Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
| Titel 1 - Erfüllung (§§ 362 - 371) |
Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 363 BGB
334 Entscheidungen zu § 363 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 22.10.2024 - 10 U 34/24
Abnahme der GU-Leistung ≠ Abnahme der NU-Leistung!
- LG Stuttgart, 12.05.2026 - 7 O 133/25
Mängelvorbehalt will gelernt sein!
- BGH, 12.10.2016 - VIII ZR 103/15
Anwendungsbereich der Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugunsten des Verbrauchers ...
- LG Ellwangen/Jagst, 05.12.2025 - 6 O 80/25
Nutzung von Tracking-Tools - Ansprüche auf Auskunft, Löschung, Unterlassung und ...
- OLG Stuttgart, 24.03.2026 - 10 U 72/25
Mangelbedingte Verzögerungsschäden vor Abnahme einer Architekten- oder ...
- KG, 28.08.2018 - 21 U 24/16
Architektenvertrag: Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich Werkmängeln und ...
- BGH, 12.06.2013 - XII ZR 50/12
Statthaftigkeit des Urkundenprozesses: Klage auf Zahlung rückständiger Miete bei ...
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 30.08.2011 - 5 O 299/10
Statthaftigkeit der Geltendmachung von Ansprüchen auf Zahlung von Miete bzw. ...
- OLG Köln, 30.03.2012 - 1 U 77/11
Streit um Kölner Messehallen: OLG Köln weist Berufung der Grundstücksgesellschaft ...
- LG Köln, 30.08.2011 - 5 O 299/10
- KG, 06.03.2026 - 21 U 11/21
Wirksamkeit des VOB/B-Kündigungsrechts wegen Verzugs mit Vollendung; ...
Querverweise
Auf § 363 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Verträge über digitale Produkte
- Verbraucherverträge über digitale Produkte
- § 327b (Bereitstellung digitaler Produkte)
Redaktionelle Querverweise zu § 363 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)