Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 3 - Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 488 - 515)   
   Untertitel 1 - Darlehensvertrag (§§ 488 - 505)   
   Kapitel 2 - Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491 - 505)   
§ 491
Verbraucherdarlehensvertrag

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (Verbraucherdarlehensvertrag), soweit in den Absätzen 2 oder 3 oder in den §§ 503 bis 505 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Keine Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

1. bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2. bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3. bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4. die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5. die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind.

(3) § 358 Abs. 2, 4 und 5 sowie die §§ 491a bis 495 sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.

Rechtsprechung zu § 491 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Kreditaufnahme durch GbR, 23.10.01 (NJW 2002, 368)
    §§ 705 ff BGB, § 1 I VerbrKrG aF (Hinweis: jetzt § 491 I BGB <Fassung ab 1.1.02> iVm §§ 13, 14 I, II BGB), Anwendbarkeit des Verbraucherkreditrechts zugunsten von BGB-Gesellschaften, die nicht gewerblich tätig sind (unabhängig von ihrer internen Struktur);
    § 1 I VerbrKrG aF (vgl. seit 30.6.00 § 14 I BGB), reine Vermögensverwaltung ist keine gewerbliche Tätigkeit;
    § 6 II 2 VerbrKrG (jetzt § 496 II 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB bei Zuvielzahlung von Zinsen in der Vergangenheit

  • BGH, bürgender Geschäftsführer, 21.4.98 (BGHZ 138, 321) 
    § 765 BGB, § 1 VerbrKrG, das VerbrKrG (jetzt §§ 491 ff BGB <Fassung ab 1.1.02>) ist nicht auf Bürgschaften (hier: für Geschäftskredit) anwendbar

  • BGH, Schuldbeitritt per Fax, 30.7.97 (NJW 1997, 3169)
    § 1 I 1 VerbrKrG (jetzt § 491 I BGB <Fassung ab 1.1.02>) anwendbar auf Schuldbeitritt eines Verbrauchers zu einem Finanzierungsleasingvertrag;
    § 126 BGB, Zugang per Telefax genügt nicht der Schriftform

  • BGH, Mithaftungserklärung der Ehefrau, 12.11.96 (BGHZ 134, 94)
    § 1 VerbrKrG, Anwendbarkeit des VerbrKrG (jetzt §§ 491 ff BGB <Fassung ab 1.1.02>) auf Schuldbeitritt, keine Heilung des Verstoßes gegen § 4 VerbrKrG (jetzt § 492 BGB <Fassung ab 1.1.02>) gem § 6 II VerbrKrG (jetzt § 494 II BGB <Fassung ab 1.1.02>) durch Auszahlung an den Hauptvertragspartner des Darlehenvertrags, keine Anwendung des § 7 III VerbrKrG (jetzt § 495 II BGB <Fassung ab 1.1.02>) zulasten des Beitretenden

  • BGH, Schuldbeitritt der Geschäftsführerin, 5.6.96 (BGHZ 133, 71)
    §§ 1, 3 VerbrKrG, Anwendbarkeit des VerbrKrG (jetzt §§ 491 ff BGB <Fassung ab 1.1.02>) auf Schuldbeitritt

Literatur im Internet zu § 491 BGB

Querverweise

Auf § 491 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
            Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
              § 506 (Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe)
            Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
              § 510 (Ratenlieferungsverträge)
            Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer
              § 511 (Abweichende Vereinbarungen)
              § 512 (Anwendung auf Existenzgründer)
          Mäklervertrag
            Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen
              § 655a (Darlehensvermittlungsvertrag)
Redaktionelle Querverweise zu § 491 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
            § 13 (Verbraucher) (zu §§ 491 ff)
            § 14 I (Unternehmer) (zu §§ 491 ff)
    Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
      Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
        § 2 Nr. 1 (Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken) (zu §§ 491 ff)

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