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   BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 222/15   

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BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 222/15 (https://dejure.org/2017,7025)
BAG, Entscheidung vom 21.03.2017 - 7 AZR 222/15 (https://dejure.org/2017,7025)
BAG, Entscheidung vom 21. März 2017 - 7 AZR 222/15 (https://dejure.org/2017,7025)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 2 TzBfG, § 256 Abs 1 ZPO, § 14 Abs 1 S 2 Nr 1 TzBfG
    Zweckbefristung - Schließung einer Betriebsstätte

  • IWW

    § 15 Abs. 2 TzBfG, § ... 17 Satz 1 TzBfG, § 15 Abs. 2, § 264 Nr. 2 ZPO, § 256 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG, § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 21 TzBfG, § 14 Abs. 4 TzBfG, § 14 Abs. 1 TzBfG, § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, § 1 Abs. 2 KSchG, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, § 106 GewO

  • Wolters Kluwer
  • Betriebs-Berater

    Zweckbefristung eines Arbeitsvertrags wegen Schließung einer Betriebsstätte

  • arbeitsrecht-hessen.de

    "Wir schließen - doch nicht."

  • bag-urteil.com

    Zweckbefristung - Schließung einer Betriebsstätte

  • rewis.io

    Zweckbefristung - Schließung einer Betriebsstätte

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zweckbefristung; Schließung einer Betriebsstätte

  • rechtsportal.de

    Unzulässige Klageänderung in der Revisionsinstanz

  • datenbank.nwb.de

    Zweckbefristung - Schließung einer Betriebsstätte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zweckbefristung - und die Zulässigkeit einer Feststellungsklage

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zweckbefristung oder auflösende Bedingung?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zweckbefristung - und die Schließung einer Betriebsstätte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2017, 631
  • BB 2017, 1011
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 15.05.2012 - 7 AZR 35/11

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses durch Zweckerreichung - Prognose zum

    Auszug aus BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 222/15
    Da dem Kläger jedoch nicht unterstellt werden kann, er habe eine rechtlich nicht mögliche Klage erheben wollen, ist das auf die Unwirksamkeit der Zweckbefristung gerichtete Klagebegehren als allgemeine Feststellungsklage auszulegen (vgl. auch BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 15; 19. Oktober 2011 - 7 AZR 471/10 - Rn. 15 mwN) .

    Bei der Feststellung, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien wirksam zweckbefristet ist, handelt es sich um den rechtlich selbstständig feststellbaren Umfang und die Dauer der zwischen den Parteien vereinbarten beiderseitigen Leistungspflichten (BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 18) .

    Worauf sich die Vertragsparteien geeinigt haben, ist im Zweifel durch Auslegung der getroffenen Vereinbarungen zu ermitteln (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 29; 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 - Rn. 15, BAGE 138, 242; 21. Dezember 2005 - 7 AZR 541/04 - Rn. 36; 19. Januar 2005 - 7 AZR 250/04 - zu I 1 der Gründe mwN, BAGE 113, 184) .

    Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (st. Rspr. BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 30; 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12 f., BAGE 133, 319; 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12; 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - Rn. 28, BAGE 121, 18; 11. Februar 2004 - 7 AZR 362/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 109, 339 ; 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01  - zu I 3 a der Gründe, BAGE 101, 262 ) .

    An die Zuverlässigkeit der Prognose sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je weiter die vereinbarte Zweckerreichung in der Zukunft liegt (BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 31) .

    (2) Eine Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses wegen einer beabsichtigten Schließung eines betrieblichen Standorts ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrags eine sichere Vorstellung darüber hat, wie sich die betriebliche Tätigkeit und damit der Bedarf an der Arbeitsleistung danach konkret weiterentwickelt (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 32) .

  • BAG, 17.01.2007 - 7 AZR 20/06

    Befristung - Vorübergehender betrieblicher Bedarf

    Auszug aus BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 222/15
    Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (st. Rspr. BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 30; 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12 f., BAGE 133, 319; 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12; 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - Rn. 28, BAGE 121, 18; 11. Februar 2004 - 7 AZR 362/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 109, 339 ; 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01  - zu I 3 a der Gründe, BAGE 101, 262 ) .

    Sie hat damit den für die Befristungskontrolle vor dem Inkrafttreten des TzBfG maßgeblichen "Wertungsgleichklang" zu der anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG nicht übernommen und unterscheidet sich damit von der sachgrundlosen Befristung; das dort in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG geregelte Anschlussverbot bezieht sich auf eine Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber (vgl. BAG 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - Rn. 30, BAGE 121, 18) .

    Der Sachgrund soll dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers Rechnung tragen, mit Arbeitnehmern nur dann eine zeitlich begrenzte vertragliche Bindung eingehen zu müssen, wenn absehbar ist, dass die mit diesen vereinbarten Arbeitsaufgaben im Betrieb nur vorübergehend anfallen und die Arbeitnehmer deshalb voraussichtlich nach Wegfall der Arbeitsaufgaben in dem Betrieb nicht mehr beschäftigt werden können (BAG 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - Rn. 29, BAGE 121, 18) .

  • BAG, 21.12.2005 - 7 AZR 541/04

    Zweckbefristung - Schriftform

    Auszug aus BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 222/15
    Worauf sich die Vertragsparteien geeinigt haben, ist im Zweifel durch Auslegung der getroffenen Vereinbarungen zu ermitteln (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 29; 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 - Rn. 15, BAGE 138, 242; 21. Dezember 2005 - 7 AZR 541/04 - Rn. 36; 19. Januar 2005 - 7 AZR 250/04 - zu I 1 der Gründe mwN, BAGE 113, 184) .

    Außerdem muss der Zweck, mit dessen Erreichung das Arbeitsverhältnis enden soll, so genau bezeichnet sein, dass hieraus das Ereignis, dessen Eintritt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen soll, zweifelsfrei feststellbar ist (BAG 21. Dezember 2005 - 7 AZR 541/04 - Rn. 36) .

  • BAG, 03.12.1997 - 7 AZR 651/96

    Befristung wegen bevorstehender Betriebs- bzw. Dienststellenschließung

    Auszug aus BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 222/15
    Zwar setzte die Rechtsprechung vor Inkrafttreten des TzBfG für einen sachlichen Grund voraus, dass sich der Arbeitgeber bei Vertragsabschluss zur Schließung des Betriebs oder der Dienststelle entschlossen hat und die Prognose stellen konnte, dass auch eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in einem anderen Betrieb nicht möglich sein werde (BAG 3. Dezember 1997 - 7 AZR 651/96 - zu I 1 der Gründe, BAGE 87, 194) .
  • BAG, 17.03.2010 - 7 AZR 640/08

    Befristung - vorübergehender Bedarf - Haushalt

    Auszug aus BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 222/15
    Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (st. Rspr. BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 30; 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12 f., BAGE 133, 319; 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12; 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - Rn. 28, BAGE 121, 18; 11. Februar 2004 - 7 AZR 362/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 109, 339 ; 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01  - zu I 3 a der Gründe, BAGE 101, 262 ) .
  • BAG, 10.03.2004 - 7 AZR 402/03

    Befristeter Arbeitsvertrag - Mittelbare Vertretung

    Auszug aus BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 222/15
    Anders als bei kalendermäßig befristeten Arbeitsverhältnissen, bei denen bereits vor Ablauf der Vertragslaufzeit nach § 17 Satz 1 TzBfG Klage zulässig erhoben werden kann (st. Rspr. vgl. etwa BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 182/14 - Rn. 24; 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 8, BAGE 139, 213; 10. März 2004 - 7 AZR 402/03 - zu I der Gründe, BAGE 110, 38) , ist vor einer schriftlichen Unterrichtung der Zweckerreichung kein Raum für eine Befristungskontrollklage.
  • BAG, 19.10.2011 - 7 AZR 471/10

