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   BGH, 25.06.2020 - I ZR 176/19   

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https://dejure.org/2020,15991
BGH, 25.06.2020 - I ZR 176/19 (https://dejure.org/2020,15991)
BGH, Entscheidung vom 25.06.2020 - I ZR 176/19 (https://dejure.org/2020,15991)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 2020 - I ZR 176/19 (https://dejure.org/2020,15991)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der Richtlinie 2014/40/EU bezüglich der Herstellung, der Aufmachung und des Verkaufs von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen; Fragen zur Sichtbarkeit von Bildern und Warnhinweisen auf ...

  • rewis.io

    Vorabentscheidungsersuchen: Verdeckung der Warnhinweise auf Zigarettenverpackungen durch Darbietung der Zigaretten in Warenausgabeautomaten; Warenausgabeautomat als "sonstiger Gegenstand" zur Verdeckung i.S.d. Richtlinie; verkleinerte Abbildung der Originalverpackung auf ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der Richtlinie 2014/40/EU bezüglich der Herstellung, der Aufmachung und des Verkaufs von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen; Fragen zur Sichtbarkeit von Bildern und Warnhinweisen auf ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Zigarettenausgabeautomat

  • datenbank.nwb.de

    Vorabentscheidungsersuchen: Verdeckung der Warnhinweise auf Zigarettenverpackungen durch Darbietung der Zigaretten in Warenausgabeautomaten; Warenausgabeautomat als "sonstiger Gegenstand" zur Verdeckung i.S.d. Richtlinie; verkleinerte Abbildung der Originalverpackung auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof legt EuGH Fragen zur Erforderlichkeit von Warnhinweisen beim Verkauf von Zigaretten vor

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Fragen zu den Anforderungen an die Sichtbarkeit gesundheitsbezogener Warnhinweise beim Verkauf von Zigaretten dem EuGH vorgelegt

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    BGH leg EuGH vor: Dürfen gesundheitsbezogene Warnhinweise auf Zigarettenpackungen vor dem Verkauf etwa in Warenausgabeautomaten an der Supermarktkasse verdeckt werden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Wann und wie müssen die Schockbilder auf Zigarettenpackungen für Verbraucher sichtbar sein?

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    EuGH-Vorlage zur Erforderlichkeit von Warnhinweisen beim Verkauf von Zigaretten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Erforderlichkeit von Warnhinweisen beim Verkauf von Zigaretten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 1134
  • GRUR 2020, 1002
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 31.10.2018 - I ZR 235/16

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie zur Schaffung eines

    Auszug aus BGH, 25.06.2020 - I ZR 176/19
    Ein Verstoß gegen solche Bestimmungen ist im Sinne von § 3a UWG geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - I ZR 235/16, GRUR 2019, 97 Rn. 11 = WRP 2019, 58 - Apothekenmuster, mwN.).

    Die Richtlinie lässt nach ihrem Art. 3 Abs. 3 die Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt (vgl. BGH, GRUR 2019, 97 Rn. 11 - Apothekenmuster).

  • LG München I, 05.07.2018 - 17 HKO 17753/17

    Verdecken eines Warnhinweises bei Tabakwarenautomat zur Sortenauswahl von

    Auszug aus BGH, 25.06.2020 - I ZR 176/19
    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG München I, LMuR 2018, 215).

    Daraus hat das Berufungsgericht gefolgert, dass die Richtlinie 2014/40/EU nur die - im Streitfall nicht angegriffene - Gestaltung des Produkts selbst, nicht aber die Modalitäten des Verkaufs für Tabakerzeugnisse wie etwa die auch im Streitfall in Rede stehende Präsentation in Ausgabeautomaten regelt (ebenso LG Berlin, LRE 77, 91 [juris Rn. 34, 38 und 42]; Horst in Zipfel/Rathke aaO § 11 TabakerzV Rn. 29; Boden, IPRB 2018, 222, 223; Zechmeister, ZLR 2019, 817, 818 f.; ders. ZLR 2017, 451, 468 f.).

