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Rechtsprechung
   BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99   

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BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99 (https://dejure.org/2002,846)
BVerfG, Entscheidung vom 20.02.2002 - 2 BvL 5/99 (https://dejure.org/2002,846)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Februar 2002 - 2 BvL 5/99 (https://dejure.org/2002,846)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverfassungsgericht

    Vorlage des LG Potsdam zur Wehrpflicht unzulässig

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit - Allgemeine Wehrpflicht - Strafbarkeit der Dienstflucht - Verfassungsbeschwerde - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Konkrete Normenkontrolle

  • Judicialis

    ZDG § 53; ; ZDG § 53 Abs. 1; ; WStG § ... 16; ; VwVfG § 44; ; WPflG § 3 Abs. 1; ; WPflG § 1 Abs. 1; ; BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1; ; StGB § 2 Abs. 1; ; StGB § 2 Abs. 3; ; GG Art. 12 a Abs. 1; ; GG Art. 26 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 100 Abs. 1; ; GG Art. 87 a Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage betreffend die allgemeine Wehrpflicht mangels hinreichender Darlegung, daß es für die zu treffende Entscheidung darauf ankomme, ob die Wehrpflicht in einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt verfassungswidrig geworden sei

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 105, 61
  • NJW 2002, 1707
  • NVwZ 2002, 982 (Ls.)
  • NJ 2002, 362
  • DVBl 2002, 769
  • DÖV 2002, 663
 
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Wird zitiert von ... (143)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77

    Wehrpflichtnovelle

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99
    Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in einer sehr frühen Entscheidung (BVerfGE 12, 45 , ebenso BVerfGE 48, 127 ) die Auffassung vertreten, das Prinzip der Verhältnismäßigkeit sei für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Wehrpflicht kein adäquater Maßstab.

    Das Landgericht nimmt zwar auf die Entscheidungen Bezug, in denen das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Vereinbarkeit der allgemeinen Wehrpflicht (§ 1 Abs. 1 WPflG) mit dem Grundgesetz bejaht hat (vgl. BVerfGE 12, 45 ; 12, 311 ; 28, 243 ; 38, 154 ; 48, 127 ; 69, 1 ).

    a) Das gilt insbesondere für die Rechtsansicht des Bundesverfassungsgerichts, dass die allgemeine Wehrpflicht verfassungsrechtlich verankert (vgl. BVerfGE 12, 45 ; 28, 243 ; 38, 154 ; 48, 127 ) und diese Pflicht daher nicht an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen ist.

    Das Landgericht erörtert nicht die dem entgegenstehende Rechtsansicht des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 12, 45 ; 38, 154 ; 48, 127 ), die weitgehend Zustimmung in der Literatur gefunden hat (vgl. Scholz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 12 a Rn 16 - Stand März 2001; Gubelt, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz, Bd. 1, 5. Aufl. 2000, Art. 12 a Rn 1; Gornig, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, Bd. 1, 4. Aufl. 1999, Art. 12 a Rn 6, 7, 20; Heun, in: Dreier, Grundgesetz, Bd. I, 1996, Art. 12 a Rn 6; K. Ipsen/J. Ipsen, in: Dolzer/Vogel, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 12 a Rn 28 - Stand August 1976).

    Hier sei nur beispielhaft auf die bestehenden Bündnisverpflichtungen verwiesen (vgl. BVerfGE 48, 127 ).

    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Urteil vom 13. April 1978 ausgeführt hat, ist die dem Gesetzgeber eröffnete Wahl zwischen einer Wehrpflicht- und einer Freiwilligenarmee eine grundlegende staatspolitische Entscheidung, die auf wesentliche Bereiche des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens einwirkt und bei der der Gesetzgeber neben verteidigungspolitischen Gesichtspunkten, auch allgemeinpolitische, wirtschafts- und gesellschaftspolitische Gründe von sehr verschiedenem Gewicht zu bewerten und gegeneinander abzuwägen hat (BVerfGE 48, 127 ).

  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99
    Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in einer sehr frühen Entscheidung (BVerfGE 12, 45 , ebenso BVerfGE 48, 127 ) die Auffassung vertreten, das Prinzip der Verhältnismäßigkeit sei für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Wehrpflicht kein adäquater Maßstab.

