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   LAG Hamm, 23.08.2016 - 7 Sa 245/16   

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https://dejure.org/2016,29376
LAG Hamm, 23.08.2016 - 7 Sa 245/16 (https://dejure.org/2016,29376)
LAG Hamm, Entscheidung vom 23.08.2016 - 7 Sa 245/16 (https://dejure.org/2016,29376)
LAG Hamm, Entscheidung vom 23. August 2016 - 7 Sa 245/16 (https://dejure.org/2016,29376)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Betriebsratsmitglied, Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, Ausgleichszahlungen

  • IWW

    § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, § ... 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG, § 814 BGB, §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 ff. ZPO, § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB, § 611 BGB, §§ 1, 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, § 37 Abs. 2 BetrVG, § 11 BUrlG, Art. 7 RL 2003/88/EG, § 4 Abs. 1 EFZG, § 4 EFZG, § 4 Abs. 1 a Satz 1 EFZG, § 280 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 535 ZPO, § 91 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen an ein Betriebsratsmitglied bei der Berechnung des Urlaubsentgelts und der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsratsmitglied; Urlaubsentgelt; Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle; Ausgleichszahlungen

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen an ein Betriebsratsmitglied bei der Berechnung des Urlaubsentgelts und der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausgleichszahlungen für ein Betriebsratsmitglied müssen in Berechnung des Urlaubsentgelts einfließen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 11.01.1995 - 7 AZR 543/94

    Urlaubsentgeltberechnung bei Betriebsratsmitgliedern

    Auszug aus LAG Hamm, 23.08.2016 - 7 Sa 245/16
    Nach wie vor sei davon auszugehen, dass mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit der Entscheidung vom 11.01.1995, 7 AZR 543/94, von einer Einbeziehung der Ausgleichszahlungen für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit ohne Freizeitausgleich auszugehen sei.

    Darf aber das Arbeitsentgelt durch erforderliche Betriebsratstätigkeit nicht gemindert werden, handelt es sich beim gezahlten Entgelt grundsätzlich um "Arbeitsverdienst" im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG (BAG, Urteil vom 11.01.1995, 7 AZR 543/94 Rdnr. 23).

    Genau auf diese Gründe hatte der 7. Senat in der Entscheidung vom 11.01.1995 aaO. bereits abgestellt (dort Rdnr. 25 -juris-), weshalb die ergänzende Neuregelung in § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht zu einer Änderung der Rechtslage geführt hat.

    Dafür spricht auch schließlich, dass die gesetzliche Änderung durch das ArbRBeschFG vom 25.09.1996, wie auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 11.01.1995 aaO. bekannt war, als der Gesetzgeber im Jahre 2001 die grundlegende Reform des Betriebsverfassungsgesetzes verabschiedet hat (BetrVG-Reformgesetz vom 23.07.2001, BGBl I. S. 1852).

  • LAG Thüringen, 16.12.2010 - 5 Sa 143/10

    Berechnung von Urlaubsvergütung und Entgeltfortzahlung nach dem

    Auszug aus LAG Hamm, 23.08.2016 - 7 Sa 245/16
    Ausgleichszahlungen, die das Betriebsratsmitglied gem. § 37 Abs. 3 S.3 BetrVG wegen erforderlicher Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit ohne Möglichkeit des Freizeitausgleichs erhalten hat, sind bei der Berechnung des Urlaubsentgelts und der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle zu berücksichtigen (Anschluss an BAG, Urteil v. 11.01.1995, 7 AZR 534/94; a.A. LAG Thüringen, Urteil v. 16.12.2010, 5 Sa 143/10).

