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Rechtsprechung
   BGH, 30.09.2021 - 2 StR 354/20   

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BGH, 30.09.2021 - 2 StR 354/20 (https://dejure.org/2021,65808)
BGH, Entscheidung vom 30.09.2021 - 2 StR 354/20 (https://dejure.org/2021,65808)
BGH, Entscheidung vom 30. September 2021 - 2 StR 354/20 (https://dejure.org/2021,65808)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO; § 177 StGB
    Beweiswürdigung; Vergewaltigung (Unfähigkeit zur Bildung eines entgegenstehenden Willens: Vorliegen, Beurteilung des Zustands des Tatopfers, entsprechende Anwendung der Grundsätze zu den Fragen der Bewusstseinsstörung und der schweren anderen seelischen Störung eines ...

  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2 StPO
    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • bundesgerichtshof.de PDF
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 341
  • StV 2023, 398 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 15.03.1989 - 2 StR 662/88

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Vergewaltigung - Anforderungen an eine

    Auszug aus BGH, 30.09.2021 - 2 StR 354/20
    bb) Für die Beurteilung des Zustands des Tatopfers sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den Fragen der Bewusstseinsstörung und der schweren anderen seelischen Störung eines Täters entsprechend anwendbar (vgl. Senat, Urteil vom 15. März 1989 - 2 StR 662/88, BGHSt 36, 145, 147 zur Vorgängervorschrift des § 179 Abs. 1 aF StGB).

    Das Tatgericht hat - gegebenenfalls mithilfe eines Sachverständigen - aufgrund einer Gesamtbetrachtung, in die das aktuelle Tatgeschehen einzubeziehen ist, die geistig-seelische Verfassung des Opfers und deren Auswirkungen auf das Opferverhalten zu prüfen (vgl. Senat, Urteil vom 15. März 1989 - 2 StR 662/88, aaO).

  • BGH, 27.03.2003 - 1 StR 524/02

    Beweiswürdigung (Grenzen der Revisibilität; erschöpfende; Aussage gegen Aussage;

    Auszug aus BGH, 30.09.2021 - 2 StR 354/20
    Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senat, Urteil vom 5. April 2017 - 2 StR 593/16, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 1 StR 524/02, NStZ-RR 2003, 206, 207).

    Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass das Tatgericht die für den Schuldspruch bedeutsamen Beweise erschöpfend gewürdigt, dass es die entscheidungserheblichen Umstände erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt hat; eine Beweiswürdigung, die Feststellungen nicht in Betracht zieht, welche geeignet sind die Entscheidung zu beeinflussen, oder naheliegende Schlussfolgerungen nicht erörtert, ist rechtsfehlerhaft (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2020 - 2 StR 494/19, NStZ 2020, 693; BGH, Urteile vom 13. Juli 2016 - 1 StR 94/16, juris Rn. 9, und vom 27. März 2003 - 1 StR 524/02, NStZ-RR 2003, 206, 207).

  • BGH, 26.05.2004 - 2 StR 505/03

    Zur Strafbarkeit sadomasochistischer Praktiken mit tödlichem Ausgang

    Auszug aus BGH, 30.09.2021 - 2 StR 354/20
    b) Sofern nicht von der Möglichkeit einer Beschränkung des Verfahrensstoffes Gebrauch gemacht wird, wäre im Hinblick auf etwaige, jeweils tateinheitlich verwirklichte Körperverletzungen zum Nachteil der Nebenklägerinnen W.      und B.    gemäß § 223 Abs. 1 StGB - unbeschadet der durch § 228 StGB weit gesteckten Grenzen (vgl. hierzu Senat, Urteile vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 169 zu sadomasochistischen Handlungen; vom 15. August 2018 - 2 StR 152/18, NStZ-RR 2018, 314) - die Einwilligungsfähigkeit der Nebenklägerinnen eingehender zu prüfen.
  • BGH, 15.08.2018 - 2 StR 152/18

    Urteilsgründe (formelle Anforderungen an einen Teilfreispruch); Grundsatz der

    Auszug aus BGH, 30.09.2021 - 2 StR 354/20
    b) Sofern nicht von der Möglichkeit einer Beschränkung des Verfahrensstoffes Gebrauch gemacht wird, wäre im Hinblick auf etwaige, jeweils tateinheitlich verwirklichte Körperverletzungen zum Nachteil der Nebenklägerinnen W.      und B.    gemäß § 223 Abs. 1 StGB - unbeschadet der durch § 228 StGB weit gesteckten Grenzen (vgl. hierzu Senat, Urteile vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, 169 zu sadomasochistischen Handlungen; vom 15. August 2018 - 2 StR 152/18, NStZ-RR 2018, 314) - die Einwilligungsfähigkeit der Nebenklägerinnen eingehender zu prüfen.
  • BGH, 13.07.2016 - 1 StR 94/16

