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Rechtsprechung
   BGH, 27.10.2023 - V ZR 43/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,36243
BGH, 27.10.2023 - V ZR 43/23 (https://dejure.org/2023,36243)
BGH, Entscheidung vom 27.10.2023 - V ZR 43/23 (https://dejure.org/2023,36243)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2023 - V ZR 43/23 (https://dejure.org/2023,36243)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • autokaufrecht.info

    Arglistige Täuschung durch Verschweigen - Mangel vs. Mangelsymptom

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Immobilienkauf: undichtes Terrassendach als Sachmangel; Aufklärungspflicht des Verkäufers

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 280 Abs 1 BGB, § 280 Abs 3 BGB, § 281 Abs 1 S 1 BGB, § 434 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB vom 02.01.2002, § 437 Nr 3 BGB
    Immobilienkauf: undichtes Terrassendach als Sachmangel; Aufklärungspflicht des Verkäufers

  • IWW

    § 437 Nr. 3, § ... 281 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1, 3 BGB, Art. 229 § 58 EGBGB, § 444 BGB, § 434 Abs. 1 BGB, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, § 434 BGB, § 435 BGB, § 256 ZPO, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO, § 287 Abs. 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 434, 444
    Grundstückskaufvertrag; undichtes Terrassendach als Sachmangel

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit eines Ausschlusses der Sachmängelhaftung i.R.d. Verkaufs eines Hausgrundstücks; Undichtigkeit des Terrassendaches als Sachmangel; Arglistiges Handeln eines Verkäufer eines Hausgrundstückes bei Unkenntnis

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a. F., § 444
    Abgrenzung Mangel - Mangelsymptom (hier: Wassereintritt durch Terrassendach) und daraus resultierende Arglisthaftung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a.F., 444
    Arglistiges Verschweigen von wiederholtem Regenwassereintritt bei Grundstücksverkauf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB a.F. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ; BGB § 444
    Wird ein Hausgrundstück mit überdachter Terrasse verkauft und tritt durch das Terrassendach wiederholt Regenwasser ein, ist dies regelmäßig nicht nur ein bloßes Symptom für einen Sachmangel; vielmehr begründet bereits die Undichtigkeit des Terrassendaches selbst den ...

  • datenbank.nwb.de

    Immobilienkauf: undichtes Terrassendach als Sachmangel; Aufklärungspflicht des Verkäufers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Über undichtes Terrassendach muss aufgeklärt werden!

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wirksamer Ausschluss der Sachmängelhaftung bei Hausgrundstücksverkauf

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Immobilien - Verkäufer hat Mängel arglistig verschwiegen.

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Immobilienverkäufer haftet für Mängel

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hauskauf: Verkäufer muss über Mängel aufklären, auch wenn ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arglist auch ohne Kenntnis der Mangelursache

Besprechungen u.ä. (3)

  • heckschen-vandeloo.de (Entscheidungsbesprechung)

    Arglistiges Verschweigen eines Mangels beim Grundstücksverkauf

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 434, 437 Nr. 3, 444 BGB

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Eine Pfütze, zwei Ursachen und viel Arglist ... (IMR 2024, 74)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2024, 542
  • MDR 2024, 100
  • NZM 2024, 478
  • WM 2024, 1238
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (13)

  • BGH, 16.03.2012 - V ZR 18/11

    Haftungsausschluss beim Grundstückskauf: Arglistiges Verschweigen eines Mangels …

    Auszug aus BGH, 27.10.2023 - V ZR 43/23
    Rn. 13 aa) Unter einem Mangelsymptom sind äußerliche Merkmale eines Mangels zu verstehen, die auf dessen Vorhandensein schließen lassen (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2012 - V ZR 18/11, NJW-RR 2012, 1078 Rn. 26).

    So begründet etwa nicht jede Feuchtigkeit im Keller einen Sachmangel, sondern es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei im Einzelnen von Bedeutung ist, ob das Haus in einem sanierten Zustand verkauft wurde, der Keller Wohnzwecken diente, welcher Zustand bei der Besichtigung erkennbar war und wie stark die Feuchtigkeitserscheinungen sind; Feuchtigkeitsflecken, die auf einen feuchten Keller schließen lassen können, sind daher (nur) Mangelsymptome (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2012 - V ZR 18/11, aaO Rn. 14, 26).

    Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 16. März 2012 (V ZR 18/11, NJW-RR 2012, 1078 Rn. 22) formuliert hat, dass der Käufer von dem Verkäufer, der auf Grund eigener Sachkunde oder auf Grund eines Gutachtens Schlüsse auf den Mangel und seine Ursachen zu ziehen vermag, deren Mitteilung erwarten darf, ergibt sich daraus nicht, dass ein arglistiges Verschweigen eines Mangels im Sinne von § 444 BGB nur zu bejahen wäre, wenn (auch) bedingter Vorsatz hinsichtlich der Ursache(n) des Mangels vorläge.

  • BGH, 15.04.2021 - V ZR 170/20

    Verletzung der rechtlichen Gehörs durch Nichtzulassen eines Zeugenbeweises über …

    Auszug aus BGH, 27.10.2023 - V ZR 43/23
    Ein bloßes Mangelsymptom hat der Senat außerdem für Wasseransammlungen kleineren Ausmaßes am Fuße einer abschüssigen Einfahrt erwogen, die auf eine mangelhafte Entwässerungsanlage schließen lassen können (vgl. Senat, Beschluss vom 15. April 2021 - V ZR 170/20, juris Rn. 10).

    Rn. 14 bb) Hiervon abzugrenzen sind wiederholte Wassereintritte durch ein Terrassendach (vgl. auch Senat, Beschluss vom 15. April 2021 - V ZR 170/20, juris Rn. 9 zu größeren Wasseransammlungen in einer Hauseinfahrt).

    Ebenso wenig ist relevant, ob der Verkäufer die Mangelursache kennt (vgl. Senat, Beschluss vom 15. April 2021 - V ZR 170/20, juris Rn. 9) oder ob ihm nur eine von mehreren Ursachen des Sachmangels bekannt ist.

  • BGH, 09.02.2018 - V ZR 274/16

    Grundstückskaufvertrag: Fehlen einer nach öffentlichen Äußerungen zu erwartenden …

    Auszug aus BGH, 27.10.2023 - V ZR 43/23
    Rn. 19 (2) Hierbei ist allein entscheidend, ob der Verkäufer die den Mangel begründenden Umstände kennt; nicht relevant ist dagegen, ob er daraus den Schluss auf das Vorliegen eines Sachmangels zieht (vgl. Senat…, Urteil vom 12. April 2013 - V ZR 266/11, NZM 2013, 546 Rn. 14 mwN), zumal im Einzelfall auch eine Offenbarungspflicht des Verkäufers bei bloßen Mangelsymptomen, die für den Käufer nicht ohne weiteres erkennbar sind, bestehen kann (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2018 - V ZR 274/16, NJW 2018, 1954 Rn. 27).

    Denn berechnen die Kläger ihren Schaden, wie hier, zulässigerweise auf der Grundlage der von dem Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten "fiktiv", also ohne Durchführung der Mängelbeseitigung und damit insbesondere ohne Umsatzsteuer (vgl. Senat…, Urteil vom 12. März 2021 - V ZR 33/19, BGHZ 229, 115 Rn. 11 ff.), haben sie - schon um der drohenden Verjährung zu begegnen (vgl. dazu BGH…, Urteil vom 22. Juli 2010 - VII ZR 176/09, BGHZ 186, 330 Rn. 16) - ein Interesse im Sinne von § 256 ZPO an der Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden (vgl. Senat…, Urteil vom 13. Mai 2022 - V ZR 231/20, NJW 2022, 2328 Rn. 26; Urteil vom 9. Februar 2018 - V ZR 274/16, NJW 2018, 1954 Rn. 29).

  • BGH, 12.03.2021 - V ZR 33/19

    "Fiktive" Mängelbeseitigungskosten können im Kaufrecht weiterhin verlangt werden

    Auszug aus BGH, 27.10.2023 - V ZR 43/23
    Denn berechnen die Kläger ihren Schaden, wie hier, zulässigerweise auf der Grundlage der von dem Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten "fiktiv", also ohne Durchführung der Mängelbeseitigung und damit insbesondere ohne Umsatzsteuer (vgl. Senat, Urteil vom 12. März 2021 - V ZR 33/19, BGHZ 229, 115 Rn. 11 ff.), haben sie - schon um der drohenden Verjährung zu begegnen (vgl. dazu BGH…, Urteil vom 22. Juli 2010 - VII ZR 176/09, BGHZ 186, 330 Rn. 16) - ein Interesse im Sinne von § 256 ZPO an der Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden (vgl. Senat…, Urteil vom 13. Mai 2022 - V ZR 231/20, NJW 2022, 2328 Rn. 26;… Urteil vom 9. Februar 2018 - V ZR 274/16, NJW 2018, 1954 Rn. 29).
  • BGH, 12.04.2013 - V ZR 266/11

    Gewährleistung beim Wohnungskauf: Fehlende Baugenehmigung als Sachmangel; Prüfung …