    Das Landgericht nimmt zwar auf die Entscheidungen Bezug, in denen das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Vereinbarkeit der allgemeinen Wehrpflicht (§ 1 Abs. 1 WPflG) mit dem Grundgesetz bejaht hat (vgl. BVerfGE 12, 45 ; 12, 311 ; 28, 243 ; 38, 154 ; 48, 127 ; 69, 1 ).

    a) Das gilt insbesondere für die Rechtsansicht des Bundesverfassungsgerichts, dass die allgemeine Wehrpflicht verfassungsrechtlich verankert (vgl. BVerfGE 12, 45 ; 28, 243 ; 38, 154 ; 48, 127 ) und diese Pflicht daher nicht an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen ist.

    Das Landgericht erörtert nicht die dem entgegenstehende Rechtsansicht des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 12, 45 ; 38, 154 ; 48, 127 ), die weitgehend Zustimmung in der Literatur gefunden hat (vgl. Scholz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 12 a Rn 16 - Stand März 2001; Gubelt, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz, Bd. 1, 5. Aufl. 2000, Art. 12 a Rn 1; Gornig, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, Bd. 1, 4. Aufl. 1999, Art. 12 a Rn 6, 7, 20; Heun, in: Dreier, Grundgesetz, Bd. I, 1996, Art. 12 a Rn 6; K. Ipsen/J. Ipsen, in: Dolzer/Vogel, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 12 a Rn 28 - Stand August 1976).

  • BVerfG, 05.11.1974 - 2 BvL 6/71

    Wehrdienstopfer

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99
    Das Landgericht nimmt zwar auf die Entscheidungen Bezug, in denen das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Vereinbarkeit der allgemeinen Wehrpflicht (§ 1 Abs. 1 WPflG) mit dem Grundgesetz bejaht hat (vgl. BVerfGE 12, 45 ; 12, 311 ; 28, 243 ; 38, 154 ; 48, 127 ; 69, 1 ).

    a) Das gilt insbesondere für die Rechtsansicht des Bundesverfassungsgerichts, dass die allgemeine Wehrpflicht verfassungsrechtlich verankert (vgl. BVerfGE 12, 45 ; 28, 243 ; 38, 154 ; 48, 127 ) und diese Pflicht daher nicht an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen ist.

    Das Landgericht erörtert nicht die dem entgegenstehende Rechtsansicht des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 12, 45 ; 38, 154 ; 48, 127 ), die weitgehend Zustimmung in der Literatur gefunden hat (vgl. Scholz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 12 a Rn 16 - Stand März 2001; Gubelt, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz, Bd. 1, 5. Aufl. 2000, Art. 12 a Rn 1; Gornig, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, Bd. 1, 4. Aufl. 1999, Art. 12 a Rn 6, 7, 20; Heun, in: Dreier, Grundgesetz, Bd. I, 1996, Art. 12 a Rn 6; K. Ipsen/J. Ipsen, in: Dolzer/Vogel, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 12 a Rn 28 - Stand August 1976).

  • BVerfG, 02.12.1997 - 2 BvL 55/92

    Beförderungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99
    Der Vorlagebeschluss muss mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der in Frage gestellten Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie das Gericht dieses Ergebnis begründen würde (seit BVerfGE 7, 171 stRspr, vgl. zuletzt BVerfGE 97, 49 ; 98, 169 ).

    Das Gericht muss sich dabei eingehend mit der Rechtslage auseinandersetzen und die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der zur Prüfung vorgelegten Norm von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 97, 49 ; stRspr).

    Denn diese müssen Aufgabe des Fachgerichts bleiben (vgl. BVerfGE 97, 49 ).

  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 83/69

    Dienstpflichtverweigerung

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99
    Das Landgericht nimmt zwar auf die Entscheidungen Bezug, in denen das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Vereinbarkeit der allgemeinen Wehrpflicht (§ 1 Abs. 1 WPflG) mit dem Grundgesetz bejaht hat (vgl. BVerfGE 12, 45 ; 12, 311 ; 28, 243 ; 38, 154 ; 48, 127 ; 69, 1 ).

    a) Das gilt insbesondere für die Rechtsansicht des Bundesverfassungsgerichts, dass die allgemeine Wehrpflicht verfassungsrechtlich verankert (vgl. BVerfGE 12, 45 ; 28, 243 ; 38, 154 ; 48, 127 ) und diese Pflicht daher nicht an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen ist.

