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Rechtsprechung
   BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1477/16, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1588/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,23217
BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1477/16, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1588/15 (https://dejure.org/2017,23217)
BVerfG, Entscheidung vom 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1477/16, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1588/15 (https://dejure.org/2017,23217)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1477/16, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1588/15 (https://dejure.org/2017,23217)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsinformationen.bund.de

    § 4a TVG idF vom 03.07.2015 partiell mit Art 9 Abs 3 GG unvereinbar - Interessen derjenigen Berufsgruppen, deren Tarifvertrag gem § 4a Abs 2 S 2 TVG verdrängt wurde, müssen in verdrängendem Tarifvertrag berücksichtigt werden - Schutz langfristig angelegter, die Lebensplanung ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 9 Abs 3 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 2a Abs 1 Nr 6 ArbGG, § 99 ArbGG
    § 4a TVG idF vom 03.07.2015 partiell mit Art 9 Abs 3 GG unvereinbar - Interessen derjenigen Berufsgruppen, deren Tarifvertrag gem § 4a Abs 2 S 2 TVG verdrängt wurde, müssen in verdrängendem Tarifvertrag berücksichtigt werden - Schutz langfristig angelegter, die Lebensplanung ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des Tarifeinheitsgesetzes; Regelung von Konflikten im Zusammenhang mit der Geltung mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb; Geltung inhaltsgleicher Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften für dieselben Beschäftigtengruppen; Herstellung und ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des Tarifeinheitsgesetzes; Regelung von Konflikten im Zusammenhang mit der Geltung mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb; Geltung inhaltsgleicher Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften für dieselben Beschäftigtengruppen; Herstellung und ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des Tarifeinheitsgesetzes; Regelung von Konflikten im Zusammenhang mit der Geltung mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb; Geltung inhaltsgleicher Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften für dieselben Beschäftigtengruppen; Herstellung und ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des Tarifeinheitsgesetzes; Regelung von Konflikten im Zusammenhang mit der Geltung mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb; Geltung inhaltsgleicher Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften für dieselben Beschäftigtengruppen; Herstellung und ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des Tarifeinheitsgesetzes; Regelung von Konflikten im Zusammenhang mit der Geltung mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb; Geltung inhaltsgleicher Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften für dieselben Beschäftigtengruppen; Herstellung und ...

  • Betriebs-Berater

    Weitgehende Grundgesetzkonformität des Tarifeinheitsgesetzes

  • hensche.de

    Tarifeinheit, Tarifpluralität, Streikrecht: Tarifeinheit

  • doev.de PDF

    Vereinbarkeit des Tarifeinheitsgesetzes mit der Tarifautonomie

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Tarifeinheitsgesetzes; Regelung von Konflikten im Zusammenhang mit der Geltung mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb; Anordnung einer Verdrängung eines Tarifvertrags im Kollisionsfall; Einschätzungsprärogative und Handlungsspielraum des ...

  • rechtsportal.de

    GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 4a Abs. 2 S. 2
    Verfassungsmäßigkeit des Tarifeinheitsgesetzes; Regelung von Konflikten im Zusammenhang mit der Geltung mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb; Geltung inhaltsgleicher Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften für dieselben Beschäftigtengruppen; Herstellung und ...

  • datenbank.nwb.de

    § 4a TVG idF vom 03.07.2015 partiell mit Art 9 Abs 3 GG unvereinbar - Interessen derjenigen Berufsgruppen, deren Tarifvertrag gem § 4a Abs 2 S 2 TVG verdrängt wurde, müssen in verdrängendem Tarifvertrag berücksichtigt werden - Schutz langfristig angelegter, die Lebensplanung ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Tarifeinheitsgesetz weitgehend verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (38)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

  • tagesschau.de (Pressebericht, 11.07.2017)

    "Ja, aber" zum Tarifeinheitsgesetz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Karlsruhe und das Tarifeinheitsgesetz

