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   BGH, 31.05.2016 - XI ZR 370/15   

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https://dejure.org/2016,15775
BGH, 31.05.2016 - XI ZR 370/15 (https://dejure.org/2016,15775)
BGH, Entscheidung vom 31.05.2016 - XI ZR 370/15 (https://dejure.org/2016,15775)
BGH, Entscheidung vom 31. Mai 2016 - XI ZR 370/15 (https://dejure.org/2016,15775)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 SchVG 1899, § 11 Abs 1 S 1 SchVG 1899, § 314 BGB
    Kündigung von Anleihen: Außerordentliche Kündigung von Inhaberteilschuldverschreibungen in der Krise des ausgebenden Unternehmens

  • IWW

    § 41 Abs. 1 InsO, § ... 490 BGB, § 314 BGB, § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 24 Abs. 1 SchVG, § 24 Abs. 2 SchVG, § 11 Abs. 1 Satz 2 SchVG, § 308 Abs. 1 ZPO, § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB, § 490 Abs. 1 BGB, §§ 793 ff. BGB, § 313 BGB, § 11 Abs. 1 Satz 1 SchVG, § 11 SchVG, § 4 Satz 2 SchVG, § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchVG, §§ 11, 12 SchVG, § 12 Abs. 1 Satz 1 SchVG, § 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 SchVG, § 1 Abs. 1 SchVG, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 561 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Insolvenzschuldners aus von diesem begebenen Unternehmensanleihen; Kündigung der Anleihen aus wichtigem Grund durch den Gläubiger; Zeitnahe Entfaltung von Sanierungsbemühungen nach dem ...

  • Betriebs-Berater

    Anleihegläubiger hat trotz Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage kein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund

  • Betriebs-Berater

    Anleihegläubiger hat trotz Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage kein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund

  • rewis.io

    Kündigung von Anleihen: Außerordentliche Kündigung von Inhaberteilschuldverschreibungen in der Krise des ausgebenden Unternehmens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SchVG 1899 § 1; BGB § 314
    Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Insolvenzschuldners aus von diesem begebenen Unternehmensanleihen; Kündigung der Anleihen aus wichtigem Grund durch den Gläubiger; Zeitnahe Entfaltung von Sanierungsbemühungen nach dem ...

  • rechtsportal.de

    Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Insolvenzschuldners aus von diesem begebenen Unternehmensanleihen; Kündigung der Anleihen aus wichtigem Grund durch den Gläubiger; Zeitnahe Entfaltung von Sanierungsbemühungen nach dem ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verschlechterung der Wirtschaftslage des Schuldners ist kein Kündigungsgrund

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Kündigung des Anleihegläubigers trotz Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin bei Sanierungsbemühungen nach SchVG 1899

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur außerordentlichen Kündigung von Schuldverschreibungen in der Krise des emittierenden Unternehmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kündbarkeit von Unternehmensanleihen aus wichtigem Grund

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 210, 263
  • ZIP 2015, 1924
  • ZIP 2016, 1279
  • MDR 2016, 1319
  • NZI 2016, 709
  • NZI 2016, 909
  • WM 2016, 1293
  • BB 2016, 1601
  • BB 2016, 1677
  • DB 2016, 1632
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.03.2013 - III ZR 231/12

    Kündigung eines DSL-Vertrages aus wichtigem Grund

    Auszug aus BGH, 31.05.2016 - XI ZR 370/15
    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. März 2013 - III ZR 231/12, BGHZ 196, 285 Rn. 17 mwN).

    Die Abgrenzung der Risikobereiche ergibt sich dabei aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2013, aaO).

    (2) Nach diesen Maßgaben hat das Berufungsgericht zu Recht den Klägern einen wichtigen Grund zur Kündigung der Teilschuldverschreibungen versagt, wobei sich die revisionsgerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff des wichtigen Grunds richtig erfasst, ob er aufgrund vollständiger Sachverhaltsermittlung geurteilt und ob er in seine Wertung sämtliche Umstände des konkreten Falls einbezogen hat (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - III ZR 231/12, BGHZ 196, 285 Rn. 18 mwN).

  • BGH, 15.07.2014 - XI ZR 100/13

    Schadensersatzprozess gegen den Emittenten von Inhaberschuldverschreibungen:

    Auszug aus BGH, 31.05.2016 - XI ZR 370/15
    Bei den regelmäßig - wie auch hier - inhaltlich abstrakten Inhaberschuldverschreibungen handelt es sich um abstrakte Schuldversprechen (Senatsurteil vom 15. Juli 2014 - XI ZR 100/13, WM 2014, 1624 Rn. 32), die der Gesetzgeber den besonderen, wenn auch nicht abschließenden Regelungen der §§ 793 ff. BGB unterworfen hat.

