Rechtsprechung
   BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 259/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,12863
BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 259/14 (https://dejure.org/2016,12863)
BAG, Entscheidung vom 08.06.2016 - 7 AZR 259/14 (https://dejure.org/2016,12863)
BAG, Entscheidung vom 08. Juni 2016 - 7 AZR 259/14 (https://dejure.org/2016,12863)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,12863) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 2 S 1 WissZeitVG, § 1 Abs 1 S 1 WissZeitVG, § 242 BGB, § 14 Abs 1 TzBfG, § 2 Abs 1 WissZeitVG
    Befristung - Hochschule - Drittmittel - Rechtsmissbrauch

  • IWW

    § 2 Abs. 2 WissZeitVG, § 6 WissZeitVG, § ... 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 4 WissZeitVG, § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG, § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG, § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG, § 14 Abs. 1 TzBfG, § 561 ZPO, § 2 Abs. 1 WissZeitVG, § 242 BGB, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, § 57b Abs. 2 Nr. 1 HRG, §§ 57a ff. HRG, Art. 5 Abs. 3 GG, Richtlinie 1999/70/EG, § 14 Abs. 2 TzBfG, § 17 Satz 1 TzBfG, § 17 Satz 2 TzBfG, § 7 KSchG, § 563 Abs. 3 ZPO, § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG, § 1 Abs. 2 WissZeitVG, §§ 2, 3 WissZeitVG, § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG

  • Wolters Kluwer

    Institutioneller Rechtsmissbrauch; Befristungskette auf arbeits- und beamtenrechtlicher Grundlage im Hochschulbereich

  • hensche.de

    Befristung, Hochschule, Drittmittel, Rechtsmissbrauch

  • bag-urteil.com

    Institutioneller Rechtsmissbrauch - Befristungskette auf arbeits- und beamtenrechtlicher Grundlage im Hochschulbereich

  • Betriebs-Berater

    Befristung nach dem WissZeitVG für drittmittelfinanziertes Forschungvorhaben

  • rewis.io

    Befristung - Hochschule - Drittmittel - Rechtsmissbrauch

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Befristung - Hochschule - Drittmittel - Rechtsmissbrauch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kettenbefristungen im Hochschulbereich - als institutioneller Rechtsmissbrauch

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befristungen bei drittmittelfinanzierten Forschungsvorhaben - und der Rechtsmissbrauch

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Befristungskette auf arbeits- und beamtenrechtlicher Grundlage im Hochschulbereich ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Langjährige Befristungen im Wissenschaftsbereich sind nicht ohne weiteres rechtsmissbräuchlich

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zur Frage der Unwirksamkeit befristeter Arbeitsverträge an einer Hochschule wegen institutionalisiertem Rechtsmissbrauchs

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Institutioneller Rechtsmissbrauch bei Befristungen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Befristung - Hochschule - Drittmittel - Rechtsmissbrauch

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Institutioneller Rechtsmissbrauch - Befristungskette auf arbeits- und beamtenrechtlicher Grundlage im Hochschulbereich

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Kettenbefristungen in der Wissenschaft können rechtsmissbräuchlich sein.

  • przytulla.de (Kurzinformation)

    Institutioneller Rechtsmissbrauch bei befristeten Arbeitsverträgen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hochschulen dürfen nicht grenzenlos Arbeitsverträge befristen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hochschulen und Universitäten: Befristung von Arbeitsverträgen unwirksam bei Rechtsmissbrauch

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Kettenbefristung von Uni-Stellen erlaubt

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Kettenbefristung von Uni-Stellen erlaubt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Befristungskette auf arbeits- und beamtenrechtlicher Grundlage im Hochschulbereich

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Befristungskette an der Uni Leipzig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kettenbefristung in Hochschulen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Institutioneller Rechtsmissbrauch - Befristungskette auf arbeits- und beamtenrechtlicher Grundlage im Hochschulbereich

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Institutioneller Rechtsmissbrauch - Befristungskette auf arbeits- und beamtenrechtlicher Grundlage im Hochschulbereich

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Kettenbefristungen im Wissenschaftsbetrieb: Lex Uni - Sieben Verträge in 22 Jahren wohl rechtmäßig

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kettenbefristung an Hochschulen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 155, 227
  • MDR 2016, 14
  • NZA 2016, 1463
  • BB 2016, 2612
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (34)

  • BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 443/09

    Vertretungsbefristung - Rechtsmissbrauchskontrolle

    Auszug aus BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 259/14
    Diese zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen (vgl. BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 944/13 - Rn. 14; 29. April 2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 24; 12. November 2014 - 7 AZR 891/12 - Rn. 27, BAGE 150, 8; grundlegend BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38, BAGE 142, 308 und - 7 AZR 783/10 - Rn. 33) .

    aa) Die Prüfung, ob der Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgegriffen hat, verlangt eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (st. Rspr. seit BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 40, BAGE 142, 308; vgl. auch EuGH 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 102; 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 40, 43, 51, 55) .