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit);

    Auszug aus BGH, 30.09.2021 - 2 StR 354/20
    Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass das Tatgericht die für den Schuldspruch bedeutsamen Beweise erschöpfend gewürdigt, dass es die entscheidungserheblichen Umstände erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt hat; eine Beweiswürdigung, die Feststellungen nicht in Betracht zieht, welche geeignet sind die Entscheidung zu beeinflussen, oder naheliegende Schlussfolgerungen nicht erörtert, ist rechtsfehlerhaft (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2020 - 2 StR 494/19, NStZ 2020, 693; BGH, Urteile vom 13. Juli 2016 - 1 StR 94/16, juris Rn. 9, und vom 27. März 2003 - 1 StR 524/02, NStZ-RR 2003, 206, 207).
  • BGH, 29.05.2012 - 2 StR 139/12

    Anforderungen an die Begründung der Schuldunfähigkeit bzw. verminderten

    Auszug aus BGH, 30.09.2021 - 2 StR 354/20
    (1) Ungeachtet dessen, dass sich die Strafkammer hinsichtlich der Nebenklägerin W.    auf Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen stützt, die die gebotene Konkretisierung nicht ohne weiteres erkennen lassen (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 27. Januar 2016 - 2 StR 314/15, juris Rn. 6; vom 29. Mai 2012 - 2 StR 139/12, juris Rn. 5), stellt das Landgericht in ihre Betrachtung zwar den äußeren Zustand und den leeren Gesichtsausdruck der Nebenklägerin, ihre roboterhafte Beantwortung von Fragen des Angeklagten sowie eine eher grobmotorische Ausführung sexueller Handlungen ein.
  • BGH, 27.04.2017 - 4 StR 434/16

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit:

    Auszug aus BGH, 30.09.2021 - 2 StR 354/20
    Eine dahingehend abschließende Bewertung scheidet allerdings hier aus, weil die Urteilsgründe schon die Angaben der Nebenklägerinnen zum Tatgeschehen nicht (Nebenklägerin B.   ) bzw. allenfalls bruchstückhaft (Nebenklägerin W.   ) mitteilen, was sich aufgrund der besonderen, in der Person der Zeuginnen liegenden Umstände als rechtlich bedenklich erweist (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 27. April 2017 - 4 StR 434/16, juris Rn. 8 f.; Beschluss vom 17. Dezember 1982 - 3 StR 453/82, NStZ 1983, 133; MüKo-StPO/Wenske, § 267 Rn. 204 mwN).
  • BGH, 28.01.2010 - 5 StR 524/09

    Besonders kritische Beweiswürdigung; problematische Persönlichkeit des

    Auszug aus BGH, 30.09.2021 - 2 StR 354/20
    Lückenhaft ist die Beweiswürdigung, wenn sich das Tatgericht nicht mit allen wesentlichen, den Angeklagten belastenden und entlastenden Indizien auseinandergesetzt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - 5 StR 524/09, NStZ-RR 2010, 152, 153, und vom 18. August 2009 - 5 StR 278/09, NStZ-RR 2009, 377).
  • BGH, 18.08.2009 - 5 StR 278/09

    Betrug und Unterschlagung (Sicherungsbetrug; Entkräftung eines Regelbeispiels);

    Auszug aus BGH, 30.09.2021 - 2 StR 354/20
    Lückenhaft ist die Beweiswürdigung, wenn sich das Tatgericht nicht mit allen wesentlichen, den Angeklagten belastenden und entlastenden Indizien auseinandergesetzt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - 5 StR 524/09, NStZ-RR 2010, 152, 153, und vom 18. August 2009 - 5 StR 278/09, NStZ-RR 2009, 377).
  • BGH, 27.01.2016 - 2 StR 314/15

    Schuldunfähigkeit (Anforderungen an die Darstellung im Urteil:

