Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 19. Abschnitt - Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242 - 248c) |
(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.
einbruchdiebstahl § 244aSchwerer Bandendiebstahl § 245Führungsaufsicht § 246Unterschlagung § 247Haus- und Familiendiebstahl § 248(weggefallen) § 248aDiebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen § 248bUnbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs § 248cEntziehung elektrischer Energie
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Rechtsprechung zu § 248b StGB
209 Entscheidungen zu § 248b StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 24.06.2014 - 2 StR 73/14
Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (Begriff der Ingebrauchnahme; Ingebrauchnahme ...
- BGH, 22.06.2021 - 4 StR 138/21
Verwerfung der Revision als unbegründet; Teileinstellung; unbefugter Gebrauch ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 11.04.2024 - IV R 18/21
Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit
- BayObLG, 03.11.2021 - 203 StRR 504/21
Abstellen eines Fahrzeuganhängers am Straßenrand als Gebrauchmachen
- VG Karlsruhe, 05.11.2020 - 11 K 7820/19
Rückbauverfügung rechtmäßig, weil ein Anbau an ein Wohnhaus aus Glas keine Garage ...
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.06.2022 - 5 Sa 245/21
Außerordentliche Kündigung wegen Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs - ...
- BGH, 24.10.1967 - 5 StR 471/67
Unbefugte Benutzung eines Kraftfahrzeugs als Symptomtat - § 248b Strafgesetzbuch ...
- BGH, 17.10.1957 - 4 StR 523/57
- BVerwG, 05.12.2023 - 1 W-VR 23.23
Vorläufige Ablösung eines Soldaten von seinem Dienstposten und seiner ...
§ 248b StGB in Nachschlagewerken
- § 248b StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
Querverweise
Auf § 248b StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Verfahrensvorschriften
- Zuständigkeiten
- § 72 (Beteiligungserfordernisse)
Redaktionelle Querverweise zu § 248b StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
- § 77 (Antragsberechtigte) (zu § 248b III)