  • BVerfG, 16.11.1992 - 1 BvL 31/88

    Anforderungen an eine erneute Richtervorlage bei verfassungsrechtlich bereits

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99
    Hat das Bundesverfassungsgericht die Vereinbarkeit einer vorgelegten Norm mit dem Grundgesetz bereits in einer früheren Entscheidung bejaht, so ist eine erneute Vorlage nur zulässig, wenn tatsächliche oder rechtliche Veränderungen eingetreten sind, die die Grundlage der früheren Entscheidung berühren und deren Überprüfung nahe legen (vgl. BVerfGE 33, 199 ; 39, 169 ; 65, 178 ; 78, 38 ; 87, 341 ; 94, 315 ).

    Das vorlegende Gericht muss von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgehen und darlegen, inwiefern sich die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Lage verändert haben soll (vgl. BVerfGE 87, 341 m.w.N.).

  • BVerfG, 11.07.1989 - 2 BvL 11/88

    Totalverweigerung II

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99
    Soweit § 3 Abs. 1 WPflG und § 53 ZDG zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellt werden, ist die Vorlage auf die als entscheidungserheblich in Betracht kommenden Teile der Normen zu beschränken (vgl. BVerfGE 18, 52 ; 69, 373 ; 80, 354 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Vereinbarkeit beider Normen mit dem Grundgesetz bereits bejaht (vgl. BVerfGE 80, 354 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 WPflG; BVerfGE 23, 127 zu § 53 Abs. 1 ErsDiG in der Fassung vom 16. Juli 1965 (BGBl I S. 984), dem § 53 Abs. 1 ZDG entspricht).

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85

    Gemeinsamer Familienname

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99
    Hat das Bundesverfassungsgericht die Vereinbarkeit einer vorgelegten Norm mit dem Grundgesetz bereits in einer früheren Entscheidung bejaht, so ist eine erneute Vorlage nur zulässig, wenn tatsächliche oder rechtliche Veränderungen eingetreten sind, die die Grundlage der früheren Entscheidung berühren und deren Überprüfung nahe legen (vgl. BVerfGE 33, 199 ; 39, 169 ; 65, 178 ; 78, 38 ; 87, 341 ; 94, 315 ).
  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83

    Kriegsdienstverweigerung II

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99
    Das Landgericht nimmt zwar auf die Entscheidungen Bezug, in denen das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Vereinbarkeit der allgemeinen Wehrpflicht (§ 1 Abs. 1 WPflG) mit dem Grundgesetz bejaht hat (vgl. BVerfGE 12, 45 ; 12, 311 ; 28, 243 ; 38, 154 ; 48, 127 ; 69, 1 ).
  • BVerfG, 13.05.1996 - 2 BvL 33/93

    Zwangsarbeit

    Auszug aus BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99
    Hat das Bundesverfassungsgericht die Vereinbarkeit einer vorgelegten Norm mit dem Grundgesetz bereits in einer früheren Entscheidung bejaht, so ist eine erneute Vorlage nur zulässig, wenn tatsächliche oder rechtliche Veränderungen eingetreten sind, die die Grundlage der früheren Entscheidung berühren und deren Überprüfung nahe legen (vgl. BVerfGE 33, 199 ; 39, 169 ; 65, 178 ; 78, 38 ; 87, 341 ; 94, 315 ).
  • BVerfG, 05.03.1968 - 1 BvR 579/67

    Zeugen Jehovas

  • BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71

    Hinterbliebenenrente

  • BVerwG, 25.03.1981 - 8 C 69.80

    Gegenstand der Anfechtungsklage - Einberufung zum Zivildienst -

  • BVerfG, 30.05.1972 - 1 BvL 21/69
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvL 6/82

    Verfassungsmäßgkeit der Befreiung Sozialhilfeempfänger von bestimmten

  • BVerfG, 02.06.1964 - 2 BvL 23/62

    Verkehrsfinanzgesetz

  • BVerfG, 18.04.1961 - 1 BvR 389/56

    Verfassungsmäßigkeit der Wehrdienstnovelle

  • BVerwG, 22.05.1987 - 8 C 96.85

    Zivildienst - Tauglichkeitsbescheid

  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

  • EuGH, 11.01.2000 - C-285/98

    FRAUEN HABEN IN DEUTSCHLAND ZUGANG ZUM DIENST MIT DER WAFFE

  • BVerfG, 15.06.1989 - 2 BvL 4/87

    Vereinsverbot

  • BVerfG, 06.11.1957 - 2 BvL 12/56

    Dieselsubventionierung

  • BVerfG, 18.03.1953 - 1 BvL 11/51

    Besatzungsanordnungen

  • OLG Stuttgart, 23.11.1990 - 1 Ss 469/90

    Vorwurf einer Dienstflucht; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Vorliegen

  • BGH, 21.02.1967 - 1 StR 621/66

    Verurteilung wegen Fahnenflucht - Aufhebung eines Urteils

  • OLG Nürnberg, 28.04.1965 - Ws 106/65

    Haftbefehl wegen des dringenden Verdachts der Fahnenflucht; Ruhen der Wehrpflicht

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Der Beschluss des Sozialgerichts genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit (vgl. BVerfGE 105, 61 ; 127, 335 ; 133, 1 ).
  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer

    Sie genügen den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Normen (vgl. hierzu BVerfGE 105, 61 ; 133, 1 ).
  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Das vorlegende Gericht ist von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Normen auch überzeugt (vgl. BVerfGE 105, 61 ; 121, 241 ; 126, 77 jeweils m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 01.03.2002 - 1 BvQ 5/02   

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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Schutzgehalt von Art. 8 Grundgesetz (GG) - Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch eine Versammlung - Beleg der Unzuverlässigkeit als Veranstalter - Grundsatz vertrauensvoller Kooperation als Rechtspflicht zur Kooperation ausgestaltet

  • Judicialis

    BVerfGG § 32 Abs. 1; ; BVerfGG § 93 d Abs. 2; ; BVerfGG § 34 a Abs. 3; ; GG Art. 8

  • rechtsportal.de

    GG Art. 8 Abs. 1
    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen ein Versammlungsverbot

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2002, 982
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 01.03.2002 - 1 BvQ 5/02
    Der im Brokdorf-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts entwickelte Grundsatz vertrauensvoller Kooperation ist nicht als Rechtspflicht zur Kooperation ausgestaltet (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    Auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung kann das Versammlungsverbot nicht gestützt werden (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, DVBl 2001, S. 558; S. 1134).

  • BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01

    Keine rechtsextreme Demonstration am Holocaust-Gedenktag

    Auszug aus BVerfG, 01.03.2002 - 1 BvQ 5/02
    Auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung kann das Versammlungsverbot nicht gestützt werden (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, DVBl 2001, S. 558; S. 1134).
  • BVerfG, 26.03.2001 - 1 BvQ 15/01

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen Beschränkungen des

    Auszug aus BVerfG, 01.03.2002 - 1 BvQ 5/02
    Dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist stattzugeben, da offensichtlich ist, dass die von der Behörde und den Gerichten angestellte Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung des Schutzgehalts von Art. 8 GG nicht tragfähig ist (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 1411; S. 2069).
  • BVerfG, 08.12.2001 - 1 BvQ 49/01

    Beeinträchtigung der Grundrechte aus GG Art 5 Abs 1 S 1 und Art 8 Abs 1 durch

    Auszug aus BVerfG, 01.03.2002 - 1 BvQ 5/02
    Die früheren strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers aus den 80er Jahren und dem Jahre 1994, auf die sich die Behörde und die Gerichte zur Begründung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit berufen, liegen zu lange zurück, als dass sie als hinreichende Grundlage für die Prognose genommen werden könnten, der Antragsteller würde seinerseits Straftaten begehen oder deren Begehung dulden (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 12. April 2001 - 1 BvQ 20/01 - und Beschluss vom 8. Dezember 2001 - 1 BvQ 49/01).
  • BVerfG, 12.04.2001 - 1 BvQ 20/01