    Zu berücksichtigen ist außerdem, ob die Laufzeit der Verträge zeitlich hinter dem prognostizierten Beschäftigungsbedarf zurückbleibt (BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 46, aaO) .

    Daneben können grundrechtlich gewährleistete Freiheiten von Bedeutung sein (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 25; 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 38; 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 36; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 47, aaO) .

    In einem solchen Fall hat allerdings der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Annahme des indizierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortrag besonderer Umstände zu entkräften (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 944/13 - Rn. 16; 29. April 2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 26; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 48, BAGE 142, 308) .

  • BAG, 24.09.2014 - 7 AZR 987/12

    Befristungskontrolle - vorübergehender Beschäftigungsbedarf - Universität

    Auszug aus BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 259/14
    Daneben können grundrechtlich gewährleistete Freiheiten von Bedeutung sein (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 25; 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 38; 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 36; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 47, aaO) .

    Auch die Mitwirkung des Arbeitnehmers an einem vorübergehend anfallenden Projekt kann die Befristung des mit ihm abgeschlossenen Arbeitsvertrags rechtfertigen (BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 16; 13. Februar 2013 - 7 AZR 284/11 - Rn. 36; 29. Juli 2009 - 7 AZR 907/07 - Rn. 19 mwN) .

    Für eine solche Prognose müssen ausreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 18; 13. Februar 2013 - 7 AZR 284/11 - Rn. 36) .

    Ist hingegen bereits bei Vertragsschluss absehbar, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers mit projektbezogenen Aufgaben nicht den wesentlichen Teil der Arbeitszeit in Anspruch nehmen wird, besteht kein anerkennenswertes Interesse des Arbeitgebers am Abschluss eines nur befristeten Arbeitsvertrags (BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 21; 7. Mai 2008 - 7 AZR 146/07 - Rn. 16, 23 mwN) .

  • EuGH, 26.11.2014 - C-22/13

    Die italienische Regelung über befristete Arbeitsverträge im Schulbereich

    Auszug aus BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 259/14
    Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, auch bei Vorliegen eines Sachgrunds für die Befristung durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen (EuGH 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 102 ff.; 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 40) .

    aa) Die Prüfung, ob der Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgegriffen hat, verlangt eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (st. Rspr. seit BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 40, BAGE 142, 308; vgl. auch EuGH 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 102; 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 40, 43, 51, 55) .

    Die Rahmenvereinbarung erkennt ausweislich des zweiten und des dritten Absatzes ihrer Präambel sowie der Nrn. 8 und 10 ihrer Allgemeinen Erwägungen an, dass befristete Arbeitsverträge für die Beschäftigung in bestimmten Branchen oder bestimmten Berufen und Tätigkeiten charakteristisch sind (vgl. EuGH 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 75; 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 59; 13. März 2014 - C-190/13 - [Márquez Samohano] Rn. 51) .

  • BAG, 29.04.2015 - 7 AZR 310/13

    Befristung - Vertretung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 259/14
    Diese zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen (vgl. BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 944/13 - Rn. 14; 29. April 2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 24; 12. November 2014 - 7 AZR 891/12 - Rn. 27, BAGE 150, 8; grundlegend BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38, BAGE 142, 308 und - 7 AZR 783/10 - Rn. 33) .

    Daneben können grundrechtlich gewährleistete Freiheiten von Bedeutung sein (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 25; 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 38; 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 36; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 47, aaO) .

    In einem solchen Fall hat allerdings der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Annahme des indizierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortrag besonderer Umstände zu entkräften (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 944/13 - Rn. 16; 29. April 2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 26; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 48, BAGE 142, 308) .

