Versicherungsaufsichtsgesetz
| III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§§ 15 - 53b) |
(1) Verliert ein Versicherungsnehmer durch eine Bestandsübertragung ganz oder zum Teil seine Rechte als Vereinsmitglied und wird er nicht Mitglied eines übernehmenden Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, so steht ihm für diesen Verlust eine angemessene Barabfindung zu. Sie muss die Verhältnisse des Vereins zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nach § 44 berücksichtigen.
(2) Der Verein kann beschließen, dass dieser Anspruch auf Mitglieder beschränkt wird, die dem Verein seit mindestens drei Monaten vor dem Beschluss angehören.
(3) Jedes berechtigte Mitglied erhält eine Abfindung in gleicher Höhe. Eine andere Verteilung kann nur nach einem oder mehreren der folgenden Maßstäbe festgesetzt werden:
| 1. | die Höhe der Versicherungssumme, | |
| 2. | die Höhe der Beiträge, | |
| 3. | die Höhe der Deckungsrückstellung in der Lebensversicherung, | |
| 4. | der in der Satzung des Vereins bestimmte Maßstab für die Verteilung des Überschusses, | |
| 5. | der in der Satzung des Vereins bestimmte Maßstab für die Verteilung des Vermögens, | |
| 6. | die Dauer der Mitgliedschaft. |
Rechtsprechung zu § 44a VAG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 44a VAG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 44a VAG
Querverweise
Auf § 44a VAG verweisen folgende Vorschriften:
- VAG
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 44 (Bestandsübertragung)
- Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Gebiet der Direktversicherung
- § 110d (Niederlassung)
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