    Auszug aus BGH, 27.10.2023 - V ZR 43/23
    Rn. 19 (2) Hierbei ist allein entscheidend, ob der Verkäufer die den Mangel begründenden Umstände kennt; nicht relevant ist dagegen, ob er daraus den Schluss auf das Vorliegen eines Sachmangels zieht (vgl. Senat, Urteil vom 12. April 2013 - V ZR 266/11, NZM 2013, 546 Rn. 14 mwN), zumal im Einzelfall auch eine Offenbarungspflicht des Verkäufers bei bloßen Mangelsymptomen, die für den Käufer nicht ohne weiteres erkennbar sind, bestehen kann (vgl. Senat…, Urteil vom 9. Februar 2018 - V ZR 274/16, NJW 2018, 1954 Rn. 27).
  • BGH, 27.10.2017 - V ZR 8/17

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch für erhöhten Reinigungsaufwand infolge …

    Auszug aus BGH, 27.10.2023 - V ZR 43/23
    Sie muss dann jedoch klar und eindeutig daraus hervorgehen (Senat, Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 8/17, NJW 2018, 1010 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 13.05.2022 - V ZR 231/20

    Sachmängelhaftung: Beteiligung des Käufers an den Kosten der Nachbesserung einer …

    Auszug aus BGH, 27.10.2023 - V ZR 43/23
    Denn berechnen die Kläger ihren Schaden, wie hier, zulässigerweise auf der Grundlage der von dem Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten "fiktiv", also ohne Durchführung der Mängelbeseitigung und damit insbesondere ohne Umsatzsteuer (vgl. Senat…, Urteil vom 12. März 2021 - V ZR 33/19, BGHZ 229, 115 Rn. 11 ff.), haben sie - schon um der drohenden Verjährung zu begegnen (vgl. dazu BGH…, Urteil vom 22. Juli 2010 - VII ZR 176/09, BGHZ 186, 330 Rn. 16) - ein Interesse im Sinne von § 256 ZPO an der Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden (vgl. Senat, Urteil vom 13. Mai 2022 - V ZR 231/20, NJW 2022, 2328 Rn. 26;… Urteil vom 9. Februar 2018 - V ZR 274/16, NJW 2018, 1954 Rn. 29).
  • BGH, 22.07.2010 - VII ZR 176/09

    BGH ändert Rechtsprechung zur Berechnung eines Schadensersatzanspruches wegen …

    Auszug aus BGH, 27.10.2023 - V ZR 43/23
    Denn berechnen die Kläger ihren Schaden, wie hier, zulässigerweise auf der Grundlage der von dem Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten "fiktiv", also ohne Durchführung der Mängelbeseitigung und damit insbesondere ohne Umsatzsteuer (vgl. Senat…, Urteil vom 12. März 2021 - V ZR 33/19, BGHZ 229, 115 Rn. 11 ff.), haben sie - schon um der drohenden Verjährung zu begegnen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - VII ZR 176/09, BGHZ 186, 330 Rn. 16) - ein Interesse im Sinne von § 256 ZPO an der Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden (vgl. Senat…, Urteil vom 13. Mai 2022 - V ZR 231/20, NJW 2022, 2328 Rn. 26;… Urteil vom 9. Februar 2018 - V ZR 274/16, NJW 2018, 1954 Rn. 29).
  • BGH, 28.05.2021 - V ZR 24/20

    Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Grundstückskaufvertrag: Verschweigen eines …

    Auszug aus BGH, 27.10.2023 - V ZR 43/23
    § 444 BGB spricht (nur) von dem "Mangel" im Sinne von § 434 BGB oder § 435 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 28. Mai 2021 - V ZR 24/20, NJW 2021, 3397 Rn. 8).
  • BGH, 14.06.2019 - V ZR 73/18

    Erfolgen der Angabe des fachkundigen Verkäufers zur Errichtung des Kaufobjekts …

    Auszug aus BGH, 27.10.2023 - V ZR 43/23
    Der Verkäufer muss, sofern es sich nicht um einer Besichtigung zugängliche und ohne weiteres erkennbare Mängel handelt, die der Käufer bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann, gemäß seinem Kenntnisstand aufklären und darf sein konkretes Wissen nicht zurückhalten (vgl. zum Ganzen etwa Senat, Urteil vom 14. Juni 2019 - V ZR 73/18, ZfIR 2019, 846 Rn. 11).
  • BGH, 11.03.2022 - V ZR 35/21

    Kaufvertraglicher Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung: Gerichtliche …

  • BGH, 29.01.2004 - V ZR 244/03

    Teilweise Zulassung der Revision

  • BGH, 24.10.1988 - II ZR 68/88

    Überweisung von Geldern aus einer Beteiligung einer stillen Gesellschaft auf ein …

