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Rechtsprechung
   BGH, 19.02.2014 - XII ZB 165/13   

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BGH, 19.02.2014 - XII ZB 165/13 (https://dejure.org/2014,4106)
BGH, Entscheidung vom 19.02.2014 - XII ZB 165/13 (https://dejure.org/2014,4106)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 (https://dejure.org/2014,4106)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1684 BGB, § 1837 Abs 3 S 2 BGB, § 89 FamFG
    Vollstreckung von Umgangsregelungen: Ordnungsgeldfestsetzung gegen das als Amtsvormund an einem Umgangsvergleich beteiligte Jugendamt; Abwendbarkeit der Vollstreckung durch das Jugendamt bei Ablehnung von Umgangskontakten durch das in einer Pflegefamilie lebende Kind

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ordnungsgeld gegen das Jugendamt bei Verstoß gegen eine Umgangsvereinbarung bzgl. eines Kindes und eines Elternteils

  • rewis.io

    Vollstreckung von Umgangsregelungen: Ordnungsgeldfestsetzung gegen das als Amtsvormund an einem Umgangsvergleich beteiligte Jugendamt; Abwendbarkeit der Vollstreckung durch das Jugendamt bei Ablehnung von Umgangskontakten durch das in einer Pflegefamilie lebende Kind

  • ra.de
  • kanzleibeier.eu

    Auch gegen das Jugendamt kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, wenn der Kindesumgang nicht zu Stande kommt.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 89; BGB § 1837 Abs. 3 S. 2
    Ordnungsgeld gegen das Jugendamt bei Verstoß gegen eine Umgangsvereinbarung bzgl. eines Kindes und eines Elternteils

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Ordnungsgeld auch gegen Jugendamt festsetzbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Umgangsvergleich, die Weigerung des Kindes - und das Ordnungsgeld gegen das Jugendamt

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wenn das Jugendamt den vereinbarten Umgangskontakt verweigert ...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zwangsgeld gegen Jugendamt bei Verstoß gegen Umgangsregelung nicht zu beanstanden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zwangsgeld gegen Jugendamt bei Verstoß gegen Umgangsregelung nicht zu beanstanden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 513
  • MDR 2014, 618
  • FGPrax 2014, 117 (Ls.)
  • FamRZ 2014, 732
  • Rpfleger 2014, 371
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 01.02.2012 - XII ZB 188/11

    Umgangsverfahren: Konkretisierung des Umgangstitels als Voraussetzung der

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - XII ZB 165/13
    Die Klärung, worauf eine vom Kind erklärte Ablehnung von Umgangskontakten beruht und ob diese bei der Kindeswohlbetrachtung ausschlaggebend ist, darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden, sondern ist dem Erkenntnisverfahren vorbehalten, das ggf. die Abänderung der getroffenen Umgangsregelung zum Gegenstand haben muss (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012, XII ZB 188/11, FamRZ 2012, 533).

    Die nach § 87 Abs. 4 FamFG iVm § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 6 f.) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.

    a) Ein gerichtlich gebilligter Vergleich nach § 156 Abs. 2 FamFG ist Vollstreckungstitel gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG und kann als solcher Grundlage für die Festsetzung eines Ordnungsgelds nach § 89 FamFG sein (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 11).

    Das Oberlandesgericht ist hier zutreffend davon ausgegangen, dass die Vereinbarung (nur) hinsichtlich der ersten drei vereinbarten Termine (5. Juni 2012, 4. September 2012 und 4. Dezember 2012) einen für die Vollstreckung hinreichend bestimmten Inhalt hat, während es für zwei weitere Termine an Angaben zum Datum beziehungsweise zur Uhrzeit fehlt (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 17 f.).

    Beruft sich etwa ein Elternteil nach Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Umgangsentscheidung auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 26; BT-Drucks. 16/6308 S. 218).

    Eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung findet grundsätzlich nicht statt (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 22 mwN).

    Auch wenn der Umgangstitel wegen der jederzeitigen Abänderbarkeit nicht in materielle Rechtskraft erwächst, bedarf ein nach § 86 Abs. 2 FamFG mit seiner Wirksamkeit vollstreckbarer Umgangstitel einer effektiven Durchsetzungsmöglichkeit (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 22 mwN; BT-Drucks. 16/6308 S. 218 und 16/9733 S. 292).