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

    Auszug aus BVerfG, 01.03.2002 - 1 BvQ 5/02
    Die früheren strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers aus den 80er Jahren und dem Jahre 1994, auf die sich die Behörde und die Gerichte zur Begründung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit berufen, liegen zu lange zurück, als dass sie als hinreichende Grundlage für die Prognose genommen werden könnten, der Antragsteller würde seinerseits Straftaten begehen oder deren Begehung dulden (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 12. April 2001 - 1 BvQ 20/01 - und Beschluss vom 8. Dezember 2001 - 1 BvQ 49/01).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2002 - 5 B 388/02
    Auszug aus BVerfG, 01.03.2002 - 1 BvQ 5/02
    unter Aufhebung der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2002 - 5 B 388/02 - und des Verwaltungsgerichts Minden vom 27. Februar 2002 - 11 L 185/02 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums Bielefeld vom 18. Februar 2002 - VL 12.5-231-W-02/01 - wieder herzustellen,.
  • VG Minden, 27.02.2002 - 11 L 185/02

    NPD-Demonstration in Bielefeld am 02.03.2002 bleibt verboten

    Auszug aus BVerfG, 01.03.2002 - 1 BvQ 5/02
    unter Aufhebung der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2002 - 5 B 388/02 - und des Verwaltungsgerichts Minden vom 27. Februar 2002 - 11 L 185/02 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums Bielefeld vom 18. Februar 2002 - VL 12.5-231-W-02/01 - wieder herzustellen,.
  • BVerfG, 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04

    Auflage der polizeilichen Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer einer Versammlung

    Mit Beschluss vom 1. März 2002 stellte die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beschwerdeführers gegen die Verbotsverfügung wieder her (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. März 2002 - 1 BvQ 5/02 -, NVwZ 2002, S. 982).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.2015 - 1 S 257/13

    Fortsetzungsfeststellungsklage - zum Feststellungsinteresse bei im Vorfeld einer

    Zwar besteht keine Rechtspflicht zur Kooperation und ist es der Versammlungsbehörde daher verwehrt, allein aus der Weigerung eines Veranstalters zur Teilnahme an einem vorbereitenden Kooperationsgespräch negative Schlüsse zu ziehen (BVerfG [Kammer], Beschl. v. 01.03.2002 - 1 BvQ 5/02 - NVwZ 2002, 982).
  • OVG Niedersachsen, 24.01.2006 - 11 ME 20/06

    Verbot einer rechtsextremistischen Versammlung am Holocaust-Gedenktag;

    Die Ablehnung einer Tonbandaufnahme durch die Versammlungsbehörde ist aber, wie das Bundesverfassungsgericht im Beschl. v. 1. März 2002, NVwZ 2002, 982, festgestellt hat, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
  • BVerfG, 22.12.2006 - 1 BvQ 41/06

    Verfassungsmäßigkeit eines Versammlungsverbotes am Heiligen Abend

    Die Weigerung des Veranstalters zur Teilnahme an einem vorbereitenden Kooperationsgespräch ist für sich allein keine hinreichende Grundlage einer seine Person betreffenden belastenden rechtlichen Wertung (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 1. März 2002 - 1 BvQ 5/02 -, NVwZ 2002, S. 982).
  • VGH Bayern, 03.11.2006 - 24 CS 06.2930

    Verbot rechtsextremer Versammlung auf dem Münchner Marienplatz am 9. November

    Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Grundsatz vertrauensvoller Kooperation im Versammlungsrecht nicht als Rechtspflicht zur Kooperation ausgestaltet ist (vgl. z.B. BVerfG vom 1.3.2002 NVwZ 2002, 982).
  • OVG Thüringen, 12.04.2002 - 3 EO 261/02

    Versammlungsrecht; Versammlungsrecht; Versammlung; Demonstration;

    Freilich rechtfertigt allein die Verweigerung einer solchen Kooperation mit der Behörde den Erlass eines Versammlungsverbots nicht, denn eine veranstalterseitige Rechtspflicht zur Kooperation besteht nicht (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 21/01 -, a. a. O., und vom 1. März 2002 - 1 BvQ 5/02 -, S. 3 des Beschlussumdrucks).
  • VG Stuttgart, 09.11.2004 - 5 K 4608/03

