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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 06.03.2026 - 32 Sch 3/25   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2026,13279
OLG Frankfurt, 06.03.2026 - 32 Sch 3/25 (https://dejure.org/2026,13279)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.03.2026 - 32 Sch 3/25 (https://dejure.org/2026,13279)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. März 2026 - 32 Sch 3/25 (https://dejure.org/2026,13279)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Hessen

    § 1059 ZPO, § 1062 ZPO, Art 101 AEUV
    Aufhebung Schiedsspruchs: Uneingeschränkte Kontrolle durch OLG hinsichtlich Anwendung kartellrechtlicher Normen

Kurzfassungen/Presse

  • EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)

    Art. 101 Abs. 1 AEUV, Art. 102 AEUV, Art. 101 AEUV, § 1062 ZPO, § 1059 ZPO, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO
    Überschießendes Wettbewerbsverbot , Kartellrechtliche Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots, Zuständigkeit, Kontrolle eines Schiedsspruchs durch OLG auch bei Anwendung kartellrechtlicher Normen, Aufhebung eines Schiedsspruchs

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (30)

  • BGH, 18.12.2025 - I ZB 42/25

    Zurückverweisung an das Schiedsgericht nach Gehörsverletzung?

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2026 - 32 Sch 3/25
    Eine Zurückverweisung kommt deshalb auch bei Verstößen gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO) in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2025 - I ZB 42/25 -, juris Rz. 23 u. 25; Wighardt, SchiedsVZ 2010, 252, 255).

    Die Regelung des § 1059 Abs. 4 ZPO beruht auf der Annahme, dass das (ursprüngliche) Schiedsgericht seine Fehler aus dem ersten Schiedsverfahren, einschließlich möglicher Verstöße gegen den ordre public, nach einer Zurückverweisung nicht wiederholen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2025 - I ZB 42/25 -, Rz. 28 m. w. N.).

    Bei § 1059 Abs. 4 ZPO handelt es sich auch nicht um eine Ausnahmeregelung (s. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2025 - I ZB 42/25 -, Rz. 31).

    Für eine grundsätzlich abweichende Behandlung der Schiedsgerichtsbarkeit gibt es keine Veranlassung (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2025 - I ZB 42/25 -, juris Rz. 28; Wolff, SchiedsVZ 2007, 254, 257 f.).

    bb) Außerdem ermöglicht die Zurückverweisung eine zeit- und kostengünstige Erledigung des Rechtsstreits (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2025 - I ZB 42/25 -, juris Rz. 30; Wolff, SchiedsVZ 2007, 254, 255).

    Abgesehen davon, dass dies mangels Entscheidungserheblichkeit der Prozessökonomie diametral widersprechen dürfte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2025 - I ZB 42/25 -, juris Rz. 43, der diese Frage offenlässt), gehen die weiteren von der Antragstellerin geltend gemachten Aufhebungsgründe entweder nicht über die festgestellten Aufhebungsgründe hinaus oder würden - ihr Vorliegen unterstellt - auch bei der vom Senat vorzunehmenden Gesamtschau bei der nach § 1059 Abs. 4 ZPO vorzunehmenden Ermessensentscheidung zu keinem anderen Ergebnis führen.

  • BGH, 27.09.2022 - KZB 75/21

    Aufhebung eines Schiedsspruchs: Uneingeschränkte Kontrolle durch das ordentliche …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2026 - 32 Sch 3/25
    Zwar unterliegen Schiedssprüche im Hinblick auf die Anwendung der §§ 19 bis 21 GWB in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einer uneingeschränkten Kontrolle durch das ordentliche Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - KZB 75/21 -, BGHZ 234, 288).

