Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
| Titel 1 - Erfüllung (§§ 362 - 371) |
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt.
(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.
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Rechtsprechung zu § 364 BGB
792 Entscheidungen zu § 364 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 19.12.2023 - 6 U 9/23
Schadensersatzanspruch des Kfz-Leasinggebers bei Rückgabe des Fahrzeugs ohne die ...
- LSG Baden-Württemberg, 29.04.2026 - L 5 KA 2001/25
Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsprüfung - Kassenärztliche Vereinigung - ...
- OLG Hamburg, 15.06.2023 - 3 MK 1/21
Erfolgreiche Musterfeststellungsklage wegen Inkassokosten
Zum selben Verfahren:
- BGH, 19.02.2025 - VIII ZR 138/23
Musterfeststellungsklage zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten
- BGH, 19.02.2025 - VIII ZR 138/23
- LG Düsseldorf, 22.08.2025 - 22 S 64/23
Keine Massezugehörigkeit eines an den Vertragsbestatter abgetretenen Guthabens ...
- LSG Sachsen, 28.01.2025 - L 1 BA 39/24
- BFH, 10.05.2016 - IX R 13/15
Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen - Höhe der Anschaffungskosten bei ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hamburg, 02.10.2014 - 1 K 172/11
Einkommensteuer: Für Veräußerungsverlust gem. § 17 EStG maßgeblicher ...
- FG Hamburg, 02.10.2014 - 1 K 172/11
- BGH, 08.10.2025 - 5 StR 235/25
Unzulässigkeit der Verständigung über den Verzicht des Angeklagten auf ...
- BFH, 28.11.2019 - IV R 54/16
Abtretung einer Darlehensforderung als typisch stille Einlage
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 364 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
- § 422 I 2 (Wirkung der Erfüllung) (zu § 364 I)