    Im Rahmen der Anordnung eines Ordnungsmittels wegen Zuwiderhandlung gegen eine Regelung des Umgangs ist somit von der Prüfung des Kindeswohls im Erkenntnisverfahren auszugehen, weil das Vollstreckungsverfahren der effektiven Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung dient, die im Erkenntnisverfahren unter umfassender Beachtung der Vorgaben des materiellen Rechts - und mithin auch des Kindeswohls - getroffen wurde (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 22 mwN; BT-Drucks. 16/9733 S. 292).

    Neu hinzutretende Umstände können der Vollstreckung eines Umgangstitels deswegen nur dann zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf auch ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG gestützt ist (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 23 mwN).

  • BGH, 17.08.2011 - XII ZB 621/10

    Vollstreckungsverfahren zur Durchsetzung einer Umgangsentscheidung: Anwendbarkeit

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - XII ZB 165/13
    Da die Vollstreckung durch Verhängung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft im Gegensatz zu den nach der früheren Rechtslage festzusetzenden Zwangsmitteln (§ 33 FGG) nicht nur Beugemittel ist, sondern auch Sanktionscharakter hat, steht der beantragten Ordnungsgeldfestsetzung nicht entgegen, dass die vereinbarten Umgangstermine verstrichen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 - FamRZ 2011, 1729 Rn. 14; BT-Drucks. 16/6308 S. 218).

    Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes (vgl. Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 - FamRZ 2011, 1729 Rn. 14; BT-Drucks. 16/6308 S. 218) ist es demnach notwendig, dass die familiengerichtliche Anordnung, wenn ihr zuwidergehandelt wird, im Wege der Vollstreckung durchgesetzt werden kann.

  • OLG Frankfurt, 28.11.2012 - 1 WF 294/12

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen das Jugendamt

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - XII ZB 165/13
    aa) Dass nach § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB gegen das Jugendamt als Amtsvormund im Gegensatz zum Einzelvormund kein Zwangsgeld festgesetzt werden kann, steht dem nicht entgegen (ebenso OLG Frankfurt FamRZ 2013, 809; DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2013, 208; Prütting/Helms/Hammer FamFG 3. Aufl. § 89 Rn. 7c Fn. 2; Keidel/Giers FamFG 18. Aufl. § 89 Rn. 8; Staudinger/Veit BGB [2014] § 1837 Rn. 60; aA wohl Finke FamFR 2013, 142).

    Ob gegen das Jugendamt auch dann ein Ordnungsgeld verhängt werden kann, wenn es lediglich im Rahmen seiner Beteiligung nach §§ 7 Abs. 2 Nr. 2, 162 Abs. 2 Satz 2 FamFG sein Einverständnis mit der Umgangsregelung erklärt und deren Unterstützung (§ 18 Abs. 3 SGB VIII) zugesichert hat (so OLG Frankfurt FamRZ 2013, 809), erscheint zwar fraglich (vgl. Finke FamFR 2013, 142; Prütting/Helms/Hammer FamFG 3. Aufl. § 89 Rn. 7d), bedarf im vorliegenden Fall aber keiner Entscheidung, weil das Jugendamt bereits in seiner Eigenschaft als Amtsvormund Beteiligter war.

  • BVerfG, 13.12.2012 - 1 BvR 1766/12

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch gerichtliche Umgangsregelung -

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - XII ZB 165/13
    Insbesondere die Umgangsregelung durch das Familiengericht bedarf zur Wahrung des unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK stehenden Rechts auf Umgang (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 433 mwN) einer effizienten gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.2013 - 4 S 226/13

    Vollziehung einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - XII ZB 165/13
    Schließlich ist kein Hinderungsgrund, dass sich die Vollstreckung gegen eine Behörde richtet (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg NVwZ-RR 2013, 737 zu § 890 ZPO).
  • RG, 14.01.1937 - IV B 69/36

    Steht den leiblichen Eltern oder der unehelichen Mutter ein Rechtsanspruch auf

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - XII ZB 165/13
    Die vom Oberlandesgericht angeführte Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 153, 238, 243) enthält hierzu keine abweichende Aussage.
  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15

    Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts

    Liegt bereits eine gerichtliche Umgangsregelung vor, so ist eine abändernde Regelung nach § 1696 Abs. 1 BGB nur zu treffen, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 26 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 22 f.).

    Der familiengerichtlich gebilligte Vergleich ist gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG sodann auch taugliche Grundlage einer Vollstreckung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 10 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 11).

