Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   25. Abschnitt - Strafbarer Eigennutz (§§ 284 - 297)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 289
Pfandkehr

(1) Wer seine eigene bewegliche Sache oder eine fremde bewegliche Sache zugunsten des Eigentümers derselben dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

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Rechtsprechung zu § 289 StGB

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 289 StGB:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
          § 77 (Antragsberechtigte) (zu § 289 II)
     
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 136 (Verstrickungsbruch; Siegelbruch)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 273 (Zurückbehaltungsrecht)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Mietverhältnisse über Wohnraum
              Pfandrecht des Vermieters
                § 562 (Umfang des Vermieterpfandrechts)
            Pachtvertrag
              § 583 (Pächterpfandrecht am Inventar)
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertragsrecht
              Allgemeine Vorschriften
                § 647 (Unternehmerpfandrecht)
          Einbringung von Sachen bei Gastwirten
            § 704 (Pfandrecht des Gastwirts)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 1000 (Zurückbehaltungsrecht des Besitzers)
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            Nießbrauch an Sachen
              § 1030 (Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen)
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1227 (Schutz des Pfandrechts)
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