    Ergänzend kommt eine Anwendung der Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts in Betracht, wie insbesondere des § 313 BGB (Senatsurteil vom 15. Juli 2014, aaO) oder des § 314 BGB.

  • BGH, 02.08.2012 - XII ZR 42/10

    Fitness-Studiovertrag: Wirksamkeit einer Laufzeitklausel; unangemessene

    Auszug aus BGH, 31.05.2016 - XI ZR 370/15
    Dies würde allerdings dem von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Lehre entwickelten und in der Vorschrift des § 314 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz widersprechen, dass den Vertragsparteien eines Dauerschuldverhältnisses stets ein Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zustehen muss (vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Februar 2012 - XII ZR 42/10, WM 2012, 1098 Rn. 27 mwN).
  • BGH, 08.12.2015 - XI ZR 488/14

    Inhaberschuldverschreibungen einer börsennotierten Aktiengesellschaft:

    Auszug aus BGH, 31.05.2016 - XI ZR 370/15
    Das Schuldverschreibungsgesetz von 1899, insbesondere seine beiden Kernvorschriften der §§ 11, 12 SchVG 1899, diente - ebenso wie das Schuldverschreibungsgesetz von 2009 (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Dezember 2015 - XI ZR 488/14, WM 2016, 305 Rn. 24, für BGHZ bestimmt) - dem Ziel, die Gläubiger einer Anleihe in der Krise des Schuldners auf der Grundlage vollständiger und richtiger Informationen sowie in einem geordneten, fairen und transparenten Verfahren an dessen vorinsolvenzrechtlicher Sanierung gleichmäßig zu beteiligen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 SchVG 1899; vgl. dazu auch BT-Drucks. 16/12814, S. 13; Ansmann, Schuldverschreibungsgesetz, 1933, Einleitung, S. 1, 3; Koenige, Schuldverschreibungsgesetz, 2. Aufl., 1922, § 12 Rn. 1; Grieser, Kreditwesen 2008, 397; Klerx/Penzlin, BB 2004, 791, 793; Vogel, ZBB 1996, 321, 323; Winkeljohann/Wohlschlegel/Dorenkamp, Die Wirtschaftsprüfung 2005, 562, 563), wobei sich dem Schuldner diese Möglichkeit bereits von Gesetzes wegen eröffnete, ohne dass sich diese Beschränkung der individuellen Rechtsmacht des einzelnen Gläubigers - anders als nach § 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 SchVG 2009 - aus den Anleihebedingungen ergeben musste.
  • OLG Köln, 09.07.2015 - 3 U 58/12

    Kündigung einer Anleihe wegen Insolvenz des Anleiheschuldners

    Auszug aus BGH, 31.05.2016 - XI ZR 370/15
    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die unter anderem in ZIP 2015, 1924 veröffentlicht ist, ausgeführt:.
  • RG, 12.04.1935 - II 349/34

    1. Ist die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines in einer Versammlung der

    Auszug aus BGH, 31.05.2016 - XI ZR 370/15
    Das Schuldverschreibungsgesetz von 1899 führt zu einer Vergemeinschaftung der Gläubigerinteressen, um "zur Wahrung ihrer gemeinsamen Interessen" (§ 1 Abs. 1 SchVG 1899; vgl. auch RGZ 148, 3, 16) zu praktischen Lösungen bei der Sanierung des Schuldners zu gelangen sowie dadurch nach Möglichkeit dessen Zahlungsschwierigkeiten zu beheben und die Werthaltigkeit der Anleihe zu erhalten oder wiederherzustellen (vgl. Vogel, ZBB 1996, 321, 322).
  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 185/16

    Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife bejaht

    Im Allgemeinen müssen die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen; andernfalls ist eine fristlose Kündigung nur ausnahmsweise gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteile vom 31. Mai 2016 - XI ZR 370/15, WM 2016, 1293 Rn. 35 und vom 4. Mai 2016 - XII ZR 62/15, WM 2016, 1360 Rn. 12; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 314 Rn. 7).
  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 272/16

    Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife bejaht

    Im Allgemeinen müssen die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen; andernfalls ist eine fristlose Kündigung nur ausnahmsweise gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteile vom 31. Mai 2016 - XI ZR 370/15, WM 2016, 1293 Rn. 35 und vom 4. Mai 2016 - XII ZR 62/15, WM 2016, 1360 Rn. 12; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 314 Rn. 7).
  • BGH, 14.02.2019 - IX ZR 149/16

    Geltung des Bargeschäftsprivilegs bei der Anfechtung der Besicherung eines

    Diese Vorschrift ist auf Inhaberschuldverschreibungen nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 31. Mai 2016 - XI ZR 370/15, BGHZ 210, 263 Rn. 30).

