Handelsgesetzbuch
4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 343 - 372) |
(1) In Ansehung der Befriedigung aus dem zurückbehaltenen Gegenstande gilt zugunsten des Gläubigers der Schuldner, sofern er bei dem Besitzerwerbe des Gläubigers der Eigentümer des Gegenstandes war, auch weiter als Eigentümer, sofern nicht der Gläubiger weiß, daß der Schuldner nicht mehr Eigentümer ist.
(2) Erwirbt ein Dritter nach dem Besitzerwerbe des Gläubigers von dem Schuldner das Eigentum, so muß er ein rechtskräftiges Urteil, das in einem zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner wegen Gestattung der Befriedigung geführten Rechtsstreit ergangen ist, gegen sich gelten lassen, sofern nicht der Gläubiger bei dem Eintritte der Rechtshängigkeit gewußt hat, daß der Schuldner nicht mehr Eigentümer war.
Rechtsprechung zu § 372 HGB
5 Entscheidungen zu § 372 HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 11.07.1991 - IX ZR 230/90
Voraussetzungen der Zahlungseinstellung eines weltweit tätigen Unternehmens; ...
- OLG Hamm, 06.07.1992 - 31 U 13/92
Bindungswirkung der rechtskräftigen Feststellung einer Forderung zur ...
- LG Stuttgart, 24.05.2012 - 2 T 130/12
Verfahrensrecht - Hausgeldforderung: Titelumschreibung auf Erwerber möglich?
- OLG Hamburg, 17.10.1962 - 4 U 107/62
Gerichtsstand des Gläubigers, Befriedigungsrecht, Gestattungsklage
- OLG Dresden, 20.11.2001 - 2 U 1928/01
Dach-Arbeitsgemeinschaft als Gewerbetreibende im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 372 HGB:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 262 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit) (zu § 372 II)