(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(4) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
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Rechtsprechung zu § 253 StGB
1.400 Entscheidungen zu § 253 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 08.07.2026 - 1 StR 95/26
Änderung des Schuldspruchs des Urteils des LG in Verurteilung des Angeklagten ...
- BGH, 29.06.2021 - VI ZR 52/18
A) Dient der Betrieb eines einer bestimmten Person 'gewidmeten', ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 21.12.2017 - 10 U 155/15
Zulässigkeit einer kritischen Internet-Berichterstattung über einen Investor
- KG, 21.12.2017 - 10 U 155/15
- BVerfG, 09.04.2025 - 2 BvR 1974/22
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung wegen räuberischer ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.11.2025 - 1 StR 178/22
Räuberische Erpressung (Vermögensnachteil: erforderliche Darstellung im Urteil, ...
- BVerfG, 16.01.2025 - 2 BvR 1974/22
Einstweilige Anordnung gegen die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wegen ...
- BGH, 12.11.2025 - 1 StR 178/22
- BGH, 26.05.2026 - 3 StR 148/26
Abgrenzung von Raub und räuberische Erpressung nach dem äußeren Erscheinungsbild ...
- OLG Köln, 11.06.2024 - 1 ORs 52/24
Keine versuchte Erpressung: Für "einen Fuffi" nach vorne in die Warteschlange
- BGH, 09.06.2021 - 2 StR 13/20
Erpressung (Vermögensschaden: Verzicht auf die Geltendmachung einer Forderung, ...
- BGH, 29.06.2021 - VI ZR 10/18
Unterlassung der Veröffentlichung der Beiträge eines Bloggers im Internet wegen ...
Querverweise
Auf § 253 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 112a (Haftgrund der Wiederholungsgefahr)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 154c (Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Nebenklage
- § 395 (Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger)
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Transparenzregister
- § 23 (Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 253 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit
- § 240 (Nötigung)