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   LAG Baden-Württemberg, 20.09.2022 - 11 Sa 12/22   

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LAG Baden-Württemberg, 20.09.2022 - 11 Sa 12/22 (https://dejure.org/2022,47457)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.09.2022 - 11 Sa 12/22 (https://dejure.org/2022,47457)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. September 2022 - 11 Sa 12/22 (https://dejure.org/2022,47457)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • IWW

    § 17 BEEG, § ... 11 BUrlG, § 17 Abs. 3 BEEG, §§ 17 Abs. 2 BEEG, 24 Satz 2 MuSchG, § 7 Abs. 3 BUrlG, § 17 Abs. 2 BEEG, § 24 Satz 2 MuSchG, § 5 BUrlG, § 17 Abs. 1, Abs. 2 BEEG, § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG, §§ 194 ff. BGB, § 194 Abs. 1 BGB, § 194 Abs. 2 BGB, § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG, § 7 BUrlG, § 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG, § 616 BGB, § 1 Abs. 1 EFZG, § 16 Abs. 1 BEEG, § 17 Abs. 1 BEEG, 2 BEEG, § 15 BEEG, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, §§ 438, 634a BGB, §§ 758, 898, 902, 924 BGB, § 11 Abs. 1 S. 1, S. 3 BUrlG, § 64 Abs. 1, Abs. 2b ArbGG, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 199 Abs. 1 BGB, § 1 BUrlG, § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 199 Abs 1 BGB, § 11 Abs 1 S 3 BUrlG, § 17 Abs 1 S 1 BEEG
    Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach der zweiten Elternzeit

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Urlaubsabgeltung nach 2. Elternzeit - Beendigung Arbeitsverhältnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsrechtliche Auslegung der Verjährungsvorschriften bei der Urlaubsabgeltung; Frühester Beginn der Verjährung des Urlaubsentgeltanspruchs mit dem Ende der Elternzeit; Elternzeit als unverschuldetes Arbeitsversäumnis i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG ; Kürzungsbefugnisse ...

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unionsrechtliche Auslegung der Verjährungsvorschriften bei der Urlaubsabgeltung; Frühester Beginn der Verjährung des Urlaubsentgeltanspruchs mit dem Ende der Elternzeit; Elternzeit als unverschuldetes Arbeitsversäumnis i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG; Kürzungsbefugnisse ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 19.03.2019 - 9 AZR 495/17

    Elternzeit - Kürzung des Urlaubsanspruchs

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 20.09.2022 - 11 Sa 12/22
    Die Verjährung des Urlaubsanspruches kann frühestens mit dem Ende der Elternzeit beginnen (Anschluss an LAG Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - 15. November 2019 - 9 Sa 47/19 - Rn. 32 und BAG 19. März 2019 - 9 AZR 495/17 - Rn. 12 ff.).

    Dieses Fristenregime gehe § 7 Abs. 3 BUrlG vor, d.h. der Urlaub sei nicht mit dem 31. März des Folgejahres nach Entstehen des Urlaubsanspruchs verfallen (BAG 19. März 2019 - 9 AZR 495/17; LAG BW 16. September 2021 - 4 Sa 62/20).

    Auch während der Mutterschutzfristen und der Elternzeit entstünden Urlaubsansprüche (BAG 19. März 2019 - 9 AZR 495/17 - Rn. 10 für die Elternzeit).

    Diese blieben gemäß § 17 Abs. 2 BEEG, § 24 Satz 2 MuSchG bis zum Ende der letzten Elternzeit stehen; die Verfallregelung des § 7 Abs. 3 BUrlG finde in der Elternzeit/im Mutterschutz keine Anwendung (BAG 19. März 2019 - 9 AZR 495/17).

    Es gebe keinen Anlass, von dieser gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen (vgl. BAG 17. Mai 2011 - 9 AZR 197/10 -, 19. Mai 2015 - 9 AZR 725/13 -, 19. März 2019 - 9 AZR 495/17).

    Die dafür nötige rechtsgeschäftliche Erklärung (BAG 19. März 2019 - 9 AZR 495/17 - Leitsatz 3; 19. März 2019 - 9 AZR 362/18) sei nicht abgegeben worden.

    Die gesetzliche Kürzungsbefugnis vermeide ein Ansammeln von Urlaub gegen den Willen des Arbeitgebers für Zeiten, in denen die Arbeitspflicht elternzeitbedingt ruhe (BAG 19. März 2019 - 9 AZR 495/17 - Rn. 17).

    Dies ergebe sich auch aus dem in der Rechtsprechung zu Grunde gelegten Verständnis des Verhältnisses von § 7 Abs. 3 BUrlG zu § 17 Abs. 1 und 2 BEEG (z.B. BAG 19. März 2019 - 9 AZR 495/17 - Rn. 12 ff.) .

    - 9 AZR 725/13; 19. März 2019 - 9 AZR 495/17 - LS 3) gefolgt und habe festgestellt, dass eine Kürzungserklärung nur innerhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses möglich sei und daher der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht durch eine Kürzungserklärung nach Ende des Arbeitsverhältnisses gekürzt werden könne.

    Das ergibt sich sowohl aus der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (LAG BW 15. November 2019 - 9 Sa 47/19 - Rn. 32) als auch aus dem in der Rechtsprechung zu Grunde gelegten Verständnis des Verhältnisses von § 7 Abs. 3 BUrlG zu § 17 Abs. 1 und 2 BEEG (z.B. BAG 19. März 2019 - 9 AZR 495/17 - Rn. 12 ff.; Brose/Weth/Volk MuSchG, § 17 BEEG Rn. 26 m.w.N.) .

  • LAG Baden-Württemberg, 15.11.2019 - 9 Sa 47/19

    Elternzeit - Urlaub - Verfall - Abgeltung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 20.09.2022 - 11 Sa 12/22
    Die Verjährung des Urlaubsanspruches kann frühestens mit dem Ende der Elternzeit beginnen (Anschluss an LAG Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - 15. November 2019 - 9 Sa 47/19 - Rn. 32 und BAG 19. März 2019 - 9 AZR 495/17 - Rn. 12 ff.).

    § 17 Abs. 1 und Abs. 2 BEEG stünden einem früheren Beginn der Verjährung entgegen (LAG BW 15. November 2019 - 9 Sa 47/19 - Rn. 40).

    Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung, und trägt im Wesentlichen vor, das Arbeitsgericht lehne nicht grundsätzlich ab, dass Urlaubsansprüche verjähren könnten, sondern führe richtig aus, dass die Verjährung von Urlaubsansprüchen, die während des Mutterschutzes bzw. der Elternzeit entstünden, frühestens ab dem Ende der Elternzeit beginne (so auch LAG BW 15. November 2019 - 9 Sa 47/19 - Rn.32) .

    Beginne die Verjährung bereits mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Elternzeit beginne, verjähre der Urlaubsanspruch regelmäßig, was dem Zweck des § 17 Abs. 2 BEEG zuwider liefe (LAG BW 15. November 2019 - 9 Sa 47/19 - Rn. 32).

    Damit könne die Verjährung des Urlaubsanspruches frühestens mit dem Ende der Elternzeit beginnen (LAG BW 15. November 2019 - 9 Sa 47/19 - Rn. 32) .

    Das ergibt sich sowohl aus der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (LAG BW 15. November 2019 - 9 Sa 47/19 - Rn. 32) als auch aus dem in der Rechtsprechung zu Grunde gelegten Verständnis des Verhältnisses von § 7 Abs. 3 BUrlG zu § 17 Abs. 1 und 2 BEEG (z.B. BAG 19. März 2019 - 9 AZR 495/17 - Rn. 12 ff.; Brose/Weth/Volk MuSchG, § 17 BEEG Rn. 26 m.w.N.) .

  • BAG, 19.05.2015 - 9 AZR 725/13

    Kürzung des Urlaubs wegen Elternzeit

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 20.09.2022 - 11 Sa 12/22
    Die Auffassung, eine Kürzung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG müsse auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich sein, das Bundesarbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung vom 19. Mai 2015 (9 AZR 725/13) nicht beachtet, dass der historische Gesetzgeber bei Abfassung des § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG noch die Surrogationstheorie vor Augen gehabt habe, überzeugt nicht, weil daraus kein Ergebnis, das gegen den Gesetzeswortlaut verstößt, abgeleitet werden kann.

    Es gebe keinen Anlass, von dieser gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen (vgl. BAG 17. Mai 2011 - 9 AZR 197/10 -, 19. Mai 2015 - 9 AZR 725/13 -, 19. März 2019 - 9 AZR 495/17).

    Entgegen der Ansicht der Beklagten könne der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht mehr durch eine Erklärung des Arbeitgebers gekürzt werden (BAG 19. Mai 2015 - 9 AZR 725/13) .

    - 9 AZR 725/13; 19. März 2019 - 9 AZR 495/17 - LS 3) gefolgt und habe festgestellt, dass eine Kürzungserklärung nur innerhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses möglich sei und daher der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht durch eine Kürzungserklärung nach Ende des Arbeitsverhältnisses gekürzt werden könne.

    Damit kann der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr durch Kürzung des - nicht mehr vorhandenen - Urlaubsanspruchs eine Kürzung der Abgeltungsansprüche erreichen (BAG 19. Mai 2015 - 9 AZR 725/13 - mit ausführlicher Begründung Rn. 10, 13 ff.).

  • BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 266/20

    Verjährung von Urlaubsansprüchen nur nach Belehrung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 20.09.2022 - 11 Sa 12/22
    Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 199 Abs. 1 BGB verlangt, dass die Verjährung erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Arbeitgeber seiner Hinweisobliegenheit nachgekommen ist (vgl. auch BAG 20. Dezember 2022 - 9 AZR 266/20 nach EuGH 22. September 2022 - C-120/21).

    Neuere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere die beiden Beschlüsse vom 7. Juli 2020 (9 AZR 245/19 und 9 AZR 401/19) , vor allem aber auch der Vorlagebeschluss vom 29. September 2020 (BAG 9 AZR 266/20) zeigten die sehr eindeutige Tendenz, auch Urlaubsansprüche grundsätzlich dem Verjährungsregime der §§ 194 ff. BGB zu unterstellen.

    Allerdings verlangt eine richtlinienkonforme Auslegung des § 199 Abs. 1 BGB, dass die Verjährung erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Arbeitgeber seiner Hinweisobliegenheit nachgekommen ist (BAG 20. Dezember 2022 - 9 AZR 266/20 nach EuGH 22. September 2022 - C-120/21) , woran es vorliegend fehlt.

    Dass der Beginn einer Verjährung durchaus von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB abweichen kann, zeigen nicht nur die von der Beklagten unter Verweis auf Henrich (BeckOK BGB/Henrich, BGB § 194 Rn. 24) genannten Beispiele, sondern auch die unter Ziff. 1 aufgeführte Entscheidung des BAG (BAG 20. Dezember 2022 - 9 AZR 266/20 nach EuGH 22. September 2022 - C-120/21).

  • EuGH, 22.09.2022 - C-120/21

    Wann verfallen angesammelte Urlaubstage?

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 20.09.2022 - 11 Sa 12/22
    Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 199 Abs. 1 BGB verlangt, dass die Verjährung erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Arbeitgeber seiner Hinweisobliegenheit nachgekommen ist (vgl. auch BAG 20. Dezember 2022 - 9 AZR 266/20 nach EuGH 22. September 2022 - C-120/21).

    Allerdings verlangt eine richtlinienkonforme Auslegung des § 199 Abs. 1 BGB, dass die Verjährung erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Arbeitgeber seiner Hinweisobliegenheit nachgekommen ist (BAG 20. Dezember 2022 - 9 AZR 266/20 nach EuGH 22. September 2022 - C-120/21) , woran es vorliegend fehlt.

    Dass der Beginn einer Verjährung durchaus von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB abweichen kann, zeigen nicht nur die von der Beklagten unter Verweis auf Henrich (BeckOK BGB/Henrich, BGB § 194 Rn. 24) genannten Beispiele, sondern auch die unter Ziff. 1 aufgeführte Entscheidung des BAG (BAG 20. Dezember 2022 - 9 AZR 266/20 nach EuGH 22. September 2022 - C-120/21).

  • EuGH, 22.11.2011 - C-214/10

    KHS - Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 20.09.2022 - 11 Sa 12/22
    Dass dies auch der Haltung des Bundesarbeitsgerichts entspreche, ergebe sich aus den zitieren Entscheidungen und sei insbesondere auch den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2011 (C-214/10 - NZA 2011, 1333) geschuldet, wenn dieser feststelle, dass "ein Recht auf ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub aus mehreren Bezugszeiträumen, die während eines Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erworben werde, dem europarechtlichen Zweck des Urlaubsanspruchs gerade nicht" entspreche.

    Dass der Europäische Gerichtshof eine Höchstbegrenzung von Urlaubsansprüchen festgestellt habe oder will, wie es die Beklagte meint, ergibt sich weder aus der oben zitierten Entscheidung vom 22. September 2022 noch aus der von der Beklagten zitierten "Schulte"-Entscheidung (EuGH 22. November 2011 - C 214/10).

  • LAG Düsseldorf, 18.08.2010 - 12 Sa 650/10

    Verjährung von Urlaubsanprüchen

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 20.09.2022 - 11 Sa 12/22
    Anders als das Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 15. November 2019 annehme, beginne die Verjährung dieser Ansprüche dabei nicht erst mit dem Ende der Erziehungszeit, sondern - wie insbesondere das Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 18. August 2010 (12 Sa 650/10) festgestellt habe - mit dem Schluss des Urlaubsjahres.

    Wolle man den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs entsprechen, sei es unausweichlich, an das allgemeine Fristenregime des Verjährungsrechts anzuknüpfen, wie dies beispielsweise das Landesarbeitsgericht Düsseldorf noch im Jahr 2010 - zugegebenermaßen recht apodiktisch - getan habe (LAG Düsseldorf 18. August 2010 - 12 Sa 650/10) .

  • BAG, 19.03.2019 - 9 AZR 362/18

    Elternzeit - Kürzung von Urlaubsansprüchen

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 20.09.2022 - 11 Sa 12/22
    Die dafür nötige rechtsgeschäftliche Erklärung (BAG 19. März 2019 - 9 AZR 495/17 - Leitsatz 3; 19. März 2019 - 9 AZR 362/18) sei nicht abgegeben worden.

    Das Gesetz unterstellt hier allein den "Erholungsurlaub" der Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers, nicht dagegen den Abgeltungsanspruch (BAG 5. Juli 2022 - 9 AZR 341/21 - Rn. 38; 19. März 2019 - 9 AZR 362/18 - Rn. 32).

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 20.09.2022 - 11 Sa 12/22
    Dort trug der Europäische Gerichtshof lediglich dem Umstand Rechnung, dass es aufgrund der Entscheidung im Verfahren "Schultz-Hoff" vom 20. Januar 2009 (C-350/06) , dass ein Urlaubsanspruch bei Dauererkrankung nicht zum 31. März des Folgejahres verfallen könne, vor allem in Deutschland wegen den häufigen ungekündigten Arbeitsverhältnissen Langzeiterkrankter und der sich ergebenden erforderlichen Bilanzrückstellungen zu entsprechenden Kündigungen gekommen war, was der Europäische Gerichtshof nicht beabsichtigt hatte.
  • BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 401/19

    Verfall des Urlaubs bei Krankheit - Gilt die 15-Monatsfrist auch bei

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 20.09.2022 - 11 Sa 12/22
    Neuere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere die beiden Beschlüsse vom 7. Juli 2020 (9 AZR 245/19 und 9 AZR 401/19) , vor allem aber auch der Vorlagebeschluss vom 29. September 2020 (BAG 9 AZR 266/20) zeigten die sehr eindeutige Tendenz, auch Urlaubsansprüche grundsätzlich dem Verjährungsregime der §§ 194 ff. BGB zu unterstellen.
  • BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 245/19

    Erwerbsminderungsrente - Verfall des Urlaubs - Gilt die 15-Monatsfrist auch bei

  • BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 341/21

    AGB-Kontrolle - Verfallklausel

  • BAG, 22.01.2019 - 9 AZR 10/17

    Ruhendes Arbeitsverhältnis - Kürzung des Urlaubsanspruchs -

  • LAG Thüringen, 28.04.2021 - 6 Sa 304/18

    Höhe der Urlaubsabgeltung - unverschuldete Arbeitsversäumnis

  • BAG, 17.05.2011 - 9 AZR 197/10

    Urlaub - Elternzeit

  • BAG, 16.04.2024 - 9 AZR 165/23

    Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach einer

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 20. September 2022 - 11 Sa 12/22 - wird zurückgewiesen.
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