(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
| 1. | gewerbsmäßig oder | |
| 2. | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, |
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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Rechtsprechung zu § 284 StGB
1.940 Entscheidungen zu § 284 StGB in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 24.07.2026 - 5 U 17/24
- OLG München, 15.07.2026 - 15 U 414/25
Online-Glücksspiel, Verbraucherschutz, Nichtigkeit von Spielverträgen, ...
- OLG Celle, 06.07.2026 - 24 U 115/25
Rückzahlungsansprüche eines Verbrauchers gegen den Anbieter unerlaubten ...
- OLG Köln, 20.07.2026 - 19 U 63/25
Rückzahlung von Spielverlusten eines Spielers aus der Teilnahme an ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2024 - 13 B 1047/22
Beschwerde gegen die Versagung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine ...
Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 31.08.2022 - 24 L 1095/22
Glücksspielrechtliche Untersagung auch bei 50 Cent-Spielen durchsetzbar
- VG Köln, 31.08.2022 - 24 L 1095/22
- OLG Köln, 10.07.2026 - 19 U 9/25
Rückzahlung von finanziellen Verlusten eines Spielers und Verbrauchers aus der ...
- OLG Karlsruhe, 16.06.2026 - 19 U 106/23
- OLG Köln, 17.07.2026 - 19 U 35/25
Online-Poker, Ansprüche bei Spielteilnahmen aus dem Ausland, ...
- OLG Bamberg, 27.02.2024 - 10 U 22/23
Anspruch auf Rückzahlung von Glückspieleinsätzen gegen Online-Anbieter aus ...
Querverweise
Auf § 284 StGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 284 StGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unvollkommene Verbindlichkeiten
- §§ 762 ff. (Spiel, Wette)
- Landesordnungswidrigkeitengesetz (LOWiG)
- Zweiter Teil
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- § 7 (Ordnungswidrigkeiten im Lotteriewesen)