  • BAG, 07.10.2015 - 7 AZR 944/13

    Befristung - Sachgrund der Vertretung - Schule - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 259/14
    Diese zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen (vgl. BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 944/13 - Rn. 14; 29. April 2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 24; 12. November 2014 - 7 AZR 891/12 - Rn. 27, BAGE 150, 8; grundlegend BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38, BAGE 142, 308 und - 7 AZR 783/10 - Rn. 33) .

    In einem solchen Fall hat allerdings der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Annahme des indizierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortrag besonderer Umstände zu entkräften (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 944/13 - Rn. 16; 29. April 2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 26; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 48, BAGE 142, 308) .

    Diese Fiktion steht einer späteren Prüfung der Befristung auf ihre Rechtfertigung im Rahmen einer Rechtsmissbrauchskontrolle entgegen (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 944/13 - Rn. 26) .

  • BAG, 13.02.2013 - 7 AZR 284/11

    Befristung wegen Drittmittelfinanzierung

    Auszug aus BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 259/14
    Die Regelung erfasst damit nur solche Finanzierungsbewilligungen, deren Endlichkeit hinreichend genau feststeht (BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 284/11 - Rn. 24) .

    Auch die Mitwirkung des Arbeitnehmers an einem vorübergehend anfallenden Projekt kann die Befristung des mit ihm abgeschlossenen Arbeitsvertrags rechtfertigen (BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 16; 13. Februar 2013 - 7 AZR 284/11 - Rn. 36; 29. Juli 2009 - 7 AZR 907/07 - Rn. 19 mwN) .

    Für eine solche Prognose müssen ausreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 18; 13. Februar 2013 - 7 AZR 284/11 - Rn. 36) .

  • BAG, 16.11.2005 - 7 AZR 81/05

    Befristung - Mitwirkung an einem Forschungsprojekt

    Auszug aus BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 259/14
    Spätere Abweichungen können lediglich eine indizielle Bedeutung dafür haben, dass der Sachgrund für die Befristung bei Vertragsschluss in Wahrheit nicht vorlag, sondern lediglich vorgeschoben ist (BAG 16. November 2005 - 7 AZR 81/05 - Rn. 41; 22. November 1995 - 7 AZR 248/95 - zu III 2 der Gründe, BAGE 81, 300) .

    In diesem Fall kann nicht angenommen werden, dass die Mitwirkung an dem Projekt ursächlich für den Vertragsschluss ist, da bereits vorhersehbar ist, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf der Vertragslaufzeit weiterhin in erheblichem Umfang mit Daueraufgaben beschäftigt werden kann (vgl. BAG 16. November 2005 - 7 AZR 81/05 - Rn. 43) .

    Nachträglich während der Vertragslaufzeit eintretende Abweichungen können lediglich ein Indiz dafür sein, dass die Prognose unzutreffend war und der Sachgrund für die Befristung nur vorgeschoben ist (vgl. BAG 16. November 2005 - 7 AZR 81/05 - Rn. 44) .

  • BAG, 15.01.1997 - 7 AZR 158/96

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 259/14
    Dieses Merkmal soll in erster Linie die Interessen des Drittmittelgebers schützen und zugleich verhindern, dass der aus Drittmitteln finanzierte Mitarbeiter zur Erfüllung allgemeiner Hochschulaufgaben eingesetzt und der Befristungsgrund somit nur vorgeschoben wird, um Daueraufgaben zu erfüllen (Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand April 2016 § 2 WissZeitVG Rn. 71; vgl. zu § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG aF BAG 15. Januar 1997 - 7 AZR 158/96 - zu I 4 b bb der Gründe) .

    Das schließt es nicht aus, dass drittmittelfinanziertes Personal wegen der Besonderheiten des jeweiligen Forschungsvorhabens oder des Zwangs zu einer Vor- bzw. Zwischenfinanzierung in anderen Drittmittelprojekten eingesetzt wird oder auch allgemeine Hochschulaufgaben wahrzunehmen hat, soweit die Verwendung für projektfremde Tätigkeiten dem objektiven Interesse des Drittmittelgebers nicht zuwiderläuft (vgl. zu § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG aF: BAG 15. Januar 1997 - 7 AZR 158/96 - zu I 4 b bb der Gründe; 22. November 1995 - 7 AZR 248/95 - zu III 3 der Gründe, BAGE 81, 300) .