  • BGH, 08.04.2025 - VI ZR 25/24

    Wahlrecht des Geschädigten eines Kraftfahrzeugsachschadens bei Ausübung der …

    Rn. 9 Berechnet der Geschädigte seinen Schaden, wie hier, zulässigerweise auf der Grundlage der von dem Sachverständigen ermittelten Kosten fiktiv, also ohne Durchführung der Reparatur und damit insbesondere ohne Umsatzsteuer, hat er - schon um der drohenden Verjährung zu begegnen - ein Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden (vgl. zu Mängelbeseitigungskosten BGH, Urteil vom 27. Oktober 2023 - V ZR 43/23, NJW-RR 2024, 542 Rn. 25 mwN).
  • BGH, 12.06.2026 - V ZR 68/25

    Geltlung des Beschlusszwangs für bauliche Veränderungen grundsätzlich auch für …

    Hierfür dürfen sich die Ausführungen aber nicht lediglich mit einer Begründung für die Zulassung der Revision befassen; vielmehr muss aus den Entscheidungsgründen der Wille des Berufungsgerichts, die Revision in bestimmter Hinsicht zu beschränken, klar und eindeutig hervorgehen (vgl. Senat, Urteil vom 27. Oktober 2023 - V ZR 43/23, NJW-RR 2024, 542 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 26.02.2026 - V ZR 83/25

    Mangelverdacht = Mangel?

    Feuchtigkeitsflecken, die für sich genommen (noch) nicht die Merkmale eines Sachmangels erfüllen, können Symptome eines Mangels sein (vgl. Senat…, Urteil vom 16. März 2012 - V ZR 18/11, NJW-RR 2012, 1078 Rn. 14, 26; Urteil vom 27. Oktober 2023 - V ZR 43/23, NJW-RR 2024, 542 Rn. 13).
  • BGH, 16.01.2026 - V ZR 107/25

    Beschränkung des Ausübungsbereichs einer Grunddienstbarkeit auf eine reale …

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung aber auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben, sofern daraus klar und eindeutig der Wille des Berufungsgerichts hervorgeht, die Revision in bestimmter Hinsicht zu beschränken (vgl. nur Senat, Urteil vom 27. Oktober 2023 - V ZR 43/23, ZfIR 2024, 111 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 25.03.2025 - VI ZR 277/24
    Berechnet der Geschädigte seinen Schaden zulässigerweise auf der Grundlage der von dem Sachverständigen ermittelten Kosten fiktiv, also ohne Durchführung der Reparatur und damit insbesondere ohne Umsatzsteuer, hat er - schon um der drohenden Verjährung zu begegnen - ein Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden (vgl. zu Mängelbeseitigungskosten BGH, Urteil vom 27. Oktober 2023 - V ZR 43/23, NJW-RR 2024, 542 Rn. 25 mwN).
  • OLG Brandenburg, 23.07.2026 - 5 U 108/23

    Befall des Dachstuhls des Hauses mit Holzwürmern zum Zeitpunkt des …

    Ebenso wenig ist relevant, ob der Verkäufer die Mangelursache kennt oder ob ihm nur eine von mehreren Ursachen des Sachmangels bekannt ist (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2023 - V ZR 43/23 -, Rn. 19, juris).
  • OLG Brandenburg, 08.01.2026 - 5 U 201/22

    Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages durch Rücktrittserklärung …

    Der Verkäufer muss den Mangel kennen oder ihn für möglich gehalten haben, ein Verschweigen setzt also mindestens Eventualvorsatz voraus (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2023, Az. V ZR 43/23, Rz. 17).

    Hierbei ist allein entscheidend, ob der Verkäufer die den Mangel begründenden Umstände kennt; nicht relevant ist dagegen, ob er daraus den Schluss auf das Vorliegen eines Sachmangels zieht (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2023, Az. V ZR 43/23, Rz. 19).

  • KG, 09.09.2024 - 24 U 146/23
    Der Verkäufer muss, sofern es sich nicht um einer Besichtigung zugängliche und ohne weiteres erkennbare Mängel handelt, die der Käufer bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann, gemäß seinem Kenntnisstand aufklären und darf sein konkretes Wissen nicht zurückhalten (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2023 - V ZR 43/23 -, Rn. 18, juris).
  • OLG Koblenz, 19.09.2024 - 1 U 977/23

    Auch gegenüber fachkundigem Auftraggeber sind Bedenken anzumelden!

    Von Mangelsymptomen kann also (nur) gesprochen werden, wenn die jeweiligen Umstände für sich genommen die Merkmale eines Sachmangels (noch) nicht erfüllen (so treffend zum Kaufrecht BGH, NJW-RR 2024, 542, 543).
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