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Rechtsprechung
   BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2539/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,2203
BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2539/07 (https://dejure.org/2009,2203)
BVerfG, Entscheidung vom 03.09.2009 - 1 BvR 2539/07 (https://dejure.org/2009,2203)
BVerfG, Entscheidung vom 03. September 2009 - 1 BvR 2539/07 (https://dejure.org/2009,2203)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach dem Grundsatz der Vollverzinsung mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz und dem Rechtsstaatsprinzip; Mehrbelastung des Steuerpflichtigen durch Verzinsung erstatteter Steuern aufgrund einer verzögerten ...

  • Judicialis

    AO § 233a; ; AO § 227; ; BGB § 247

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 227; AO § 233a; BGB § 247
    Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung von Nachzahlungszinsen und der Ablehnung eines Billigkeitserlasses

  • datenbank.nwb.de

    Verzinsung von Steuernachforderungen; kein Billigkeitserlass für Steuernachzahlungszinsen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2010, 902
  • WM 2009, 2001
  • BFH/NV 2009, 2115
 
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Wird zitiert von ... (117)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 05.04.1978 - 1 BvR 117/73

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung eines Steuererlasses aus

    Auszug aus BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2539/07
    Der Steuerpflichtige darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Abgabe herangezogen werden (vgl. BVerfGE 48, 102 ).

    Denn die Frage, ob im Einzelfall von der Möglichkeit, den Gesetzesvollzug im Wege des Billigkeitserlasses zu suspendieren, in einem der Wirkkraft der Grundrechte ausreichend Rechnung tragenden Maße Gebrauch gemacht worden ist, ist der verfassungsgerichtlichen Prüfung nicht entzogen (vgl. BVerfGE 48, 102 ).

    Denn Billigkeitsmaßnahmen dürfen nicht die einem gesetzlichen Steuertatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abhelfen (vgl. BVerfGE 48, 102 ).

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    Auszug aus BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2539/07
    Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 120, 1 ; stRspr).

    Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 120, 1 ).

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    Auszug aus BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2539/07
    Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 120, 1 ; stRspr).

    Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 120, 1 ).

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2539/07
    Dies gilt für die Auswahl des Steuergegenstands und auch für die Bestimmung des Steuersatzes (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 107, 27 ).
  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2539/07
    Dies gilt für die Auswahl des Steuergegenstands und auch für die Bestimmung des Steuersatzes (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 107, 27 ).
  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

    Auszug aus BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2539/07
    Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. BVerfGE 27, 142 ; 112, 268 ).
  • BFH, 12.04.2000 - XI R 21/97

    Erlass von Nachforderungszinsen

    Auszug aus BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2539/07
    Die reine Möglichkeit der Kapitalnutzung (vgl. BFHE 185, 94 ) beziehungsweise die bloße Verfügbarkeit über einen bestimmten Kapitalbetrag reichen aus (vgl. Bundesfinanzhof , Urteil vom 12. April 2000 - XI R 21/97 -, BFH/NV 2000, S. 1178 ).
  • BFH, 19.03.1997 - I R 7/96

    Die Erhebung von Nachzahlungszinsen bei einer vom Finanzamt verzögerten

    Auszug aus BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2539/07
    Gleichzeitig soll der vorhandene Zinsnachteil des Fiskus, der den nicht gezahlten Steuerbetrag nicht anderweitig nutzen kann, ausgeglichen werden (vgl. Bericht der Bundesregierung über die Möglichkeit der Einführung einer Vollverzinsung im Steuerrecht - Bericht über die Vollverzinsung - BTDrucks 8/1410, S. 4; vgl. ferner BFHE 182, 293; Bundesfinanzhof , Beschluss vom 30. Oktober 2001 - X B 147/01 -, BFH/NV 2002, S. 505 ).
  • BFH, 25.11.1997 - IX R 28/96

    Vollverzinsung bei Fehler des Finanzamts

    Auszug aus BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2539/07
    Die reine Möglichkeit der Kapitalnutzung (vgl. BFHE 185, 94 ) beziehungsweise die bloße Verfügbarkeit über einen bestimmten Kapitalbetrag reichen aus (vgl. Bundesfinanzhof , Urteil vom 12. April 2000 - XI R 21/97 -, BFH/NV 2000, S. 1178 ).
  • BFH, 30.10.2001 - X B 147/01

    NZB; FGO -Novelle; Darlegungspflicht bei geklärten Rechtsfragen

    Auszug aus BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2539/07
    Gleichzeitig soll der vorhandene Zinsnachteil des Fiskus, der den nicht gezahlten Steuerbetrag nicht anderweitig nutzen kann, ausgeglichen werden (vgl. Bericht der Bundesregierung über die Möglichkeit der Einführung einer Vollverzinsung im Steuerrecht - Bericht über die Vollverzinsung - BTDrucks 8/1410, S. 4; vgl. ferner BFHE 182, 293; Bundesfinanzhof , Beschluss vom 30. Oktober 2001 - X B 147/01 -, BFH/NV 2002, S. 505 ).
  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvR 555/67

    Kinderzuschlag für "Enkelpflegekinder"

  • BFH, 24.09.1987 - V R 76/78

    Selbstverbrauchssteuer - Investitionszulage - Baumaßnahmen - Wertungswiderspruch

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Mit Beschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 - hat sich die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts bereits mit der Verfassungsmäßigkeit der Vollverzinsung nach § 233a AO befasst.

    Zur Begründung verwies sie insbesondere auf den Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 -.

    Das Bundesverfassungsgericht sei bei der Überprüfung der Zinsregelung nach § 233a AO von einem bestehenden Gestaltungs- und Typisierungsspielraum des Gesetzgebers ausgegangen und habe die damit einhergehenden Ungleichbehandlungen für verfassungsrechtlich gerechtfertigt angesehen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 -).

    Die Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 - habe einen Verzinsungszeitraum vor der bis heute anhaltenden Nullzinsphase betroffen.

    Darüber hinaus gehen jedenfalls die Rechtsprechung und teilweise die Literatur davon aus, dass durch die Erhebung von Nachzahlungszinsen auch der Zinsnachteil des Fiskus ausgeglichen werden soll, der den noch nicht gezahlten Steuerbetrag nicht anderweitig nutzen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 -, Rn. 21; BFHE 266, 501 ; BFH, Beschluss vom 30. Oktober 2001 - X B 147/01 -, Rn. 10; vgl. Stellungnahme Schön, oben Rn. 82; Krabbe, Vollverzinsung im Steuerrecht, 2. Aufl. 1992, S. 18; Koenig, in: Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 233a Rn. 6).

    Auch soweit dem durch eine späte Steuerfestsetzung verursachten Liquiditätsnachteil des Fiskus in Rechtsprechung und Literatur eine Bedeutung beigemessen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 -, Rn. 21; BFHE 266, 501 ; Krabbe, Vollverzinsung im Steuerrecht, 2. Aufl. 1992, S. 18), ist nicht ersichtlich, dass dies für den Gesetzgeber bei der Bemessung des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO leitend gewesen wäre.

    Der vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommene Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 - war offensichtlich nicht geeignet, die ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auszuräumen, da er allein einen Verzinsungszeitraum von April 2003 bis März 2006 betraf.

  • BFH, 25.04.2018 - IX B 21/18

    BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

    dd) Anders als das FG meint, ergibt sich eine andere rechtliche Beurteilung nicht aus der regelmäßig zitierten Kammerentscheidung des BVerfG (Beschluss vom 3. September 2009  1 BvR 2539/07, BFH/NV 2009, 2115).

    (4) Auch das Argument, die Vollverzinsung wirke "gleichermaßen zugunsten wie zulasten des Steuerpflichtigen" (BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2009, 2115), ist nicht geeignet, die realitätsferne Zinshöhe des § 238 AO zu rechtfertigen.

