Gesetzgebung
   BGBl. I 2013 S. 1750   

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BGBl. I 2013 S. 1750 (https://dejure.org/2013,68870)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32, ausgegeben am 29.06.2013, Seite 1750
  • Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
  • vom 26.06.2013

Gesetzestext

Literatur

  • De-legibus-Blog

    Unverbesserlich: Philipp Rösler macht mit dem GWB, was er will

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

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Wird zitiert von ... (48)

  • EuGH, 04.07.2023 - C-252/21

    Eine nationale Wettbewerbsbehörde kann im Rahmen der Prüfung, ob eine

    § 19 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. 2013 I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. 2021 I S. 2959) (im Folgenden: GWB), bestimmt:.
  • EuGH, 16.07.2015 - C-170/13

    Die Erhebung einer Unterlassungsklage durch den marktbeherrschenden Inhaber eines

    [11] Die §§ 19 und 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. 2013 I S. 1750) verbieten die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen.
  • BAG, 29.06.2017 - 8 AZR 189/15

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Kartellbußen

    a) Nach § 87 Satz 1 GWB in der vom 30. Juni 2013 bis zum 8. Juni 2017 geltenden Fassung (BGBl. I 2013 1750) waren für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung dieses Gesetzes, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig.
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