    Rechtmäßigkeit der Versagung einer Versammlung in einer Fußgängerzone

    v. 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00 -, NJW 2000, 3051, v. 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01 -, NJW 2001, 1407, v. 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2078, v. 01.03.2002 - 1 BvQ 5/02 -, NVwZ 2002, 982; BVerwG, Beschl. v. 05.01.1996 - 1 B 151.95 -, Buchholz 11 Art. 8 GG Nr. 7; Dietel/Gintzel/Kniesel, a. a. O., § 14 VersG RdNr. 54; Hoffmann-Riem, in: AK-GG, 3. Aufl., Art. 8 RdNr. 50; Leist, BayVBl. 2004, 489; Roth, VBlBW 2003, 41, 46; a. A. - Kooperationspflicht -: OVG Lüneburg, Beschl. v. 07.05.1996 - 13 M 2716/96 -, NuR 1997, 202).
  • VG Minden, 16.04.2003 - 11 K 671/02

    Abhängigkeit einer Versammlung oder eines Aufzugs von bestimmten Auflagen

    Nachdem der Beklagte die Versammlung mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 18.2.2002 zunächst verboten hatte, bestätigt durch Beschlüsse der Kammer vom 27.2.2002 - 11 L 185/02 - und des OVG NRW vom 1.3.2002 - 5 B 388/02 -, das Bundesverfassungsgericht aber mit Beschluss vom 1.3.2002 - 1 BvQ 5/02 - (NVwZ 2002, 982) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen die Verbotsverfügung unter Hinweis auf zu befolgende mögliche Auflagen der Versammlungsbehörde wiederhergestellt hatte, verfügte der Beklagte am 1.3.2002 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung 19 "beschränkende Auflagen" für die Versammlung, u.a. zum Verlauf (Nr. 1), zur vorherigen Durchsuchung der Versammlungsteilnehmer (Nr. 4), zum Verbot von Redebeiträgen des Herrn G. C1.
  • OVG Thüringen, 16.08.2008 - 3 EO 515/08

    Versammlungsverbot

    Freilich rechtfertigt allein die Verweigerung einer solchen Kooperation mit der Behörde den Erlass eines Versammlungsverbots nicht, denn eine veranstalterseitige Rechtspflicht zur Kooperation besteht nicht (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 1. Mai 2001 â?¢ 1 BvQ 21/01 â?¢, a. a. O., und vom 1. März 2002 â?¢ 1 BvQ 5/02 â?¢, S. 3 des Beschlussumdrucks).
  • VG Stuttgart, 10.07.2003 - 1 K 2780/03

    Anforderungen an Versammlungsverbot

    Die frühere strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers aus dem Jahre 1998 wegen eines nicht näher bekannten, bereits am 16.08.1997 begangenen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz liegt schließlich zu lange zurück, als dass sie noch als hinreichende Grundlage für eine Prognose genommen werden könnte, der Antragsteller werde am 12.07.2003 wiederum einen solchen Verstoß begehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.03.2002, NVwZ 2002, 982).
  • VG Würzburg, 21.07.2006 - W 5 S 06.694
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Rechtsprechung
   BVerfG, 27.03.2002 - 2 BvL 2/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,1583
BVerfG, 27.03.2002 - 2 BvL 2/02 (https://dejure.org/2002,1583)
BVerfG, Entscheidung vom 27.03.2002 - 2 BvL 2/02 (https://dejure.org/2002,1583)
BVerfG, Entscheidung vom 27. März 2002 - 2 BvL 2/02 (https://dejure.org/2002,1583)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht und der Strafbarkeit der eigenmächtigen Abwesenheit - gesteigerte Anforderungen an die Begründung einer erneuten Vorlage

  • Wolters Kluwer

    Konkrete Normenkontrolle - Verfassungsmäßigkeit - Allgemeine Wehrpflicht - Eigenmächtige Abwesenheit - Strafbarkeit - Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung

  • Judicialis

    WStG § 15; ; WStG § ... 1 Abs. 2; ; WStG § 15 Abs. 1; ; WPflG § 3 Abs. 1; ; WPflG § 3 Abs. 1 Satz 1; ; BVerfGG § 81a; ; BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 12a; ; GG Art. 3 Abs. 2; ; GG Art. 3 Abs. 3; ; GG Art. 12a Abs. 4; ; GG Art. 73 Nr. 1; ; GG Art. 100 Abs. 1; ; GG Art. 12a Abs. 4 Satz 2

  • rechtsportal.de

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage betreffend die allgemeine Wehrpflicht mangels hinreichender Darlegung, daß es für die zu treffende Entscheidung darauf ankomme, ob die Wehrpflicht in einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt verfassungswidrig geworden sei

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1709
  • NVwZ 2002, 982 (Ls.)
  • DVBl 2002, 771
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

    Auszug aus BVerfG, 27.03.2002 - 2 BvL 2/02
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die Beschränkung der Wehrpflicht auf männliche Bürger keinen Verfassungsverstoß darstellt (vgl. BVerfGE 12, 45 ; 48, 127 ).

    Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Art. 73 Nr. 1 GG und Art. 12 Abs. 3 GG gleichen verfassungsrechtlichen Rang mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG hätten (vgl. BVerfGE 12, 45 ).

    Denn auch das Landgericht Potsdam hat nicht hinreichend dargelegt, warum die Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht, die das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung bejaht hat (vgl. BVerfGE 12, 45 ; 12, 311 ; 28, 243 ; 38, 154 48, 127 ; 69, 1 ), erneut zu prüfen sein sollte (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 2 BvL 5/99 -).

  • BVerfG, 02.12.1997 - 2 BvL 55/92

    Beförderungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 27.03.2002 - 2 BvL 2/02
    Der Vorlagebeschluss muss danach mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der in Frage gestellten Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie das Gericht dieses Ergebnis begründen würde (seit BVerfGE 7, 171 stRspr, vgl. zuletzt BVerfGE 97, 49 ; 98, 169 ).

    Das Gericht muss sich dabei eingehend mit der Rechtslage auseinandersetzen und die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der zur Prüfung vorgelegten Norm von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 97, 49 ; stRspr).

    Denn diese müssen Aufgabe des Fachgerichts bleiben (vgl. BVerfGE 97, 49 ).

  • BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99

    Wehrpflicht I

    Auszug aus BVerfG, 27.03.2002 - 2 BvL 2/02
    Zur Begründung seiner Auffassung, dass die allgemeine Wehrpflicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, nimmt das Amtsgericht auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Potsdam vom 19. März 1999 (2 BvL 5/99) Bezug.

    Denn auch das Landgericht Potsdam hat nicht hinreichend dargelegt, warum die Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht, die das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung bejaht hat (vgl. BVerfGE 12, 45 ; 12, 311 ; 28, 243 ; 38, 154 48, 127 ; 69, 1 ), erneut zu prüfen sein sollte (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 2 BvL 5/99 -).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.10.2018 - 4 L 97/17

    Erfordernis der subjektiven Rechtsverletzung in VwGO § 113 Abs 1 S 1 bei

    Eine erneute Befassung des Landesverfassungsgerichts auf Grund einer Richtervorlage ist lediglich dann nicht ausgeschlossen, wenn tatsächliche oder rechtliche Veränderungen eingetreten sind, die die Grundlage der früheren Entscheidung berühren und deren Überprüfung nahe legen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. März 2002 - 2 BvL 2/02 -, zit. nach JURIS, m.w.N.; vgl. auch VerfG LSA, Urt. v. 15. September 2014 - LVG 76/10 -, zit. nach JURIS).
  • BFH, 18.03.2009 - III R 33/07

    Kein Anspruch auf Kindergeld für nicht zum Zivildienst verpflichtete Kinder, die

    Da Art. 12a GG den gleichen verfassungsrechtlichen Rang wie Art. 3 Abs. 2 und 3 GG hat, verstößt die Beschränkung der Wehrpflicht auf Männer nicht gegen das Diskriminierungsverbot (Urteil des BVerfG vom 13. April 1978 2 BvF 1/77 u.a., BVerfGE 48, 127; Beschluss des BVerfG vom 27. März 2002 2 BvL 2/02, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 1709).
  • FG München, 23.09.2002 - 12 K 797/02

