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Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   19. Abschnitt - Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242 - 248c)   
Gliederung
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§ 246
Unterschlagung

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Vorherige Gesetzesfassungen

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Rechtsprechung zu § 246 StGB

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§ 246 StGB in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 246 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Geld- und Wertzeichenfälschung
          § 152c (Vorbereitung des Diebstahls und der Unterschlagung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten)
        Diebstahl und Unterschlagung
          § 248a (Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen)

Redaktionelle Querverweise zu § 246 StGB:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Die Tat
          Grundlagen der Strafbarkeit
            § 14 (Handeln für einen anderen) (zu § 246 II)
          Täterschaft und Teilnahme
            § 28 (Besondere persönliche Merkmale) (zu § 246 II)
     
      Besonderer Teil
        Betrug und Untreue
          § 266 (Untreue) (zu § 246 II)
Was ist das?

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