    Auch eine analoge Anwendung von § 87 S. 2 GWB bzw. § 91 Satz 2 GWB ist nicht angezeigt (vgl. OLG Frankfurt am Main, Teilbeschluss vom 18. Oktober 2024 - 26 Sch 7/24 -, juris, m. w. N.; sowie OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. April 2021 - 26 Sch 12/20 -, juris; teilweise aufgehoben durch: BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - KZB 75/21 -, BGHZ 234, 288).

    aa) Der Teilschiedsspruch unterliegt einer uneingeschränkten Kontrolle durch die staatlichen Gerichte im Hinblick auf die Anwendung der kartellrechtlichen Vorschriften in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - KZB 75/21 -, BGHZ 234, 288, insbesondere Rz. 15 zu den §§ 19 bis 21 GWB; zustimmend Gerardy, SchiedsVZ 2023, 171, 172).

    Keine Rechtsordnung kann es hinnehmen, dass Verstöße gegen ihre grundlegendsten Normen durch ihre eigenen Gerichte bestätigt werden, unabhängig davon, ob diese Verstöße offenkundig oder offensichtlich sind oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - KZB 75/21 -, BGHZ 234, 288, Rz. 15; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12. Juni 2025 - 26 Sch 12/24 -, SchiedsVZ 2025, 149, 151 f.).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-882/19

    Das Opfer einer von einer Muttergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung gegen das …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2026 - 32 Sch 3/25
    Bei den Konzernobergesellschaften handelt es sich nämlich nicht um "Dritte" im Sinne der Nebenabredenbekanntmachung Nr. 24. Das kartellrechtliche Konzept der "wirtschaftlichen Einheit" ist vielmehr weit zu verstehen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-882/19, Sumal S. L./Mercedes Benz Trucks España S. L., EuZW 2021, 1049 Rz. 39).

    Die Tochtergesellschaft kann etwa auch für einen Kartellrechtsverstoß der Mutter haften, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen der Zuwiderhandlung der Muttergesellschaft und der wirtschaftlichen Tätigkeit der Tochtergesellschaft besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-882/19, Sumal S. L./Mercedes Benz Trucks España S. L., EuZW 2021, 1049 Rz. 43 f. u. Rz 51 f.).

  • EuGH, 19.09.2024 - C-264/23

    Online-Plattformen für die Buchung von Unterkünften: Bestpreisklauseln können …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2026 - 32 Sch 3/25
    Damit eine Beschränkung als Nebenabrede eingestuft werden kann, ist zu ermitteln, ob die Durchführung der Hauptmaßnahme, die keinen wettbewerbswidrigen Charakter hat, ohne die fragliche Beschränkung unmöglich wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2024 - C-264/23 -, juris "Booking", Rz. 53).

    Wenn eine bestimmte Maßnahme oder Tätigkeit - wie hier das SPA - wegen ihrer Neutralität oder ihrer positiven Wirkung auf den Wettbewerb nicht von dem grundsätzlichen Verbot von Art. 101 Abs. 1 AEUV erfasst wird, fällt auch eine Beschränkung der geschäftlichen Selbständigkeit eines oder mehrerer an dieser Maßnahme oder Tätigkeit Beteiligten dann nicht unter dieses grundsätzliche Verbot, wenn sie für die Durchführung dieser Maßnahme oder Tätigkeit objektiv notwendig ist und zu den verfolgten Zielen in einem angemessenen Verhältnis steht (EuGH, Urteil vom 19. September 2024 - C-264/23 -, juris "Booking", Rz. 51; Urteil vom 11. September 2014 - C-382/12 P -, juris "Mastercard", Rz, 91;… Urteil vom 23. Januar 2018 - C-179/16 -, juris Rz. 71;… Urteil vom 26. Oktober 2023 - C-331/21 -, juris "EDP - Energias de Portugal", Rz. 90;… Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht, 13. Aufl. 2023, Rz. 1095).

  • BGH, 11.04.2007 - 5 StR 475/02

    Unbegründetes Befangenheitsgesuch gegen Richter des BGH (Vorbefassung mit einer …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2026 - 32 Sch 3/25
    In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass das deutsche Verfahrensrecht von der Auffassung beherrscht wird, dass der Richter auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantrete, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet habe (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1971 - 2 BvR 443/69 -, BVerfGE 30, 149, 153 ff.; BGH, Beschluss vom 11. April 2007 - 5 StR 475/02 -, juris).

