Abschnitt 2
Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der Richtlinie 2004/18/EG
§ 23a
Melde- und Berichtspflichten
(1) Auf Verlangen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist die Dokumentation zu übermitteln.
(2) Für die jährlich fällige EG-Statistik ist der zuständigen Stelle eine Meldung vorzulegen, die mindestens folgende Angaben enthält:
| 1. | bei den Ministerien des Bundes7 | ||
| a) | für jeden einzelnen öffentlichen Auftraggeber den geschätzten Gesamtwert der Aufträge unterhalb der Schwellenwerte; | ||
| b) | für jeden einzelnen öffentlichen Auftraggeber Anzahl und Wert der Aufträge über den Schwellenwerten, so weit wie möglich aufgeschlüsselt nach Verfahren, Kategorien von Bauarbeiten entsprechend der geltenden EG-Nomenklatur und Nationalität des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten hat, bei Verhandlungsverfahren aufgeschlüsselt nach § 3a Absätze 5 und 6, mit Angaben über Anzahl und Wert der Aufträge, die in die einzelnen Mitgliedstaaten und in Drittländer vergeben wurden; | ||
| 2. | bei den anderen öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Angaben für jede Kategorie von Auftraggebern über Anzahl und Wert der Aufträge über den Schwellenwerten, so weit wie möglich aufgeschlüsselt nach Verfahren, Kategorien von Bauarbeiten entsprechend der geltenden EG-Nomenklatur und Nationalität des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten hat, bei Verhandlungsverfahren aufgeschlüsselt nach § 3a Absätze 5 und 6 mit Angaben über Anzahl und Wert der Aufträge, die in die einzelnen Mitgliedstaaten und in Drittländer vergeben wurden; | ||
| 3. | bei den vorstehend unter Nummer 1 aufgeführten öffentlichen Auftraggebern Angaben für jeden Auftraggeber über Anzahl und Gesamtwert der Aufträge, die aufgrund von Ausnahmeregelungen zum Beschaffungsübereinkommen vergeben wurden; bei den anderen öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Angaben für jede Kategorie von Auftraggebern über den Gesamtwert der Aufträge, die aufgrund von Ausnahmeregelungen zum Beschaffungsübereinkommen vergeben wurden. | ||
Rechtsprechung zu § 23 VOB/A
181 Entscheidungen zu § 23 VOB/A in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VK Saarland, 02.02.2009 - 1 VK 10/08
Vergabe - Korrektur eines offensichtlich falsch eingetragenen Einheitspreises?
- OLG Saarbrücken, 27.05.2009 - 1 Verg 2/09
Vergabe - Auch offenkundig falsche Einheitspreise dürfen nicht korrigiert werden
- VK Sachsen, 21.04.2008 - 1/SVK/021-08
Vergabe - Ausnahmen zum Verbot der Änderung oder Ergänzung des LV
- VK Nordbayern, 30.11.2001 - 320.VK-3194-40/01
Vergabe - Bestimmungen des Preises
- VK Bund, 01.06.2007 - VK 1-41/07
- VK Sachsen, 03.07.2003 - 1/SVK/067-03
Vergabe - Vertauschung von Minder- und Mehrkosten: Spätere Änderung unzulässig!
- VK Sachsen, 29.07.2002 - 1/SVK/069-02
Vergabe - Teilaufhebung nach VOB möglich?
- VK Nordbayern, 30.09.2010 - 21.VK-3194-33/10
Vergabe - Zulässigkeit von Kopplungsangeboten
- VOB-Stelle Niedersachsen, 06.09.2004 - Fall 1404
Vergabe - Ausschluss wegen Rechenfehlern?
- VK Thüringen, 09.09.2005 - 360-4002.20-009/05-SON
Vergabe - Änderungen der Angebotsunterlagen im Kurz-Leistungsverzeichnis
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