Handelsgesetzbuch
| 1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
| 2. Abschnitt - Handelsregister; Unternehmensregister (§§ 8 - 16) |
(1) Eine Eintragung in das Handelsregister wird wirksam, sobald sie in den für die Handelsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die elektronische Führung des Handelsregisters, die elektronische Anmeldung, die elektronische Einreichung von Dokumenten sowie deren Aufbewahrung zu treffen, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz nach § 125 Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. Dabei können sie auch Einzelheiten der Datenübermittlung regeln sowie die Form zu übermittelnder elektronischer Dokumente festlegen, um die Eignung für die Bearbeitung durch das Gericht sicherzustellen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Hinweis der Redaktion:§ 8a HGB ist durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006 (BGBl. I S. 2553) neugefaßt worden. Die Neufassung ist insgesamt am 1.1.2007 in Kraft getreten. Bereits am 16.11.2006 ist die Verordnungsermächtigung des neuen § 8a Abs. 2 HGB in Kraft getreten. Die bisherige Fassung des § 8a Abs. 2 HGB war jedoch daneben gem. Art. 61 Abs. 8 EGHGB (eingeführt aufgrund von Art. 2 EHUG zum 16.11.2006, außer Kraft getreten am 1.1.2007 gem. Art. 13 Abs. 2 EHUG) bis zum 1.1.2007 weiter anzuwenden.
Literatur im Internet zu § 8a HGB
- Handelsregisterverordnung (HRV) von Robin Melchior / Dr. Dr. Christian Schulte (Gesetzeskommentar)
Online-Kommentar zur Handelsregisterverordnung
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Schlussvorschriften
- § 156 (Bekanntmachung von Eintragungen)
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 5 (Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften)
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