Gemeindeordnung

   2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76)   
   2. Abschnitt - Gemeinderat (§§ 24 - 41a)   
§ 30
Amtszeit

(1) Die Amtszeit der Gemeinderäte beträgt fünf Jahre.

(2) Die Amtszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem die regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte stattfinden. Wenn die Wahl von der Wahlprüfungsbehörde nicht beanstandet wurde, ist die erste Sitzung des Gemeinderats unverzüglich nach der Zustellung des Wahlprüfungsbescheids oder nach ungenutztem Ablauf der Wahlprüfungsfrist, sonst nach Eintritt der Rechtskraft der Wahl anzuberaumen; dies gilt auch, wenn eine Entscheidung nach § 29 Abs. 5 Halbsatz 2 noch nicht rechtskräftig ist. Bis zum Zusammentreten des neugebildeten Gemeinderats führt der bisherige Gemeinderat die Geschäfte weiter.

(3) Ist die Wahl von Gemeinderäten, die ihr Amt bereits angetreten haben, rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führen diese im Falle des § 32 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes die Geschäfte bis zum Zusammentreten des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl neugebildeten Gemeinderats, in den Fällen des § 32 Abs. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes bis zum Ablauf des Tages weiter, an dem das berichtigte Wahlergebnis öffentlich bekanntgemacht wird. Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Gemeinderäte wird durch die Ungültigkeit ihrer Wahl nicht berührt.

 

Hinweis der Redaktion:

Beachte Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Änderung der Amtszeit der Gemeinderäte, der Kreisräte und der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart und zur Änderung der Gemeindeordnung vom 28.5.2003 (GBl. S. 271):

Artikel 1 Änderung der Amtszeit

§ 1

Abweichend von § 30 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung, § 21 Abs. 2 Satz 1 der Landkreisordnung und § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart endet die Amtszeit der derzeit im Amt befindlichen Gemeinderäte, Kreisräte und Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart mit Ablauf des Monats August 2004.

(...)

Literatur im Internet zu § 30 GemO

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