    Wiedereinstellungsanspruch - Antragsauslegung - unterlassene Klage auf Abgabe

    Auszug aus BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 222/15
    Da dem Kläger jedoch nicht unterstellt werden kann, er habe eine rechtlich nicht mögliche Klage erheben wollen, ist das auf die Unwirksamkeit der Zweckbefristung gerichtete Klagebegehren als allgemeine Feststellungsklage auszulegen (vgl. auch BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 15; 19. Oktober 2011 - 7 AZR 471/10 - Rn. 15 mwN) .
  • BAG, 11.02.2004 - 7 AZR 362/03

    Befristeter Arbeitsvertrag bei vorübergehendem Bedarf an der Arbeitsleistung des

    Auszug aus BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 222/15
    Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (st. Rspr. BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 30; 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12 f., BAGE 133, 319; 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12; 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - Rn. 28, BAGE 121, 18; 11. Februar 2004 - 7 AZR 362/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 109, 339 ; 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01  - zu I 3 a der Gründe, BAGE 101, 262 ) .
  • BAG, 05.06.2002 - 7 AZR 241/01

    Rechtfertigung einer Befristung nach dem BeschFG

    Auszug aus BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 222/15
    Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (st. Rspr. BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 30; 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12 f., BAGE 133, 319; 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12; 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - Rn. 28, BAGE 121, 18; 11. Februar 2004 - 7 AZR 362/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 109, 339 ; 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01  - zu I 3 a der Gründe, BAGE 101, 262 ) .
  • LAG Sachsen, 18.03.2015 - 5 Sa 314/14

    Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses bei Schließung eines Warenlagers

    Auszug aus BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 222/15
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 18. März 2015 - 5 Sa 314/14 - aufgehoben.
  • BAG, 27.07.2016 - 7 AZR 276/14

    Auflösende Bedingung - Weiterbeschäftigungsverlangen

  • BAG, 19.01.2005 - 7 AZR 250/04

    Zweckbefristung; ABM-Vertrag

  • BAG, 16.04.2015 - 6 AZR 352/14

    Eingruppierung einer Diplom-Sportlehrerin nach den Sächsischen Lehrer-Richtlinien

  • BAG, 20.02.2008 - 7 AZR 950/06

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung

  • BAG, 29.06.2011 - 7 AZR 774/09

    Sachgrundlose Befristung bei Angabe eines Sachgrundes im Arbeitsvertrag -

  • BAG, 20.09.2016 - 9 AZR 735/15

    Arbeitnehmerüberlassung - Abgrenzung zur Tätigkeit aufgrund eines Dienstvertrags

  • BAG, 22.10.2014 - 5 AZR 731/12

    Klage auf zukünftige Leistung - ERA-Ausgleichs- und Überschreiterzulage

  • BAG, 29.06.2011 - 7 AZR 6/10

    Bedingungs- und Befristungskombination - Weiterarbeit

  • BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 375/10

    Berufsausbildungsverhältnis und Vorbeschäftigung

  • BAG, 24.02.2016 - 7 AZR 182/14

    Befristung eines Arbeitsvertrags nach dem WissZeitVG

  • BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 372/16

    Entschädigung - Benachteiligung iSd. AGG - Alter - ethnische Herkunft -

    Allerdings können bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses nicht Gegenstand der Feststellungsklage sein (vgl. etwa BAG 21. März 2017 - 7 AZR 222/15 - Rn. 15) .
  • BAG, 25.04.2018 - 7 AZR 520/16

    Befristung einer Arbeitszeiterhöhung - Inhaltskontrolle

    Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (st. Rspr., BAG 21. März 2017 - 7 AZR 222/15 - Rn. 28; 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17; 15. Oktober 2014 - 7 AZR 893/12 - Rn. 14; 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12 f., aaO) .
  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 309/16

    Betriebsübergang - wirtschaftliche Einheit - Verantwortlichkeit

    Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, wozu auch die Frage gehört, ob es zu einem Übergang des Arbeitsverhältnisses infolge eines Betriebsübergangs gekommen ist oder nicht, können jedoch nicht zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden (zum feststellungsfähigen Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO vgl. BAG 28. März 2017 - 1 ABR 40/15 - Rn. 16 mwN; 21. März 2017 - 7 AZR 222/15 - Rn. 15).
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