    Die Beklagte beziehe sich ausdrücklich auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Thüringen vom 17.12.2010, 5 Sa 143/10, veröffentlicht u.a. bei juris.

    cc) Die Berücksichtigung der Ausgleichszahlungen ist auch nach der Neufassung des § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG durch das ArbRBeschFG vom 25.09.1996 geboten, wodurch der Zusatz "mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes" in die Bestimmung eingeführt wurde (Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrechtskommentar - HWK 7. Aufl./Schinz, § 11 BUrlG Rndr. 33; Schaub,Arbeitsrechtshandbuch 16. Aufl./Linck, § 104. Urlaub Rdnr. 107; ErfK/Gallner aaO., § 11 BUrlG Rdnr. 8; Küttner/Personalbuch 23. Aufl. 2016/Röller Urlaubsentgelt Rdnr. 13; a.A. LAG Thüringen, Urteil vom 16.12.2010, 5 Sa 143/10 juris).

  • EuGH, 22.05.2014 - C-539/12

    Das Arbeitsentgelt, das Verkaufsberatern hinsichtlich des Jahresurlaubs gezahlt

    Auszug aus LAG Hamm, 23.08.2016 - 7 Sa 245/16
    (3) Schließlich musste die Berufungskammer auch bedenken, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Art. 7 RL 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ein Abstellen auf einen "Grundlohn" für die Berechnung des Urlaubsentgelts nicht mit Unionsrecht vereinbar wäre (EuGH vom 22.05.2014, Rs. C-539/12 (Lock); Düwell in: Boecken u.a., Gesamtes Arbeitsrecht Band II, § 11 BUrlG Rdnr. 17; HWK/Schinz aaO., § 11 BUrlG Rdnr. 32 a).
  • BAG, 26.06.2002 - 5 AZR 5/01

    Entgeltfortzahlung - regelmäßige Arbeitszeit

    Auszug aus LAG Hamm, 23.08.2016 - 7 Sa 245/16
    bb) Zutreffend hat auch das Bundesarbeitsgericht zu § 4 EFZG in der Fassung des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998 festgehalten (Urteil vom 26.02.2002, 5 AZR 5/01), dass bei der Feststellung der ausfallenden individuellen Arbeitszeit gemäß § 4 Abs. 1 EFZG in Abgrenzung zur Ausklammerung des gemäß § 4 Abs. 1 a Satz 1 EFZG "zusätzlich für Überstunden" gezahlten Arbeitsentgelts auf ein Referenzprinzip abzustellen ist, das ebenso in § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG als Grundlage der Berechnung des Urlaubsentgelts beschrieben wird.
  • LAG Hamm, 20.02.2015 - 13 Sa 1386/14

    Unzumutbarkeit der Erbringung der Arbeitsleistung eines Betriebsratsmitglieds im

    Auszug aus LAG Hamm, 23.08.2016 - 7 Sa 245/16
    (1) Die Ausgleichszahlung ist nämlich im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG kein zusätzlich für Überstunden gezahlter Arbeitsverdienst (ErfK/Gallner aaO.), da das Betriebsratsmitglied bei der Durchführung von Betriebsratsarbeit schon begrifflich keine Überstunden leistet, was der Gesetzgeber mit der Formulierung in § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG "wie Mehrarbeit" zum Ausdruck bringt (zur arbeitszeitrechtlichen Einordnung erforderlicher Betriebsratsarbeit vgl. LAG Hamm, Urteil vom 20.02.2015, 13 Sa 1386/14 juris).
  • BAG, 08.11.2017 - 5 AZR 613/16

    Entgeltfortzahlung - Urlaubsentgelt - Betriebsratsarbeit

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23. August 2016 - 7 Sa 245/16 - aufgehoben.
  • LAG Hamm, 29.11.2016 - 7 Sa 582/16

    Höhe des Urlaubsentgelts eines Betriebsratsmitglieds

    Die Rechtsbeschwerde war für die Beklagte schon wegen der ausstehenden höchstrichterlichen Klärung zuzulassen (LAG Hamm, Urteil vom 23.08.2016, 7 Sa 245/16 anhängig beim BAG zum Aktenzeichen 9 AZR 613/16).
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