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EuGVÜ

   Titel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 25 - 49)   
   2. Abschnitt - Vollstreckung (Art. 31 - 45)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift Artikel 40

(1) Wird der Antrag abgelehnt, so kann der Antragsteller einen Rechtsbehelf einlegen:

- in Belgien bei der "cour d’appel" oder dem "hof van beroep";
- in Dänemark bei dem "landsret";
- in der Bundesrepublik Deutschland bei dem Oberlandesgericht;
- in Griechenland bei dem εφετείο;
- in Spanien bei der "Audiencia Provincial";
- in Frankreich bei der "cour d’appel";
- in Irland bei dem "High Court";
- in Italien bei der "corte d’appello";
- in Luxemburg bei der "Cour supérieure de Justice" als Berufungsinstanz in Zivilsachen;
- in den Niederlanden bei dem "gerechtshof";
- in Österreich bei dem Bezirksgericht;
- in Portugal bei dem "Tribunal da Relação";
- in Finnland bei dem "hovioikeus/hovrätt";
- in Schweden bei dem "Svea hovrätt";
- im Vereinigten Königreich:

a) in England und Wales bei dem "High Court of Justice" oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem "Magistrates’ Court";

b) in Schottland bei dem "Court of Session" oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem "Sheriff Court";

c) in Nordirland bei dem "High Court of Justice" oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem "Magistrates’ Court".

(2) Das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht hat den Schuldner zu hören. Läßt dieser sich auf das Verfahren nicht ein, so ist Artikel 20 Absätze 2 und 3 auch dann anzuwenden, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz nicht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat.

Rechtsprechung zu Art. 40 EuGVÜ

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu Art. 40 EuGVÜ

Querverweise

Auf Art. 40 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:
    EuGVÜ
      Anerkennung und Vollstreckung
        Vollstreckung

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