    Dieses Recht ist weder in den Anleihebedingungen ausgeschlossen worden, noch schloss das bis 4. August 2009 geltende Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899 (RGBl. S. 691; künftig Schuldverschreibungsgesetz von 1899 - SchVG 1899) eine Anwendung des § 314 BGB aus (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2016, aaO Rn. 33).

    Auch steht dem Gläubiger einer Anleihe trotz Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin kein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB zu, wenn die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung bereits Sanierungsbemühungen nach dem Schuldverschreibungsgesetz von 1899 beabsichtigt und zeitnah entfaltet hat (BGH, Urteil vom 31. Mai 2016, aaO Rn. 38).

    Das gilt umso mehr, als der vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 31. Mai 2016 (aaO) entschiedene Fall von dem hier streitgegenständlichen Insolvenzverfahren und hinsichtlich der dort genannten "dritten Tranche" von der hier streitgegenständlichen Emission handelt.

    Der Erfolg der in § 11 Abs. 1 Satz 1 SchVG 1899 vorgesehenen Maßnahme, die Aufgabe oder Beschränkung von Rechten der Gläubiger, insbesondere die Ermäßigung des Zinsfußes oder die Bewilligung einer Stundung, durch die Gläubigerversammlung beschließen zu lassen, würde gefährdet, wenn einzelne Anleihegläubiger, welche die Anleihe nicht kündigen können, einen Insolvenzantrag stellen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2016 - XI ZR 370/15, BGHZ 210, 263 Rn. 39).

  • BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20

    Musterfeststellungsverfahren gegen die Sparkasse Nürnberg zu Prämiensparverträgen

    Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags für den Kündigenden unzumutbar machen (BGH, Urt. v. 31. Mai 2016, XI ZR 370/15, BGHZ 210, 263 Rn. 35; vgl. auch OLG Dresden BKR 2019, 605 [juris Rn. 53]).
  • BGH, 27.04.2017 - IX ZR 192/15

    Bestimmtheit eines Pfändungsbeschlusses: Pfändung von Forderungen des Schuldners

    Die Revision der Kläger blieb weitgehend erfolglos (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2016 - XI ZR 370/15, WM 2016, 1293, zVb in BGHZ).
  • BGH, 16.07.2019 - II ZR 175/18

    Satzungsüberlagernde Wirkung eines Teilgewinnabführungsvertrags

    Liegen die Gründe, aus denen sich eine Vertragspartei von dem Vertrag lösen möchte, in der ihr durch Gesetz oder den Vertrag zugewiesenen Risikosphäre, ist die Kündigung nur ausnahmsweise gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 4. Mai 2016 - XII ZR 62/15, WM 2016, 1360 Rn. 12; Urteil vom 31. Mai 2016 - XI ZR 370/15, BGHZ 210, 263 Rn. 35; Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16, BGHZ 214, 94 Rn. 92; Mülbert in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 297 Rn. 21; Langenbucher in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 297 Rn. 7 ff.; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 9. Aufl., § 297 AktG Rn. 20).
  • OLG Stuttgart, 19.07.2018 - 19 U 28/18

    Anspruch auf Rückzahlung gekündigter Unternehmensanleihen: Inhaltskontrolle für

    Zwar findet im vorliegenden Fall § 314 Abs. 1 BGB grundsätzlich Anwendung, obwohl in den Anleihebedingungen ein außerordentliches Kündigungsrecht des Anlegers nicht ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. hierzu im Einzelnen BGH, Urt. v. 31. Mai 2016 - XI ZR 370/15, NZI 2016, 709 Tz. 33 für die Inhaberschuldverschreibung).
  • OLG Stuttgart, 07.04.2022 - 2 U 63/21

    Anfechtung einer durch Androhung eines Lieferstopps seitens des Zulieferers

    Die Abgrenzung der Risikobereiche ergibt sich dabei aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (BGH, Urteil vom 31. Mai 2016 - XI ZR 370/15, juris Rn. 35; BGH, Urteil vom 09. März 2010 - VI ZR 52/09, juris Rn. 15).
  • OLG Frankfurt, 01.02.2023 - 17 U 30/22

    Hebammenleistungen - Keine außerordentliche Kündigung

    Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 31. Mai 2016 - XI ZR 370/15 -, BGHZ 210, 263 , Rn. 35 m.w.N., juris).
  • OLG Frankfurt, 01.02.2023 - 17 U 30/21

    Keine fristlose Kündigung wegen Statuswechsel einer Hebamme von freiberuflicher

    Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 31. Mai 2016 - XI ZR 370/15 -, BGHZ 210, 263, Rn. 35 m.w.N., juris).
  • AG Wangen, 28.04.2023 - 1 C 309/22

    Kita-Betreuungsvertrag: Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung bei

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