    Insbesondere geht der Zweck der Verzinsungspflicht, potentielle Liquiditäts- oder Zinsvorteile abzuschöpfen (vgl. BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2009, 2115), für den Streitzeitraum ins Leere (s. bereits unter II.2.a cc (3)).

  • BFH, 09.11.2017 - III R 10/16

    Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen im Jahr 2013

    b) Die mit der typisierten Festsetzung der Nachzahlungszinsen einhergehende unterschiedliche Behandlung zwischen zinszahlungspflichtigen und nicht zinszahlungspflichtigen Steuerschuldnern begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; insoweit liegen hinreichend gewichtige Differenzierungsgründe vor (BVerfG-Beschluss vom 3. September 2009  1 BvR 2539/07, BFH/NV 2009, 2115, Rz 21 ff.).

    Die Vorschrift beruht insoweit auf der zulässig typisierenden Annahme, dass derjenige, dessen Steuer ganz oder zum Teil zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt wird, gegenüber demjenigen, dessen Steuer bereits frühzeitig festgesetzt wird, einen Liquiditäts- und damit auch einen potentiellen Zinsvorteil hat (BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2009, 2115, Rz 21).

    Die Vollverzinsung dient damit gerade auch der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, weil sie insbesondere Unterschiede in der Steuererhebung ausgleicht, die zwischen Lohnsteuerzahlern und veranlagten (selbständigen) Einkommensteuerpflichtigen bestehen (BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2009, 2115, Rz 22).

    Überdies hat das BVerfG auch den Umstand, dass die Vollverzinsung nach § 233a AO gleichermaßen zugunsten wie zulasten des Steuerpflichtigen wirkt, als relevanten Sachgrund qualifiziert, der gegen eine Gleichheitswidrigkeit der Zinsbelastung einzelner Steuerpflichtiger durch Nachzahlungszinsen spricht (BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2009, 2115, Rz 23).

    Dabei hat das BVerfG insbesondere gebilligt, dass die Regelung grundsätzlich unabhängig davon greift, aus welchem Grund es zu einem Unterschiedsbetrag gekommen ist und ob und inwiefern tatsächlich die Liquiditätsvorteile genutzt wurden (BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2009, 2115, Rz 24).

    Denn dies ist für die Nachverzinsung gemäß § 233a AO grundsätzlich unerheblich (BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2009, 2115, Rz 25).

    Der Steuerpflichtige darf danach nicht zu einer unverhältnismäßigen Abgabe herangezogen werden (BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2009, 2115, Rz 27).

    Das BVerfG entschied zu der auch hier streitigen Zinshöhe, dass der vom Gesetzgeber auf 0, 5 % pro Monat festgesetzte Zinssatz rechtsstaatlich unbedenklich sei und insbesondere nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Übermaßverbot verstoße (BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2009, 2115, Rz 29).

    ff) Über die im BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2009, 2115, Rz 26 ff. angeführten Erwägungen hinaus, ist bei der Betrachtung der gesamten die Festsetzung von Nachzahlungszinsen erfassenden Regelungen zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber eine Verzinsungspflicht --anders als am Kapitalmarkt üblich-- nicht bereits ab Entstehung der Schuld, sondern erst nach Ablauf der 15-monatigen Karenzzeit statuiert hat.

    Im Beschluss vom 19. Februar 2016 X S 38/15 (PKH) --BFH/NV 2016, 940, Rz 26 ff.-- hielt der X. Senat die im Beschluss des BVerfG in BFH/NV 2009, 2115 angestellten Erwägungen auch auf Zinszeiträume des Jahres 2013 für übertragbar.

    Dadurch sollen Streitigkeiten über die Ursachen einer späten Steuerfestsetzung vermieden werden (s. hierzu auch BTDrucks 11/2157, S. 194: "... aus welchen Gründen auch immer ..."), so dass nicht zu überprüfen ist, ob der vom Gesetz typisierend unterstellte Zinsvorteil des Steuerpflichtigen auf einer verzögerten Abgabe der Steuererklärung oder einer verzögerten Bearbeitung durch das FA beruht (z.B. BFH-Urteile vom 8. Oktober 2013 X R 3/10, BFH/NV 2014, 5, Rz 14, und vom 5. Juni 1996 X R 234/93, BFHE 180, 240, BStBl II 1996, 503; BFH-Beschlüsse vom 26. Juli 2006 VI B 134/05, BFH/NV 2006, 2029; vom 30. Oktober 2001 X B 147/01, BFH/NV 2002, 505; Heuermann in HHSp, § 233a AO Rz 92; ebenso zur Verschuldensunabhängigkeit der Verzinsung BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2009, 2115, Rz 34).

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Rechtsprechung
   EuGH, 29.10.2009 - C-246/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,2440
EuGH, 29.10.2009 - C-246/08 (https://dejure.org/2009,2440)
EuGH, Entscheidung vom 29.10.2009 - C-246/08 (https://dejure.org/2009,2440)
EuGH, Entscheidung vom 29. Oktober 2009 - C-246/08 (https://dejure.org/2009,2440)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 - Begriff 'wirtschaftliche Tätigkeiten' - Öffentliche Rechtshilfebüros - Rechtsbeistand, der im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gegen einen vom Empfänger ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Finnland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 - Begriff "wirtschaftliche Tätigkeiten" - Öffentliche Rechtshilfebüros - Rechtsbeistand, der im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gegen einen vom Empfänger ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Finnland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 - Begriff "wirtschaftliche Tätigkeiten" - Öffentliche Rechtshilfebüros - Rechtsbeistand, der im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gegen einen vom Empfänger ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Finnland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 - Begriff ‚wirtschaftliche Tätigkeiten‘ - Öffentliche Rechtshilfebüros - Rechtsbeistand, der im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gegen einen vom ...

  • Wolters Kluwer

    Begriff der "wirtschaftlichen Tätigkeiten" im Mehrwertsteuersystem und des "unmittelbaren Zusammenhangs" zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen; Entgeltfähigkeit einer Dienstleistung bei ...

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 1; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 2; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5

  • rechtsportal.de

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 - Begriff 'wirtschaftliche Tätigkeiten" - Öffentliche Rechtshilfebüros - Rechtsbeistand, der im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gegen einen vom Empfänger ...

  • rechtsportal.de

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 - Begriff 'wirtschaftliche Tätigkeiten" - Öffentliche Rechtshilfebüros - Rechtsbeistand, der im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gegen einen vom Empfänger ...

  • datenbank.nwb.de

    Rechtsbeistand, der im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gegen einen vom Empfänger gezahlten Teilbeitrag geleistet wird

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Finnland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 - Begriff "wirtschaftliche Tätigkeiten" - Öffentliche Rechtshilfebüros - Rechtsbeistand, der im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gegen einen vom Empfänger ...

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 3. Juni 2008 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Republik Finnland

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 2 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 4, RL 77/388/EWG Art 2 Abs 1, RL 77/388/EWG Art 4
    Finnland; Mehrwertsteuer; Öffentlich; Privat; Rechtsbeistand; Rechtshilfe; Steuerbefreiung; Steuerpflicht

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2010, 34
  • BFH/NV 2009, 2115
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 12.09.2000 - C-260/98

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-246/08
    Nach Art. 4 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie gilt als Steuerpflichtiger, wer eine der in Art. 4 Abs. 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis (vgl. u. a. Urteile vom 26. März 1987, Kommission/Niederlande, 235/85, Slg. 1987, 1471, Randnr. 6, vom 12. September 2000, Kommission/Griechenland, C-260/98, Slg. 2000, I-6537, Randnr. 24, sowie Isle of Wight Council u. a., Randnrn.

