Rechtsprechung
| LG München I, 28.05.2026 - 26 O 869/26 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
- aufrecht.de
Google haftet für Inhalt ihrer KI-Übersicht nach Suchanfrage
- kanzlei.biz
KI-Übersicht von Google kann Persönlichkeitsrecht verletzen
Kurzfassungen/Presse (6)
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Suchmaschinenbetreiber Google haftet für falsche Aussagen in KI-generierten Zusammenfassungen von Suchergebnissen - "Übersicht mit KI"
- lto.de (Kurzinformation)
KI-Antworten von Google: Google muss für KI-Gerüchte gerade stehen
- beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)
KI-generierte Suchübersicht: Google haftet für falsche Zusammenfassung
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Google haftet für falsche Behauptungen der KI-Suchübersicht
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Verantwortung der Suchmaschinenbetreiber für KI-generierte Übersichtsaussagen
- iprspr.mpipriv.de (Auszüge)
BGB § 823; BGB § ... 1004; DSGVO 2016/679 Art. 1; E-Commerce 2000/31/EG Art. 14; EGBGB Art. 40; EuGVVO 1215/2012 Art. 7; EuGVVO 1215/2012 Art. 36; GdD-VO (EU) 2022/2065 Art. 6; GdD-VO (EU) 2022/2065 Art. 16 ff.; GG Art. 1; GG Art. 2; GG Art. 12; GG Art. 14; GG Art. 19; GVG § 71; Rom II-VO 864/2007 Art. 1; VO (EU) 2024/1689 KI-VO Art. 113; ZPO § 32
Zuständigkeit ---> Besonderer Deliktsgerichtsstand; Außervertragliche Schuldverhältnisse ---> Unerlaubte Handlungen, Gefährdungshaftung
Besprechungen u.ä. (2)
- the-decoder.de (Entscheidungsbesprechung)
Deutsches Gericht rasiert Googles "AI Overviews": Google haftet für unwahre KI-Antworten
- beyer.law (Entscheidungsbesprechung)
Haftung von Google für rechtsverletzende KI-Suchergebnisse
Verfahrensgang
- LG München I, 28.05.2026 - 26 O 869/26
- OLG München - 18 U 1744/26 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Papierfundstellen
- NJW 2026, 2271
- GRUR Int. 2026, 878
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (28)
- BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 523/21
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Zeitungsherausgeberin gegen die …
Auszug aus LG München I, 28.05.2026 - 26 O 869/26
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) bzw. das Unternehmenspersönlichkeitsrecht (der Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) ist als ein offenes Rahmenrecht gestaltet, dessen Ausprägungen und Grenzen jeweils im konkreten Einzelfall herauszuarbeiten sind, wobei sowohl im Hinblick auf Inhalt, Umfang und Reichweite des Rechtes als auch im Hinblick auf den Sinngehalt der in Rede stehenden Äußerung sowohl Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits als auch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (…BVerfG v. 03.11.2025 - Az.: 1 BvR 573/25 - Rz. 29; BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 13;… BGH v. 15.12.2009 - Az. VI ZR 227/08 - Rz. 11;… BGH v. 18.12.2018 - Az. VI ZR 439/17 - Rz. 10, BGH v. 17.12.2019 - Az. VI ZR 249/18 - Rz. 18).Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird also nicht vorbehaltlos gewährt, sondern findet seine Grenzen in der verfassungsmäßigen Ordnung einschließlich der Rechte anderer, wozu auch das Recht auf Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG bzw. Art. 10 Abs. 1 EMRK gehört; umgekehrt findet das Recht auf Meinungsfreiheit seine Grenzen gem. Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen, wozu u.a. die Bestimmungen der §§ 1004, 823 BGB und der §§ 22, 23 KunstUrhG gehören, und dem Recht auf persönliche Ehre (…BVerfG v. 03.11.2025 - Az.: 1 BvR 573/25 - Rz. 29;… BVerfG v. 08.12.2011 - Az. 1 BvR 927/08 - Rz. 18; BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 12).
Ausgangspunkt für die Prüfung einer Verletzung des allgemeinen wie auch des Unternehmenspersönlichkeitsrechts ist, wie das BVerfG u.a. in seiner Entscheidung vom 09.11.2022 (Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 15;… vgl. auch BVerfG v. 03.11.2025 - Az.: 1 BvR 573/25 - Rz. 33) klargestellt hat, "die Erfassung des Inhalts der beanstandeten Äußerung, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigt.
Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist es, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 17).
Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden " (BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 17).
Dabei ist im Ausgangspunkt festzuhalten, dass Meinungsäußerungen selbst nicht "wahr" oder "unwahr" sein können und auch nicht "begründet" oder "überzeugend" sein müssen, zudem nicht einmal begründet werden müssen, sondern der durch Art. 5 Abs. 1 GG vermittelte Schutz unabhängig davon besteht, "ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird " (BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 25).
Aber in die Abwägung mit dem Unternehmensgrundrecht der Betroffenen ist jedenfalls einzustellen, ob es sich um eine auf wahren Anknüpfungstatsachen beruhende Schlussfolgerung oder um eine willkürlich aus der Luft gegriffene Wertung handelt (BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 28).
- BGH, 27.02.2018 - VI ZR 489/16
Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de) …
Auszug aus LG München I, 28.05.2026 - 26 O 869/26
Danach kann der Verletzte verlangen, dass das Recht des Staates angewandt wird, in dem der Erfolg der Verletzungshandlung eintritt (BGH v. 27.02.2018 - Az. VI ZR 489/16 - Rz. 21 ff.).Zur Abgrenzung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Störern ist dabei in Bezug auf die Betreiber von Suchmaschinen darauf abzustellen, ob es sich um ein reines Auffindbarmachen von Suchergebnissen durch Verlinkungen handelt oder ob sich die Betreiber von Suchmaschinen die Inhalte zu eigen machen (BGH v. 27.02.2018 - Az. VI ZR 489/16 - Rz. 28).
Insoweit stellt sich die Situation vorliegend auch anders dar als bei den Sachverhalten, die den - von beiden Parteien zitierten - Entscheidungen des BGH zu Suchmaschinen (Urteil vom 27.02.2018 - Az. VI ZR 489/16) bzw. zu der "Auto-complete-Funktion " (Urteil vom 14.05.2013 - Az. VI ZR 269/12) vorlagen.
Die Annahme einer - praktisch kaum zu bewerkstelligenden - allgemeinen Kontrollpflicht würde die Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell, das von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht ist, ernstlich in Frage stelle n" (BGH v. 27.02.2018 - Az. VI ZR 489/16 - Rz. 34 m.w.N.).
Auch soweit der BGH in beiden Entscheidungen schließlich die Funktionsfähigkeit der Suchmaschine als Aspekt für die Verneinung von Prüfpflichten unterstreicht (…BGH v. 14.05.2013 - Az. VI ZR 269/13 - Rz. 39; BGH v. 27.02.2018 - Az. VI ZR 489/16 - Rz. 34 m.w.N.) und ein Tätigwerden erst nach Hinweis durch die Betroffenen und nur im Falle einer offenkundigen Rechtsverletzung annimmt, sind diese Erwägungen auf die vorliegende "Übersicht mit KI " nicht übertragbar.
- BVerfG, 03.11.2025 - 1 BvR 573/25
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des Nachrichtenmagazins DER SPIEGEL zur …
Auszug aus LG München I, 28.05.2026 - 26 O 869/26
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) bzw. das Unternehmenspersönlichkeitsrecht (der Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) ist als ein offenes Rahmenrecht gestaltet, dessen Ausprägungen und Grenzen jeweils im konkreten Einzelfall herauszuarbeiten sind, wobei sowohl im Hinblick auf Inhalt, Umfang und Reichweite des Rechtes als auch im Hinblick auf den Sinngehalt der in Rede stehenden Äußerung sowohl Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits als auch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (BVerfG v. 03.11.2025 - Az.: 1 BvR 573/25 - Rz. 29;… BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 13;… BGH v. 15.12.2009 - Az. VI ZR 227/08 - Rz. 11;… BGH v. 18.12.2018 - Az. VI ZR 439/17 - Rz. 10, BGH v. 17.12.2019 - Az. VI ZR 249/18 - Rz. 18).Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird also nicht vorbehaltlos gewährt, sondern findet seine Grenzen in der verfassungsmäßigen Ordnung einschließlich der Rechte anderer, wozu auch das Recht auf Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG bzw. Art. 10 Abs. 1 EMRK gehört; umgekehrt findet das Recht auf Meinungsfreiheit seine Grenzen gem. Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen, wozu u.a. die Bestimmungen der §§ 1004, 823 BGB und der §§ 22, 23 KunstUrhG gehören, und dem Recht auf persönliche Ehre (BVerfG v. 03.11.2025 - Az.: 1 BvR 573/25 - Rz. 29;… BVerfG v. 08.12.2011 - Az. 1 BvR 927/08 - Rz. 18;… BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 12).
Ausgangspunkt für die Prüfung einer Verletzung des allgemeinen wie auch des Unternehmenspersönlichkeitsrechts ist, wie das BVerfG u.a. in seiner Entscheidung vom 09.11.2022 (…Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 15; vgl. auch BVerfG v. 03.11.2025 - Az.: 1 BvR 573/25 - Rz. 33) klargestellt hat, "die Erfassung des Inhalts der beanstandeten Äußerung, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigt.
Ebenso stellt eine dem Durchschnittsleser als Vermutung ausgewiesene Schlussfolgerung, bei der die Prägung der Äuße rung durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens gewahrt bleibt, grundsätzlich keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung da r." (BVerfG v. 03.11.2025 - Az.: 1 BvR 573/25 - Rz. 34).
- BVerfG, 08.12.2011 - 1 BvR 927/08
Zivilgerichtliche Untersagung der Wortberichterstattung über eine Prominente - …
Auszug aus LG München I, 28.05.2026 - 26 O 869/26
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird also nicht vorbehaltlos gewährt, sondern findet seine Grenzen in der verfassungsmäßigen Ordnung einschließlich der Rechte anderer, wozu auch das Recht auf Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG bzw. Art. 10 Abs. 1 EMRK gehört; umgekehrt findet das Recht auf Meinungsfreiheit seine Grenzen gem. Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen, wozu u.a. die Bestimmungen der §§ 1004, 823 BGB und der §§ 22, 23 KunstUrhG gehören, und dem Recht auf persönliche Ehre (…BVerfG v. 03.11.2025 - Az.: 1 BvR 573/25 - Rz. 29; BVerfG v. 08.12.2011 - Az. 1 BvR 927/08 - Rz. 18;… BVerfG v. 09.11.2022 - Az. 1 BvR 523/21 - Rz. 12).Daher ist hier stets eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und dem gleichfalls in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Recht auf Meinungsfreiheit des Äußernden andererseits vorzunehmen (…BVerfG v. 14.02.1973 - Az. 1 BvR 112/65 - Rz. 28; BVerfG v. 08.12.2011 - Az. 1 BvR 927/08 - Rz. 18;… BGH v.15.11.1994 - Az. VI ZR 56/94 - Rz. 64).
- OLG München, 05.03.2024 - 18 U 2827/23
Abgrenzung zwischen Verdachtsberichterstattung und Meinungsäußerung
Auszug aus LG München I, 28.05.2026 - 26 O 869/26
Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre dagegen nicht (…st. Rspr., vgl. z.B. BGH v. 22.02.2022 - Az.: VI ZR 1175/20 - Rz. 25; OLG München v. 05.03.2024 - Az. 18 U 2827/23 - Rz. 45).Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden, denn es gehört zu den Garantien der Meinungsfreiheit, dass ein Kritiker prinzipiell auch seine (straf-)rechtliche Bewertung von Vorgängen als seine Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn diese objektiver Beurteilung nicht standhält, so dass es ohne Belang ist, ob die Rechtsauffassung der Beklagten haltbar ist, solange die Kritik sich nicht als bloße Schmähkritik erweist (OLG München v. 05.03.2024 - Az. 18 U 2827/23 - Rz. 46).
- BGH, 16.12.2014 - VI ZR 39/14
Unterlassungsanspruch wegen herabsetzender Äußerungen über ein Unternehmen: …
Auszug aus LG München I, 28.05.2026 - 26 O 869/26
Meinungsäußerungen sind demgegenüber von der subjektiven Beziehung des Äußernden zu dem Inhalt des Geäußerten geprägt (BGH v. 16.12.2014 - Az. VI ZR 39/14 - Rz. 8) und können dementsprechend nicht "wahr" oder "unwahr", "richtig" oder "falsch" sein. - BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65
Soraya
Auszug aus LG München I, 28.05.2026 - 26 O 869/26
Daher ist hier stets eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und dem gleichfalls in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Recht auf Meinungsfreiheit des Äußernden andererseits vorzunehmen (BVerfG v. 14.02.1973 - Az. 1 BvR 112/65 - Rz. 28;… BVerfG v. 08.12.2011 - Az. 1 BvR 927/08 - Rz. 18;… BGH v.15.11.1994 - Az. VI ZR 56/94 - Rz. 64). - BGH, 28.07.2015 - VI ZR 340/14
Löschungsanspruch gegen Äußerungen auf Webseiten Dritter
Auszug aus LG München I, 28.05.2026 - 26 O 869/26
Anerkannt ist, dass der personelle Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts über Art. 19 Abs. 3 GG auch juristischen Personen in Gestalt des sogenannten Unternehmenspersönlichkeitsrechts zugutekommt (BGH v. 28.7.2015 - Az. VI ZR 340/14). - BGH, 04.04.2017 - VI ZR 123/16
Bewertungsportal macht sich Nutzerbewertungen zu Eigen und haftet für falsche …
Auszug aus LG München I, 28.05.2026 - 26 O 869/26
Diese Ausdehnung des Schutzbereichs ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn eine juristische Person durch eine Äußerung in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen betroffen wird (BGH v. 04.04.2017 - Az. VI ZR 123/16 - Rz. 16). - BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94
Veröffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptung auf der …
Auszug aus LG München I, 28.05.2026 - 26 O 869/26
Daher ist hier stets eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und dem gleichfalls in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Recht auf Meinungsfreiheit des Äußernden andererseits vorzunehmen (…BVerfG v. 14.02.1973 - Az. 1 BvR 112/65 - Rz. 28;… BVerfG v. 08.12.2011 - Az. 1 BvR 927/08 - Rz. 18; BGH v.15.11.1994 - Az. VI ZR 56/94 - Rz. 64). - BGH, 22.11.2005 - VI ZR 204/04
Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung
- BGH, 15.12.2009 - VI ZR 227/08
Sedlmayr-Mörder I - Löschung aus dem Online-Archiv einer Rundfunkanstalt
- BGH, 22.02.2022 - VI ZR 1175/20
Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presseberichterstattung: Voraussetzungen …
- BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93
Caroline von Monaco I
- BVerfG, 25.10.2012 - 1 BvR 901/11
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 …
- BGH, 18.12.2018 - VI ZR 439/17
Anspruch auf Unterlassen der Bereitsstellung einer identifizierende …
- BGH, 17.12.2019 - VI ZR 249/18
Erkennbarmachung des Beschuldigten durch Wortberichterstattung über ein …
- BGH, 02.07.2019 - VI ZR 494/17
Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegenüber Äußerungen in einer …
- BGH, 27.04.2021 - VI ZR 166/19
Zur Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Veröffentlichung einer redaktionellen …
- BGH, 10.03.2026 - VI ZR 194/23
Auch "falsche Meinung" des SPIEGELS über Tipico geschützt
- BVerfG, 21.03.2007 - 1 BvR 2231/03
Verfassungsrechtliche Grenzen der Verdachtsberichtserstattung in der Presse
- OLG Köln, 21.05.2024 - 15 W 34/24
Wettbewerbsrechtliche Verfügungsklage wegen der Veröffentlichung von Äußerungen …
- LG München I, 24.11.2014 - 9 O 19238/14
Rundfunk, Gegendarstellung
- OLG München, 31.07.2014 - 18 U 308/14
- BGH, 14.05.2013 - VI ZR 269/12
Autocomplete
- OLG Frankfurt, 04.03.2025 - 16 W 10/25
Prüfpflichten des Hostproviders
- BGH, 14.01.2020 - VI ZR 495/18
Internetbewertungsportal
- OLG München, 06.08.2024 - 18 U 2631/24
Prüfungspflichten, Einstweilige Verfügung, Unterlassungsanspruch, …
- LG München I, 31.07.2026 - 42 O 763/25
Urheberrechtsverletzung durch KI-Musikgenerator SUNO durch Memorisierung und …
Rn. 409 Unabhängig davon, ob die Vorschrift überhaupt auf Unterlassungsansprüche anwendbar ist (…siehe OLG Frankfurt 04.03.2025, 16 W 10/25 Rn. 13 f.; LG München I 28.05.2026, 26 O 869/26 Rn. 28), beschränkt die Regelung des Art. 6 DSA die Haftung von Vermittlungsdiensten, die Informationen speichern, die von Nutzern bereitgestellt werden.
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