    Auszug aus BGH, 30.09.2021 - 2 StR 354/20
    (1) Ungeachtet dessen, dass sich die Strafkammer hinsichtlich der Nebenklägerin W.    auf Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen stützt, die die gebotene Konkretisierung nicht ohne weiteres erkennen lassen (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 27. Januar 2016 - 2 StR 314/15, juris Rn. 6; vom 29. Mai 2012 - 2 StR 139/12, juris Rn. 5), stellt das Landgericht in ihre Betrachtung zwar den äußeren Zustand und den leeren Gesichtsausdruck der Nebenklägerin, ihre roboterhafte Beantwortung von Fragen des Angeklagten sowie eine eher grobmotorische Ausführung sexueller Handlungen ein.
  • BGH, 05.04.2017 - 2 StR 593/16

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Darstellung im Urteil: Anforderungen an ein

  • BGH, 28.04.2020 - 2 StR 494/19

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (revisionsgerichtliche

  • BGH, 17.12.1982 - 3 StR 453/82

    Beweiswürdigung - Anforderungen - Tatrichter - Begründungpflicht des Tatgerichts

  • BGH, 30.11.2022 - 3 StR 249/22

    Vergewaltigung (Konkurrenzen); Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer

    Demgegenüber erfasst § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB nunmehr allgemein Konstellationen, in denen eine "Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern" (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30. September 2021 - 2 StR 354/20, juris Rn. 21).
  • BGH, 20.02.2024 - 2 StR 283/23
    Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass das Tatgericht die für den Schuldspruch bedeutsamen Beweise erschöpfend gewürdigt, dass es die entscheidungserheblichen Umstände erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt hat; eine Beweiswürdigung, die Feststellungen nicht in Betracht zieht, welche geeignet sind, die Entscheidung zu beeinflussen, oder naheliegende Schlussfolgerungen nicht erörtert, ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. September 2021 - 2 StR 354/20; vom 28.April 2020 - 2 StR 494/19, NStZ 2020, 693; BGH, Urteile vom 13. Juli 2016 - 1 StR 94/16, juris Rn. 9 und vom 27. März 2003 - 1 StR 524/02, NStZ-RR 2003, 206, 207).
  • BGH, 24.10.2023 - 4 StR 324/23

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Bewaffnetes Handeltreiben mit

    Der Senat kann über die Revision durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entscheiden, denn in den weiteren Ausführungen des Generalbundesanwalts auch zur Unbegründetheit des Rechtsmittels ist hilfsweise der Antrag auf Verwerfung nach dieser Vorschrift enthalten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2023 - 3 StR 94/23; Beschluss vom 1. Februar 2023 - 5 StR 408/22 Rn. 10; Beschluss vom 30. September 2021 - 2 StR 354/20 Rn. 3).
  • OLG Celle, 27.09.2023 - 2 ORs 82/23

    Revision; Strafprozess; Unzulässige Erweiterung der Öffentlichkeit;

    Es ist in der Rechtsprechung jedoch anerkannt, dass Ausführungen in der Begründungsschrift eines Antrages auf Verwerfung als unzulässig gemäß § 349 Abs. 1 StPO zur Unbegründetheit des Rechtsmittels als hilfsweise gestellter Verwerfungsantrag nach § 349 Abs. 2 StPO verstanden werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 - 5 StR 408/22 -, juris; BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 - 5 StR 487/22 -, juris; BGH, Beschluss vom 30. September 2021 - 2 StR 354/20 m.w.N).
  • BGH, 01.02.2023 - 5 StR 408/22

    Tateinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Überschneidung der

    In seiner Zuschrift hat er aber auch umfangreich zur gebotenen Schuldspruchänderung und zur Unbegründetheit des Rechtsmittels im Übrigen ausgeführt; darin ist hilfsweise der Antrag auf Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO enthalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. September 2021 - 2 StR 354/20 mwN; vom 20. April 2021 - 1 StR 85/21).
  • LG Saarbrücken, 31.03.2023 - 3 KLs 35/22

    K.O.-Tropfen: Heimliche Betäubung - Schwere Straftat!