    Kein Kindergeld oder Kinderfreibetrag für Zivildienst leistende volljährige

    Zur Begründung verweist die Familienkasse auf die in der Einspruchsentscheidung zitierte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und der Finanzgerichte; ergänzend weist sie auf den zur Wehrpflicht ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27. März 2002 2 BvL 2/02 (NJW 2002, 1709 ; DVBI 2002, 771) hin.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den von der Familienkasse zitierten BVerfG-Beschluss vom 27. März 2002 - 2 BvL 2/02 (NJW 2002, 1709 ; DVBI 2002, 771 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Beschluss vom 20. Februar 2002 2 BvL - 5/99, NJW 2002, 1707 ) Bezug genommen.

  • BFH, 18.03.2009 - III R 64/07

    Anspruch auf Kindergeld bei unentgeltlichem Friedensdienst des Kindes im Ausland

    Da Art. 12a GG den gleichen verfassungsrechtlichen Rang wie Art. 3 Abs. 2 und 3 GG hat, verstößt die Beschränkung der Wehrpflicht auf Männer nicht gegen das Diskriminierungsverbot (Urteil des BVerfG vom 13. April 1978 2 BvF 1/77 u.a., BVerfGE 48, 127; Beschluss des BVerfG vom 27. März 2002 2 BvL 2/02, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 1709).
  • OVG Hamburg, 14.03.2006 - 3 Bf 425/01

    Wehrpflicht und Verzicht auf deutsche Staatsangehörigkeit durch sog. Mehrstaater

    In einer neueren Entscheidung (4. Kammer des zweiten Senats, Beschl. v. 27.3.2002, - 2 BvL 2/02 -, Juris, Rdz. 29) hat es hierzu ergänzend ausgeführt:.
  • VG Stuttgart, 23.11.2005 - 17 K 1433/03

    Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht und Herausnahme aus der Erfassung;

    Diese Frage hat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach dahin entschieden, dass diese Beschränkung keinen Verfassungsverstoß darstellt (vgl. BVerfGE 12, 45 [BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60] ; 48, 127 [BVerfG 07.04.1978 - 2 BvR 202/78] ; BVerfG, Beschl. v. 27.03.2002 - 2 BvL 2/02 - NJW 2002, 1709f.).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 6 B 11.04

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Es steht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 27. März 2002 - 2 BvL 2/02 - NJW 2002, 1709 m.w.N.) und des beschließenden Senats (vgl. BVerwGE 110, 40, 52 f.; Beschluss vom 11. April 2002 - BVerwG 6 B 20.02 -) seit langem fest, dass die Beschränkung der Wehrpflicht auf Männer nicht gegen das Grundgesetz verstößt; darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 11. März 2003 - Rs. C-186/01 - (NJW 2003, 1379) entschieden, dass auch das europäische Gemeinschaftsrecht der Einführung der Wehrpflicht nur für Männer nicht entgegensteht.
  • LG Potsdam, 15.12.2003 - 27 Ns 182/01
    In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht eine Dienstpflicht für verfassungsgemäß erachtet, wenn diese der verfassungsrechtlich geschützten Gewissensentscheidung eines Kriegsdienstverweigerers Rechnung trägt ( BVerfGE 12, 45; 48, 127; 69, 1; E 80, 354; 105, 61; NJW 1990, 39 sowie zuletzt NJW 2002, 1709).
  • VG Neustadt, 16.03.2004 - 8 L 476/04
    Dies hat das Bundesverfassungsgericht erneut in seinem Beschluss vom 27. März 2002 ( 2 BvL 2/02 , siehe Pressemitteilung Nr. 47/2002) hervorgehoben.
  • VG Münster, 25.06.2007 - 6 K 389/07

    Heranziehung zum Zivildienst nach vorheriger Zurückstellung wegen einer

    Art. 12 a GG weicht schon im Ansatz von dem allgemeinen Gleichheitssatz ab, wenn er die Wehrpflicht auf Männer beschränkt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 27. März 2002 - 2 BvL 2/02 -, www.bverfg.de, mit weiteren Nachweisen).
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