  • BGH, 06.07.2016 - XII ZB 47/15

    Familiengerichtliche Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls: Voraussetzungen der

    Dagegen wird mit der vollständigen Entziehung der elterlichen Sorge zugleich das Umgangsbestimmungsrecht entzogen und steht sodann dem bestellten Vormund zu (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 23 ff.).
  • BGH, 14.12.2016 - XII ZB 345/16

    Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes: Auf

    Ferner benötigen die Pflegeeltern nach § 44 SGB VIII eine Erlaubnis zur Vollzeitpflege, die nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu versagen ist, wenn das Wohl des Kindes in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 25; vgl. auch BGH Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 254/03 - FamRZ 2005, 93, 95 f.).
  • BGH, 30.09.2015 - XII ZB 635/14

    Vollstreckung eines als einstweilige Anordnung ergangenen Umgangstitels:

    (3) Die vom Beschwerdegericht vertretene Auffassung liefe zudem dem Grundsatz zuwider, dass ein nach § 86 Abs. 2 FamFG mit seiner Wirksamkeit vollstreckbarer Umgangstitel einer effektiven Durchsetzungsmöglichkeit bedarf (Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 16 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 22; BT-Drucks. 16/6308 S. 218 und 16/9733 S. 292).

    Beruft sich ein Elternteil nach Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Umgangsentscheidung auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen daher nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen (Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 22 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 26).

    Neu hinzutretende Umstände können der Vollstreckung eines durch einstweilige Anordnung geschaffenen (und gemäß § 57 FamFG nicht mit der Beschwerde anfechtbaren) Umgangstitels deswegen nur dann zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf auch ein zulässiger Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Entscheidung nach § 54 FamFG und auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 55 FamFG gestützt ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 26 mwN und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 22 f. mwN).

    Deshalb können sie auch noch dann festgesetzt und vollstreckt werden, wenn die zu vollstreckende Handlung, Duldung oder Unterlassung wegen Zeitablaufs nicht mehr vorgenommen werden kann (Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 11 und vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 - FamRZ 2011, 1729 Rn. 14; BT-Drucks. 16/6308 S. 218).

  • BGH, 10.05.2017 - XII ZB 62/17

    Gewaltschutz: Verhängung eines Ordnungsgelds wegen Verstoßes gegen ein

    Im Hinblick auf einen Sanktionscharakter hat der Senat entsprechend für die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 89 FamFG zur Vollstreckung einer Umgangsregelung bereits wiederholt entschieden, dass es rechtlich unbedenklich ist, wenn sowohl der Vollstreckungsantrag als auch die Festsetzungsentscheidung zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, als die zu vollstreckende Unterlassung wegen Zeitablaufs nicht mehr geschuldet war (Senatsbeschlüsse vom 30. September 2015 - XII ZB 635/14 - FamRZ 2015, 2147 Rn. 32; vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 11 und vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 - FamRZ 2011, 1729 Rn. 14).
  • OLG Saarbrücken, 11.12.2019 - 6 WF 156/19

    Ordnungshaft gegen den betreuenden Elternteil zur Durchsetzung des Umgangsrechts

    Beruft sich ein Elternteil nach Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Umgangsentscheidung auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen daher nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen (BGH FamRZ 2015, 2147; 2014, 732; 2012, 533).

    Das Ordnungsmittel darf dabei mit Blick auf seinen Sanktionscharakter (siehe dazu BGH FamRZ 2015, 2147; 2014, 732; 2011, 1729), die mit ihm zugleich bezweckte Beugewirkung und die Sicherung künftig titelkonformen Verhaltens nicht zu niedrig sein (vgl. EGMR FamRZ 2015, 469); zugleich muss es verhältnismäßig bleiben (Völker/Clausius, a.a.O., § 6, Rz. 35).

  • BGH, 28.09.2016 - XII ZB 251/16

    Kostenentscheidung im Umgangsverfahren: Beteiligtenstellung des Jugendamts;

    Als Amtsvormund ist das Jugendamt uneingeschränkter Inhaber der elterlichen Sorge (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 25).
  • BGH, 03.08.2016 - XII ZB 86/15

    Familiensache: Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen eine

    Auch ein gerichtlich gebilligter Vergleich nach § 156 Abs. 2 FamFG ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG und kann als solcher Grundlage für die Festsetzung eines Ordnungsgelds nach § 89 FamFG sein (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 10 mwN).
  • OLG Saarbrücken, 29.10.2014 - 6 WF 186/14

    Zuwiderhandlung gegen Umgangstitel: Erforderliche Maßnahmen des zur Gewährung des

    Eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung findet im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht statt (BGH FamRZ 2014, 732; 2012, 533; Senatsbeschluss vom 2. April 2012 - 6 WF 130/11 -, ZKJ 2012, 398, ständige Senatsrechtsprechung).

    Da die Vollstreckung durch Verhängung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft im Gegensatz zu den nach der früheren Rechtslage festzusetzenden Zwangsmitteln (§ 33 FGG) nicht nur Beugemittel ist, sondern auch Sanktionscharakter hat, steht der beantragten Ordnungsgeldfestsetzung auch nicht entgegen, dass die festgelegten Umgangstermine verstrichen sind (BGH FamRZ 2014, 732; vgl. auch BGH FamRZ 2011, 1729).

    Der betreuende Elternteil darf es dem Kind daher auch nicht freistellen, ob es Umgangskontakte zum anderen Elternteil wahrnehmen will oder nicht; vielmehr muss er alle zur Verfügung stehenden erzieherischen Mittel anwenden, um das Kind zum Umgang mit dem anderen Elternteil zu bewegen (vgl. zum Ganzen BGH FamRZ 2014, 732; 2012, 533; Senatsbeschlüsse vom 26. November 2010 - 6 WF 118/10 -, ZKJ 2011, 104, vom 2. April 2012 - 6 WF 130/11 -, ZKJ 2012, 398, und vom 8. Oktober 2012 - 6 WF 381/12 -, ZKJ 2013, 79; vgl. auch Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 31. Januar 2012 - 9 WF 131/11 - Völker/Clausius, FamRMandat - Sorge- und Umgangsrecht, 6. Aufl. 2014, § 6, Rz. 16 und § 2, Rz. 27 f., jeweils m.w.N.).

    Unbeschadet dessen ist im Rahmen der hier in Rede stehenden Anordnung eines Ordnungsmittels wegen Zuwiderhandlung gegen eine Regelung des Umgangs von der Prüfung des Kindeswohls im Erkenntnisverfahren auszugehen, weil das Vollstreckungsverfahren der effektiven Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung dient, die im Erkenntnisverfahren unter umfassender Beachtung der Vorgaben des materiellen Rechts - mithin auch des Kindeswohls (BGH FamRZ 2014, 732; 2012, 533) einschließlich Kindeswillens - getroffen wurde.

  • BGH, 09.06.2021 - XII ZB 513/20

    BGB § 1684 Abs. 4 Satz 3 und 4; FamFG § 89 a) Gegen einen mitwirkungsbereiten

    Das gilt auch, wenn dieser (hier das Jugendamt) in anderer Funktion Beteiligter des Umgangsverfahrens war (Abgrenzung von Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13, FamRZ 2014, 732).

    Die Person oder Behörde (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 13 ff.), gegen die das Ordnungsgeld festgesetzt werden soll, muss dabei Verpflichtete der Umgangsregelung sein.

    cc) Wenn das Jugendamt in anderer Funktion, etwa als Amtsvormund oder Ergänzungspfleger, am Umgangsverfahren beteiligt war, führt auch das nicht zu einer Erstreckung der diesem obliegenden Verpflichtung auf eine im familiengerichtlichen Verfahren darüber hinausgehend zugesagte Umgangsbegleitung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 20 mwN).

    Ein vom Familiengericht gegenüber dem Jugendamt ausgesprochener Warnhinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG bleibt in diesem Fall auf die gesetzlichen Aufgaben des Jugendamts im Hinblick auf die Durchführung des Umgangs beschränkt, wie sie diesem etwa in seiner Funktion als Amtsvormund obliegen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 13, 20).

  • OLG Schleswig, 25.05.2020 - 10 WF 77/20

    Umgangsrecht: Verhängung von Ordnungsgeld wegen Zuwiderhandlung gegen eine

  • OLG Frankfurt, 23.06.2020 - 5 WF 107/20

    Kein Ordnungsgeld gegen das Jugendamt bei Aussetzung der Umgangsbegleitung

  • KG, 17.06.2015 - 18 WF 109/14

    Verhängung eines Ordnungsgeldes in einem Umgangsverfahren: Vollstreckbarkeit der

  • OLG Jena, 24.03.2015 - 1 WF 60/15

    Bei der Wahl und Bemessung der Ordnungsmittel steht dem Tatrichter ein Ermessen

  • OLG Schleswig, 10.05.2021 - 13 WF 20/21

    Jugendamt als Ergänzungspfleger: Verhängung eines Ordnungsgeldes aufgrund von

  • OLG Braunschweig, 20.07.2022 - 1 WF 165/21

    Festsetzung von Ordnungsmitteln; Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel;

  • OLG Brandenburg, 20.08.2019 - 13 WF 174/19

    Ordnungsgeld wegen Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel: Missachtung der

  • OLG Hamm, 13.07.2021 - 11 UF 71/21

    Antrag auf Rückführung eines Kindes in die Niederlande Nachträglich entstandenes

  • OLG Hamm, 17.02.2017 - 10 WF 24/17

    Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung von Ordnungsgeldanträgen;

  • OLG Oldenburg, 11.01.2017 - 11 WF 269/16

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen eine Umgangsvereinbarung;

  • OLG Celle, 20.02.2023 - 10 WF 32/23

    Ordnungsgeld; wirksame erstinstanzliche Entscheidung

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Rechtsprechung
   BGH, 27.06.2012 - XII ZR 89/10   

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https://dejure.org/2012,19705
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BGH, Entscheidung vom 27. Juni 2012 - XII ZR 89/10 (https://dejure.org/2012,19705)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 5 GG, § 1592 Nr 2 BGB, § 1600 Abs 1 Nr 5 BGB vom 13.03.2008
    Anfechtung der Vaterschaft: Verfassungsmäßigkeit des behördlichen Anfechtungsrechts

  • IWW
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  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 mit Art. 6 Abs. 5 GG

  • rewis.io

    Anfechtung der Vaterschaft: Verfassungsmäßigkeit des behördlichen Anfechtungsrechts

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    GG Art. 6 Abs. 5; BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 5
    Vereinbarkeit des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 mit Art. 6 Abs. 5 GG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Familienrecht - VerfG-Vorlage: Recht zur Anfechtung der Vaterschaft

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Vaterschaftsanfechtung: Bundesgerichtshof sieht verfassungswidrigkeit des behördlichen Anfechtungsrechts

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vaterschaftsanfechtung durch die Behörde

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen einer Vaterschaftsanfechtung bei Vorliegen eines befristeten Aufenthaltstitels

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 3056
  • MDR 2012, 1166
  • FamRZ 2012, 1489
  • FamRZ 2014, 732
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 9/04

    Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und

    Auszug aus BGH, 27.06.2012 - XII ZR 89/10
    Art. 6 Abs. 5 GG enthält nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen Verfassungsauftrag, der die Gleichstellung und Gleichbehandlung aller Kinder ungeachtet ihres Familienstandes zum Ziel hat und den Gesetzgeber verpflichtet, nichtehelichen Kindern durch positive Regelungen die gleichen Bedingungen für ihre körperliche und seelische Entwicklung zu schaffen wie ehelichen Kindern (BVerfGE 118, 45 = FamRZ 2007, 965 Rn. 40 mwN).

    Fehlt es an solchen zwingenden tatsächlichen Gründen für die Ungleichbehandlung nichtehelicher Kinder, lässt sich diese nur durch kollidierendes Verfassungsrecht rechtfertigen, das mit Art. 6 Abs. 5 GG abzuwägen ist (BVerfGE 118, 45 = FamRZ 2007, 965 Rn. 40 mwN).

    Es fällt demnach nicht nur in den Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 5 GG, bei jeweils gesicherter Vaterschaft die gleichen Bedingungen zu schaffen (so etwa bei Zuerkennung von Unterhaltsansprüchen an den kinderbetreuenden Elternteil; BVerfGE 118, 45 = FamRZ 2007, 965 Rn. 55 ff. mwN), sondern auch die Entziehung eines einmal erlangten rechtlichen Status nicht aus sachlich nicht gerechtfertigten Gesichtspunkten für eheliche und nichteheliche Kinder unterschiedlich auszugestalten.

    Da Art. 6 Abs. 5 GG fordert, nichtehelichen Kindern gleiche Lebensbedingungen wie ehelichen Kindern zu schaffen, untersagt die Verfassungsnorm zugleich eine Privilegierung ehelicher Kinder, die mit dem Schutz der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG begründet wird, weil dies dem Gleichstellungsgebot gerade zuwiderliefe (BVerfGE 118, 45 = FamRZ 2007, 965 Rn. 55).

  • OLG Bremen, 07.03.2011 - 4 UF 76/10

    Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung zur Anfechtung der Vaterschaft

    Auszug aus BGH, 27.06.2012 - XII ZR 89/10
    Eine bloße Aussetzung entsprechend § 148 ZPO wegen bereits beim Bundesverfassungsgericht zu der Frage anhängiger Verfahren (BVerfG 1 BvL 6/10 Vorlage des Amtsgerichts Hamburg-Altona; OLG Bremen FamRZ 2011, 1073) ohne eigene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG NJW 2000, 1484; BGH Beschlüsse vom 25. März 1998 - VIII ZR 337/97 - NJW 1998, 1957 und vom 18. Juli 2000 - VIII ZR 323/99 - RdE 2001, 20) ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil der Senat die verfassungsrechtlichen Bedenken im Ergebnis teilt.