    Aus der Analyse der Definitionen der Begriffe des Steuerpflichtigen und der wirtschaftlichen Tätigkeiten wird deutlich, dass sich der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeiten auf einen weiten Bereich erstreckt und dass es sich dabei um einen objektiv festgelegten Begriff handelt, da die Tätigkeit an sich, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, betrachtet wird (vgl. u. a. Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 26, und vom 21. Februar 2006, University of Huddersfield, C-223/03, Slg. 2006, I-1751, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Art. 6 der Sechsten Richtlinie sind nämlich bestimmte kraft Gesetzes ausgeübte Tätigkeiten ausdrücklich der Mehrwertsteuerregelung unterworfen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Niederlande, Randnr. 10, und Kommission/Griechenland, Randnr. 28).

    Eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie liegt daher nach der Rechtsprechung nur dann vor, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. u. a. Urteile vom 8. März 1988, Apple and Pear Development Council, 102/86, Slg. 1988, 1443, Randnrn. 11 und 12, vom 16. Oktober 1997, Fillibeck, C-258/95, Slg. 1997, I-5577, Randnr. 12, und Kommission/Griechenland, Randnr. 29).

  • EuGH, 13.12.2007 - C-408/06

    Götz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Wirtschaftliche Tätigkeit -

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-246/08
    Somit wird eine Tätigkeit im Allgemeinen als wirtschaftlich angesehen, wenn sie nachhaltig ist und gegen ein Entgelt ausgeübt wird, das derjenige erhält, der die Leistung erbringt (Urteile Kommission/Niederlande, Randnrn. 9 und 15, sowie vom 13. Dezember 2007, Götz, C-408/06, Slg. 2007, I-11295, Randnr. 18).

    Hingegen ist der Erhalt eines Entgelts nach der Rechtsprechung für sich allein nicht geeignet, einer Tätigkeit wirtschaftlichen Charakter zu verleihen (vgl. Urteile Hutchison 3G u. a., Randnr. 39 und die angeführte Rechtsprechung, sowie Götz, Randnr. 21).

    Da für die Anwendung von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie zunächst festgestellt werden muss, dass die betreffende Tätigkeit wirtschaftlicher Art ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Hutchison 3G u. a., Randnr. 42, sowie Götz, Randnr. 15), die öffentlichen Büros aber keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, erübrigt es sich, noch das Vorbringen der Kommission zu der Frage zu prüfen, ob diese Büros die fraglichen Rechtshilfeleistungen im Rahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne des Unterabs. 1 dieser Bestimmung erbringen und ob die Nichterhebung von Mehrwertsteuer auf diese Tätigkeit jedenfalls zu größeren Wettbewerbsverzerrungen im Sinne des Unterabs. 2 dieser Bestimmung führt.

  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-246/08
    Beschränkt sich die Tätigkeit eines Dienstleistenden ausschließlich darauf, Leistungen ohne unmittelbare Gegenleistung zu erbringen, fehlt es daher an einer Besteuerungsgrundlage und diese Leistungen unterliegen nicht der Mehrwertsteuer (vgl. Urteile vom 1. April 1982, Hong-Kong Trade Development Council, 89/81, Slg. 1982, 1277, Randnrn. 9 und 10, sowie vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, Slg. 1994, I-743, Randnr. 12).

    Daraus folgt nach der Rechtsprechung, dass eine Dienstleistung nur dann im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie "gegen Entgelt" erbracht wird, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. u. a. Urteile Tolsma, Randnr. 14, vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, Slg. 1997, I-3017, Randnr. 45, und MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring, Randnr. 47).

  • EuGH, 26.06.2003 - C-305/01

    MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-246/08
    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Art. 4 der Sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer zwar einen sehr weiten Anwendungsbereich zuweist, aber doch ausschließlich Tätigkeiten wirtschaftlicher Art betrifft (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1996, Régie dauphinoise, C-306/94, Slg. 1996, I-3695, Randnr. 15, vom 26. Juni 2003, MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring, C-305/01, Slg. 2003, I-6729, Randnr. 39, und vom 26. Juni 2007, Hutchison 3G u. a., C-369/04, Slg. 2007, I-5247, Randnr. 28).

    Daraus folgt nach der Rechtsprechung, dass eine Dienstleistung nur dann im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie "gegen Entgelt" erbracht wird, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. u. a. Urteile Tolsma, Randnr. 14, vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, Slg. 1997, I-3017, Randnr. 45, und MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring, Randnr. 47).

  • EuGH, 16.10.1997 - C-258/95

    Fillibeck

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-246/08
    Eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie liegt daher nach der Rechtsprechung nur dann vor, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. u. a. Urteile vom 8. März 1988, Apple and Pear Development Council, 102/86, Slg. 1988, 1443, Randnrn. 11 und 12, vom 16. Oktober 1997, Fillibeck, C-258/95, Slg. 1997, I-5577, Randnr. 12, und Kommission/Griechenland, Randnr. 29).
  • EuGH, 05.06.1997 - C-2/95

    SDC / Skatteministeriet

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-246/08
    Daraus folgt nach der Rechtsprechung, dass eine Dienstleistung nur dann im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie "gegen Entgelt" erbracht wird, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. u. a. Urteile Tolsma, Randnr. 14, vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, Slg. 1997, I-3017, Randnr. 45, und MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring, Randnr. 47).
  • EuGH, 08.03.1988 - 102/86

    Apple und Pear Development Council / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-246/08
    Eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie liegt daher nach der Rechtsprechung nur dann vor, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. u. a. Urteile vom 8. März 1988, Apple and Pear Development Council, 102/86, Slg. 1988, 1443, Randnrn. 11 und 12, vom 16. Oktober 1997, Fillibeck, C-258/95, Slg. 1997, I-5577, Randnr. 12, und Kommission/Griechenland, Randnr. 29).
  • EuGH, 26.04.2005 - C-494/01

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-246/08
    Sie muss dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren er das Vorliegen der Vertragsverletzung prüfen kann, und kann sich dabei nicht auf irgendeine Vermutung stützen (vgl. u. a. Urteil vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C-494/01, Slg. 2005, I-3331, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.09.2008 - C-288/07

    Isle of Wight Council u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 4 Abs. 5 -

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-246/08
    Die Wettbewerbsverzerrung sei "mehr als unbedeutend" im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 16. September 2008, 1sle of Wight Council u. a., C 288/07, Slg. 2008, I-7203, Randnr. 79), da jedes Jahr über 4 000 Personen gegen einen Beitrag Rechtshilfe in Anspruch nähmen.
  • EuGH, 26.05.2005 - C-465/03

    EINE AKTIENGESELLSCHAFT KANN DIE VORSTEUER AUF DIE LEISTUNGEN, DIE SIE IM RAHMEN

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-246/08
    Gemäß Art. 4 Abs. 2 fallen unter den Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeiten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden, insbesondere auch Leistungen, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfassen (vgl. u. a. Urteile vom 26. Mai 2005, Kretztechnik, C-465/03, Slg. 2005, I-4357, Randnr. 18, sowie Hutchison 3G u. a., Randnr. 27).
  • EuGH, 14.12.2000 - C-446/98

    Fazenda Pública

  • EuGH, 11.07.1996 - C-306/94

    Régie dauphinoise

  • EuGH, 26.03.1987 - 235/85

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 01.04.1982 - 89/81

    Hong-Kong Trade

  • EuGH, 21.02.2006 - C-223/03

    University of Huddersfield - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 Nummer

  • EuGH, 26.06.2007 - C-369/04

    Hutchison 3G u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbare Umsätze -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-520/14

    Gemeente Borsele - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie

    3 - Siehe hierzu die Urteile Hong-Kong Trade Development Council (89/81, EU:C:1982:121), Kommission/Niederlande (235/85, EU:C:1987:161), University of Huddersfield (C-223/03, EU:C:2006:124), T-Mobile Austria u.a. (C-284/04, EU:C:2007:381), Hutchison 3G u.a. (C-369/04, EU:C:2007:382), Götz (C-408/06, EU:C:2007:789), SPÖ Landesorganisation Kärnten (C-267/08, EU:C:2009:619), Kommission/Finnland (C-246/08, EU:C:2009:671) und Saudaçor (C-174/14, EU:C:2015:733).

    8 - Vgl. u. a. Urteile Kommission/Niederlande (235/85, EU:C:1987:161, Rn. 8), Kommission/Griechenland (C-260/98, EU:C:2000:429, Rn. 26), University of Huddersfield (C-223/03, EU:C:2006:124, Rn. 47), Kommission/Finnland (C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 34 und 37) und Saudaçor (C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 31).

    9 - Vgl. Urteile T-Mobile Austria u.a. (C-284/04, EU:C:2007:381, Rn. 48), Hutchison 3G u.a. (C-369/04, EU:C:2007:382, Rn. 42), Götz (C-408/06, EU:C:2007:789, Rn. 15), Kommission/Finnland (C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 53) und Kommission/Spanien (C-154/08, EU:C:2009:695, Rn. 99).

    14 - Vgl. Urteile T-Mobile Austria u.a. (C-284/04, EU:C:2007:381), Hutchison 3G u.a. (C-369/04, EU:C:2007:382), SPÖ Landesorganisation Kärnten (C-267/08, EU:C:2009:619) und Kommission/Finnland (C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 53); vgl. auch Urteile Mohr (C-215/94, EU:C:1996:72) und Landboden-Agrardienste (C-384/95, EU:C:1997:627) im Hinblick auf die Besteuerung staatlich geförderter Leistungen.

    16 - Urteile Kommission/Niederlande (235/85, EU:C:1987:161, Rn. 10) und Kommission/Finnland (C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 40).

    20 - Urteile Götz (C-408/06, EU:C:2007:789, Rn. 18) und Kommission/Finnland (C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 37); vgl. bereits Urteil Hong-Kong Trade Development Council (89/81, EU:C:1982:121) zu Art. 4 der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (ABl. L 71, S. 1303).

    21 - Vgl. Urteil Götz (C-408/06, EU:C:2007:789, Rn. 18); vgl. auch Urteil Kommission/Finnland (C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 37), das in dieser Hinsicht auf das vorgenannte Urteil Bezug nimmt.

    22 - Vgl. Urteil Kommission/Finnland (C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 47 bis 51).

    27 - Vgl. Urteil Kommission/Finnland, (C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 42 bis 51); vgl. ebenso bereits Urteil Kommission/Frankreich (C-276/97, EU:C:2000:424, Rn. 32 bis 36).

    28 - Vgl. die französische Fassung des Urteils Kommission/Finnland (C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 37), die im Zusammenhang mit der Bestimmung einer wirtschaftlichen Tätigkeit von "effectuée contre une rémunération" spricht, was nicht mit der Wendung "à titre onéreux" übereinstimmt, die Art. 2 Abs. 1 Buchst. a bis c der Mehrwertsteuerrichtlinie enthält; vgl. ebenso Urteil Götz (C-408/06, EU:C:2007:789, Rn. 18).

    31 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Götz (C-408/06, EU:C:2007:789, Rn. 21) und Kommission/Finnland (C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 38).

    36 - Vgl. Urteil Kommission/Finnland (C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 47).

    37 - Vgl. Urteil Kommission/Finnland (C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 48).

    38 - Vgl. Urteil Kommission/Finnland (C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 50).

    44 - Vgl. Urteil Kommission/Finnland (C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 50).

  • BFH, 15.04.2010 - V R 10/09

    Privatrechtliche Vermögensverwaltung - Gestattung der Automatenaufstellung -

    Dementsprechend setzt die Anwendung der für Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehenden Sonderregelungen des Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) voraus, dass es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG handelt (EuGH-Urteile vom 26. Juni 2007 C-284/04, T-Mobile, Slg. 2007, I-5189, BFH/NV Beilage 2007, 402 Rdnr. 48, und C-369/04, Hutchison 3G, Slg. 2007, I-5247, BFH/NV Beilage 2007, 407 Rdnr. 42, zur Vergabe von UMTS-Lizenzen; vom 13. Dezember 2007 C-408/06, Götz, Slg. 2007, I-11295, BFH/NV Beilage 2008, 147, und vom 29. Oktober 2009 C-246/08, Kommission/Finnland, BFH/NV 2009, 2115 Rdnr. 53).

    Damit eine Tätigkeit wirtschaftlicher Art ist, muss es sich entsprechend der allgemeinen Definition in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG auch bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts um eine nachhaltig und gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit handeln (EuGH-Urteile Götz in Slg. 2007, I-11295, BFH/NV Beilage 2008, 147 Rdnrn. 14 und 18, und Kommission/Finnland in BFH/NV 2009, 2115 Rdnr. 37).

    Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, es handele sich bei der gesetzlichen Pflicht zur kostendeckenden Bemessung nur um eine "Absichtserklärung", die in der Praxis keine Rolle spiele, da die Entgelte nicht nach dem Aufwand der Klägerin, sondern "umsatzabhängig" nach den Einnahmen des Hochschulbediensteten aufgrund der Verwendung von Personal und Sachmitteln bemessen werden, und es daher nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils Kommission/Finnland in BFH/NV 2009, 2115 am erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt fehle, folgt der Senat dem nicht.

    Weiter betrifft das EuGH-Urteil Kommission/Finnland in BFH/NV 2009, 2115 den Sonderfall einer Leistungserbringung gegen ein Entgelt, das nach den Einkommensverhältnissen des Leistungsempfängers bemessen wird und --anders als z.B. ein umsatzabhängiges Entgelt-- in keiner Beziehung zur betreffenden Leistung steht (vgl. auch Widmann, Umsatzsteuer-Rundschau 2010, 221).

    Es ist daher ohne Belang, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts durch ihre Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnimmt, die ihr aus Gründen des Gemeinwohls und unabhängig von jedem unternehmerischen oder geschäftlichen Ziel durch Gesetz zugewiesen sind (EuGH-Urteil Kommission/Finnland in BFH/NV 2009, 2115 Rdnr. 40; vgl. auch BFH-Urteil vom 28. November 1991 V R 95/86, BFHE 167, 207, BStBl II 1992, 569, unter B.I.2.b).

  • BFH, 28.06.2017 - XI R 12/15

    Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Sporthalle -

    Die Gegenleistung sei auch nicht derart von der Hauptleistung abgekoppelt, dass es an der erforderlichen Unmittelbarkeit zwischen Leistung und Gegenleistung fehle (Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Kommission/Finnland vom 29. Oktober 2009 C-246/08, EU:C:2009:671, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2010, 224).

    cc) Außerdem ist im Streitfall die von dem jeweiligen Verein zu entrichtende Gegenleistung abhängig von der Anzahl der belegten Stunden und genutzten Hallenteile, so dass es vorliegend --wie schon die Vorentscheidung unter Hinweis auf das (im EuGH-Urteil Gemeente Borsele in Rz 33 zitierte) EuGH-Urteil Kommission/Finnland (EU:C:2009:671, UR 2010, 224) zutreffend erkannt hat-- nicht an der erforderlichen Unmittelbarkeit zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt.

  • EuGH, 12.05.2016 - C-520/14

    Gemeente Borsele - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Ein solcher Unterschied zwischen den Betriebskosten und den als Gegenleistung für die angebotenen Dienstleistungen erhaltenen Beträgen deutet darauf hin, dass der Beitrag der Eltern eher einer Gebühr als einem Entgelt gleichzusetzen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 50).

    Damit weist der Zusammenhang zwischen der von der Gemeinde erbrachten Transportdienstleistung und dem von den Eltern zu entrichtenden Gegenwert nicht die erforderliche Unmittelbarkeit auf, um diesen Gegenwert als ein Entgelt für diese Dienstleistung und damit diese als eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie ansehen zu können (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 51).

  • EuGH, 29.04.2010 - C-160/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 226 EG der Kommission obliegt, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen, indem sie dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefert, anhand deren er das Vorliegen der Vertragsverletzung prüfen kann, ohne dass sie sich dabei auf irgendwelche Vermutungen stützen kann (vgl. Urteil vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-246/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.07.2018 - C-320/17

    Marle Participations - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Mehrwertsteuerrichtlinie der Mehrwertsteuer zwar einen sehr weiten Anwendungsbereich zuweist, doch betrifft diese Steuer ausschließlich Tätigkeiten wirtschaftlicher Art (Urteil vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 34).

    Somit wird eine Tätigkeit im Allgemeinen als wirtschaftlich angesehen, wenn sie nachhaltig ist und gegen ein Entgelt ausgeübt wird, das derjenige erhält, der die Leistung erbringt (Urteil vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner setzen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die steuerbaren Umsätze im Rahmen des Mehrwertsteuersystems eine Vereinbarung zwischen den Parteien über einen Preis oder einen Gegenwert voraus (Urteil vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 43), und eine Dienstleistung "gegen Entgelt" im Sinne von Art. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie liegt nur dann vor, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (Urteil vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 45).

  • EuGH, 27.10.2011 - C-93/10

    GFKL Financial Services - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 und

    Beschränkt sich die Tätigkeit eines Dienstleistenden ausschließlich darauf, Leistungen ohne unmittelbare Gegenleistung zu erbringen, fehlt es daher an einer Besteuerungsgrundlage, und diese Leistungen unterliegen nicht der Mehrwertsteuer (vgl. Urteil vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-246/08, Slg. 2009, I-10605, Randnr. 43).
  • EuGH, 12.01.2017 - C-28/16

    MVM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2006/112 der Mehrwertsteuer zwar einen sehr weiten Anwendungsbereich zuweist, aber doch ausschließlich Tätigkeiten wirtschaftlicher Art betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof schon festgestellt, dass eine Tätigkeit im Allgemeinen als "wirtschaftlich" angesehen wird, wenn sie nachhaltig ist und gegen ein Entgelt ausgeübt wird, das derjenige erhält, der die Leistung erbringt (Urteil vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.06.2016 - C-11/15

    Ceský rozhlas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste Richtlinie 77/388/EWG -

    Beschränkt sich die Tätigkeit eines Dienstleistenden ausschließlich darauf, Leistungen ohne unmittelbare Gegenleistung zu erbringen, fehlt es daher an einer Besteuerungsgrundlage, und diese Leistungen unterliegen nicht der Mehrwertsteuer (vgl. Urteile vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, EU:C:1994:80, Rn. 12, vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 43, und vom 27. Oktober 2011, GFKL Financial Services, C-93/10, EU:C:2011:700, Rn. 17).

    Daraus folgt, dass eine Dienstleistung nur dann im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie "gegen Entgelt" erbracht wird und somit steuerbar ist, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. Urteile vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, EU:C:1994:80, Rn. 14, vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 44, und vom 27. Oktober 2011, GFKL Financial Services, C-93/10, EU:C:2011:700, Rn. 18).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass der Begriff "Dienstleistungen gegen Entgelt" im Sinne des angeführten Art. 2 Nr. 1 voraussetzt, dass zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. Urteile vom 5. Februar 1981, Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats, 154/80, EU:C:1981:38, Rn. 12, vom 8. März 1988, Apple and Pear Development Council, 102/86, EU:C:1988:120, Rn. 12, vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, EU:C:1994:80, Rn. 13, vom 29. Oktober 2009, Kommission/Finnland, C-246/08, EU:C:2009:671, Rn. 45, und vom 27. Oktober 2011, GFKL Financial Services, C-93/10, EU:C:2011:700, Rn. 19).

  • BFH, 15.12.2021 - XI R 30/19

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug bei Kureinrichtungen

    Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine dauerdefizitäre Tätigkeit vorliegt, da die Kurtaxe die Betriebskosten der Kureinrichtungen nicht deckt (vgl. zur Bedeutung der fehlenden Deckung der Betriebskosten als Kriterium für eine fehlende wirtschaftliche Tätigkeit EuGH-Urteile Kommission/ Finnland vom 29.10.2009 - C-246/08, EU:C:2009:671, Rz 50; Gemeente Borsele und Staatssecretaris van Financien, EU:C:2016:334, Rz 33; Nagyszénás Településszolgáltatási Nonprofit Kft vom 22.02.2018 - C-182/17, EU:C:2018:91, Rz 38; Administration de l'Enregistrement, des Domaines und de la TVA, EQ vom 15.04.2021 - C-846/19, EU:C:2021:277, Rz 49).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-174/14

    Saudaçor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • BFH, 02.09.2010 - V R 23/09

    Leistungsaustausch zwischen gesetzlich zuständiger Körperschaft und Beliehenem

  • EuGH, 03.05.2012 - C-520/10

    Lebara - Steuerwesen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 -

  • EuGH, 25.03.2010 - C-79/09

    Kommission / Niederlande

  • FG Baden-Württemberg, 13.03.2015 - 9 K 2732/13

    Vorsteuerabzug aus den Baukosten einer Sporthalle durch eine juristische Person

  • BFH, 19.11.2009 - V R 29/08

    Leistungsaustausch bei Betriebskostenzuschuss für den Betrieb von Schwimmbädern

  • EuGH, 12.10.2016 - C-340/15

    Nigl u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 15.04.2021 - C-846/19

    Die Tätigkeit eines Anwalts zum Schutz nicht geschäftsfähiger Erwachsener stellt

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-449/19

    WEG Tevesstraße - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • VG Freiburg, 24.06.2015 - 2 K 588/14

    Rundfunkbeiträge für Erst- und Zweitwohnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-87/23

    Latvijas Informācijas un komunikācijas tehnoloģijas

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2010 - C-271/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2010 - C-160/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-312/19

    Valstybine mokescių inspekcija (Accord d'activité commune) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-612/21

    Gmina O. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • FG Münster, 19.11.2013 - 15 K 2352/10

    Frage der Steuerbefreiung von Umsätzen aus der Unterbringung und Verpflegung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-288/22

    Administration de l'Enregistrement, des Domaines und de la TVA (TVA - Membre d'un

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-616/21

    Gmina L. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 20.03.2014 - C-72/13

    Gmina Wroclaw

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2011 - C-539/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2016 - C-432/15

    Bastová - Besteuerung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Begriff ,gegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-525/12

    Commission / Allemagne - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-788/19

    Résidents fiscaux en Espagne : selon l'avocat général Saugmandsgaard Øe, sont

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2012 - C-562/10

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-255/09

    Kommission / Portugal - Art. 226 EG - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • FG Niedersachsen, 29.10.2020 - 11 K 23/20

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Wärmeabgaben an eine Nahwärmenetz GbR

  • FG Niedersachsen, 29.10.2020 - 11 K 22/20

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Wärmeabgaben an eine Nahwärmenetz GbR

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2013 - C-219/12

    Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr - Mehrwertsteuer - Definition des Begriffs

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2010 - C-492/08

    Kommission / Frankreich - Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2015 - C-276/14

    Gmina Wroclaw - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem

  • FG Sachsen-Anhalt, 05.05.2010 - 3 K 765/06

    Umsatzsteuerpflichtigkeit der Überlassung einer Milchquote an die sog.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2013 - C-198/12

    Kommission / Bulgarien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • FG Hamburg, 13.12.2022 - 5 K 91/22

    Leistungsaustausch durch die Verlagerung von Gefahrenstoffen gegen Entgelt nebst

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Rechtsprechung
   BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 1098/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,4604
BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 1098/08 (https://dejure.org/2009,4604)
BVerfG, Entscheidung vom 03.09.2009 - 1 BvR 1098/08 (https://dejure.org/2009,4604)
BVerfG, Entscheidung vom 03. September 2009 - 1 BvR 1098/08 (https://dejure.org/2009,4604)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer ausländischen juristischen Person gegen den Ausschluss der Verzinsung von Steuerabzugsbeträgen gem § 233a Abs 1 S 2 AO 1977 - keine unzulässige Ungleichbehandlung von dem Abzugsverfahren unterliegenden Steuerpflichtigen gegenüber ...

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung einer zu Unrecht unterlassenen Verzinsung nach § 233a Abgabenordnung (AO) im Wege einer Verfassungsbeschwerde; Geltendmachung einer Benachteiligung eines beschränkt Steuerpflichtigen durch den Ausschluss der Vollverzinsung im Rahmen des Erstattungsverfahrens ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; AO § 233a Abs. 1; ; EStG § 50 Abs. 5

  • rechtsportal.de

    Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Verzinsung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen

  • datenbank.nwb.de

    Keine Verzinsung bei Erstattung von Abzugsteuern nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 1997

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 2115
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    Auszug aus BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 1098/08
    Damit bewegt sich der Gesetzgeber mit der Herausnahme der Steuerabzugsbeträge aus der Vollverzinsung des § 233a AO im Rahmen des ihm im Steuerrecht eröffneten Gestaltungs- und Pauschalierungsspielraums (vgl. dazu BVerfGE 120, 1 m.w.N.).
  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

    Auszug aus BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 1098/08
    Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass der Beschwerdeführerin als ausländischer juristischer Person nach Art. 19 Abs. 3 GG grundsätzlich die Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt ist (vgl. BVerfGE 21, 207 ; 64, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2007 - 1 BvR 853/06 -, NVwZ 2008, S. 670; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 2485/06 -, [...]) und ob und inwieweit dies - wie die Beschwerdeführerin meint - gemeinschaftsrechtlichen Zweifeln begegnet.
  • BVerfG, 27.12.2007 - 1 BvR 853/06

    Nichtannahme einer mangels Beschwerdefähigkeit der beschwerdeführenden

    Auszug aus BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 1098/08
    Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass der Beschwerdeführerin als ausländischer juristischer Person nach Art. 19 Abs. 3 GG grundsätzlich die Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt ist (vgl. BVerfGE 21, 207 ; 64, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2007 - 1 BvR 853/06 -, NVwZ 2008, S. 670; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 2485/06 -, [...]) und ob und inwieweit dies - wie die Beschwerdeführerin meint - gemeinschaftsrechtlichen Zweifeln begegnet.
  • BVerfG, 01.03.1967 - 1 BvR 46/66

    Flächentransistor

    Auszug aus BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 1098/08
    Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass der Beschwerdeführerin als ausländischer juristischer Person nach Art. 19 Abs. 3 GG grundsätzlich die Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt ist (vgl. BVerfGE 21, 207 ; 64, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2007 - 1 BvR 853/06 -, NVwZ 2008, S. 670; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 2485/06 -, [...]) und ob und inwieweit dies - wie die Beschwerdeführerin meint - gemeinschaftsrechtlichen Zweifeln begegnet.
  • Drs-Bund, 19.04.1988 - BT-Drs 11/2157
    Auszug aus BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 1098/08
    Er hat dies damit begründet, dass dort eine Verzinsung "in aller Regel ins Leere gehe, da die Steuerfestsetzungen beziehungsweise Steueranmeldungen insoweit zeitnah erfolgen" (vgl. BTDrucks 11/2157, S. 195).
  • BVerfG, 14.05.2007 - 1 BvR 2485/06

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) im

    Auszug aus BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 1098/08
    Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass der Beschwerdeführerin als ausländischer juristischer Person nach Art. 19 Abs. 3 GG grundsätzlich die Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt ist (vgl. BVerfGE 21, 207 ; 64, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2007 - 1 BvR 853/06 -, NVwZ 2008, S. 670; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 2485/06 -, [...]) und ob und inwieweit dies - wie die Beschwerdeführerin meint - gemeinschaftsrechtlichen Zweifeln begegnet.
  • Drs-Bund, 26.07.1996 - BT-Drs 13/5359
    Auszug aus BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 1098/08
    Die bei beschränkt Steuerpflichtigen aufgrund der Einbeziehung (weltweiter) ausländischer Einkünfte in den Steuersatz (Progressionsvorbehalt) regelmäßig schwierige Veranlagung sollte vermieden werden (vgl. BTDrucks 13/5359, S. 124).
  • FG Köln, 29.01.2018 - 15 V 3279/17

    Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der Festsetzung von

    Angesichts der früheren Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zur Verzinsungsregelung (vgl. Beschlüsse vom 3. September 2009, 1 BvR 2539/07, BFH/NV 2009, 2115 sowie 1 BvR 1098/08, HFR 2010, 66) ist ungewiss, ob das Bundesverfassungsgericht den Zinssatz von 6 % p.a. bei einer neuerlichen Prüfung unter Berücksichtigung der weiteren Marktzinsentwicklung in den jüngeren Jahren als verfassungswidrig einstufen wird.
  • BFH, 17.11.2010 - I R 68/10

    Keine Verzinsung von an den Steuerpflichtigen erstatteten Steuerabzugsbeträgen -

    Verzinsungslücken sind vielmehr hinzunehmen (BFH-Urteile vom 23. Februar 2006 III R 66/03, BFHE 212, 386, BStBl II 2006, 741; vom 20. April 2006 III R 64/04, BFHE 212, 416, BStBl II 2007, 240; Senatsurteil vom 26. April 2006 I R 122/04, BFHE 212, 426, BStBl II 2006, 737; Senatsbeschluss in BFHE 219, 1, BStBl II 2008, 332; bestätigt durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 3. September 2009  1 BvR 1098/08, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2010, 66).

    Der Gesetzgeber hielt sich vielmehr im Rahmen seines ihm im Steuerrecht eröffneten Gestaltungs- und Pauschalierungsspielraums (BVerfG-Beschluss in HFR 2010, 66).

  • FG Köln, 18.03.2010 - 11 K 459/09

    Verzinsung erstatteter Lohnsteuer-Nachforderungsbeträge

    Die Herausnahme der Vorauszahlungen und der Steuerabzugsbeträge von der Verzinsung durch den Gesetzgeber hält sich auch im Rahmen des ihm im Steuerrecht eröffneten Gestaltungs- und Pauschalierungsspielraums (so zuletzt BVerfG vom 03.09.2009 1 BvR 1098/08, BFH/NV 2009, 2115).

    Nach der Rechtsprechung des BFH, bestätigt durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG vom 03.09.2009 1 BvR 1098/08, BFH/NV 2009, 2115), besteht kein Vollverzinsungsanspruch sämtlicher Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis.

  • BFH, 24.08.2011 - I R 85/10

    Freistellungsbescheinigung und Erstattung von Steuerabzugsbeträgen

    Zur Frage der Verzinsung verweist der Senat ergänzend auf seinen Beschluss vom 18. September 2007 I R 15/05 (BFHE 219, 1, BStBl II 2008, 332), der zur (Nicht-)Verzinsung der Erstattung von Abzugsteuern nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 1997 ergangen ist (die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- nicht zur Entscheidung angenommen, s. BVerfG-Beschluss vom 3. September 2009  1 BvR 1098/08, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2010, 66; s.a. Frotscher, a.a.O., § 50d Rz 41) und auf sein Urteil vom 17. November 2010 I R 68/10 (BFH/NV 2011, 737).
  • BFH, 27.07.2011 - I R 56/10

    Erstattung von Abzugsteuer

    Eine nachträgliche Kontrolle, ob die drohenden Aufwendungen, derentwegen die Rückstellung erfolgt sei, auch tatsächlich angefallen seien, widerspräche dem Vereinfachungscharakter des Steuererstattungsverfahrens (BVerfG-Beschluss vom 3. September 2009 1 BvR 1098/08, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2010, 66).
  • FG Köln, 28.04.2010 - 2 K 7370/01

    Erstattung der Abzugssteuer nach § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 EStG; Betriebsausgaben;

    Hierdurch soll nämlich eine einfache und schnelle Abwicklung der Erstattung ermöglicht werden (BVerfG-Beschluss vom 3. September 2009, 1 BvR 1098/08, HFR 2010, 66).
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Rechtsprechung
   EuGH, 29.10.2009 - C-522/07, C-65/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,3993
EuGH, 29.10.2009 - C-522/07, C-65/08 (https://dejure.org/2009,3993)
EuGH, Entscheidung vom 29.10.2009 - C-522/07, C-65/08 (https://dejure.org/2009,3993)
EuGH, Entscheidung vom 29. Oktober 2009 - C-522/07, C-65/08 (https://dejure.org/2009,3993)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Gemeinsamer Zolltarif - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Gültigkeit - Zusätzliche Anmerkung - Apfelsaftkonzentrat

  • Europäischer Gerichtshof

    Dinter

    Gemeinsamer Zolltarif - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Gültigkeit - Zusätzliche Anmerkung - Apfelsaftkonzentrat

  • Europäischer Gerichtshof

    Europol Frost-Food

    Gemeinsamer Zolltarif - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Gültigkeit - Zusätzliche Anmerkung - Apfelsaftkonzentrat

  • EU-Kommission PDF

    Dinter

    Gemeinsamer Zolltarif - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Gültigkeit - Zusätzliche Anmerkung - Apfelsaftkonzentrat

  • EU-Kommission

    Dinter

    Gemeinsamer Zolltarif - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Gültigkeit - Zusätzliche Anmerkung - Apfelsaftkonzentrat“

  • Wolters Kluwer

    Gültigkeit der Zusätzlichen Anmerkung 5 Buchst. b zu Kap. 20 des Anh. I zur Kombinierten Nomenklatur; Apfelsaftkonzentrat; Dinter GmbH gegen Hauptzollamt Düsseldorf (C-522/07) und Europol Frost-Food GmbH gegen Hauptzollamt Krefeld (C-65/08

  • rechtsportal.de

    Gültigkeit der Zusätzliche Anmerkung 5 Buchst. b zu Kapitel 20 des Anhangs I zur Kombinierten Nomenklatur; Apfelsaftkonzentrat; Dinter GmbH gegen Hauptzollamt Düsseldorf (C-522/07) und Europol Frost-Food GmbH gegen Hauptzollamt Krefeld (C-65/08

  • datenbank.nwb.de

    Gemeinsamer Zolltarif - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - Apfelsaftkonzentrat

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Dinter

    Gemeinsamer Zolltarif - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Gültigkeit - Zusätzliche Anmerkung - Apfelsaftkonzentrat

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf (Deutschland), eingereicht am 18. Februar 2008 - Europol Frost-Food GmbH gegen Hauptzollamt Krefeld

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KN Kap 20 Anm 5 Buchst b, VO (EG) Nr 2388/2000, VO (EG) Nr 2031/2001
    Apfelsaft; Zolltarif

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KN Kap 20
    Kombinierte Nomenklatur, Zucker, Fruchtsaft

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf (Deutschland) - Auslegung und Gültigkeit der zusätzlichen Anmerkung 5b zu Kapitel 20 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 2115
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 18.07.2007 - C-142/06

    Olicom - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung in die Kombinierte

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-522/07
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juli 2007, Olicom, C-142/06, Slg. 2007, I-6675, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Dezember 2008, C-362/07, Kip Europe u. a., Slg. 2008, I-0000, Randnr. 26).

    Sowohl die Anmerkungen zu den Kapiteln der KN als auch die Erläuterungen zum HS sind nämlich wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und können deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden (vgl. Urteile vom 19. Mai 1994, Siemens Nixdorf, C-11/93, Slg. 1994, I-1945, Randnr. 12, vom 18. Dezember 1997, Techex, C-382/95, Slg. 1997, I-7363, Randnr. 12, vom 19. Oktober 2000, Peacock, C-339/98, Slg. 2000, I-8947, Randnr. 10, und Olicom, Randnr. 17).

  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-522/07
    Der Inhalt dieser Erläuterungen muss daher mit den Bestimmungen der KN in Einklang stehen und darf deren Bedeutung nicht verändern (vgl. u. a. Urteile vom 9. Februar 1999, ROSE Elektrotechnik, C-280/97, Slg. 1999, I-689, Randnr. 23, vom 26. September 2000, Eru Portuguesa, C-42/99, Slg. 2000, I-7691, Randnr. 20, und vom 15. September 2005, 1ntermodal Transports, C-495/03, Slg. 2005, I-8151, Randnr. 48).
  • EuGH, 19.05.1994 - C-11/93

    Siemens Nixdorf / Hauptzollamt Augsburg

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-522/07
    Sowohl die Anmerkungen zu den Kapiteln der KN als auch die Erläuterungen zum HS sind nämlich wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und können deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden (vgl. Urteile vom 19. Mai 1994, Siemens Nixdorf, C-11/93, Slg. 1994, I-1945, Randnr. 12, vom 18. Dezember 1997, Techex, C-382/95, Slg. 1997, I-7363, Randnr. 12, vom 19. Oktober 2000, Peacock, C-339/98, Slg. 2000, I-8947, Randnr. 10, und Olicom, Randnr. 17).
  • EuGH, 19.10.2000 - C-339/98

    Peacock

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-522/07
    Sowohl die Anmerkungen zu den Kapiteln der KN als auch die Erläuterungen zum HS sind nämlich wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und können deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden (vgl. Urteile vom 19. Mai 1994, Siemens Nixdorf, C-11/93, Slg. 1994, I-1945, Randnr. 12, vom 18. Dezember 1997, Techex, C-382/95, Slg. 1997, I-7363, Randnr. 12, vom 19. Oktober 2000, Peacock, C-339/98, Slg. 2000, I-8947, Randnr. 10, und Olicom, Randnr. 17).
  • EuGH, 11.12.2008 - C-362/07

    Kip Europe u.a. - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung -

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-522/07
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juli 2007, Olicom, C-142/06, Slg. 2007, I-6675, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Dezember 2008, C-362/07, Kip Europe u. a., Slg. 2008, I-0000, Randnr. 26).
  • EuGH, 18.12.1997 - C-382/95

    Techex

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-522/07
    Sowohl die Anmerkungen zu den Kapiteln der KN als auch die Erläuterungen zum HS sind nämlich wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und können deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden (vgl. Urteile vom 19. Mai 1994, Siemens Nixdorf, C-11/93, Slg. 1994, I-1945, Randnr. 12, vom 18. Dezember 1997, Techex, C-382/95, Slg. 1997, I-7363, Randnr. 12, vom 19. Oktober 2000, Peacock, C-339/98, Slg. 2000, I-8947, Randnr. 10, und Olicom, Randnr. 17).
  • EuGH, 27.04.2006 - C-15/05

    Kawasaki Motors Europe - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-522/07
    19 und 20, sowie vom 27. April 2006, Kawasaki Motors Europe, C-15/05, Slg. 2006, I-3657, Randnr. 35).
  • EuGH, 09.02.1999 - C-280/97

    ROSE Elektrotechnik

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-522/07
    Der Inhalt dieser Erläuterungen muss daher mit den Bestimmungen der KN in Einklang stehen und darf deren Bedeutung nicht verändern (vgl. u. a. Urteile vom 9. Februar 1999, ROSE Elektrotechnik, C-280/97, Slg. 1999, I-689, Randnr. 23, vom 26. September 2000, Eru Portuguesa, C-42/99, Slg. 2000, I-7691, Randnr. 20, und vom 15. September 2005, 1ntermodal Transports, C-495/03, Slg. 2005, I-8151, Randnr. 48).
  • EuGH, 26.09.2000 - C-42/99

    Eru Portuguesa

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-522/07
    Der Inhalt dieser Erläuterungen muss daher mit den Bestimmungen der KN in Einklang stehen und darf deren Bedeutung nicht verändern (vgl. u. a. Urteile vom 9. Februar 1999, ROSE Elektrotechnik, C-280/97, Slg. 1999, I-689, Randnr. 23, vom 26. September 2000, Eru Portuguesa, C-42/99, Slg. 2000, I-7691, Randnr. 20, und vom 15. September 2005, 1ntermodal Transports, C-495/03, Slg. 2005, I-8151, Randnr. 48).
  • EuGH, 14.12.1995 - C-267/94

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-522/07
    Ihre Befugnis zum Erlass von Maßnahmen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a, b, d und e der Verordnung Nr. 2658/87 in Form von Zusätzlichen Anmerkungen gibt der Kommission jedoch nicht das Recht, den Inhalt der Tarifpositionen zu ändern, die auf der Grundlage des durch das Übereinkommen über das HS eingeführten HS geschaffen worden sind, denn die Gemeinschaft hat sich gemäß Art. 3 dieses Übereinkommens verpflichtet, die Tragweite dieser Tarifpositionen nicht zu verändern (Urteile vom 14. Dezember 1995, Frankreich/Kommission, C-267/94, Slg. 1995, I-4845, Randnrn.
  • BFH, 27.02.2019 - VII R 1/18

    Zur Einreihung von Einlegesohlen

    9021 10 des Harmonisierten Systems (HS) erfüllen, würde der Kommission im Übrigen auch die Regelungskompetenz fehlen, weil dadurch in unzulässiger Weise in das HS und dessen Auslegung eingegriffen würde; eine gleichwohl erlassene Verordnung wäre ungültig (vgl. etwa EuGH-Urteile Dinter und Europol Frost-Food vom 29. Oktober 2009 C-522/07 und C-65/08, EU:C:2009:663, Slg. 2009, I-10333, ZfZ 2009, 331; Krings vom 4. März 2004 C-130/02, EU:C:2004:122, Rz 26, Slg. 2004, I-2121, ZfZ 2004, 194, und Quelle Schickedanz vom 15. Januar 1998 C-80/96, EU:C:1998:5, Rz 14 f., Slg. 1998, I-123, ZfZ 1998, 124; Senatsurteile vom 21. Februar 2017 VII R 2/15, BFH/NV 2017, 1066, Rz 14, und vom 23. Oktober 2012 VII R 76/10, BFH/NV 2013, 424, ZfZ 2013, 102, Rz 9).
  • BFH, 20.06.2017 - VII R 24/15

    Zur Einreihung von Hundeleinenhaken - Bedeutung bzw. Stellenwert der

    Der Inhalt der Erläuterungen muss mit diesen Bestimmungen in Einklang stehen und darf deren Bedeutung nicht verändern (vgl. EuGH-Urteile Dinter und Europol Frost-Food vom 29. Oktober 2009 C-522/07 und C-65/08, EU:C:2009:663, ZfZ 2009, 331, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 12.02.2008 - 4 K 1561/05

    Nacherhebung von Zoll für eingeführte nur durch den Entzug von Wasser

    Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts kommt es für die Auslegung seiner ersten beiden Fragen im Verfahren C- 522/07 nicht auf die geringfügig abweichenden Vorschriften an.

    Mit der dritten Frage 3 in dem beim EuGH anhängigen Verfahren C- 522/07 wird aber nach der Gültigkeit der Zusätzlichen Anmerkung 5 b) zu Kapitel 20 gefragt.

  • FG Hamburg, 12.10.2016 - 4 K 160/14

    Zollrecht: Voraussetzungen für die Erstattung von Einfuhrabgaben - Reichweite der

    Rs. C-522/07 und C-65/08 für rechtswidrig erklärt habe.
  • BFH, 23.10.2012 - VII R 76/10

    Antidumpingzoll für aus China eingeführte Schuhe

    Jedenfalls sind die ErlKN lediglich nicht verbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der Tarifpositionen, die zudem an der Auslegung von Tarifpositionen des Harmonisierten Systems (HS) nichts ändern können (vgl. für Kommissionsverordnungen: Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 29. Oktober 2009 C-522/07 --Dinter--, Slg. 2009, I-10333).
  • FG Hessen, 08.12.2014 - 7 K 1457/12

    Die Beteiligten streiten darüber, ob im Jahr 2003 entgeltlich abgegebene

    Die Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens zum Harmonisierten System (ErlHS) und die Erläuterungen der Kommission zur kombinierten Nomenklatur (ErlKN) stellen wichtige, wenn auch nicht verbindliche Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen dar (vgl. z.B. EuGH, Urt. v. 29.10.2009 Rs. C-522/07 [ Dinter] Slg. 2009 I-10333, Rdnrn. 29 f.; BFH, Urt. v. 10.06.2008 VII R 22/07, ZfZ 2008, 268 [269].
  • BFH, 04.02.2010 - VII E 1/10

    Niederschlagung von Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

    Die Kostenschuldnerin sieht unter Hinweis auf das zwischenzeitlich ergangene, von der damaligen Entscheidung des Senats abweichende Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Oktober 2009 C-522/07 und C-65/08 --Dinter und Europol-- (Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2009, 331) eine unrichtige Sachbehandlung darin, dass sie mit ihrem Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat.
  • EuGH, 17.01.2013 - C-361/11

    Hewlett-Packard Europe - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur -

    19 und 20, vom 27. April 2006, Kawasaki Motors Europe, C-15/05, Slg. 2006, I-3657, Randnr. 35, sowie vom 29. Oktober 2009, Dinter und Europol Frost-Food, C-522/07 und C-65/08, Slg. 2009, I-10333, Randnr. 32).
  • EuGH, 09.12.2010 - C-193/10

    KMB Europe - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Gemeinsamer Zolltarif -

    Im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. Urteil vom 29. Oktober 2009, Dinter und Europol Frost-Food, C-522/07 und C-65/08, Slg. 2009, I-10333, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.02.2018 - C-545/16

    Kubota (UK) und EP Barrus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif

    Hierzu ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteile vom 27. April 2006, Kawasaki Motors Europe, C-15/05, EU:C:2006:259, Rn. 38, vom 29. Oktober 2009, Dinter und Europol Frost-Food, C-522/07 und C-65/08, EU:C:2009:663, Rn. 29, sowie vom 22. Dezember 2010, Premis Medical, C-273/09, EU:C:2010:809, Rn. 42).
  • FG Düsseldorf, 07.04.2010 - 4 K 871/09

    Einreihung von MP3/Media-Playern mit eingeschränkter Videofunktion; Einreihung;

  • FG Düsseldorf, 20.03.2013 - 4 K 4341/12

    Einreihung von sog. "Leggings" - Bestimmung des Zollsatzes nach Art. 81 ZK -

  • FG Bremen, 11.04.2018 - 1 K 28/18

    Zolltarifliche Einreihung von Set-Top-Boxen

  • FG Düsseldorf, 20.03.2013 - 4 K 4338/12

    Einreihung von sog. "Leggings" - Bestimmung des Zollsatzes nach Art. 81 ZK -

  • FG Bremen, 21.11.2019 - 1 K 61/19

    Einreihung von Holzplatten in die Kombinierte Nomenklatur

  • FG Baden-Württemberg, 12.04.2016 - 11 K 1965/13

    Tarifierung von Milchpermeat

  • FG Bremen, 21.06.2018 - 1 K 36/18

    Zolltarifliche Einreihung von Tischdecken aus Vinylflanellgewebe

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