    In seiner bisherigen Rechtsprechung zu Drittmittelbefristungen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG und § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG aF hatte sich der Senat bislang nicht auf den erforderlichen Umfang einer zweckentsprechenden Beschäftigung festgelegt (vgl. zu § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG BAG 15. Februar 2006 - 7 AZR 241/05 -; zu § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG aF BAG 15. Januar 1997 - 7 AZR 158/96 - zu I 4 b cc der Gründe) .

  • BAG, 22.11.1995 - 7 AZR 248/95

    Befristungsgrund der Drittmittelfinanzierung

    Auszug aus BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 259/14
    Das schließt es nicht aus, dass drittmittelfinanziertes Personal wegen der Besonderheiten des jeweiligen Forschungsvorhabens oder des Zwangs zu einer Vor- bzw. Zwischenfinanzierung in anderen Drittmittelprojekten eingesetzt wird oder auch allgemeine Hochschulaufgaben wahrzunehmen hat, soweit die Verwendung für projektfremde Tätigkeiten dem objektiven Interesse des Drittmittelgebers nicht zuwiderläuft (vgl. zu § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG aF: BAG 15. Januar 1997 - 7 AZR 158/96 - zu I 4 b bb der Gründe; 22. November 1995 - 7 AZR 248/95 - zu III 3 der Gründe, BAGE 81, 300) .

    Spätere Abweichungen können lediglich eine indizielle Bedeutung dafür haben, dass der Sachgrund für die Befristung bei Vertragsschluss in Wahrheit nicht vorlag, sondern lediglich vorgeschoben ist (BAG 16. November 2005 - 7 AZR 81/05 - Rn. 41; 22. November 1995 - 7 AZR 248/95 - zu III 2 der Gründe, BAGE 81, 300) .

    Im Übrigen steht eine zeitweise anderweitige Verwendung des drittmittelfinanzierten Personals in Zeitabschnitten, in denen dieses nicht voll für die Forschungsarbeit eingesetzt werden kann, der Zweckbestimmung der Mittel nicht entgegen, sofern die Interessen des Drittmittelgebers nicht beeinträchtigt werden (zur Drittmittelbefristung nach § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG aF BAG 22. November 1995 - 7 AZR 248/95 - zu III 3 der Gründe, BAGE 81, 300) .

  • BAG, 19.02.2014 - 7 AZR 260/12

    Sachgrundbefristung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 259/14
    Bei zunehmender Anzahl befristeter Verträge und Dauer der befristeten Beschäftigung eines Arbeitnehmers kann es eine missbräuchliche Ausnutzung der dem Arbeitgeber an sich rechtlich eröffneten Befristungsmöglichkeit darstellen, wenn er gegenüber einem bereits langjährig beschäftigten Arbeitnehmer trotz der tatsächlich vorhandenen Möglichkeit einer dauerhaften Einstellung immer wieder auf befristete Verträge zurückgreift (BAG 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 36 mwN) .

    Daneben können grundrechtlich gewährleistete Freiheiten von Bedeutung sein (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 25; 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 38; 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 36; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 47, aaO) .

  • BAG, 10.07.2013 - 7 AZR 761/11

    Vertretungsbefristung - "Abordnungsvertretung

  • EuGH, 26.01.2012 - C-586/10

    Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen

  • BAG, 15.02.2006 - 7 AZR 241/05

    Befristeter Arbeitsvertrag - Mitwirkung an Forschungsprojekt

  • BAG, 24.08.2011 - 7 AZR 228/10

    Befristungsdauer in der Postdoc-Phase

  • BAG, 09.12.2015 - 7 AZR 117/14

    Befristung nach dem WissZeitVG - Verlängerung

  • EuGH, 03.07.2014 - C-362/13

    Indem sie eine Höchstdauer von einem Jahr für aufeinanderfolgende befristete

  • EuGH, 26.02.2015 - C-238/14

    Luxemburg hat seine Pflicht verletzt, in Bezug auf die Kurzzeit-Beschäftigten des

  • EuGH, 13.03.2014 - C-190/13

    Márquez Samohano - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

  • BAG, 05.05.2004 - 7 AZR 629/03

    Befristeter Arbeitsvertrag - Personalratsbeteiligung

  • BAG, 29.07.2009 - 7 AZR 907/07

    Befristeter Arbeitsvertrag - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung -

  • BAG, 24.02.2016 - 7 AZR 712/13

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung als Beamter

  • BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 783/10

    Vertretungsbefristung - Rechtsmissbrauchskontrolle

  • BAG, 12.11.2014 - 7 AZR 891/12

    Befristung - Gerichtlicher Vergleich

  • BAG, 07.05.2008 - 7 AZR 146/07

    Projektbefristung

  • BAG, 27.09.2000 - 7 AZR 412/99

    Befristeter Arbeitsvertrag - Mitbestimmungsrecht des Personalrats

  • BAG, 18.05.2016 - 7 AZR 533/14

    Befristung - Verhältnis von WissZeitVG und TzBfG

  • BAG, 17.01.2007 - 7 AZR 20/06

    Befristung - Vorübergehender betrieblicher Bedarf

  • BAG, 01.06.2011 - 7 AZR 827/09

    Persönlicher Geltungsbereich des WissZeitVG

  • BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 295/07

    Befristung - Hochschule - Drittmittel

  • BAG, 31.01.1990 - 7 AZR 125/89

    Befristeter Drittmittelvertrag nach Hochschulrahmengesetz

  • BAG, 02.09.2009 - 7 AZR 291/08

    Befristung - Hochschule - Bereich Medizin

  • BAG, 23.03.2016 - 7 AZR 70/14

    Befristung - WissZeitVG - Höchstbefristungsdauer - Promotionszeit

  • LAG Sachsen, 06.03.2014 - 6 Sa 676/13

    Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses einer wissenschaftlichen

  • BAG, 29.04.2015 - 7 AZR 519/13

    Befristung nach dem WissZeitVG - wissenschaftliches Personal

  • BAG, 14.06.2017 - 7 AZR 597/15

    Befristung - Arzt in der Weiterbildung

    Dies beruht darauf, dass für die Wirksamkeit einer Befristung grundsätzlich die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend sind (BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 259/14 - Rn. 21, BAGE 155, 227; 16. November 2005 - 7 AZR 81/05 - Rn. 41; 22. November 1995 - 7 AZR 248/95 - zu III 2 der Gründe, BAGE 81, 300) .

    Nachträglich während der Vertragslaufzeit eintretende Abweichungen können lediglich ein Indiz dafür sein, dass die Prognose unzutreffend war und der Sachgrund für die Befristung nur vorgeschoben ist (vgl. BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 259/14 - Rn. 21, aaO zur "überwiegend zweckentsprechenden Beschäftigung" bei der Drittmittelbefristung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG; 16. November 2005 - 7 AZR 81/05 - Rn. 41) .

  • LAG Sachsen-Anhalt, 05.12.2022 - 8 Sa 425/20

    Befristung - wissenschaftlicher Mitarbeiter - Drittmittelfinanzierung -

    Eine "Finanzierung aus Mitteln Dritter" liegt vor, wenn ein Projekt nicht aus den der Hochschule oder Forschungseinrichtung zur Verfügung stehenden regulären Haushaltsmitteln, sondern anderweitig finanziert wird (BAG, Urteil vom 08.06.2016 - 7 AZR 259/14 - Rn. 18, juris; vgl. zu § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG aF: BAG, Urteil vom 13.08.2008 - 7 AZR 295/07 - Rn. 14; juris; 31.01.1990 - 7 AZR 125/89 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 65, 16; vgl. auch BT-Drs.

    "Überwiegend" erfolgt die Finanzierung der Beschäftigung, wenn die konkrete Stelle zu mehr als 50 % aus den Drittmitteln finanziert wird (BAG, Urteil vom 08.06.2016 - 7 AZR 259/14 - Rn. 18, m.w.N., juris).

    Die Regelung erfasst damit nur solche Finanzierungsbewilligungen, deren Endlichkeit hinreichend genau feststeht (BAG, Urteil vom 08.06.2016 - 7 AZR 259/14 - Rn. 19; 13.02.2013 - 7 AZR 284/11 - Rn. 24; juris).

    Dieses Merkmal soll in erster Linie die Interessen des Drittmittelgebers schützen und zugleich verhindern, dass der aus Drittmitteln finanzierte Mitarbeiter zur Erfüllung allgemeiner Hochschulaufgaben eingesetzt und der Befristungsgrund somit nur vorgeschoben wird, um Daueraufgaben zu erfüllen (BAG, Urteil vom 08.06.2016 - 7 AZR 259/14 - Rn.20, m.w.N., juris).