    Dem entspricht es, dass ein Richter, der an einem vom Revisionsgericht aufgehobenen Urteil mitgewirkt hat, erneut in der zurückverwiesenen Sache mitentscheiden darf, ohne grundsätzlich als befangen zu gelten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2007 - 5 StR 475/02 -, juris, m. w. N.).

  • EuGH, 26.10.2023 - C-331/21

    EDP - Energias de Portugal u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 101 AEUV …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2026 - 32 Sch 3/25
    Wenn eine bestimmte Maßnahme oder Tätigkeit - wie hier das SPA - wegen ihrer Neutralität oder ihrer positiven Wirkung auf den Wettbewerb nicht von dem grundsätzlichen Verbot von Art. 101 Abs. 1 AEUV erfasst wird, fällt auch eine Beschränkung der geschäftlichen Selbständigkeit eines oder mehrerer an dieser Maßnahme oder Tätigkeit Beteiligten dann nicht unter dieses grundsätzliche Verbot, wenn sie für die Durchführung dieser Maßnahme oder Tätigkeit objektiv notwendig ist und zu den verfolgten Zielen in einem angemessenen Verhältnis steht (EuGH…, Urteil vom 19. September 2024 - C-264/23 -, juris "Booking", Rz. 51; Urteil vom 11. September 2014 - C-382/12 P -, juris "Mastercard", Rz, 91;… Urteil vom 23. Januar 2018 - C-179/16 -, juris Rz. 71; Urteil vom 26. Oktober 2023 - C-331/21 -, juris "EDP - Energias de Portugal", Rz. 90;… Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht, 13. Aufl. 2023, Rz. 1095).

    (5) Das zwischen den Parteien im SPA vereinbarte Wettbewerbsverbot war angesichts der Marktkapitalisierung der Beteiligten auch geeignet, die Marktverhältnisse in dem von der Vereinbarung betroffenen Vermögensverwaltungsgeschäft auf dem Spanischen Markt spürbar zu beeinflussen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 - C-331/21 -,NZKart 2023, 617; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2008 -KZR 54/08, NJW 2009, 1751, 1752; Johannes Dittrich/Matthey in Moosmayer/Lösler Corporate Compliance, 4. Aufl. 2024, 3.

  • BGH, 25.06.2020 - I ZB 108/19

    Antrag auf teilweise Aufhebung des Teilschiedsspruchs; Vorliegen eines …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2026 - 32 Sch 3/25
    Eine im Schiedsverfahren zulässige Verfahrensvereinfachung kann auch darin bestehen, mit einem Teilschiedsspruch über tatsächliche und rechtliche Vorfragen zu entscheiden, die im weiteren Verfahren noch eine Rolle spielen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZB 108/19 -, SchiedsVZ 2021, 341, 344).

    Im Übrigen gehört § 301 ZPO nicht zu den unverzichtbaren Normen für ein ordnungsgemäßes Verfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZB 108/19 -, SchiedsVZ 2021, 341, 344).

  • BGH, 18.01.2007 - III ZB 35/06

    Vollstreckbarerklärung eines Teil-Schiedsspruchs hinsichtlich der …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2026 - 32 Sch 3/25
    Der Teilschiedsspruch steht nur in quantitativer Reichweite hinter dem Endschiedsspruch zurück, während an der vom Schiedsgericht intendierten Finalität der Entscheidung keine Zweifel bestehen (vgl. hierzu bereits BGH, Urteil vom 7. Oktober 1953 - II ZR 170/52 -, NJW 1953, 1913; Beschluss vom 18. Januar 2007 - III ZB 35/06 -, NJW-RR 2007, 1008;… BeckOGK/Riethmüller/Menz, ZPO, Stand: 1.11.2025, § 1054 Rn. 21-23).