    Der Senat ist der Überzeugung, dass die behördliche Vaterschaftsanfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB in ihrer derzeitigen gesetzlichen Ausgestaltung wegen Verletzung von Art. 6 Abs. 5 GG verfassungswidrig ist (ebenso OLG Bremen FamRZ 2011, 1073, AG Hamburg-Altona StAZ 2010, 306; vgl. auch Frank StAZ 2006, 281, 284; Helms StAZ 2007, 69, 71 f.; Genenger FPR 2007, 155, 160).

    Demnach ist eine Auslegung der Anfechtungsvorschrift, die bereits aufgrund der bestehenden Rechtslage zu einer Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder führt, nicht möglich (zutreffend OLG Bremen FamRZ 2011, 1073, 1075).

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus BGH, 27.06.2012 - XII ZR 89/10
    Anders als in der die Vorlage durch die Tatsachengerichte betreffenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Bundesgerichtshof als Revisionsgericht nicht in der Lage, die gebotenen Ermittlungen selbst durchzuführen (vgl. BVerfGE 24, 119, 133 f.).

    Der Gesichtspunkt, das Bundesverfassungsgericht vor einer Überlastung mit Verfahren der konkreten Normenkontrolle zu bewahren, tritt in diesem Fall nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinter dem berechtigten Interesse der Verfahrensbeteiligten und der Gerichte, ein erneutes Durchlaufen des Instanzenzuges nach Möglichkeit zu vermeiden, zurück (BVerfGE 24, 119, 133 f.).

  • BVerwG, 02.11.1973 - IV C 55.70

    Bundesbahnrechtliche Planfeststellung - Durch Planfeststellungsbeschluss

    Auszug aus BGH, 27.06.2012 - XII ZR 89/10
    Die vorliegende Fallgestaltung zeichnet sich indessen durch die Besonderheit aus, dass ein Parteiwechsel wegen einer Rechtsänderung zur Zuständigkeit der anfechtungsberechtigten Behörde erforderlich geworden ist, welche auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen ist und sowohl aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes wie auch der Prozessökonomie die Möglichkeit des Eintritts der nunmehr zuständigen Behörde erfordert (vgl. Senatsurteil BGHZ 109, 211 = FamRZ 1990, 283, 284; BVerwGE 44, 148, 151 = DÖV 1974, 241).

    Ob überdies ein Parteiwechsel bereits kraft Gesetzes eingetreten ist oder dem Land eine Fortsetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 265 Abs. 2 ZPO eröffnet war, erscheint zweifelhaft (vgl. BVerwGE 44, 148, 151 = DÖV 1974, 241 sowie BGH Urteil vom 7. Januar 2008 - II ZR 283/06 - NJW-RR 2008, 860), bedarf aber wegen des jedenfalls wirksam erklärten - gewillkürten - Parteiwechsels im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96

    Biologischer Vater

    Auszug aus BGH, 27.06.2012 - XII ZR 89/10
    Dabei hat er dem Umstand Rechnung getragen, dass die (leibliche) Abstammung wie die sozial-familiäre Verantwortungsgemeinschaft gleichermaßen den Gehalt von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ausmachen (BVerfG FamRZ 2003, 816, 820; BT-Drucks. 16/3291 S. 1 f.).
  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvL 25/77

    Unterhaltspflichtverletzung

    Auszug aus BGH, 27.06.2012 - XII ZR 89/10
    Allerdings kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts niemand darauf berufen, dass ein von ihm begangenes Unrecht deshalb nicht zu ahnden sei, weil andere, vergleichbare Begehungsformen vom Gesetz nicht geahndet werden (vgl. BVerfGE 50, 142 = NJW 1979, 817 juris Rn. 59 aE; "keine Gleichheit im Unrecht").
  • BGH, 24.06.2009 - XII ZR 161/08

    Höhe des vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzugsfähigen Betrags des

    Auszug aus BGH, 27.06.2012 - XII ZR 89/10
    Eine verfassungskonforme Auslegung gegen den Willen des Gesetzgebers ist schließlich nicht zulässig (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - XII ZR 161/08 - FamRZ 2009, 1477 Rn. 28 mwN).
  • BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 696/04

    Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit bei erfolgreicher

    Auszug aus BGH, 27.06.2012 - XII ZR 89/10
    Zwar steht es dem Gesetzgeber frei, die - auch rückwirkende - Beseitigung eines Verwandtschaftsstatus, der nicht durch die leibliche Abstammung oder eine sozial-familiäre Beziehung gedeckt ist, zu ermöglichen, was dann auch zum Verlust der Staatsangehörigkeit des Kindes führen kann (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 21, 22).
  • BVerfG, 02.05.2012 - 1 BvL 20/09

    Normenkontrollantrag betreffend die Regelung der Erziehungsrente unzulässig

    Auszug aus BGH, 27.06.2012 - XII ZR 89/10
    Die Vergleichbarkeit der jeweiligen Ausgangslage bei der nichtehelichen und der ehelichen Abstammung (vgl. BVerfG Beschluss vom 2. Mai 2012 - 1 BvL 20/09 - juris Rn. 79) wird überdies bereits dadurch gewährleistet, dass mangels biologischer Abstammung und einer sozial-familiären Beziehung in beiden Fällen für ein Eltern-Kind-Verhältnis keine hinreichende Grundlage besteht.
  • BVerfG, 29.01.1969 - 1 BvR 26/66

    Nichtehelichkeit

    Auszug aus BGH, 27.06.2012 - XII ZR 89/10
    An Art. 6 Abs. 5 GG ist auch die Zu- oder Aberkennung eines bestehenden Verwandtschaftsstatus zu messen (vgl. BVerfGE 25, 167).
  • AG Hamburg-Altona, 15.04.2010 - 350 F 118/09

    Vaterschaftsanerkennung, Vaterschaftsanfechtung, deutsches Kind,

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10

    Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind nichtig

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

  • BGH, 12.01.2005 - XII ZR 227/03

    Anfechtung der Vaterschaft kann nicht auf heimlich eingeholten

  • BGH, 28.02.2012 - VI ZR 9/11

    Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist: Grob fahrlässige Unkenntnis der

  • BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 3/89

    Formelle Rechtskraft von Urteilen der Oberlandesgerichte in Ehesachen;

  • BGH, 07.01.2008 - II ZR 283/06

    Bareinlagen einer Aktiengesellschaft - Haftung der Bank für die Richtigkeit einer

  • BGH, 31.05.2010 - II ZB 9/09

    Berufung einer nichtexistenten bzw. sonst parteiunfähigen Partei zur Bewirkung

  • BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über das

  • BGH, 27.09.2007 - VII ZB 23/07

    Kostenfestsetzung zu Gunsten einer nicht existenten Partei

  • BGH, 25.03.1998 - VIII ZR 337/97

    Aussetzung des Verfahrens wegen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines

  • BGH, 30.10.2002 - XII ZR 345/00

    Umfang der Rechtskraft eines Urteils im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren

  • BVerfG, 11.01.2000 - 1 BvR 1392/99

    Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Verfahren über

  • BGH, 22.04.1998 - XII ZR 229/96

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen einer Ehelichkeitsanfechtungsklage

  • BGH, 18.07.2000 - VIII ZR 323/99

    Aussetzung des Verfahrens bis zur verfassungsgerichtlichen Prüfung von §§ 2, 3

  • BGH, 14.11.2018 - XII ZB 292/16

    Aussetzung des Verfahrens zur Wirksamkeit von sogenannten Kinderehen und Vorlage

    Eine verfassungskonforme Auslegung gegen den Willen des Gesetzgebers ist nicht zulässig (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZR 89/10 - FamRZ 2012, 1489 Rn. 50; Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - XII ZR 161/08, FamRZ 2009, 1477 Rn. 28).
  • BGH, 01.07.2015 - XII ZB 89/15

    BGH hält Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen für teilweise

    Der Gesichtspunkt, das Bundesverfassungsgericht vor einer Überlastung mit Verfahren der konkreten Normenkontrolle zu bewahren, tritt in diesem Fall nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinter dem berechtigten Interesse der Verfahrensbeteiligten und der Gerichte, ein erneutes Durchlaufen des Instanzenzuges nach Möglichkeit zu vermeiden, zurück (vgl. BVerfGE 24, 119, 133 f.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZR 89/10 - FamRZ 2012, 1489 Rn. 32).
  • BGH, 19.06.2013 - XII ZB 39/11

    Kindesunterhalt: Eintritt des volljährig gewordenen Kindes in das Verfahren im

    Da der Beteiligtenwechsel allein im Wegfall der Verfahrensführungsbefugnis begründet liegt und nicht mit einer Änderung des Streitstoffs verbunden ist, bedurfte es keiner Zustimmung des Antragsgegners (vgl. Senatsurteil BGHZ 109, 211 = FamRZ 1990, 283, 284; Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZR 89/10 - FamRZ 2012, 1489 Rn. 11; vgl. auch BGHZ 123, 132 = NJW 1993, 3072).

    Der Beteiligtenwechsel ist dementsprechend auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zulässig (vgl. Senatsurteil BGHZ 109, 211 = FamRZ 1990, 283, 284; Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZR 89/10 - FamRZ 2012, 1489 Rn. 11; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 34. Aufl. § 50 Vorbem. Rn. 24).

  • BGH, 29.08.2012 - XII ZR 154/09

    Gerichtliche Geltendmachung von auf einen Sozialhilfeträger übergegangenen

    Auch der Ausnahmefall, dass während des Revisionsverfahrens durch eine Gesetzesänderung in die prozessuale Stellung der alten Partei eingegriffen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZR 89/10 - veröffentlicht bei juris), liegt hier nicht vor.
  • BGH, 16.05.2013 - II ZB 7/11

    Partnerschaftsregistersache: Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung

    Eine verfassungskonforme Auslegung gegen den Willen des Gesetzgebers ist nicht zulässig (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZR 89/10, FamRZ 2012, 1489 Rn. 50; Urteil vom 24. Juni 2009 - XII ZR 161/08, NJW 2009, 2744 Rn. 28).
  • BGH, 10.10.2012 - XII ZB 444/11

    Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Anfechtbarkeit einer Entscheidung über einen

    Voraussetzung für eine solche Aussetzung ist allerdings, dass sich das mit der Hauptsache befasste Fachgericht - wie hier das Amtsgericht - noch keine abschließende Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Rechtsnorm gebildet hat (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 89/10 - FamRZ 2012, 1489 Rn. 6; BGH Beschlüsse vom 25. März 1998 - VIII ZR 337/97 - NJW 1998, 1957 und vom 18. Juli 2000 - VIII ZR 323/99 - RdE 2001, 20).

    Der Senat hat zwei bei dem Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht anhängige Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausgesetzt und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Frage eingeholt (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2012 - XII ZR 89/10 - FamRZ 2012, 1489 Rn. 34 ff. und - XII ZR 90/10 - juris Rn. 32 ff.).

  • BGH, 20.11.2013 - XII ZB 569/12

    Sorgerechtsverfahren: Sachliche Zuständigkeit des mitwirkenden Jugendamtes in

    Spätestens mit Ablauf von drei Monaten ist demnach das zuständige örtliche Jugendamt zur Mitwirkung am Verfahren berufen (zum Wechsel der behördlichen Zuständigkeit während des Gerichtsverfahrens vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZR 89/10 - FamRZ 2012, 1489 Rn. 11).
  • BGH, 15.07.2015 - XII ZB 30/15

    Vormundsbestellungsverfahren für einen minderjährigen, ausländischen Flüchtling:

    Mangels einer landesrechtlichen Zuweisung der sachlichen Zuständigkeit an die Senatsverwaltung stellt sich mithin auch die vom Beschwerdegericht behandelte Frage des Verhältnisses von Bundes- und Landesrecht nicht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZR 89/10 - FamRZ 2012, 1489 Rn. 27; zu den Auswirkungen der Föderalismusreform durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 - BGBl. I S. 2034 - Wiesner SGB VIII 4. Aufl. § 69 Rn. 5 ff.).
  • BGH, 20.11.2013 - XII ZB 576/12

    Personensorgeverfahren in Berlin: Vormundschaft über minderjährigen unbegleiteten

    Spätestens mit Ablauf von drei Monaten ist demnach das zuständige örtliche Jugendamt zur Mitwirkung am Verfahren berufen (zum Wechsel der behördlichen Zuständigkeit während des Gerichtsverfahrens vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZR 89/10 - FamRZ 2012, 1489 Rn. 11).
  • BGH, 26.11.2020 - I ZA 8/20

    Zulassung eines gewillkürten Parteiwechsels i.R.e. Antrags auf Bewilligung von

    Auch im Übrigen sind keine Gründe ersichtlich, die eine Durchbrechung des dargestellten Grundsatzes im Streitfall rechtfertigen könnten (vgl. zu möglichen Ausnahmen BGH, Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, NJW 2010, 2132 Rn. 10; Urteil vom 27. Juni 2012 - XII ZR 89/10, FamRZ 2012, 1489 Rn. 11; BGH, NJW 2016, 53 Rn. 8 bis 10).
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