Zivilprozessordnung
| Buch 4 - Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 - 591) |
(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.
(2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.
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Rechtsprechung zu § 578 ZPO
1.538 Entscheidungen zu § 578 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 05.03.2020 - V ZB 20/19
Statthaftigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens analog §§ 578 ff. ZPO gegen ...
- BGH, 09.07.2026 - V ZA 7/26
- BSG, 15.05.2026 - B 8 SO 19/25 BH
Bewilligung von höheren Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei ...
- BVerfG, 27.04.2021 - 1 BvR 2731/19
Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der auf eine Verletzung von Art 101 Abs 1 S ...
- BAG, 28.07.2022 - 6 AZR 24/22
Nichtigkeitsklage - Verletzung Vorlagepflicht
Zum selben Verfahren:
- BAG, 28.07.2022 - 6 AZR 78/22
Nichtigkeitsklage - Verletzung Vorlagepflicht
- BAG, 28.07.2022 - 6 AZR 79/22
Nichtigkeitsklage - Verletzung Vorlagepflicht
- BAG, 28.07.2022 - 6 AZR 78/22
- BFH, 10.12.2014 - V S 32/14
PKH-Antrag durch nicht postulationsfähige Person im Wiederaufnahmeverfahren (§ ...
- LG Stuttgart, 05.05.2026 - 7 O 294/24
Querverweise
Auf § 578 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 118 (Wiederaufnahme)
Redaktionelle Querverweise zu § 578 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 707 (Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung) (zu §§ 578 ff)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 79
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 153 I [Wiederaufnahme des Verfahrens] (zu §§ 578 ff)