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

  • archive.is (Pressebericht, 11.07.2017)

    Tarifeinheit: Lange Gesichter bei kleinen Gewerkschaften

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Tarifeinheitsgesetz weitgehend verfassungskonform

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Tarifvertragsgesetz teilweise verfassungswidrig

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Urteil zur Tarifeinheit - neue Herausforderungen für Unternehmen

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Tarifeinheitsgesetz nur in Teilen verfassungswidrig

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend grundgesetzkonform

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Tarifeinheitsgesetz weitgehend für wirksam befunden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kleine Gewerkschaften gescheitert: Tarifeinheitsgesetz bleibt in Kraft

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 04.01.2017)

    Tarifeinheit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Tarifeinheitsgesetz

  • bblaw.com (Kurzinformation)

    Das Tarifeinheitsgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar?

  • efarbeitsrecht.net (Kurzinformation)

    Gesetz zur Tarifeinheit

  • efarbeitsrecht.net (Kurzinformation)

    Tarifeinheitsgesetz

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Tarifeinheitsgesetz überwiegend mit Grundgesetz vereinbar

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Tarifeinheitsgesetz weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar - Belange einzelner Berufsgruppen oder Branchen dürfen bei Verdrängung bestehender Tarifverträge jedoch nicht einseitig vernachlässigt werden

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
  • rechtsportal.de (Leitsatz)
  • rechtsportal.de (Leitsatz)
  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    GG Art. 9 Abs. 3 ; TVG § 4a Abs. 2 S. 2
    Verfassungsmäßigkeit des Tarifeinheitsgesetzes; Regelung von Konflikten im Zusammenhang mit der Geltung mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb; Geltung inhaltsgleicher Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften für dieselben Beschäftigtengruppen; Herstellung und ...

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung in Sachen Tarifeinheitsgesetz am 24. Januar 2017, 10.00 Uhr und am 25. Januar 2017, 10.00 Uhr

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Ergänzende Informationen und Verhandlungsgliederung in Sachen Tarifeinheitsgesetz

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Urteilsverkündung in Sachen Tarifeinheitsgesetz am Dienstag, 11. Juli 2017, 10.00 Uhr

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Urteilsverkündung in Sachen Tarifeinheitsgesetz am Dienstag, 11. Juli 2017, 10.00 Uhr

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung in Sachen Tarifeinheitsgesetz am 24. Januar 2017, 10.00 Uhr und am 25. Januar 2017, 10.00 Uhr

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Ergänzende Informationen und Verhandlungsgliederung in Sachen Tarifeinheitsgesetz

  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 24.01.2017)

    Tarifeinheitsgesetz: Gilt für Gewerkschaften das Recht des Stärkeren?

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Tarifeinheitsgesetz - Fünf Verfassungsbeschwerden anhängig

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 24.01.2017)

    Tarifeinheitsgesetz: Lex Bahn auf dem Prüfstand

  • sueddeutsche.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 24.01.2017)

    Tarifeinheitsgesetz: Die Macht der Zwerge in den Firmen

  • sueddeutsche.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 25.01.2017)

    Rechnungen der Rivalen

  • juve.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Tarifeinheit: Verhandlung über das Schicksal kleiner Gewerkschaften

Besprechungen u.ä. (10)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Tarifautonomie als Gerechtigkeit - und warum das TEG trotzdem hätte scheitern müssen

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Tarifeinheitsgesetz: Aufatmen für Arbeitgeber

  • spiegel.de (Pressekommentar, 11.07.2017)

    Tarifeinheitsgesetz: Stoff für Zoff

  • taz.de (Pressekommentar, 11.07.2017)

    Urteil zum Tarifeinheitsgesetz: Kompliziert und mit Streitpotential

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verfassung ohne Einheitstarif

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kalkül schlägt Kontrolle

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Im methodischen Abseits

  • zeitschrift-jse.de PDF, S. 74 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verfassungsmäßigkeit des Tarifeinheitsgesetzes

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Tarifeinheitsgesetz verfassungsgemäß

  • law-journal.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Man lebt nur zweimal? Die (kodifizierte) Tarifeinheit zwischen althergebrachter betrieblicher Ordnungsfunktion und zeitgenössischer Praxisferne

Sonstiges (2)

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • arbrb.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 21.12.2018)

    Vom BVerfG geforderte Anpassung des Tarifeinheitsgesetzes vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 146, 71
  • NJW 2017, 2523
  • ZIP 2017, 1390
  • ZIP 2017, 53
  • NZA 2017, 915
  • DVBl 2017, 1093
  • BB 2017, 1789
  • DÖV 2017, 733
  • NZG 2017, 1038
 
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Wird zitiert von ... (192)Zitiert selbst (107)

  • BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86

    Kurzarbeitergeld

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15
    Nimmt eine angegriffene Regelung - wie hier - gezielt im Vorfeld einer Tarifauseinandersetzung auf das Verhalten der Beschwerdeführenden Einfluss, können sie nicht vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde auf fachgerichtlichen Rechtsschutz verwiesen werden (vgl. BVerfGE 92, 365 ).

    Geschützt ist damit auch das Recht der Vereinigungen selbst, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen, wobei die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erreichung dieses Zwecks für geeignet halten, mit Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich ihnen selbst überlassen ist (vgl. BVerfGE 92, 365 ; 100, 271 ; 116, 202 ; stRspr).

    Geschützt ist insbesondere der Abschluss von Tarifverträgen (vgl. BVerfGE 92, 365 ; 94, 268 ; 103, 293 ).

    Vom Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG erfasst sind auch Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind, jedenfalls soweit sie erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 88, 103 ; 92, 365 ).

    Rn. 133 c) Geschützt ist die Koalition auch in ihrer Ausrichtung und Organisation; die Selbstbestimmung über ihre innere Ordnung ist ein wesentlicher Teil der Koalitionsfreiheit (vgl. BVerfGE 92, 365 ; 93, 352 ; 100, 214 ).

    Das umfasst die Entscheidung über die Abgrenzung nach Branchen oder Fachbereichen (vgl. BVerfGE 92, 365 ) oder nach Berufsgruppen, denn es gilt auch hier das Prinzip freier sozialer Gruppenbildung (vgl. BVerfGE 100, 214 m.w.N.).

    Gesetzliche Regelungen, die eine Beeinträchtigung des Art. 9 Abs. 3 GG bewirken, können zugunsten der Grundrechte Dritter sowie sonstiger mit Verfassungsrang ausgestatteter Rechte und Gemeinwohlbelange gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 92, 365 ; 100, 271 ; 103, 293 ; stRspr).

    Rn. 144 bb) Gesetzliche Regelungen, die in den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG fallen, und die Funktionsfähigkeit des Systems der Tarifautonomie herstellen und sichern sollen, verfolgen einen legitimen Zweck (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 88, 103 ; 92, 365 ; 94, 268 ; 116, 202 ).

    Funktionsfähig ist die Tarifautonomie folglich nur, solange zwischen den Tarifvertragsparteien ein ungefähres Kräftegleichgewicht - Parität - besteht (vgl. BVerfGE 92, 365 ; stRspr).

    Der Gesetzgeber ist insofern nicht gehindert, Rahmenbedingungen für das Handeln der Koalitionen zu ändern (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 92, 365 ); er ist sogar verpflichtet einzugreifen, wenn nachhaltige Störungen der Funktionsfähigkeit des Systems vorliegen (vgl. BVerfGE 92, 365 ).

    Rn. 149 ee) Bei der Regelung der Strukturbedingungen der Tarifautonomie verfügt der Gesetzgeber über eine Einschätzungsprärogative und einen weiten Handlungsspielraum (vgl. BVerfGE 92, 365 ).

    Doch ist der Gesetzgeber auch nicht gehindert, die Rahmenbedingungen der Tarifautonomie zu ändern, sei es aus Gründen des Gemeinwohls, sei es, um gestörte Paritäten wieder herzustellen (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 92, 365 ), sei es zur Sicherung eines fairen Ausgleichs auf nur einer Seite der sich gegenüberstehenden Koalitionen.

    Er ist nicht gehalten, schwachen Verbänden Durchsetzungsfähigkeit bei Tarifverhandlungen zu verschaffen, denn Art. 9 Abs. 3 GG verlangt keine Optimierung der Kampfbedingungen, sondern verpflichtet den Staat auch insoweit zur Neutralität (vgl. BVerfGE 92, 365 ).

    Die Tarifautonomie muss als ein Bereich gewahrt bleiben, in dem die Tarifvertragsparteien ihre Angelegenheiten grundsätzlich selbstverantwortlich und ohne staatliche Einflussnahme regeln können (BVerfGE 92, 365 ).

    Rn. 157 Bei der Regelung von Strukturbedingungen von Koalitionsfreiheit im Allgemeinen und Tarifautonomie im Besonderen verfügt der Gesetzgeber für die konkrete Zielsetzung über eine Einschätzungsprärogative und Gestaltungsspielraum beim Ausgleich der sich gegenüber stehenden Rechte (vgl. BVerfGE 92, 365 ).

    Die Grenze liegt dort, wo sich deutlich erkennbar abzeichnet, dass eine Fehleinschätzung vorgelegen hat (vgl. BVerfGE 92, 365 ).

    Verfassungsrechtlich ist diese solange zu akzeptieren, wie sich nicht deutlich erkennbar abzeichnet, dass eine Fehleinschätzung vorgelegen hat oder die angegriffene Maßnahme von vornherein darauf hinausläuft, ein vorhandenes Gleichgewicht der Kräfte zu stören oder ein Ungleichgewicht zu verstärken (vgl. BVerfGE 92, 365 ) oder sonst gegen verfassungsrechtliche Vorgaben zu verstoßen.

    Treten die im Verfahren aufgezeigten Folgen allerdings in Zukunft ein, die aktuell die Bewertung der Zumutbarkeit im Urteil nicht entscheidend prägen, wäre das Gesetz verfassungsrechtlich neu zu bewerten (vgl. BVerfGE 92, 365 ).

  • BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvL 4/00

    Tariftreueerklärung

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15
    Es schützt die individuelle Freiheit, Vereinigungen zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu bilden und diesen Zweck gemeinsam zu verfolgen (vgl. BVerfGE 92, 352 ), ihnen fernzubleiben oder sie zu verlassen (vgl. BVerfGE 116, 202 ).

    Geschützt ist damit auch das Recht der Vereinigungen selbst, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen, wobei die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erreichung dieses Zwecks für geeignet halten, mit Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich ihnen selbst überlassen ist (vgl. BVerfGE 92, 365 ; 100, 271 ; 116, 202 ; stRspr).

    Das Aushandeln von Tarifverträgen ist ein wesentlicher Zweck der Koalitionen (vgl. BVerfGE 116, 202 m.w.N.).

    Rn. 132 b) Art. 9 Abs. 3 GG schützt die Koalitionen auch in ihrem Bestand ( BVerfGE 93, 352 ; 116, 202 ; stRspr).

    Rn. 144 bb) Gesetzliche Regelungen, die in den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG fallen, und die Funktionsfähigkeit des Systems der Tarifautonomie herstellen und sichern sollen, verfolgen einen legitimen Zweck (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 88, 103 ; 92, 365 ; 94, 268 ; 116, 202 ).

    Rn. 146 Grundsätzlich enthält sich der Staat einer Einflussnahme und überlässt die autonome Vereinbarung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zum großen Teil den Koalitionen; dazu gehören insbesondere das Arbeitsentgelt und andere materielle Arbeitsbedingungen (vgl. BVerfGE 94, 268 ; 100, 271 ; 103, 293 ; 116, 202 ).

    Daher können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Zieles für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den ihm bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisherigen Erfahrungen feststellbar ist, dass Regelungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (vgl. BVerfGE 116, 202 ; stRspr).

  • BVerfG - 1 BvR 2883/15 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15
    - 1 BvR 1571/15 - - 1 BvR 1588/15 - - 1 BvR 2883/15 - - 1 BvR 1043/16 - - 1 BvR 1477/16 -.

    - 1 BvR 1571/15 - - 1 BvR 1588/15 - - 1 BvR 2883/15 - - 1 BvR 1043/16 - - 1 BvR 1477/16 -.

    - 1 BvR 2883/15 -,.

    Rn. 45 3. Die Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 2883/15 sind der dbb beamtenbund und tarifunion (dbb), die Nahverkehrsgewerkschaft (NahVG) sowie eines ihrer Mitglieder.

    Rn. 48 Weiterer Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 2883/15 ist ein bei einem Nahverkehrsunternehmen beschäftigtes Mitglied der NahVG.

    Rn. 210 Soweit mit der Verfassungsbeschwerde zu 1 BvR 2883/15 die Vereinbarkeit des Tarifeinheitsgesetzes mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gerügt wird, weil mit den Regelungen zum Beschlussverfahren in § 2a Abs. 1 Nr. 6, § 99 ArbGG kein für die Problembewältigung adäquates Gerichtsverfahren geschaffen wurde und eine Klärung der Mehrheitsverhältnisse im Individualverfahren nicht realistisch sei, ergeben sich daraus hier keine über die Sicherung der Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG hinausreichenden Anforderungen.

    Abweichende Meinung des Richters Paulus und der Richterin Baer zum Urteil des Ersten Senats vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 - - 1 BvR 1588/15 - - 1 BvR 2883/15 - - 1 BvR 1043/16 - - 1 BvR 1477/16 -.

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß - …

    Dabei genügt die Möglichkeit, dass mit Hilfe des Gesetzes der erstrebte Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfGE 141, 82 ; 145, 20 ; BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 159), wobei dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zukommt (vgl. BVerfGE 104, 337 ; 145, 20 ; BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 159).

    Es ist nicht erkennbar, dass ein gleich wirksames, die Grundrechtsberechtigten weniger beeinträchtigendes Mittel zur Verfügung steht, um den mit dem Gesetz verfolgten Zweck zu erreichen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 116, 202 ; 145, 20 ; BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 162), wobei der Gesetzgeber auch hier über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum verfügt (vgl. BVerfGE 115, 276 ; 116, 202 ; 145, 20 ; BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 162).

    Rn. 64 d) Aus den in der Auslegung des Grundgesetzes zu berücksichtigenden völkerrechtlichen Normen (vgl. BVerfGE 74, 358 ; BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u. a. -, www.bverfg.de, Rn. 206; stRspr) des Art. 8 Abs. 1 EMRK, der Europäischen Sozialcharta und des Art. 6 Abs. 1 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen.

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    Rn. 115 aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG in erster Linie ein Freiheitsrecht auf spezifisch koalitionsgemäße Betätigung (vgl. BVerfGE 17, 319 ; 19, 303 ; 28, 295 ; 50, 290 ; 58, 233 ; 93, 352 ; zuletzt BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, juris, Rn. 130), das den Einzelnen die Freiheit gewährleistet, Vereinigungen zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu bilden und diesen Zweck gemeinsam zu verfolgen.

    Soweit das Recht der Koalitionen selbst betroffen ist, die von Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen, entscheiden sie im Rahmen ihrer Interessenwahrnehmung selbst über die einzusetzenden Mittel (vgl. BVerfGE 50, 290 m.w.N.; 92, 365 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, juris, Rn. 130>).

    Sie unterfallen jedenfalls insoweit der Koalitionsfreiheit, als sie allgemein erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen (vgl. BVerfGE 88, 103 ; 92, 365 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, juris, Rn. 131>).

    Auch vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte können durch kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechte begrenzt werden (vgl. etwa BVerfGE 28, 243 ; 84, 212 ; 92, 26 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, juris, Rn. 141).

    In den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt und zuletzt in seiner Entscheidung zum Tarifeinheitsgesetz solche Arbeitskampfmaßnahmen einbezogen, die auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind, jedenfalls soweit sie erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 88, 103 ; 92, 365 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, juris, Rn. 131).

  • BVerfG, 11.12.2024 - 1 BvR 1109/21

    Tarifvertragsparteien und Gleichbehandlung - Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden …

    Rn. 5 2. Der Abschluss von Tarifverträgen ist wesentlicher Zweck der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionen (vgl. BVerfGE 92, 365 ; 94, 268 ; 103, 293 ; 116, 202 ; 146, 71 ; 148, 296 ).

    Die Vereinigungen sollen nach dem Willen des Grundgesetzes bei der tariflichen Normsetzung im Wege kollektiv ausgeübter Privatautonomie frei sein (vgl. BVerfGE 44, 322 m.w.N.; 50, 290 ; 84, 212 ; 146, 71 ).

    Dem Tarifvertrag kommt eine Richtigkeitsvermutung zu (vgl. BVerfGE 146, 71 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. November 2018 - 1 BvR 1278/16 -, Rn. 8;… Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. September 2019 - 1 BvR 1/16 -, Rn. 14).

    Es darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das von den Tarifvertragsparteien erzielte Verhandlungsergebnis richtig ist und die Interessen beider Seiten sachgerecht zum Ausgleich bringt; ein objektiver Maßstab, nach dem sich die Richtigkeit besser beurteilen ließe, existiert nicht (BVerfGE 146, 71 ;… vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. November 2018 - 1 BvR 1278/16 -, Rn. 8).

    Diese Freiheit findet ihren Grund in der historischen Erfahrung, dass auf diese Weise eher Ergebnisse erzielt werden, die den Interessen der widerstreitenden Gruppen und dem Gemeinwohl gerecht werden, als bei einer staatlichen Schlichtung (vgl. BVerfGE 88, 103 ; 146, 71 ).

    Der Schutz erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen und umfasst insbesondere die Tarifautonomie, die im Zentrum der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht (vgl. BVerfGE 103, 293 ; 116, 202 ; 146, 71 ; 148, 296 ).

    Dies schließt insbesondere den Abschluss von Tarifverträgen (vgl. BVerfGE 92, 365 ; 94, 268 ; 103, 293 ; 146, 71 ) sowie den Bestand und die Anwendung abgeschlossener Tarifverträge ein (vgl. BVerfGE 146, 71 ).

    Rn. 108 Der Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG richtet sich dabei nicht nur gegen die generelle rechtliche Verdrängung oder Aufhebung tarifautonomer Kollektivvereinbarungen (vgl. dazu BVerfGE 146, 71 ).

    Denn die von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie umfasst die rechtsverbindliche Wirkung der Tarifverträge für alle Tarifgebundenen (vgl. BVerfGE 44, 322 ; 92, 26 ; 94, 268 ; 146, 71 ;… Dieterich, RdA 2002, S. 1 ;… vgl. auch Winkler, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 7. Aufl. 2021, Art. 9 Rn. 148;… Kemper, in: Huber/Voßkuhle, GG, Bd. 1, 8. Aufl. 2024, Art. 9 Rn. 145, 164 f.;… Linsenmaier, in: ErfK, 24. Aufl. 2024, Art. 9 GG Rn. 60 f.;… a.A. Burkiczak, Grundgesetz und Deregulierung des Tarifvertragsrechts, 2006, S. 192 ff.;… Höfling/Burkiczak, in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 9 Rn. 103 m.w.N.).

    In kollektivrechtlicher Hinsicht schützt das Grundrecht insbesondere die Gründung, den Bestand und die spezifisch koalitionsmäßige Betätigung (vgl. BVerfGE 44, 322 m.w.N.; 50, 290 ; 84, 212 ; 146, 71 ).

    Diese Freiheit bei der eigenverantwortlichen Austragung der Interessengegensätze findet ihren Grund in der historischen Erfahrung, dass auf diese Weise eher Ergebnisse erzielt werden, die den Interessen der widerstreitenden Gruppen und dem Gemeinwohl gerecht werden, als bei einer staatlichen Schlichtung (vgl. BVerfGE 88, 103 ; 146, 71 ).

    Das Aushandeln von Tarifverträgen ist ein wesentlicher Zweck der Koalitionen (vgl. BVerfGE 92, 365 ; 94, 268 ; 103, 293 ; 116, 202 ; 146, 71 ; 148, 296 ).

    Dies schließt den Bestand und die Anwendung abgeschlossener Tarifverträge ein (vgl. BVerfGE 146, 71 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. November 2018 - 1 BvR 1278/16 -, Rn. 4).

    Die Koalitionsfreiheit ist kein Spezialfall der allgemeinen Vereinigungsfreiheit und unterliegt daher nicht den Schranken des Art. 9 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 146, 71 ).

    Begrenzungen können durch Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechte gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 28, 243 ; 30, 173 ; 57, 70 ; 84, 212 ; 100, 271 ; 103, 293 ; 146, 71 ; 148, 296 ).

    Rn. 143 aa) Das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG ist in erster Linie ein Freiheitsrecht (vgl. BVerfGE 146, 71 ; 148, 296 ).

    Es schützt die individuelle Freiheit, Vereinigungen zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu bilden und diesen Zweck gemeinsam zu verfolgen (vgl. BVerfGE 92, 365 ), ihnen fernzubleiben oder sie zu verlassen (vgl. BVerfGE 116, 202 ; 146, 71 ; 148, 296 m.w.N.).

    Danach schützt die Koalitionsfreiheit auch das Recht der Vereinigungen selbst, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen, wobei die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erreichung dieses Zwecks für geeignet halten, mit Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich ihnen selbst überlassen ist (vgl. BVerfGE 92, 365 ; 100, 271 ; 116, 202 ; 146, 71 ; 148, 296 ; stRspr).

    Rn. 144 Die spezifisch koalitionsmäßige Betätigung durch tarifliche Normsetzung ist als kollektiv ausgeübte Privatautonomie zu verstehen (vgl. BVerfGE 146, 71 ).

    Tarifautonomie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 92, 365 ; 146, 71 ).

    Mit der grundrechtlichen Garantie der Tarifautonomie wird ein Freiraum gewährleistet, in dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber ihre Interessengegensätze in eigener Verantwortung austragen können (vgl. BVerfGE 88, 103 ; 146, 71 ).

    Rn. 145 Materielle Ergebnisvorgaben im Sinne einer "Richtigkeitsgewähr" sind an den erzielten Interessenausgleich nicht zu stellen (vgl. BVerfGE 146, 71 ).

    Die Tarifautonomie des Art. 9 Abs. 3 GG sichert die kollektive Interessendurchsetzung und die Umsetzung der Ergebnisse in den individuellen Arbeitsverhältnissen grundrechtlich ab und garantiert damit insbesondere den sozialen Schutz der abhängig Beschäftigten (vgl. BVerfGE 146, 71 ; BAGE 173, 205 ; BAG…, Urteil vom 14. Oktober 1997 - 7 AZR 811/96 -, Rn. 16; stRspr).

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