheidungen zu Art. 102 AEUV in unserer Datenbank:
- EuGH, 16.07.2026 - C-209/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt - Wettbewerb - Profifußball - ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-209/23
Generalanwalt Emiliou: Wenn sich Sportverbände eigene Regelwerke geben, ...
- LG Mainz, 30.03.2023 - 9 O 129/21
EuGH soll zu neuem Reglement für Spielervermittler entscheiden
- Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-209/23
- EuGH, 02.07.2026 - C-738/22
Google Android: Der Gerichtshof bestätigt die Geldbuße in Höhe von rund 4,1 ...
Zum selben Verfahren:
- EuG, 14.09.2022 - T-604/18
Das Gericht bestätigt weitgehend den Beschluss der Kommission, wonach Google den ...
- Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2025 - C-738/22
Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof in der Sache Google Android vor, ...
- EuG, 14.09.2022 - T-604/18
- EuGH, 16.07.2026 - C-258/23 Corona
Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch einer ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2024 - C-258/23
Imagens Médicas Integradas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuwiderhandlung ...
- Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2025 - C-258/23
Nach Ansicht von Generalanwältin Medina ist für die Wahrung des Rechts auf Schutz ...
- Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2024 - C-258/23
- BGH, 17.06.2026 - KZR 29/25
VISA
Querverweise
Auf Art. 102 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Marktbeherrschung, sonstiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten
- § 21 (Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens)
- Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts
- § 22 (Verhältnis dieses Gesetzes zu den Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union)
- Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
- Befugnisse der Kartellbehörden
- Kartellbehörden
- Allgemeine Vorschriften
- § 50 (Vollzug des europäischen Rechts)
- Behördenzusammenarbeit
- Bundeskartellamt
- § 53 (Tätigkeitsbericht und Monitoringberichte)
- Erwägungsgründe
- Erwägungsgründe
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
- Organisation
- § 197 (Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Behörden
- Allgemeine Vorschriften
- § 58 (Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden)