(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
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Rechtsprechung zu § 250 StGB
2.999 Entscheidungen zu § 250 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 28.03.2023 - 4 StR 61/23
Schwerer Raub (Scheinwaffen: offensichtlich ungefährlich, Luftpumpe, Einsatz als ...
- KG, 06.07.2026 - 3 Ws 44/26
Prüfungsmaßstab bei sofortiger Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen ...
- OLG Hamm, 05.05.2026 - 5 Ws 71/26
Personengewalt; Zwang; List; Schnelligkeit; Geschicklichkeit; ...
- BGH, 10.01.2018 - 2 StR 200/17
Schwerer Raub (Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges: Wahrnehmung, aber keine ...
- BGH, 20.06.2023 - 5 StR 67/23
Schraubendreher als gefährliches Werkzeug (Raub; räuberische Erpressung; ...
- BGH, 29.08.2019 - 2 StR 85/19
Raub (raubspezifische Einheit zwischen Nötigungshandlung und Wegnahme: ...
- BGH, 08.11.2022 - 5 StR 318/22
Betrug beim Selbstbedienungstanken; Abgrenzung von Raub und räuberischer ...
- BGH, 07.11.2018 - 5 StR 241/18
Besonders schwerer Raub (Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs; ...
- BGH, 05.04.2017 - 5 StR 50/17
Geladene Schreckschusspistole als Waffe (nach vorne austretender Explosionsdruck)
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.03.2017 - 5 StR 50/17
Verwendung einer geladenen Schreckschusspistole beim schweren Raub; Geeignet der ...
- BGH, 23.03.2017 - 5 StR 50/17
Querverweise
Auf § 250 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- Gemeingefährliche Straftaten
- § 316a (Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 112a (Haftgrund der Wiederholungsgefahr)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Beendigung des Aufenthalts
- Begründung der Ausreisepflicht
- § 54 (Ausweisungsinteresse)