    Das schließt es nicht aus, dass drittmittelfinanziertes Personal wegen der Besonderheiten des jeweiligen Forschungsvorhabens oder des Zwangs zu einer Vor- bzw. Zwischenfinanzierung in anderen Drittmittelprojekten eingesetzt wird oder auch allgemeine Hochschulaufgaben wahrzunehmen hat, soweit die Verwendung für projektfremde Tätigkeiten dem objektiven Interesse des Drittmittelgebers nicht zuwiderläuft (BAG, Urteil vom 08.06.2016 - 7 AZR 259/14 - a.a.O. m.w.N., juris).

    Wegen der zusätzlichen Aufnahme des Tatbestandsmerkmals "überwiegend" in § 2 Abs. 2 WissZeitVG erfordert eine Befristung nach dieser Bestimmung, dass sich der Mitarbeiter zu mehr als 50 % der Arbeitszeit dem drittmittelfinanzierten Vorhaben widmet (BAG, Urteil vom 08.06.2016 - 7 AZR 259/14 - a.a.O., m.w.N., juris).

    Es genügt vielmehr, dass seine Arbeitskraft bei einer Betrachtung der gesamten Laufzeit des Arbeitsverhältnisses überwiegend dem Drittmittelprojekt zugutekommt (BAG, Urteil vom 08.06.2016 -7 AZR 259/14 - a.a.O.,m.w.N.,juris).

    In diesem Fall kann nicht angenommen werden, dass die Mitwirkung an dem Projekt ursächlich für den Vertragsschluss ist, da bereits vorhersehbar ist, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf der Vertragslaufzeit weiterhin in erheblichem Umfang mit Daueraufgaben beschäftigt werden kann (BAG, Urteil vom 08.06.2016 - 7 AZR 259/14 - Rn. 21; 16.11.2005 - 7 AZR 81/05 - Rn. 43; juris).

    Nachträglich während der Vertragslaufzeit eintretende Abweichungen können lediglich ein Indiz dafür sein, dass die Prognose unzutreffend war und der Sachgrund für die Befristung nur vorgeschoben ist (BAG, Urteil vom 08.06.2016 - 7 AZR 259/14 - Rn. 21; 16.11.2005 - 7 AZR 81/05 - Rn. 44; juris).

    Diese zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen (grundlegend BAG, Urteil vom 08.06.2016 - 7 AZR 259/14 - Rn. 32; 07.10.2015 - 7 AZR 944/13 - Rn. 14; 29.04.2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 24; 12.11.2014 - 7 AZR 891/12 - Rn. 27, BAGE 150, 8; grundlegend BAG 18.07.2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38, BAGE 142, 308 und - 7 AZR 783/10 - Rn. 33).

    Außerdem sind die besonderen Anforderungen der in Rede stehenden Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien zu berücksichtigen, sofern dies objektiv gerechtfertigt ist (EuGH 26.02.2015 - C-238/14 - [Kommission/Luxemburg] Rn. 40; BAG, Urteil vom 08.06.2016 - 7 AZR 259/14 - Rn. 33; juris).

    In einem solchen Fall hat allerdings der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Annahme des indizierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortrag besonderer Umstände zu entkräften (BAG, Urteil vom 08.06.2016 - 7 AZR 259/14 - Rn. 34; 7.10.2015 - 7 AZR 944/13 - Rn. 16; 29.04.2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 26; 18.07.2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 48; juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.01.2018 - 3 Sa 130/17

    Befristung des Arbeitsverhältnisses

    Er unterscheidet sich auch im Hinblick auf die Voraussetzungen vom Drittmitteltatbestand in § 2 Abs. 2 WissZeitVG (BAG Urt. v. 08.06.2016 - 7 AZR 259/14 - NZA 2016, 1463).

    Eine "Finanzierung aus Mitteln Dritter" liegt vor, wenn ein Projekt nicht aus den der Hochschule oder Forschungseinrichtung zur Verfügung stehenden regulären Haushaltsmitteln, sondern anderweitig finanziert wird (BAG Urt. v. 08.06.2016 - 7 AZR 259/14 - a.a.O., m.w.N.).

    Es genügt vielmehr, dass seine Arbeitskraft bei einer Betrachtung der gesamten Laufzeit des Arbeitsverhältnisses überwiegend dem Drittmittelprojekt zugutekommt (BAG Urt. v. 08.06.2016 - 7 AZR 259/14 - a.a.O., m.w.N.).

