Gemeindeordnung
| 2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
| 2. Abschnitt - Gemeinderat (§§ 24 - 41a) |
(1) Die Gemeinderäte werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgern gewählt.
(2) Gewählt wird auf Grund von Wahlvorschlägen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl. Die Wahlvorschläge dürfen höchstens soviel Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig. Jeder Wahlberechtigte hat soviel Stimmen, wie Gemeinderäte zu wählen sind. Der Wahlberechtigte kann Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen und einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben.
(3) Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber statt. Der Wahlberechtigte kann dabei nur so vielen Personen eine Stimme geben, wie Gemeinderäte zu wählen sind.
Literatur im Internet zu § 26 GemO
Querverweise
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Der Bund und die Länder
- Art. 28 I 2
- Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Verf)
- Vom Staat und seinen Ordnungen
- Die Verwaltung
- Art. 72 I 1
- Kommunalwahlgesetz (KomWG)
- § 1
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen