Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   3. Abschnitt - Handelsfirma (§§ 17 - 37a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 19

(1) Die Firma muß, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, enthalten:

1. bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere "e.K.", "e.Kfm." oder "e.Kfr.";
2. bei einer offenen Handelsgesellschaft die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung;
3. bei einer Kommanditgesellschaft die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung.

(2) Wenn in einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft keine natürliche Person persönlich haftet, muß die Firma, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.

Rechtsprechung zu § 19 HGB

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§ 19 HGB in Nachschlagewerken

  • § 19 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
  • Wikipedia Firma

Querverweise

Auf § 19 HGB verweisen folgende Vorschriften:

    Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) 
      Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
        Offene inländische Investmentvermögen
          Allgemeine Vorschriften für offene Investmentkommanditgesellschaften
            § 134 (Firma und zusätzliche Hinweise im Rechtsverkehr)
        Geschlossene inländische Investmentvermögen
          Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften

Redaktionelle Querverweise zu § 19 HGB:

    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
       
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Kommanditgesellschaft
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