Rechtsprechung
OLG Schleswig, 22.08.2002 - 11 U 30/01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Mehrkosten durch Korrespondenzanwalt; Hinweispflichten der Prozessbevollmächtigten; Belehrungspflicht über Mehrkosten nach Instanzbeendigung; Verkehrsanwalt
- Judicialis
ZPO § 78; ; ZPO § ... 78 Abs. 2; ; ZPO § 378 Abs. 2; ; ZPO § 378 Abs. 1; ; BGB § 198; ; BGB § 201; ; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 15; ; BRAGO § 16 Satz 1; ; BRAGO § 16 Satz 2; ; BRAGO § 19 Abs. 7; ; BRAGO § 18 Abs. 1 Satz 2
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- brak-mitteilungen.de , S. 18 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)
Kosten des Korrespondenzanwalts
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 675 § 276
Aufklärungspflicht der Prozessbevollmächtigten bei Beauftragung eines Korrespondenzanwalts
Besprechungen u.ä. (2)
- BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)
Kosten des Korrespondenzanwalts
- brak-mitteilungen.de , S. 18 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)
Kosten des Korrespondenzanwalts
Verfahrensgang
- LG Itzehoe, 26.01.2001 - 7 O 139/00
- OLG Schleswig, 22.08.2002 - 11 U 30/01
Papierfundstellen
- MDR 2003, 120
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 18.09.1997 - IX ZR 49/97
Umfang der Beratungspflicht eines Rechtsanwalts bei beurkundungsbedürftigen …
Auszug aus OLG Schleswig, 22.08.2002 - 11 U 30/01
Ausnahmsweise kann sich nach Treu und Glauben eine Hinweispflicht auch ohne Nachfrage des Mandanten ergeben, wenn etwa bei ungewöhnlichen Gegenstandswerten die sich daraus ergebenden hohen Gebühren das erstrebte Ziel wirtschaftlich sinnlos machen können und die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Vermögensinteressen des Mandanten derart hohe Gebühren als zweifelhaft erscheinen lassen (BGH NJW 1980, 2128, 2130; 1998, 136, 137; 1998, 3486, 3487).Auch wenn durch die Tätigkeit eines Verkehrsanwalts und eines Prozessanwalts Mehrkosten entstanden, war Rechtsanwalt Dr. V. weder verpflichtet, dem Beklagten zu empfehlen, entweder ihn im Trennungsunterhaltsverfahren als Prozessbevollmächtigten zu beauftragen oder in beiden Verfahren die Kläger unmittelbar zu beauftragen und von einem Verkehrsanwaltsauftrag aus Kostengründen abzusehen, sondern er musste allenfalls auf entstehende Mehrkosten hinweisen und dem Mandanten, der an einer Beauftragung sowohl eines Prozessbevollmächtigten als auch eines Verkehrsanwalts ein berechtigtes Interesse haben konnte, die Entscheidung überlassen (BGH NJW 1998, 136, 137).
Da die Aufklärung über zusätzliche Kosten eine Anwaltspflicht ist, deren Verletzung eine positive Forderungsverletzung darstellt, ist der Mandant grundsätzlich dafür beweispflichtig, dass er über die Mehrkosten nicht aufgeklärt worden ist (BGH NJW 1998, 136, 137).
- BGH, 21.03.1991 - IX ZR 186/90
Anwaltsgebührenrechtlicher Begriff des Rechtszuges; Anforderungen an den Abschluß …
Auszug aus OLG Schleswig, 22.08.2002 - 11 U 30/01
Diese Rechtsauffassung ist verallgemeinerungsfähig und führt zu dem Ergebnis, dass immer dann, wenn nach den Umständen des konkreten Falles, insbesondere wegen des Verhaltens eines Partners Zweifel bestehen, ob der andere die möglichen Folgen seines Handelns übersieht, ein Hinweis auf das Zustandekommen eines Vertrags und die daraus sich ergebende Entgeltlichkeit erforderlich ist (BGH NJW 1991, 2084, 2086; OLG Koblenz MDR 1993, 180, 181 f.;… Zugehör-Sieg, Handbuch der Anwaltshaftung, Rz. 208;… Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars, 6. Aufl., Rz. I 169).Da Rechtsanwalt Dr. V. nicht bereits als Prozessbevollmächtigter tätig war, konnte im Gegensatz zu dem in der Entscheidung BGH NJW 1991, 2084 angeführten Fall kein Missverständnis dahingehend aufkommen, ob die Korrespondenztätigkeit durch einen bisherigen Auftrag abgegolten wurde.