  • EuGH, 04.05.2016 - C-547/14

    Philip Morris Brands u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus BGH, 25.06.2020 - I ZR 176/19
    aa) Das Verdeckungsverbot gemäß Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU dient ausweislich des Erwägungsgrunds 28 der Richtlinie der Gewährleistung von Integrität und Sichtbarkeit der gesundheitsbezogenen Warnhinweise und der Maximierung ihrer Wirkung (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2016 - C-547/14, ZLR 2016, 643 [juris Rn. 197] - Philip Morris Brands).
  • OLG München, 25.07.2019 - 29 U 2440/18

    Vorrätighalten von Zigarettenpackungen in Warenautomat stellt kein Anbieten dar

    Auszug aus BGH, 25.06.2020 - I ZR 176/19
    Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (OLG München, WRP 2019, 1380).
  • EuGH, 07.07.2016 - C-476/14

    Citroën Commerce - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 98/6/EG und

    Auszug aus BGH, 25.06.2020 - I ZR 176/19
    Daraus ergibt sich, dass ein Verhalten, das in den Anwendungsbereich einer vorrangig anzuwendenden Regelung fällt, aber nach dieser Regelung zulässig ist, auch nicht nach § 5a Abs. 2 UWG untersagt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2016 - C-476/14, GRUR 2016, 945 Rn. 44 f. = WRP 2016, 1096 - Citroën/ZLW; BGH, Urteil vom 10. November 2016 - I ZR 29/15, GRUR 2017, 286 Rn. 15 = WRP 2017, 296 - Hörgeräteausstellung; Büscher, UWG, § 5a Rn. 15; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, 38. Aufl., UWG § 5a Rn. 5.2; vgl. auch MünchKomm.UWG/Alexander, 3. Aufl., § 5a Rn. 86, der - allerdings ausgehend von einer vorrangigen Anwendung des § 5a Abs. 2 und 5 UWG - ebenfalls einen Gleichlauf der Wertungen des § 5a Abs. 2 und 5 UWG und des § 3a UWG für erforderlich hält).
  • BGH, 10.11.2016 - I ZR 29/15

    Hörgeräteausstellung - Wettbewerbsverstoß: Preisangabenrichtlinie als alleinige

    Auszug aus BGH, 25.06.2020 - I ZR 176/19
    Daraus ergibt sich, dass ein Verhalten, das in den Anwendungsbereich einer vorrangig anzuwendenden Regelung fällt, aber nach dieser Regelung zulässig ist, auch nicht nach § 5a Abs. 2 UWG untersagt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2016 - C-476/14, GRUR 2016, 945 Rn. 44 f. = WRP 2016, 1096 - Citroën/ZLW; BGH, Urteil vom 10. November 2016 - I ZR 29/15, GRUR 2017, 286 Rn. 15 = WRP 2017, 296 - Hörgeräteausstellung; Büscher, UWG, § 5a Rn. 15; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, 38. Aufl., UWG § 5a Rn. 5.2; vgl. auch MünchKomm.UWG/Alexander, 3. Aufl., § 5a Rn. 86, der - allerdings ausgehend von einer vorrangigen Anwendung des § 5a Abs. 2 und 5 UWG - ebenfalls einen Gleichlauf der Wertungen des § 5a Abs. 2 und 5 UWG und des § 3a UWG für erforderlich hält).
  • BGH, 26.10.2023 - I ZR 176/19

    Zur Zulässigkeit des Anbietens von Zigarettenpackungen in Warenausgabeautomaten

    Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Juni 2020 (GRUR 2020, 1002 = WRP 2020, 1300 - Zigarettenausgabeautomat I) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung von Art. 8 Abs. 3 Satz 1 und Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (nachfolgend: Richtlinie 2014/40/EU) zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Diese Vorschrift setzt Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU um und ist deshalb unionsrechtskonform auszulegen (BGH, GRUR 2020, 1002 [juris Rn. 17 f.] - Zigarettenausgabeautomat I).

