Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 343 - 372) |
(1) 1Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen, welche ihm gegen einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht an den beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners, welche mit dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäften in seinen Besitz gelangt sind, sofern er sie noch im Besitze hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. 2Das Zurückbehaltungsrecht ist auch dann begründet, wenn das Eigentum an dem Gegenstande von dem Schuldner auf den Gläubiger übergegangen oder von einem Dritten für den Schuldner auf den Gläubiger übertragen, aber auf den Schuldner zurückzuübertragen ist.
(2) Einem Dritten gegenüber besteht das Zurückbehaltungsrecht insoweit, als dem Dritten die Einwendungen gegen den Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Gegenstandes entgegengesetzt werden können.
(3) Das Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Zurückbehaltung des Gegenstandes der von dem Schuldner vor oder bei der Übergabe erteilten Anweisung oder der von dem Gläubiger übernommenen Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit dem Gegenstande zu verfahren, widerstreitet.
(4) 1Der Schuldner kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. 2Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
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Rechtsprechung zu § 369 HGB
93 Entscheidungen zu § 369 HGB in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 23.11.2018 - 2 U 75/17
Insolvenzanfechtung: Zahlung der Arbeitnehmeranteile zur ...
- AG Moers, 07.05.2013 - 563 C 297/12
Arbeitnehmerüberlassung, Verwirkung, Zurückbehaltungsrecht, Insolvenz, ...
- OLG Düsseldorf, 02.02.1990 - 16 U 125/89
Zurückbehaltungsrecht des Handelsvertreters an Vorratsware des Unternehmers
- OLG Stuttgart, 24.03.2014 - 19 VA 3/14
Zwangsvollstreckung: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung ...
- OLG Stuttgart, 28.07.2010 - 4 U 191/09
Insolvenzeröffnungsverfahren: Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 05.05.2011 - IX ZR 144/10
Haftung des vorläufigen mitbestimmenden Insolvenzverwalters: Zustimmung zur ...
- BGH, 05.05.2011 - IX ZR 144/10
- AG Köln, 01.08.2018 - 113 C 549/17
- Signal Iduna 4 -, Anspruch des U auf Herausgabe einer Leuchtreklame, Anspruch ...
- OLG Köln, 23.06.1993 - 27 U 217/92
Zivilprozessrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klageänderung; ...
- BGH, 11.06.1956 - II ZR 173/55
Rechtsmittel
- BGH, 03.11.1965 - Ib ZR 137/63
Gerichtliche Würdigung einer Wendung in einem Bestätigungsschreiben in rechtlich ...
§ 369 HGB in Nachschlagewerken
- § 369 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Zurückbehaltungsrecht
Querverweise
Auf § 369 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 371
Redaktionelle Querverweise zu § 369 HGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsvertreter
- § 88a
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Sicherheitsleistung
- §§ 232 ff. (Arten) (zu § 369 IV)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 273 (Zurückbehaltungsrecht)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 51 Nr. 3 (Sonstige Absonderungsberechtigte)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Allgemeine Vorschriften
- § 805 (Klage auf vorzugsweise Befriedigung)