    Hiervon erfasst werden insbesondere sexuelle Handlungen an einer Person, die sich in einem Zustand tiefgreifender Bewusstseinsbeeinträchtigung, in Ohnmacht, Schlaf, Narkose oder in einem schweren Rauschzustand befindet, etwa auch aufgrund der Betäubung durch K.O.-Tropfen (vgl. BGH, Beschl. v. 30.9.2021 - 2 StR 354/20, BeckRS 2021, 57442 mwN).
  • BGH, 01.02.2023 - 5 StR 487/22

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    In der Zuschrift hat er aber auch umfangreich zur Unbegründetheit des Rechtsmittels ausgeführt; darin ist hilfsweise der Antrag auf Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO enthalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. September 2021 - 2 StR 354/20 mwN; vom 20. April 2021 - 1 StR 85/21).
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Rechtsprechung
   BGH, 20.07.2022 - 4 StR 220/22   

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https://dejure.org/2022,22520
BGH, 20.07.2022 - 4 StR 220/22 (https://dejure.org/2022,22520)
BGH, Entscheidung vom 20.07.2022 - 4 StR 220/22 (https://dejure.org/2022,22520)
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Volltextveröffentlichungen (10)

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Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 341
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Auszug aus BGH, 20.07.2022 - 4 StR 220/22
    Angesichts der durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441 i.V.m. S. 448) für die Bedrohung mit einem Verbrechen gemäß § 241 Abs. 2 StGB auf zwei Jahre erhöhten Strafrahmenobergrenze, der unterschiedlichen geschützten Rechtsgüter, nämlich der Freiheit der Willensentschließung und -betätigung bei § 240 StGB einerseits (vgl. BVerfGE 73, 206) und des subjektiven Rechtsfriedens des Einzelnen bei § 241 StGB andererseits (vgl. BVerfG, NJW 1995, 2776, 2777), sowie des Grundsatzes, dass Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion nur anzunehmen ist, wenn der Unrechtsgehalt der fraglichen Handlung durch einen der anzuwendenden Straftatbestände bereits erschöpfend erfasst wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1992 - GSSt 1/92, BGHSt 39, 100, 108; Beschluss vom 27. November 2018 - 2 StR 481/17, BGHSt 63, 253 zur Konkurrenz von versuchtem Einbruchdiebstahl und Sachbeschädigung; Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196 zur Konkurrenz von versuchtem Tötungsdelikt und vorsätzlicher Körperverletzung), hegt der Senat zur Annahme von Tateinheit (Idealkonkurrenz).
  • BGH, 27.11.2018 - 2 StR 481/17

    Konkurrenzen (Sachbeschädigung und schwerer Bandendiebstahl bzw.

    Auszug aus BGH, 20.07.2022 - 4 StR 220/22
    Angesichts der durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441 i.V.m. S. 448) für die Bedrohung mit einem Verbrechen gemäß § 241 Abs. 2 StGB auf zwei Jahre erhöhten Strafrahmenobergrenze, der unterschiedlichen geschützten Rechtsgüter, nämlich der Freiheit der Willensentschließung und -betätigung bei § 240 StGB einerseits (vgl. BVerfGE 73, 206) und des subjektiven Rechtsfriedens des Einzelnen bei § 241 StGB andererseits (vgl. BVerfG, NJW 1995, 2776, 2777), sowie des Grundsatzes, dass Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion nur anzunehmen ist, wenn der Unrechtsgehalt der fraglichen Handlung durch einen der anzuwendenden Straftatbestände bereits erschöpfend erfasst wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1992 - GSSt 1/92, BGHSt 39, 100, 108; Beschluss vom 27. November 2018 - 2 StR 481/17, BGHSt 63, 253 zur Konkurrenz von versuchtem Einbruchdiebstahl und Sachbeschädigung; Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196 zur Konkurrenz von versuchtem Tötungsdelikt und vorsätzlicher Körperverletzung), hegt der Senat zur Annahme von Tateinheit (Idealkonkurrenz).
  • BGH, 24.09.1998 - 4 StR 272/98

    Versuchter Totschlag (Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung; Aufgabe der

    Auszug aus BGH, 20.07.2022 - 4 StR 220/22
    Angesichts der durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441 i.V.m. S. 448) für die Bedrohung mit einem Verbrechen gemäß § 241 Abs. 2 StGB auf zwei Jahre erhöhten Strafrahmenobergrenze, der unterschiedlichen geschützten Rechtsgüter, nämlich der Freiheit der Willensentschließung und -betätigung bei § 240 StGB einerseits (vgl. BVerfGE 73, 206) und des subjektiven Rechtsfriedens des Einzelnen bei § 241 StGB andererseits (vgl. BVerfG, NJW 1995, 2776, 2777), sowie des Grundsatzes, dass Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion nur anzunehmen ist, wenn der Unrechtsgehalt der fraglichen Handlung durch einen der anzuwendenden Straftatbestände bereits erschöpfend erfasst wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1992 - GSSt 1/92, BGHSt 39, 100, 108; Beschluss vom 27. November 2018 - 2 StR 481/17, BGHSt 63, 253 zur Konkurrenz von versuchtem Einbruchdiebstahl und Sachbeschädigung; Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196 zur Konkurrenz von versuchtem Tötungsdelikt und vorsätzlicher Körperverletzung), hegt der Senat zur Annahme von Tateinheit (Idealkonkurrenz).
  • BGH, 20.10.1992 - GSSt 1/92

    Anwendbarkeit des Straftatbestandes des Raubes mit Todesfolge bei vorsätzlicher

    Auszug aus BGH, 20.07.2022 - 4 StR 220/22
    Angesichts der durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441 i.V.m. S. 448) für die Bedrohung mit einem Verbrechen gemäß § 241 Abs. 2 StGB auf zwei Jahre erhöhten Strafrahmenobergrenze, der unterschiedlichen geschützten Rechtsgüter, nämlich der Freiheit der Willensentschließung und -betätigung bei § 240 StGB einerseits (vgl. BVerfGE 73, 206) und des subjektiven Rechtsfriedens des Einzelnen bei § 241 StGB andererseits (vgl. BVerfG, NJW 1995, 2776, 2777), sowie des Grundsatzes, dass Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion nur anzunehmen ist, wenn der Unrechtsgehalt der fraglichen Handlung durch einen der anzuwendenden Straftatbestände bereits erschöpfend erfasst wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1992 - GSSt 1/92, BGHSt 39, 100, 108; Beschluss vom 27. November 2018 - 2 StR 481/17, BGHSt 63, 253 zur Konkurrenz von versuchtem Einbruchdiebstahl und Sachbeschädigung; Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196 zur Konkurrenz von versuchtem Tötungsdelikt und vorsätzlicher Körperverletzung), hegt der Senat zur Annahme von Tateinheit (Idealkonkurrenz).
  • BGH, 08.11.2005 - 1 StR 455/05

    Konkurrenzverhältnis von Nötigung und Bedrohung (Klarstellungsfunktion; Vorrang

    Auszug aus BGH, 20.07.2022 - 4 StR 220/22
    Nach der zu § 241 StGB aF ergangenen Rechtsprechung tritt die Bedrohung auch hinter einer nur versuchten Nötigung zurück, wenn - wie hier - die Nötigungshandlung in einer Bedrohung mit einem gegen den Geschädigten gerichteten Verbrechen besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2005 - 1 StR 455/05; Beschluss vom 11. März 2014 - 5 StR 20/14 Rn. 4; Beschluss vom 12. Januar 2022 - 4 StR 389/21 Rn. 7).
  • BVerfG, 19.12.1994 - 2 BvR 1146/94

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Auslegung des Begriffs der "nahestehenden

    Auszug aus BGH, 20.07.2022 - 4 StR 220/22
    Angesichts der durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441 i.V.m. S. 448) für die Bedrohung mit einem Verbrechen gemäß § 241 Abs. 2 StGB auf zwei Jahre erhöhten Strafrahmenobergrenze, der unterschiedlichen geschützten Rechtsgüter, nämlich der Freiheit der Willensentschließung und -betätigung bei § 240 StGB einerseits (vgl. BVerfGE 73, 206) und des subjektiven Rechtsfriedens des Einzelnen bei § 241 StGB andererseits (vgl. BVerfG, NJW 1995, 2776, 2777), sowie des Grundsatzes, dass Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion nur anzunehmen ist, wenn der Unrechtsgehalt der fraglichen Handlung durch einen der anzuwendenden Straftatbestände bereits erschöpfend erfasst wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1992 - GSSt 1/92, BGHSt 39, 100, 108; Beschluss vom 27. November 2018 - 2 StR 481/17, BGHSt 63, 253 zur Konkurrenz von versuchtem Einbruchdiebstahl und Sachbeschädigung; Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196 zur Konkurrenz von versuchtem Tötungsdelikt und vorsätzlicher Körperverletzung), hegt der Senat zur Annahme von Tateinheit (Idealkonkurrenz).
  • BGH, 11.03.2014 - 5 StR 20/14