    Dem steht nicht entgegen, dass das Verdeckungsverbot der Gewährleistung von Integrität und Sichtbarkeit der gesundheitsbezogenen Warnhinweise und der Maximierung ihrer Wirkung dient (vgl. BGH, GRUR 2020, 1002 [juris Rn. 31] - Zigarettenausgabeautomat I, mwN) und diese Warnhinweise gerade nicht die unmittelbare oder mittelbare Förderung des Absatzes von Tabakerzeugnissen bezwecken, sondern - im Gegenteil - im Interesse des Schutzes der menschlichen Gesundheit einem von den Packungen der Tabakerzeugnisse oder ihren Außenverpackungen ausgehenden Kaufimpuls gerade entgegenwirken sollen (zu diesen Zwecken vgl. EuGH, GRUR 2022, 93 [juris Rn. 29] - Pro Rauchfrei I; GRUR 2023, 501 [juris Rn. 33] - Pro Rauchfrei II).

    Die Zigarettenpackungen und die darauf befindlichen Warnhinweise werden erst sichtbar, sobald der zuvor vom Kassenpersonal freigegebene Automat vom Kunden betätigt und die Zigarettenpackung dadurch noch vor dem Bezahlvorgang auf das Kassenband ausgegeben wird (vgl. BGH, GRUR 2020, 1002 [juris Rn. 20] - Zigarettenausgabeautomat I).

    Auf den Umstand, dass der Kaufvertrag nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht bereits durch Betätigung des Auswahlknopfs des Automaten, sondern erst - kurz danach - mit der nachfolgenden Bezahlung der Zigaretten geschlossen wird (vgl. BGH, GRUR 2020, 1002 [juris Rn. 32] - Zigarettenausgabeautomat I), kommt es danach nicht an.

    Der Begriff der "Bereitstellung" erfasst damit bereits das hier in Rede stehende Anbieten von Zigaretten in Ausgabeautomaten, bei denen die Zigarettenpackungen und die daraus befindlichen Warnhinweise erst sichtbar werden, nachdem der Kunde den Ausgabevorgang ausgelöst hat und die Zigarettenpackung ausgegeben wird (vgl. BGH, GRUR 2020, 1002 [juris Rn. 20] - Zigarettenausgabeautomat I).

    Die Revision macht mit Recht geltend, dass der Erlass von § 11 Abs. 2 TabakerzV den Anforderungen des Zitiergebots gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG genügt (vgl. BGH, GRUR 2020, 1002 [juris Rn. 49] - Zigarettenausgabeautomat I).

    Nach dem Vortrag des Klägers seien allerdings die Auswahltasten hinsichtlich Markenlogo, Proportion, Farbgebung und Dimensionierung wie Zigarettenpackungen ohne Warnhinweise gestaltet und könnten beim Kunden die Erinnerung an eine Zigarettenpackung hervorrufen.Da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig - keine abweichenden Feststellungen getroffen hat, ist dieser Sachvortrag des Klägers der revisionsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legen (BGH, GRUR 2020, 1002 [juris Rn. 54] - Zigarettenausgabeautomat I).

    (2) Nach der Lebenserfahrung kann durch ein Bild, das der Verbraucher mit einer Verpackung von Tabakerzeugnissen assoziiert, ebenso wie durch eine naturgetreue Wiedergabe ein durch die vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise zu bekämpfender Kaufimpuls ausgelöst werden (vgl. BGH, GRUR 2020, 1002 [juris Rn. 59] - Zigarettenausgabeautomat I; EuGH, GRUR 2022, 93 [juris Rn. 30] - Pro Rauchfrei I).

    b) Dem uneingeschränkt auf Bilder von Packungen abstellenden Wortlaut von Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40/EU lässt sich die vom Berufungsgericht erkannte Einschränkung des Anwendungsbereichs der Bestimmung nicht entnehmen (BGH, GRUR 2020, 1002 [juris Rn. 64] - Zigarettenausgabeautomat I).