- BGH, 02.07.1998 - IX ZR 63/97
Zustandekommen eines Anwaltsvertrages; Pflicht zur Aufklärung über die Höhe des …
Auszug aus OLG Schleswig, 22.08.2002 - 11 U 30/01
Ausnahmsweise kann sich nach Treu und Glauben eine Hinweispflicht auch ohne Nachfrage des Mandanten ergeben, wenn etwa bei ungewöhnlichen Gegenstandswerten die sich daraus ergebenden hohen Gebühren das erstrebte Ziel wirtschaftlich sinnlos machen können und die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Vermögensinteressen des Mandanten derart hohe Gebühren als zweifelhaft erscheinen lassen (BGH NJW 1980, 2128, 2130; 1998, 136, 137; 1998, 3486, 3487). - BGH, 13.03.1980 - III ZR 145/78
Zum Schadensersatzanspruch des Mandanten bei mangelnder Aufklärung des …
Auszug aus OLG Schleswig, 22.08.2002 - 11 U 30/01
Ausnahmsweise kann sich nach Treu und Glauben eine Hinweispflicht auch ohne Nachfrage des Mandanten ergeben, wenn etwa bei ungewöhnlichen Gegenstandswerten die sich daraus ergebenden hohen Gebühren das erstrebte Ziel wirtschaftlich sinnlos machen können und die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Vermögensinteressen des Mandanten derart hohe Gebühren als zweifelhaft erscheinen lassen (BGH NJW 1980, 2128, 2130; 1998, 136, 137; 1998, 3486, 3487). - OLG Koblenz, 27.10.1992 - 3 U 1884/91
Berufungsinstanz; Anwaltliche Korrespondenztätigkeit; Mehrkosten; Anwaltliche …
Auszug aus OLG Schleswig, 22.08.2002 - 11 U 30/01
Diese Rechtsauffassung ist verallgemeinerungsfähig und führt zu dem Ergebnis, dass immer dann, wenn nach den Umständen des konkreten Falles, insbesondere wegen des Verhaltens eines Partners Zweifel bestehen, ob der andere die möglichen Folgen seines Handelns übersieht, ein Hinweis auf das Zustandekommen eines Vertrags und die daraus sich ergebende Entgeltlichkeit erforderlich ist (BGH NJW 1991, 2084, 2086; OLG Koblenz MDR 1993, 180, 181 f.;… Zugehör-Sieg, Handbuch der Anwaltshaftung, Rz. 208;… Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars, 6. Aufl., Rz. I 169).
Rechtsprechung
KG, 13.03.2002 - 11 U 30/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Rechtsnachfolgerin mehrerer gärtnerischer Produktionsgenossenschaften; Belastung eines betroffenen Grundstücks; Wie eine Belastung eingetragenes Gebäudeeigentum; Auflassung, Einigung und Eintragung
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Gebäudeeigentum
- Judicialis
BGB § 133; ; BGB § ... 157; ; BGB § 306; ; BGB § 313; ; BGB § 326; ; BGB § 873; ; BGB § 925; ; EGBGB § 2 a; ; EGBGB § 2 b; ; EGBGB § 2 b Abs. 2; ; EGBGB § 2 b Abs. 3; ; EGBGB § 2 b Abs. 6; ; EGBGB § 2 c Abs. 1; ; EGBGB § 5 Abs. 1 Satz 1; ; EGBGB § 5 Abs. 3 Satz 1; ; LPGG § 27; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711
- rechtsportal.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 08.05.2001 - 15 O 640/00
- KG, 13.03.2002 - 11 U 30/01
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (11)
- BGH, 31.01.1995 - XI ZR 56/94
Grenzen der ergänzenden Vertragsauslegung
Auszug aus KG, 13.03.2002 - 11 U 30/01
Sie kann auch zu einem vom Wortlaut abweichenden Ergebnis gelangen, wenn sich ein dies rechtfertigender übereinstimmender Wille der Vertragspartner feststellen lässt (vgl. BGH NJW 1995, 1212, 1213).Die ergänzende Vertragsauslegung ist nur dann nicht zulässig, wenn sie dem tatsächlichen Willen der Vertragsparteien widerspricht (BGH NJW 1995, 1212, 1213).
- BGH, 21.09.1994 - XII ZR 77/93
Verzinsung einer Mietkaution
Auszug aus KG, 13.03.2002 - 11 U 30/01
Eine solche an den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB orientierte Auslegung geht den Grundsätzen über das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage vor (vgl. BGH NJW-RR 1999, 923, 924; BGHZ 127, 138, 143;BGHZ 125, 7, 17; ständige Rechtsprechung). - BGH, 06.11.1981 - V ZR 138/80
Zur Beurkundungspflicht nachträglicher Kaufvertragsänderungen
Auszug aus KG, 13.03.2002 - 11 U 30/01
Eine Ausnahme vom Beurkundungszwang kommt (nur) dann in Betracht, wenn durch eine nachträgliche Vereinbarung unvorhergesehen aufgetretene Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung beseitigt werden sollen und durch die damit getroffene Vereinbarung die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundstückskaufvertrag nicht wesentlich verändert werden (BGH NJW 1988, 3263; BGH NJW 1984, 974, 975; BGH NJW 1982, 434, 435; BGH NJW 1973, 37; BGHZ 66, 270, 271 f.).
- BGH, 05.05.1976 - IV ZR 63/75
Formbedürftigkeit von Abänderungsverträgen
Auszug aus KG, 13.03.2002 - 11 U 30/01
Eine Ausnahme vom Beurkundungszwang kommt (nur) dann in Betracht, wenn durch eine nachträgliche Vereinbarung unvorhergesehen aufgetretene Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung beseitigt werden sollen und durch die damit getroffene Vereinbarung die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundstückskaufvertrag nicht wesentlich verändert werden (BGH NJW 1988, 3263; BGH NJW 1984, 974, 975; BGH NJW 1982, 434, 435; BGH NJW 1973, 37; BGHZ 66, 270, 271 f.). - BGH, 20.01.1994 - III ZR 143/92
Bestand einer zu Zeiten der ehemaligen DDR vereinbarten Schiedsabrede
Auszug aus KG, 13.03.2002 - 11 U 30/01
Eine solche an den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB orientierte Auslegung geht den Grundsätzen über das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage vor (vgl. BGH NJW-RR 1999, 923, 924; BGHZ 127, 138, 143;BGHZ 125, 7, 17; ständige Rechtsprechung). - BGH, 11.11.1983 - V ZR 150/82
Zur Beurkundungspflicht bei Kaufpreisvorauszahlungsanrechnung
Auszug aus KG, 13.03.2002 - 11 U 30/01
Eine Ausnahme vom Beurkundungszwang kommt (nur) dann in Betracht, wenn durch eine nachträgliche Vereinbarung unvorhergesehen aufgetretene Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung beseitigt werden sollen und durch die damit getroffene Vereinbarung die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundstückskaufvertrag nicht wesentlich verändert werden (BGH NJW 1988, 3263; BGH NJW 1984, 974, 975; BGH NJW 1982, 434, 435; BGH NJW 1973, 37; BGHZ 66, 270, 271 f.). - BGH, 13.10.1995 - V ZR 254/94
Begriff der Nutzung; Umfang des Besitzrechts
Auszug aus KG, 13.03.2002 - 11 U 30/01
Darüber hinaus ergab die Sicherung der "Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeit" in Gestalt einer Dienstbarkeit schon deshalb keinen Sinn, weil das selbstständige Gebäudeeigentum ohnehin ein Nutzungsrecht gewährt, das nicht nur die bisher in Anspruch genommene überbaute Gebäudefläche umfasst, sondern auch die bisher in Anspruch genommene Zugangsfläche in dem für die Nutzung des Gebäudes erforderlichen, ortsüblichen Umfang (BGH DtZ 1996, 19, 20 Palandt/Bassenge, Art. 233 EGBGB § 2 b Rdnr. 4). - BGH, 08.04.1988 - V ZR 260/86
Abänderung der Rücktrittsvoraussetzungen von einem Grundstückskauf
Auszug aus KG, 13.03.2002 - 11 U 30/01
Eine Ausnahme vom Beurkundungszwang kommt (nur) dann in Betracht, wenn durch eine nachträgliche Vereinbarung unvorhergesehen aufgetretene Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung beseitigt werden sollen und durch die damit getroffene Vereinbarung die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundstückskaufvertrag nicht wesentlich verändert werden (BGH NJW 1988, 3263; BGH NJW 1984, 974, 975; BGH NJW 1982, 434, 435; BGH NJW 1973, 37; BGHZ 66, 270, 271 f.). - BGH, 27.10.1972 - V ZR 37/71
Allgemeines Vertragsrecht - Formbedürftigkeit v. Verlängerungsvereinbarungen
Auszug aus KG, 13.03.2002 - 11 U 30/01
Eine Ausnahme vom Beurkundungszwang kommt (nur) dann in Betracht, wenn durch eine nachträgliche Vereinbarung unvorhergesehen aufgetretene Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung beseitigt werden sollen und durch die damit getroffene Vereinbarung die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundstückskaufvertrag nicht wesentlich verändert werden (BGH NJW 1988, 3263; BGH NJW 1984, 974, 975; BGH NJW 1982, 434, 435; BGH NJW 1973, 37; BGHZ 66, 270, 271 f.). - BGH, 24.11.1998 - X ZR 21/97
Deckelfaß
Auszug aus KG, 13.03.2002 - 11 U 30/01
Eine solche an den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB orientierte Auslegung geht den Grundsätzen über das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage vor (vgl. BGH NJW-RR 1999, 923, 924; BGHZ 127, 138, 143;BGHZ 125, 7, 17; ständige Rechtsprechung). - BVerwG, 30.06.1998 - 3 B 82.98
Gebäude und Anlagen; Gebäudeeigentum; Horizontalflachsilo.
- OLG Naumburg, 27.01.2020 - 12 Wx 32/19
Grundbuchsache: Öffentlicher Glaube des Grundbuchs bei Gebäudeeigentum nach altem …
Sachenrecht">233 § 2 c Abs. 1 EGBGB ist dieses Gebäudeeigentum auf Antrag im Grundbuch wie eine Belastung des betroffenen Grundstücks einzutragen (…vgl. Münchner Kommentar-Holch, BGB, 4. Aufl., Art. 231 § 5 EGBGB, Rn. 14; KG Berlin, Urteil vom 13. März 2002 - 11 U 30/01 -, Rn. 36, juris).Das selbstständige Gebäudeeigentum wurde ursprünglich durch die Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs, § 892 BGB, nicht beeinträchtigt (BGH…, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZR 246/10 -, Rn. 5; KG Berlin, Urteil vom 13. März 2002 - 11 U 30/01 -, Rn. 42, juris); das Gebäudeeigentum blieb auch gegenüber dem gutgläubigen Erwerber des Grundstücks, hier dem Beteiligten, bestehen, wobei insoweit dahinstehen kann, ob der Beteiligte angesichts des notariellen Kaufvertrages der Notarin W. , A. , vom 24. Februar 1994 zu deren UR.Nr. 225/1994 über das Gebäude und eine noch zu vermessende Teilfläche von ca. 3.000 m² gutgläubig war.
Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs">231 § 5 Abs. 3 Satz 1 EGBGB das Erlöschen des nicht im Grundstücksgrundbuch wie eine Belastung eingetragenen Gebäudeeigentums durch gutgläubigen lastenfreien Erwerb des Grundstückseigentums (…vgl. Münchner Kommentar-Holch, 4. Aufl., Art. 231 § 5 EGBGB, Rn. 28-30; Böhringer; Sicherung von Rechtspositionen durch Widerspruchseintragungen in ostdeutschen Grundbüchern, VIZ 1999, 569, 573; Böhringer, Das Zweite Eigentumsfristengesetz und die Suspendierung der Grundbuch-Publizität, VIZ 2000, 129, 130; KG Berlin, Urteil vom 13. März 2002 - 11 U 30/01 -, Rn. 42, juris).