    Die Prognose der Beklagten hätte sich nur dann auf eine Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers in einem anderen Projekt erstrecken müssen, wenn der Kläger nach dem Inhalt des streitgegenständlichen Arbeitsvertrags nicht im Rahmen eines Projekts hätte tätig werden sollen oder dessen Durchführung zu den Daueraufgaben der Beklagten gezählt hätte (BAG Urt. v. 08.06.2016 - 7 AZR 259/14 - a.a.O.).

    Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, auch bei Vorliegen eines Sachgrundes für die Befristung durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen (BAG Urt. v. 08.06.2016 - 7 AZR 259/14 - a.a.O.; EuGH Urt. v. 26.11.2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 102 ff.).

    Das gilt allerdings insoweit nicht, als das WissZeitVG abschließend zu betrachtende Tatbestände regelt, nämlich den Qualifikationstatbestand nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG und den Drittmitteltatbestand nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG (BAG 08.06.2016 NZA 2016, 1463; 28.09.2016 - 7 AZR 549/14).

    Dieser Sachgrund wird weder durch den Qualifikationstatbestand § 2 Abs. 1 WissZeitVG noch durch den Drittmitteltatbestand (§ 2 Abs. 2 WissZeitVG) verdrängt (BAG 08.06.2016 NZA 2016, 1463).

  • BAG, 20.05.2020 - 7 AZR 72/19

    Befristung - Wissenschaftliches Personal an Hochschulen - Höchstbefristungsdauer

    Dabei wirkt die gesetzlich bestimmte, am Qualifikationsziel orientierte Maximalbefristungsdauer der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der Befristungsmöglichkeit entgegen (BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 259/14 - Rn. 37, BAGE 155, 227) .
  • BAG, 20.01.2021 - 7 AZR 193/20

    Befristung - Hochschule - Anrechnung auf die Höchstdauer - angemessene

    Eine etwaige Unwirksamkeit der Befristung der Arbeitszeiterhöhung wirkt sich auf die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrags nicht aus, zumal für die Wirksamkeit einer Befristung grundsätzlich die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend sind (BAG 14. Juni 2017 - 7 AZR 597/15 - Rn. 20, BAGE 159, 237; 8. Juni 2016 - 7 AZR 259/14 - Rn. 21, BAGE 155, 227) .
  • LAG Hessen, 09.12.2016 - 3 Sa 294/16

    Auch wenn der Zweck einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft im

    Ist hingegen bereits bei Vertragsschluss absehbar, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers mit projektbezogenen Aufgaben nicht den wesentlichen Teil der Arbeitszeit in Anspruch nehmen wird, besteht kein anerkennenswerte Interesse des Arbeitgebers am Abschluss eines nur befristeten Arbeitsvertrags (BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 259/14 - Rn. 48, NZA 2016, 1463 [BAG 08.06.2016 - 7 AZR 259/14] ; BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rdn. 21, NZA 2015, 301, [BAG 24.09.2014 - 7 AZR 987/12] jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Bei zunehmender Anzahl befristeter Verträge und Dauer der befristeten Beschäftigung eines Arbeitnehmers kann es eine missbräuchliche Ausnutzung der dem Arbeitgeber an sich rechtlich eröffneten Befristungsmöglichkeit darstellen, wenn er gegenüber einem bereits langjährig beschäftigten Arbeitnehmer trotz der tatsächlich vorhandenen Möglichkeit einer dauerhaften Einstellung immer wieder auf befristete Verträge zurückgreift (vgl. z.B. BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 23ff, zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen; BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 259/14 - Rn. 33, ebenfalls zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen, BB 2016, 1523; BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 34 ff, NZA 2015).

    Im Rahmen einer Gesamtwürdigung kann ein Indiz gegen einen Gestaltungsmissbrauch sein, wenn der voraussichtliche Beschäftigungsbedarf und die vereinbarte Laufzeit des befristete Vertrags übereinstimmen ( BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 259/14 - Rn. 33, zu Veröffentlichung in BAGE vorgesehen, BB 2016, 1523).

    Werden diese Grenzen alternativ oder kumulativ mehrfach überschritten, ist eine umfassende Missbrauchskontrolle geboten (vgl. z.B. BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 23ff, zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen; BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 259/14 - Rn. 33ff, ebenfalls zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen, BB 2016, 1523).