  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 125/20

    Influencer II

    So kommt etwa die Annahme einer Informationspflichtverletzung nach der allgemeinen Vorschrift des § 5a Abs. 2 und 3 UWG im Falle der Textilkennzeichnung nicht in Betracht, wenn nach der über § 3a UWG lauterkeitsrechtlich zur Wirkung kommenden textilkennzeichnungsrechtlichen Spezialvorschrift die Voraussetzungen einer Informationspflichtverletzung nicht vorliegen (BGH, Urteil vom 24. März 2016 - I ZR 7/15, GRUR 2016, 1068 Rn. 20 = WRP 2016, 1219 - Textilkennzeichnung; zum Vorrang unionsrechtlicher Bestimmungen, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG vgl. ferner BGH, Urteil vom 10. November 2016 - I ZR 29/15, GRUR 2017, 286 Rn. 15 = WRP 2017, 296 - Hörgeräteausstellung; Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 176/19, GRUR 2020, 1002 Rn. 47 = WRP 2020, 1300 - Zigarettenausgabeautomat; zu § 1 Abs. 2 UWG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vgl. schließlich die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 19/27873, S. 31).
  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 126/20

    Vorstellen von kommerziellen Inhalten unter Abbildung einer Person als sog.

    So kommt etwa die Annahme einer Informationspflichtverletzung nach der allgemeinen Vorschrift des § 5a Abs. 2 und 3 UWG im Falle der Textilkennzeichnung nicht in Betracht, wenn nach der über § 3a UWG lauterkeitsrechtlich zur Wirkung kommenden textilkennzeichnungsrechtlichen Spezialvorschrift die Voraussetzungen einer Informationspflichtverletzung nicht vorliegen (BGH, Urteil vom 24. März 2016 - I ZR 7/15, GRUR 2016, 1068 Rn. 20 = WRP 2016, 1219 - Textilkennzeichnung; zum Vorrang unionsrechtlicher Bestimmungen, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG vgl. ferner BGH, Urteil vom 10. November 2016 - I ZR 29/15, GRUR 2017, 286 Rn. 15 = WRP 2017, 296 - Hörgeräteausstellung; Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 176/19, GRUR 2020, 1002 Rn. 47 = WRP 2020, 1300 - Zigarettenausgabeautomat; zu § 1 Abs. 2 UWG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vgl. schließlich die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 19/27873, S. 31).
  • BGH, 29.07.2021 - I ZR 135/20

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Zulässigkeit der

    Ob eine Kollision im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG vorliegt, ist in Bezug auf konkrete Bestimmungen zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-632/16, GRUR 2018, 940 Rn. 32 bis 41 = WRP 2018, 1049 - Dyson; EuGH, GRUR 2018, 1156 Rn. 58 bis 68 - Wind Tre und Vodafone Italia; EuGH, Urteil vom 10. September 2020 - C-363/19, GRUR 2020, 1230 Rn. 55 bis 62 = WRP 2020, 1420 - Konsumentombudsmannen; Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-632/16 vom 22. Februar 2018 Rn. 84 mit Fn. 28; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 176/19, GRUR 2020, 1002 Rn. 47 = WRP 2020, 1300 - Zigarettenausgabeautomat).
  • BGH, 19.05.2022 - I ZR 69/21

    Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis

    Ob eine Kollision im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG vorliegt, ist in Bezug auf konkrete Bestimmungen zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-632/16, GRUR 2018, 940 Rn. 32 bis 41 = WRP 2018, 1049 - Dyson; Urteil vom 13. September 2018 - C-54/17 und C-55/17, GRUR 2018, 1156 Rn. 58 bis 68 = WRP 2018, 1304 - Wind Tre und Vodafone Italia; Urteil vom 10. September 2020 - C-363/19, GRUR 2020, 1230 Rn. 55 bis 62 = WRP 2020, 1420 - Konsumentombudsmannen; Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-632/16 vom 22. Februar 2018 Rn. 84 mit Fn. 28; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 176/19, GRUR 2020, 1002 Rn. 47 = WRP 2020, 1300 - Zigarettenausgabeautomat; BGH, GRUR 2021, 1320 Rn. 46 - Flaschenpfand III).
  • BGH, 24.02.2022 - I ZR 176/19

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Tabakproduktrichtlinie:

    Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Juni 2020 (GRUR 2020, 1002 = WRP 2020, 1300 - Zigarettenausgabeautomat I) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung von Art. 8 Abs. 3 und Abs. 8 der Richtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    b) In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat der Senat, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des deutschen Rechts angefochten werden können, in seinem Beschluss vom 25. Juni 2020 dargelegt, dass der Erfolg der Revision von der Beantwortung der den Klagehauptantrag betreffenden, in den Vorlagefragen Nr. 1 und Nr. 2 formulierten klärungsbedürftigen Fragen zur Auslegung des Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU in entscheidungserheblicher Weise abhängt (BGH, GRUR 2020, 1002 Rn. 13 bis 47 - Zigarettenausgabeautomat I).

    b) Der Senat hat in seinem Beschluss vom 25. Juni 2020 ausgeführt, dass die Begründetheit des Hauptantrags von der Beantwortung der Vorlagefragen Nr. 1 und Nr. 2 abhängt (GRUR 2020, 1002 Rn. 13 bis 47 - Zigarettenausgabeautomat I).

    Er hat dem Gerichtshof der Europäischen Union außerdem dargelegt, dass es auf den Erfolg des Hilfsantrags und die dazu gestellten Vorlagefragen Nr. 3 und Nr. 4 nur dann entscheidungserheblich ankommt, falls die Beantwortung der Fragen Nr. 1 und Nr. 2 zu dem Ergebnis führt, dass der Hauptantrag unbegründet ist (BGH, GRUR 2020, 1002 Rn. 48 - Zigarettenausgabeautomat I).

  • KG, 29.11.2023 - 23 U 48/18

    Warnhinweise für Tabakerzeugnisse dürfen nicht verdeckt werden

    Daraus ergibt sich, dass mit dem Verdeckungsverbot gemäß Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU sichergestellt werden soll, dass die gesundheitsbezogenen Warnhinweise vom Verbraucher wahrgenommen und von ihm im Rahmen seiner Kaufentscheidung berücksichtigt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 25.06.2020 - I ZR 176/19 - juris Rn. 31).

    Dementsprechend sieht Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU ausdrücklich vor, dass die Warnhinweise nicht nur durch unmittelbar die Gestaltung betreffende Gegenstände (Steuerzeichen, Preisaufkleber, Sicherheitsmerkmale), sondern auch nicht durch Hüllen, Taschen und Schachteln oder sonstige Gegenstände verdeckt werden dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.06.2023 - I ZR 176/19 - juris Rn. 31).

    Sie ist dabei gerade kein Gegenstand, der die Packung für die Öffentlichkeit vollkommen unzugänglich oder unsichtbar macht (so für den Warenausgabeautomaten EuGH, Urteil vom 09.03.2023 - C 356/22 - Rn. 30; BGH, Urteil vom 26.10.2023 - I ZR 176/19 - Zigarettenausgabeautomat III - Rn. 34 ff.).

    Hierfür spricht allerdings viel (vgl. zu den vergleichbaren Abbildungen auf Warenautomaten BGH, Urteil vom 26.10.2023 - I ZR 176/19 - Leitsatz lit. c; Rn. 39 ff.).

  • OLG Koblenz, 29.03.2023 - 9 U 1408/22

    Wettbewerbsrecht: Abgabe von Corona-Antigen-Tests an Laien II

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Verstöße gegen Marktverhaltensregelungen, die den Schutz der Gesundheit der Verbraucher bezwecken, regelmäßig geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3 a UWG spürbar zu beeinträchtigen (BGH Beschluss vom 25.06.2020 - I ZR 176/19, GRUR 2020, 1002 Rn. 15; BGH, Urteil vom 29.03.2018 - I ZR 243/14 GRUR 2018, 745 Rn. 13; BGH, GRUR 2017, 409.

    Denn der Richtlinie steht von vorneherein eine nationale Regelung nicht entgegen, die in ihren Ausnahmebereich fällt; dazu zählen nach § 3 Abs. 3 der RL 2005/29/EG Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheitsaspekte von Produkten (BGH Beschluss vom 25.06.2020 - I ZR 176/19, GRUR 2020, 1002 Rn. 15 m.w.N.).

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