(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
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Rechtsprechung zu § 249 StGB
2.049 Entscheidungen zu § 249 StGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 05.05.2026 - 5 Ws 71/26
Personengewalt; Zwang; List; Schnelligkeit; Geschicklichkeit; ...
- BGH, 09.01.2019 - 2 StR 288/18
Diebstahl/Raub: Gewahrsamsbruch erforderlich
- KG, 06.07.2026 - 3 Ws 44/26
Prüfungsmaßstab bei sofortiger Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen ...
- BGH, 17.10.2019 - 3 StR 536/18
Aneignungsabsicht beim Raub (Einverleiben in das Vermögen; Substanzwert; ...
- BGH, 08.11.2022 - 5 StR 318/22
Betrug beim Selbstbedienungstanken; Abgrenzung von Raub und räuberischer ...
- BGH, 28.03.2023 - 4 StR 61/23
Schwerer Raub (Scheinwaffen: offensichtlich ungefährlich, Luftpumpe, Einsatz als ...
- BGH, 12.12.2024 - 6 StR 238/24
Ablehnung von Beweisanträgen (Erwiesenheit, schon erwiesen: Widerspruch, ...
- BGH, 07.11.2023 - 4 StR 115/23
Raub (Verknüpfung zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme: Raubvorsatz erst nach ...
- BGH, 27.02.2024 - 5 StR 19/24
Finaler Zusammenhang bei Raub und räuberischer Erpressung (konkludente Drohung; ...
- BVerwG, 17.09.2024 - 2 WD 5.24
Beihilfe zur räuberischen Erpressung
§ 249 StGB in Nachschlagewerken
- § 249 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gewaltkriminalität
Querverweise
Auf § 249 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- Gemeingefährliche Straftaten
- § 316a (Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Beendigung des Aufenthalts
- Begründung der Ausreisepflicht
- § 54 (Ausweisungsinteresse)