  • BAG, 23.05.2018 - 7 AZR 875/16

    Befristung - Hochschule - Drittmittel

    "Überwiegend" erfolgt die Finanzierung der Beschäftigung aus Drittmitteln, wenn die konkrete Stelle zu mehr als 50 vH aus den Drittmitteln finanziert wird (BT-Drs. 16/3438 S. 14; BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 259/14 - Rn. 18, BAGE 155, 227) .

    Die Regelung erfasst damit nur solche Finanzierungsbewilligungen, deren Endlichkeit hinreichend genau feststeht (BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 259/14 - Rn. 19, aaO; grundlegend 13. Februar 2013 - 7 AZR 284/11 - Rn. 24) .

    Dieses Merkmal soll in erster Linie die Interessen des Drittmittelgebers schützen und zugleich verhindern, dass der aus Drittmitteln finanzierte Mitarbeiter zur Erfüllung allgemeiner Hochschulaufgaben eingesetzt und der Befristungsgrund somit nur vorgeschoben wird, um Daueraufgaben zu erfüllen (ausführlich BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 259/14 - Rn. 20, aaO) .

  • LAG Thüringen, 17.02.2022 - 2 Sa 30/20

    Rechtswirksamkeit Befristung - Vergütung aus Annahmeverzug

    Diese zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen (BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 259/14 - juris, m.w.N.).

    Außerdem sind die besonderen Anforderungen der in Rede stehenden Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien zu berücksichtigen, sofern diese objektiv gerechtfertigt ist (BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 259/14 - aaO, m.w.N.).

    Zumindest besteht hiernach bei Vorliegen eines die Befristung an sich rechtfertigenden Sachgrundes regelmäßig kein gesteigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle, wenn die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen nicht um ein Mehrfaches überschritten sind (BAG 08. Juni 2016 - 7 AZR 259/14 - aaO, m.w.N.).

    Das Arbeitsgericht hat die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Juni 2016 - 7 AZR 259/14 - ausdrücklich in seinen Gründen herangezogen, den Inhalt dieser Entscheidung aber verkannt und falsch angewendet.

  • BAG, 13.12.2017 - 7 AZR 69/16

    Befristung - Redakteurin bei einer Rundfunkanstalt

    Dies beruht darauf, dass für die Wirksamkeit einer Befristung grundsätzlich die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend sind (BAG 14. Juni 2017 - 7 AZR 597/15 - Rn. 20; 8. Juni 2016 - 7 AZR 259/14 - Rn. 21, BAGE 155, 227; 16. November 2005 - 7 AZR 81/05 - Rn. 41) .
  • LAG Hamm, 28.11.2019 - 11 Sa 381/19
    Für die Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist ein Sachgrund nicht erforderlich ( BAG 08.06.2016 - 7 AZR 259/14 - AP WissZeitVG Nr. 7 Rn. 37; BAG 09.12.2015 - 7 AZR 117/14 - AP WissZeitVG § 2 Nr. 4 Rn. 47).

    Eine Überprüfung der Aneinanderreihung der befristeten Arbeitsverträge nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum institutionellen Rechtsmissbrauch gesetzlicher Befristungsmöglichkeiten findet bei einer auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG gestützten sachgrundlosen Befristung der hier gegebenen Art keine Anwendung ( vgl. BAG 21.02.2018 - 7 AZR 765/16 - mwN; BAG 08.06.2016 - 7 AZR 259/14 - AP WissZeitVG § 2 Nr. 7 Rn. 31 ff; BAG 09.12.2015 - 7 AZR 117/14 - AP WissZeitVG § 2 Nr. 4 Rn. 45 ff; ErfK-Müller-Glöge, 20. Aufl. 2020, § 1 WissZeitVG Rn. 4b).

  • LAG Hamm, 08.03.2017 - 5 Sa 1252/16

    Wirksamkeit der wiederholten Befristung von Arbeitsverhältnissen wegen

  • LAG Hamburg, 16.11.2016 - 5 Sa 35/16

    Befristungskontrollklage - Projektbefristung - missbräuchliche Ausnutzung der

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.03.2017 - 6 Sa 363/16

    Befristung - wissenschaftliches Personal - Lehrkraft für besondere Aufgaben

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht