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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a)   
   Abschnitt 2 - Sachen und Tiere (§§ 90 - 103)   
Gliederung
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§ 93
Wesentliche Bestandteile einer Sache

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

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Rechtsprechung zu § 93 BGB

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Auf § 93 BGB verweisen folgende Vorschriften:

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