Weitere Entscheidung unten: BGH, 14.05.1986

Rechtsprechung
   BayObLG, 13.06.1986 - BReg. 2 Z 47/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,2498
BayObLG, 13.06.1986 - BReg. 2 Z 47/86 (https://dejure.org/1986,2498)
BayObLG, Entscheidung vom 13.06.1986 - BReg. 2 Z 47/86 (https://dejure.org/1986,2498)
BayObLG, Entscheidung vom 13. Juni 1986 - BReg. 2 Z 47/86 (https://dejure.org/1986,2498)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1986,2498) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2111, 2205; GBO §§ 20, 29, 35, 36, 51
    Zum Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers; Behandlung eines Surrogats im Grundbuch des Vorerben

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfügung eines Testamentsvollstreckers über einen Nachlassgegenstand; Berechtigung zu unentgeltlichen Verfügungen; Nachweis der Erbfolge durch Vorlage der Erbscheine; Eintragung eines Nacherbenvermerks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GBO §§ 20, 29, 35, 36, 51; BGB §§ 2111, 2205
    Entgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers nur gegenüber einem Miterben

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 1070
  • FamRZ 1987, 104
  • Rpfleger 1986, 470
  • BayObLGZ 1986 Nr. 37
  • BayObLGZ 1986, 208
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.09.1971 - V ZB 6/71

    Schenkungen des Testamentsvollstreckers

    Auszug aus BayObLG, 13.06.1986 - BReg. 2 Z 47/86
    Seine Verfügungen sind nur wirksam, wenn sie entgeltlich sind oder wenn ihnen die Erben und Vermächtnisnehmer zugestimmt haben ( BGHZ 57, 84 /94).

    Danach können auch einfache Erklärungen des Testamentsvollstreckers genügen, wenn keine begründeten Zweifel erkennbar sind ( BGHZ 57, 84 /95; BayObLGZ 1956, 54 /63; 1969, 278/283; Horber Anm. 9 b; KEHE Rdnr. 137, je zu § 29).

  • BGH, 15.05.1963 - V ZR 141/61
    Auszug aus BayObLG, 13.06.1986 - BReg. 2 Z 47/86
    Entgeltlichkeit i.S. des § 2205 Satz 3 BGB ist aber auch gegeben, wenn im- Zuge der Erbauseinandersetzung einem Miterben ein Gegenstand zum Alleineigentum übertragen wird, vorausgesetzt daß er dabei wertmäßig nicht mehr erhält, als ihm auf Grund seiner Erbquote gebührt (vgl. BGH NJW 1963, 1613 /1614; KG Rpfleger 1972, 58/59; MünchKomm BGB Rdnrn. 40 und 42, Palandt BGB 45. Aufl. Anm. 4 a, je zu § 2205).

    Eine entgeltliche Verfügung setzt bei Wertgleichheit der Grundstücke zweitens voraus, daß auch die Anteile der Empfänger am Nachlaß gleich hoch sind (vgl. BGH NJW 1963, 1613/1614; KG Rpfleger 1972, 58 /59; MünchKomm BGB Rdnrn 40 und 42, Palandt BGB 45. Aufl. Anm. 4 a, je zu § 2205).

  • BGH, 25.09.1963 - V ZR 130/61

    Erbauseinandersetzungsverbot. Nacherbe

    Auszug aus BayObLG, 13.06.1986 - BReg. 2 Z 47/86
    Sie ist nicht durch die Nacherbeneinsetzung eingeschränkt; dies gilt jedenfalls, wenn, wie hier, anzunehmen ist, daß die Testamentsvollstreckung allgemein (d. h. auch für den Nacherben) angeordnet worden ist (vgl. BGHZ 40, 115/119; BayObLG JurBüro 1984, 751 ; MünchKomm Rdnr. 33, Palandt Anm. 3 e, je zu § 2205).
  • BayObLG, 19.06.1984 - BReg. 2 Z 32/84

    Zur Abgeschlossenheit von Teileigentumseinheiten

    Auszug aus BayObLG, 13.06.1986 - BReg. 2 Z 47/86
    Denn Gegenstand der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung ist nur das angenommene Eintragungshindernis ( BayObLGZ 1967, 408 /410; 1976, 289/292; 1982, 348/351; 1984, 136/138).
  • BayObLG, 13.10.1982 - BReg. 2 Z 80/82

    Zur Verfügungsberechtigung über Grundstücke im DDR-Westvermögen

    Auszug aus BayObLG, 13.06.1986 - BReg. 2 Z 47/86
    Denn Gegenstand der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung ist nur das angenommene Eintragungshindernis ( BayObLGZ 1967, 408 /410; 1976, 289/292; 1982, 348/351; 1984, 136/138).
  • BayObLG, 30.11.1976 - BReg. 2 Z 69/75
    Auszug aus BayObLG, 13.06.1986 - BReg. 2 Z 47/86
    Denn Gegenstand der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung ist nur das angenommene Eintragungshindernis ( BayObLGZ 1967, 408 /410; 1976, 289/292; 1982, 348/351; 1984, 136/138).
  • BayObLG, 08.11.1985 - BReg. 2 Z 119/84

    Eintragung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch

    Auszug aus BayObLG, 13.06.1986 - BReg. 2 Z 47/86
    In der Zwischenverfügung ist dies als weitere Möglichkeit anzugeben, wie das Hindernis beseitigt werden kann, Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Zwischenverfügung um diesen Hinweis ergänzen ( BayObLGZ 1985, 378 /386 [= MittBayNot 1986, 24] ).
  • BayObLG, 08.06.2000 - 2Z BR 29/00

    Eidesstattliche Versicherung anstelle eines Erbscheins

    Sie ist deshalb um die Angabe des weiteren Mittels zur Beseitigung zu ergänzen; dazu ist auch das Gericht der weiteren Beschwerde befugt (vgl. BayObLGZ 1986, 208/211; 1990, 51/55; OLG Frankfurt Rpfleger 1993, 147 f.).
  • OLG München, 10.06.2016 - 34 Wx 390/15

    Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers gegenüber dem

    Erklärt ein Testamentsvollstrecker Auflassung und Bewilligung, hat daher das Grundbuchamt dessen Verfügungsbefugnis zu prüfen (Senat vom 18.11.2013, 34 Wx 189/13 = FamRZ 2014, 1066/1067; BayObLGZ 1986, 208/210; BayObLG …
  • OLG München, 18.11.2013 - 34 Wx 189/13

    Testamentsvollstreckung: Entgeltlichkeit von Verfügungen des

    Erklärt ein Testamentsvollstrecker die Auflassung, hat daher das Grundbuchamt dessen Verfügungsbefugnis zu prüfen (Senat vom 18.2.2010, 34 Wx 9/10, bei juris = RNotZ 2010, 397; BayObLGZ 1986, 208/210; BayObLG Rpfleger 1989, 200; Demharter GBO 28. Aufl. § 52 Rn.18 und 23).

    Unentgeltlich ist die Verfügung des Testamentsvollstreckers nicht, wenn sie in Erfüllung einer letztwilligen Verfügung des Erblassers vorgenommen wird (§ 2203 BGB; siehe BGH NJW 1963, 1613; BayObLGZ 1986, 208/210).

    15 3. Aber auch unabhängig von der ausdrücklichen Umsetzung letztwilliger Verfügungen (vgl. § 2203 BGB) kann bei Überlassung von Nachlassgegenständen an einen Erben nach feststehender Rechtsprechung (BGH NJW 1963, 1613; BayObLGZ 1986, 208/210) von Entgeltlichkeit der vorgenommenen Verfügung auszugehen sein, nämlich dann, wenn der Testamentsvollstrecker dem Miterben im Zug der Erbauseinandersetzung einen Gegenstand überträgt und dieser hierbei nicht mehr erhält, als ihm wertmäßig zusteht (siehe Keim ZEV 2007, 470/473; Schaub ZEV 2001, 257; auch BGH NJW 1963, 1613/1615).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 14.05.1986 - IVb ZB 14/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,968
BGH, 14.05.1986 - IVb ZB 14/85 (https://dejure.org/1986,968)
BGH, Entscheidung vom 14.05.1986 - IVb ZB 14/85 (https://dejure.org/1986,968)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 1986 - IVb ZB 14/85 (https://dejure.org/1986,968)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1986,968) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ehevertrag - Ausschluß des Versorgungsausgleichs - Rücknahme des Scheidungsantrags

  • rechtsportal.de (Auszüge)

    BGB § 1408 Abs. 2 S. 2
    Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nach Rücknahme des Scheidungsantrags

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 2318
  • NJW-RR 1986, 1070 (Ls.)
  • MDR 1986, 1008
  • DNotZ 1987, 290
  • FamRZ 1986, 788
  • JR 1986, 502
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.10.1984 - IVb ZB 153/82

    Antragstellung durch Zustellung des Scheidungsantrags

    Auszug aus BGH, 14.05.1986 - IVb ZB 14/85
    dieser Vorschrift ist die Zustellung des Scheidungsantrags zu verstehen (Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1984 - IVb ZB 153/82 - FamRZ 1985, 45 [= DNotZ 1985, 380 ]).

    b) Die hier vertretene Auffassung entspricht auch dem Sinn und Zweck der durch § 1408 Abs. 2 BGB verwirklichten Regelung (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1984 aaO 5.46).

  • BGH, 11.07.1979 - IV ZR 159/77

    Ermittlung des Endvermögens bei mehreren Scheidungsanträgen

    Auszug aus BGH, 14.05.1986 - IVb ZB 14/85
    In ähnlicher Weise ist auch für die Berechnung des Zugewinns gemäß § 1384 BGB nicht an die Rechtshängigkeit eines ersten, später zurückgenommenen Scheidungsantrages anzuknüpfen, sondern entsprechend der streng formal ausgestalteten Gesetzesregelung an den Beginn des zur Scheidung führenden späteren Verfahrens (BGH Urteil vom 11. Juli. 1979 - IV ZR 159/77 - FamRZ 1979, 905 ).
  • OLG Köln, 29.01.1985 - 25 UF 162/84

    B, c

    Auszug aus BGH, 14.05.1986 - IVb ZB 14/85
    Anmerkung der Schriftleitung: Der vom BGH in der vorstehenden -Entscheidung aufgehobene Beschluß des OLG Köln ist abgedruckt in MittBayNot 1986, 90.15. .
  • BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 74/82

    Für Versorgungsausgleich maßgeblicher Zeitpunkt bei längerem Zusammenleben wegen

    Auszug aus BGH, 14.05.1986 - IVb ZB 14/85
    Ein solches Verständnis der Vorschrift steht außerdem im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, nach der im Recht des Versorgungsausgleichs das Ehezeitende (§ 1587 Abs. 2 BGB) erst durch die Rechtshängigkeit desjenigen Scheidungsantrages bestimmt wird, auf den die Scheidung erfolgt, wenn nicht ausnahmsweise wegen einer inzwischen erhobenen Widerklage das Scheidungsverfahren trotz Rücknahme eines früheren Scheidungsantrages rechtshängig bleibt (vgl. die Nachweise im Senatsbeschluß vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 74/82 - FamRZ 1986, 335 ).
  • OLG Zweibrücken, 12.11.1984 - 2 UF 43/84

    B, c

    Auszug aus BGH, 14.05.1986 - IVb ZB 14/85
    Die Frage wird in der Rechtsprechung außer vom Beschwerdegericht auch vom OLG Zweibrücken bejaht ( FamRZ 1985, 72 ).
  • BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 772/80

    Gültigkeit eines unter Verlobten vor der Eheschließung geschlossenen Ehevertrages

    Auszug aus BGH, 14.05.1986 - IVb ZB 14/85
    Solche Fallgestaltungen müssen ebenso hingenommen werden, wie Fälle, in denen die Parteien beim Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 1408 Abs. 2 Satz 1 BGB bereits Scheidungsabsichten haben, jedoch vor Ablauf eines Jahres nach Vertragsschluß kein Scheidungsantrag erhoben wird (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 28. November 1984 - IVb ZB 772/80 - nicht veröffentlicht).
  • BGH, 18.06.1986 - IVb ZR 56/85

    Ausgleichszahlungen an erbberechtigte Geschwister

    Auszug aus BGH, 14.05.1986 - IVb ZB 14/85
    BGH, Urteil vom 18.6.1986 - IVb ZR 56/85 - mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand.
  • BFH, 13.07.1994 - I R 38/93

