EuGVÜ
| Titel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 25 - 49) |
| 2. Abschnitt - Vollstreckung (Art. 31 - 45) |
(1) Wird der Antrag abgelehnt, so kann der Antragsteller einen Rechtsbehelf einlegen:
| - | in Belgien bei der "cour d’appel" oder dem "hof van beroep"; | |
| - | in Dänemark bei dem "landsret"; | |
| - | in der Bundesrepublik Deutschland bei dem Oberlandesgericht; | |
| - | in Griechenland bei dem εφετείο; | |
| - | in Spanien bei der "Audiencia Provincial"; | |
| - | in Frankreich bei der "cour d’appel"; | |
| - | in Irland bei dem "High Court"; | |
| - | in Italien bei der "corte d’appello"; | |
| - | in Luxemburg bei der "Cour supérieure de Justice" als Berufungsinstanz in Zivilsachen; | |
| - | in den Niederlanden bei dem "gerechtshof"; | |
| - | in Österreich bei dem Bezirksgericht; | |
| - | in Portugal bei dem "Tribunal da Relação"; | |
| - | in Finnland bei dem "hovioikeus/hovrätt"; | |
| - | in Schweden bei dem "Svea hovrätt"; | |
| - | im Vereinigten Königreich: a) in England und Wales bei dem "High Court of Justice" oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem "Magistrates’ Court"; b) in Schottland bei dem "Court of Session" oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem "Sheriff Court"; c) in Nordirland bei dem "High Court of Justice" oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem "Magistrates’ Court". |
(2) Das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht hat den Schuldner zu hören. Läßt dieser sich auf das Verfahren nicht ein, so ist Artikel 20 Absätze 2 und 3 auch dann anzuwenden, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz nicht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat.
Rechtsprechung zu Art. 40 EuGVÜ
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu Art. 40 EuGVÜ im Volltext bei

Literatur im Internet zu Art. 40 EuGVÜ
Querverweise
Auf Art. 40 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:
- Verordnung über Insolvenzverfahren (InsVfVO)
- Anerkennung der Insolvenzverfahren
- Art. 25 (Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen)
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