    Konkurrenzverhältnis zwischen Bedrohung und versuchter Nötigung

    Auszug aus BGH, 20.07.2022 - 4 StR 220/22
    Nach der zu § 241 StGB aF ergangenen Rechtsprechung tritt die Bedrohung auch hinter einer nur versuchten Nötigung zurück, wenn - wie hier - die Nötigungshandlung in einer Bedrohung mit einem gegen den Geschädigten gerichteten Verbrechen besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2005 - 1 StR 455/05; Beschluss vom 11. März 2014 - 5 StR 20/14 Rn. 4; Beschluss vom 12. Januar 2022 - 4 StR 389/21 Rn. 7).
  • BGH, 12.01.2022 - 4 StR 389/21

    Beleidigung (Strafantrag); Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung:

    Auszug aus BGH, 20.07.2022 - 4 StR 220/22
    Nach der zu § 241 StGB aF ergangenen Rechtsprechung tritt die Bedrohung auch hinter einer nur versuchten Nötigung zurück, wenn - wie hier - die Nötigungshandlung in einer Bedrohung mit einem gegen den Geschädigten gerichteten Verbrechen besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2005 - 1 StR 455/05; Beschluss vom 11. März 2014 - 5 StR 20/14 Rn. 4; Beschluss vom 12. Januar 2022 - 4 StR 389/21 Rn. 7).
  • BGH, 29.06.2022 - 3 StR 161/22

    Gesetzeskonkurrenz zwischen Nötigung und Bedrohung

    Auszug aus BGH, 20.07.2022 - 4 StR 220/22
    bb) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob auch in Zukunft an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist (dafür wohl BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 ? 3 StR 161/22 Rn. 4).
  • BGH, 13.02.2024 - 5 StR 443/23

    Begehung der räuberischen Erpressung unter Einsatz eines Messers als Tatmittel;

    Er neigt indes - wie zuletzt der 4. Strafsenat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2022 - 4 StR 220/22, NStZ-RR 2022, 341) - zur Annahme von Tateinheit (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Dezember 2023 - 5 StR 400/23).
  • BGH, 12.12.2023 - 3 StR 422/23

    Schuldspruch wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit

    Hinter die versuchte Nötigung tritt jedenfalls die Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB in der bis zum 2. April 2021 geltenden Fassung zurück (s. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 1990 - 3 StR 477/89, BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2; vom 24. August 2017 - 3 StR 282/17, juris Rn. 1; vom 29. Juni 2022 - 3 StR 161/22, juris Rn. 4 mwN; vgl. zur neuen Rechtslage BGH, Beschluss vom 20. Juli 2022 - 4 StR 220/22, BGHR StGB § 241 Abs. 2 Konkurrenzen 1).
  • BGH, 28.12.2023 - 5 StR 400/23

    Beschränkung der Strafverfolgung auf den Vorwurf der Beihilfe zur versuchten

    Er neigt indes - wie zuletzt der 4. Strafsenat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2022 - 4 StR 220/22, NStZ-RR 2022, 341) - zur Annahme von Tateinheit.
  • OLG Celle, 01.11.2023 - 2 Ws 293/23

    Zwangsprostitution; Versuch; Vorbereitung; Beginn; Zum Versuchsbeginn bei der

    Falls die Voraussetzungen für einen strafbefreienden Rücktritt von der versuchten Nötigung nicht gegeben sein sollten, wird in den Blick zu nehmen sein, dass nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Beschl. v. 29.06.2022 - 3 StR 161/22 -, juris, mwN) die Annahme von Tateinheit zwischen versuchter Nötigung nach § 240 Abs. 1 und 3 StGB sowie einer Bedrohung nach § 241 Abs. 1 oder 2 StGB ausscheidet, sich jedoch eine Änderung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs andeutet (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 20.07.2022 - 4 StR 220/22 -, juris: der 4. Senat hat offengelassen, ob Tateinheit in Betracht kommt; neigt aber zur Annahme von Tateinheit aufgrund der in §§ 240 und 241 StGB geschützten unterschiedlichen Rechtsgüter).
  • BGH, 01.03.2023 - 4 StR 486/22

    Nötigung (Konkurrenzen: Bedrohung, Mittel der Nötigung)

    Denn die Bedrohung war Mittel der Nötigung und tritt daher im vorliegenden Fall hinter diese zurück (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 20. Juli 2022 - 4 StR 220/22 Rn. 5 f.; Beschluss vom 16. Juni 2021 - 3 StR 138/21 Rn. 6; Urteil vom 7. August 2003 - 3 StR 137/03 Rn. 24 (insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 48, 322)).
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