    In Abgrenzung zu einem Zwischenschiedsspruch hat das Schiedsgericht im Streitfall sich nicht die Möglichkeit offengelassen, in einer nachfolgenden Entscheidung die getroffene Auslegung abzuändern oder die getroffene Entscheidung aufzuheben (vgl. zu diesem Kriterium etwa BGH, Urteil vom 7. Oktober 1953 - II ZR 170/52 -, NJW 1953, 1913; Beschluss vom 18. Januar 2007 - III ZB 35/06 -, NJW-RR 2007, 1008; OLG Celle…, Beschluss vom 14. Oktober 2016 - 13 Sch 1/15 (Kart) -, juris Rz. 84).

  • OLG Frankfurt, 22.04.2021 - 26 Sch 12/20

    Keine analoge Anwendung von § 91 GWB auf die in § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO geregelte …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2026 - 32 Sch 3/25
    Auch eine analoge Anwendung von § 87 S. 2 GWB bzw. § 91 Satz 2 GWB ist nicht angezeigt (vgl. OLG Frankfurt am Main, Teilbeschluss vom 18. Oktober 2024 - 26 Sch 7/24 -, juris, m. w. N.; sowie OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. April 2021 - 26 Sch 12/20 -, juris; teilweise aufgehoben durch: BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - KZB 75/21 -, BGHZ 234, 288).

    Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung des gesetzlichen Richters liegt wegen des eindeutigen Wortlauts und der Gesetzgebungsmaterialien zu § 1059 ZPO (…vgl. Begründung Regierungsentwurf zu § 1059 ZPO, BT-Drucksache 13/5274, S. 58 f.) eine Verweisung oder Abgabe aufgrund analoger Anwendung fern (s. dazu näher OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. April 2021 - 26 Sch 12/20 -, juris).

  • OLG Frankfurt, 14.10.2025 - 32 Sch 4/25

    Grundsatz der Waffengleichheit im Schiedsverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.03.2026 - 32 Sch 3/25
    Bereits zuvor, nämlich am 21. März 2025, hatte das Präsidium des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit der 6. Änderung der Geschäftsverteilung 2025 beschlossen, zum 1. Juli 2025 einen 32. Zivilsenat einzurichten und diesem u. a. die bisherige Zuständigkeit des 26. Zivilsenats gemäß Buchstabe b) des Zuständigkeitskataloges des 26. Zivilsenats gemäß Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2025 ("b) dem Oberlandesgericht obliegende Entscheidungen nach den §§ 1062 ff. ZPO") zu übertragen (vgl. dazu und zum Folgenden bereits Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2025 - 32 Sch 4/25 -, juris).

    Die nachträgliche ("unterjährige") Änderung war durch die Einrichtung des 32. Zivilsenats und die damit naturgemäß einhergehende "ungenügende Auslastung des Spruchkörpers" im Sinne des § 21e Abs. 3 S. 1 GVG veranlasst (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 12. Mai 2021 - IC B 74/20 -, juris; Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2025 - 32 Sch 4/25 -, juris).

  • OLG Frankfurt, 24.07.2014 - 26 Sch 28/13

    Schiedsgerichtsverfahren: Zulässigkeit von Teilschiedssprüchen ohne Vorliegen der …

  • BGH, 07.10.1953 - II ZR 170/52

    Schiedsspruch mit Aufrechnungsvorbehalt

  • BGH, 10.12.2008 - KZR 54/08

    Subunternehmervertrag II

  • EuGH, 20.09.2001 - C-453/99

    Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht

  • BGH, 23.06.2009 - KZR 58/07

    Gratiszeitung Hallo

  • EuGH, 11.09.2014 - C-382/12

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts und billigt damit die …

  • EuGH, 23.01.2018 - C-179/16

    Die Absprache zwischen den Arzneimittelherstellern Roche und Novartis, mit der …

  • BVerfG, 26.01.1971 - 2 BvR 443/69

    Begriff des "mitwirkenden" Richters

  • BGH, 18.07.2019 - I ZB 90/18

    Möglichkeit der Zurückverweisung einer Sache an das Schiedsgericht in direkter …

  • BGH, 10.02.2004 - KZR 39/02

    Zuständigkeit des Kartellsenats für die Klage eines …

  • OLG Frankfurt, 12.06.2025 - 26 Sch 12/24

    Versagung Vollstreckbarerklärung in Russland ergangenen Schiedsspruchs aufgrund …

  • EuGH, 16.04.2026 - C-50/24

    Eine Haftanstalt, in der ein Asylbewerber festgehalten wird, dessen Antrag nach …

  • OLG Schleswig, 30.06.2025 - 16 W 68/24

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils vor dem Hintergrund …

  • BGH, 31.05.1972 - KZR 43/71

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …

  • OLG Frankfurt, 15.10.2025 - 32 SchH 2/25

    Ablehnungsgesuch gegen Schiedsrichter

  • BAG, 19.11.1965 - 3 AZR 182/65

    Vertragsparteien - Wortlaut ihrer Erklärungen - Abweichender übereinstimmender …

  • OLG Celle, 14.10.2016 - 13 Sch 1/15

    Zulässigkeit der Vollstreckbarerklärung eines nicht abschließenden …

  • OLG Frankfurt, 10.05.2007 - 26 Sch 20/06

    Schiedsverfahren: Anfechtbarkeit eines Zwischenschiedsspruchs

  • OLG Frankfurt, 28.11.2019 - 26 Sch 17/18

    Schiedsverfahren: Gehörsverletzung durch unterbliebene Einholung eines …

  • OLG Frankfurt, 18.10.2024 - 26 Sch 7/24

    Keine Zuständigkeit der Kartellsenate für Aufhebungs- und …

  • OLG Frankfurt, 29.05.2026 - 32 Sch 12/25

    Ordre-public-Verstoß durch Gehörsverletzung: Kausalität und Zurückverweisung bei …

    Für eine grundsätzlich abweichende Behandlung der Schiedsgerichtsbarkeit gibt es keine Veranlassung (…vgl. BGH, Beschluss v. 18.12.2025, I ZB 42/25, juris Rn. 28; Senat, Beschluss v. 6.3.2025, 32 Sch 3/25 , juris, Rn. 99 ; Wolff, SchiedsVZ 2007, 254, 257 f.).
  • OLG Frankfurt, 24.04.2026 - 32 Sch 5/25

    Verkennung der Grenzen der Rechtskraft durch Schiedsgericht als möglicher Verstoß …

    aa) Gemäß § 1059 Abs. 1 ZPO ist ein Aufhebungsantrag nur zulässig, wenn er sich auf einen Schiedsspruch bezieht, wobei von Letzterem nur dann auszugehen ist, wenn das Schiedsgericht über den Streitgegenstand vollständig oder in Teilen abschließend entschieden hat (BGH, Urteil v. 07.10.1953 - II ZR 170/52, NJW 1953, 1013; Senat, Beschluss v. 06.03.2026 - 32 Sch 3/25 , juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 10.05.2007 - 26 Sch 20/06 , SchiedsVZ 2007, 278;… Zöller/Geimer, ZPO 36. Aufl. 2026, § 1054, Rn. 3).

    Nicht zuletzt mit Blick auf die mit dem Erlass einer Teil-Entscheidung verfolgten Ziele (Vereinfachung und Beschleunigung, Übersichtlichkeit bei umfangreichem Streitstoff und Förderung der Vergleichsbereitschaft) erscheint es vielmehr gerechtfertigt, den Erlass eines Teil-Schiedsspruchs nicht an den Voraussetzungen des § 301 ZPO zu messen, solange in concreto die Verfahrensgestaltung (noch) rational nachvollziehbar ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 24.07.2014 - 26 Sch 28/13, 26 Sch 29/13 , BeckRS 2014, 124235; vgl. auch Senat, Beschluss v. 06.03.2026 - 32 Sch 3/25 , juris).

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