(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. | gewerbsmäßig oder | |
2. | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, |
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 284 StGB
1.782 Entscheidungen zu § 284 StGB in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 12.04.2024 - 5 U 149/23
Rückforderungsanspruch gegen den Veranstalter von unerlaubten ...
- OLG Bamberg, 27.02.2024 - 10 U 22/23
Rückzahlung von Glücksspieleinsätzen, Online-Glücksspiele, Schutzgesetz, private ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2024 - 13 B 1047/22
Glücksspielrechtlicher Entgeltbegriff Erheblichkeitsschwelle Gleichlauf mit dem ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 22.03.2024 - I ZR 88/23
Teilnehmer an in Deutschland unzulässigen und nicht genehmigungsfähigen ...
- OLG Karlsruhe, 19.12.2023 - 19 U 14/23
- OLG Karlsruhe, 22.12.2023 - 19 U 7/23
Zur Nichtigkeit von ab dem 01.07.2021 geschlossenen Verträgen über ...
- BGH, 27.02.2020 - 3 StR 327/19
Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (Handeln ohne behördliche Erlaubnis; ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hannover, 24.04.2019 - 46 KLs 8/18
- OLG Celle, 16.01.2019 - 2 Ws 485/18
Strafe trotz fiktiv zu erteilender Erlaubnis
Querverweise
Auf § 284 StGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 284 StGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unvollkommene Verbindlichkeiten
- §§ 762 ff. (Spiel, Wette)
- Landesordnungswidrigkeitengesetz (LOWiG)
- Zweiter Teil
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- § 7 (Ordnungswidrigkeiten im Lotteriewesen)