    Prozeßzinsen bei Rechtsstreiterledigung durch Klagerücknahme nach Änderung des

    Fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung hierzu (vgl. z. B. §§ 212, 941 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -), so sollen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Zweifel auch im materiellen Recht die Wirkungen der Rechtshängigkeit rückwirkend entfallen (vgl. BGH-Beschluß vom 14. Mai 1986 IV b ZB 14/85, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1986, 2318 m. w. N.; ebenso Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl., § 130 Abschn. III Nr. 1; wohl auch Wieczorek, Zivilprozeßordnung, 2. Aufl., § 271 Rdnr. B III b 2).
  • BAG, 26.06.2002 - 7 AZR 122/01

    Rücknahme einer Entfristungsklage

    Vielmehr entfallen, sofern das Gesetz die materiellrechtlichen Folgen einer Klagerücknahme nicht ausdrücklich besonders regelt (wie zB in § 212 Abs. 1 und 2 BGB in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung), mit der Klagerücknahme im Zweifel auch die durch die Rechtshängigkeit der Klage eingetretenen materiellrechtlichen Wirkungen (so auch BGH 14. Mai 1986 - IV b ZB 14/85 - NJW 1986, 2318, zu II 2 a der Gründe).
  • OLG Hamm, 03.03.2006 - 11 UF 235/05

    Unwirksamkeit eines im Ehevertrag vereinbarten Ausschlusses des

    Der BGH hat in der Entscheidung über die Rechtsfolgen der Rücknahme eines vor Ablauf der Jahresfrist gestellten Scheidungsantrags (BGH NJW 1986, S. 2318 ff.) ausdrücklich offen gelassen, welche Rechtsfolgen für den vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs eintreten, wenn der vorzeitig gestellte Scheidungsantrag nicht zurückgenommen, sondern zurückgewiesen wird.
  • BGH, 04.02.1987 - IVb ZB 106/85

    Ehevertraglich vereinbarter Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach Stellung des

    Im Ergebnis bedeutet das, daß Ehegatten bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages - vom Sonderfall der Antragsrücknahme abgesehen (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 14. Mai 1986 - IV b ZB 14185 - FamRZ 1986, 788 ) - den Versorgungsausgleich nur noch durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung nach § 1587 o BGB vertraglich regeln können.
  • OLG Düsseldorf, 29.01.1986 - 9 U 199/85

    Sicherungsgrundschuld und Schuldanerkenntnis gegenüber einer Bank

    BGH, Beschluß vom 14.5.1986 - IVb ZB 14/85 - mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der im Jahre 1950 geborene Ehemann (Antragsgegner) und die im Jahre 1951 geborene Ehefrau (Antragstellerin) schlossen am 14. Januar 1972 die Ehe.
  • BGH, 13.01.1993 - XII ZB 9/90

    Rechtzeitigkeit des Scheidungsantrages bei ehevertraglichem Ausschluß des

    Die an die Rechtshängigkeit des Antrages geknüpfte Rechtsfolge ist indessen durch die Rücknahme dieses Antrages entfallen (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Mai 1986 - IVb ZB 14/85 - FamRZ 1986, 788).
  • OLG Koblenz, 24.03.2004 - 13 UF 805/03

    Gerichtliche Überprüfung einer Vereinbarung über den Ausschluss des

    Da der Scheidungsantrag weniger als ein Jahr nach Vertragsschluss gestellt wurde, liegt auch der nach § 1587o BGB notwendige zeitliche Zusammenhang mit der Scheidung vor (BGH NJW 1986, 2318 ).
  • OLG Koblenz, 22.08.1986 - 13 UF 465/85
    Die Rechtsfolge des § 1408 Abs. 2 S. 2 BGB ist jedoch durch die spätere Rücknahme des Scheidungsantrages entfallen, weil der Rechtsstreit nunmehr gemäß § 269 Abs. 3 S. 1 iVm § 262 ZPO als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH FamRZ 1986, 788 ff = EzFamR BGB § 1408 Nr. 4 = BGHF 5, 312).
  • OLG Köln, 29.01.1985 - 25 UF 162/84
    Hinweis Die zugelassene weitere Beschwerde des Ehemannes hatte Erfolg: Der Bundesgerichtshof hat die amtsgerichtliche Entscheidung, wonach ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, mit Beschluß vom 14. Mai 1986 (FamRZ 1986, 788 = EzFamR BGB § 1408 Nr. 4 = BGHF 5, 312) wiederhergestellt: Der in einem Ehevertrag vereinbarte Ausschluß des Versorgungsausgleichs bleibt wirksam, wenn der innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß gestellte Scheidungsantrag zurückgenommen wird.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht