Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 343 - 372) |
(1) Wird eine Forderung, die durch Pfand, Bürgschaft oder in anderer Weise gesichert ist, in die laufende Rechnung aufgenommen, so wird der Gläubiger durch die Anerkennung des Rechnungsabschlusses nicht gehindert, aus der Sicherheit insoweit Befriedigung zu suchen, als sein Guthaben aus der laufenden Rechnung und die Forderung sich decken.
(2) Haftet ein Dritter für eine in die laufende Rechnung aufgenommene Forderung als Gesamtschuldner, so findet auf die Geltendmachung der Forderung gegen ihn die Vorschrift des Absatzes 1 entsprechende Anwendung.
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Rechtsprechung zu § 356 HGB
41 Entscheidungen zu § 356 HGB in unserer Datenbank:
- OLG Bamberg, 20.07.2023 - 12 U 9/22
Verhandlungsprotokoll handschriftlich ergänzt: Regelung ist keine AGB!
- OLG Frankfurt, 02.10.2018 - 4 U 74/18
Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auszahlung des Guthabens von einem sog. ...
- BGH, 02.11.1973 - I ZR 88/72
Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Verbindlichkeiten aus der Zeit ...
- BGH, 21.06.1955 - I ZR 93/54
Rechtsmittel
- OLG Düsseldorf, 05.04.2012 - 6 U 7/11
Inhaltskontrolle einer Zinsanpassungsklausel
- OLG Koblenz, 23.01.1987 - 5 U 1390/81
Haftung des Bürgen für Auseinandersetzungsforderung des BGB-Gesellschafters?
- BGH, 19.06.1964 - V ZR 241/62
Erbin eines hoffreien Vermögens und Nutzverwalterin hinsichtlich des Hofes ...
- OLG Frankfurt, 12.07.2005 - 8 U 200/04
ARGE: Sicherungszweck einer Partnerausschüttungsbürgschaft nach Ausscheiden eines ...
- BGH, 11.06.1980 - VIII ZR 164/79
Bürgenhaftung für Zinseszinsen einer Kontokorrentschuld
- BGH, 15.01.2004 - IX ZR 152/00
Abgrenzung von gegenständlich beschränkter und Zeitbürgschaft; Formularmäßige ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 356 HGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
- § 422 I 2 (Wirkung der Erfüllung) (zu § 356 II)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Bürgschaft
- § 766 (Schriftform der Bürgschaftserklärung) (zu § 356 I)
- Sachenrecht
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- § 1252 (Erlöschen mit der Forderung) (zu § 356 I)