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Gesetzgebung
   BGBl. I 2016 S. 1824   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,22175
BGBl. I 2016 S. 1824 (https://dejure.org/2016,22175)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben am 29.07.2016, Seite 1824
  • Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
  • vom 26.07.2016

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    18-72159
    Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung

Literatur (2)

  • sozialrecht-justament.de PDF, S. 6

    Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung sowie vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

  • sozialrecht-justament.de PDF, S. 5

    Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (15)

  • 18.03.2016   BR   Arbeitslosengeld II - Bundesrat beschließt Stellungnahme zu geplanter Rechtsvereinfachung bei Hartz IV
  • 05.04.2016   BT   Diese Woche im Plenum des Bundestages
  • 11.04.2016   BT   Einfachere Vorschriften für die Jobcenter
  • 13.04.2016   BT   Rechtsvereinfachungen bei Hartz IV
  • 15.04.2016   BT   Vereinfachungen sollen die Jobcenter entlasten
  • 30.05.2016   BT   Kritik an "komplizierter" Vereinfachung
  • 30.05.2016   BT   Experten bezweifeln eine Entlastung der Jobcenter
  • 16.06.2016   BT   Änderungen im Hartz-IV-Recht (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 17.06.2016   BT   Bundestag entscheidet über Hartz-IV-Novelle
  • 22.06.2016   BT   Hartz-IV-Novelle in geänderter Fassung
  • 23.06.2016   BT   Rechtsvereinfachung für Hartz-IV beschlossen
  • 24.06.2016   BT   Änderungen bei Hartz IV beschlossen (in: Bundestagsbeschlüsse am 23. und 24. Juni )
  • 08.07.2016   BR   Hartz-IV-Verfahren - Änderungen bei Hartz-IV-Verfahren und Insolvenzrecht
  • 08.07.2016   BR   Hartz-IV-Verfahren - Änderungen bei Hartz-IV-Verfahren und Insolvenzrecht
  • 08.07.2016 BReg Bundesrat hat zugestimmt - Sozialrecht wird einfacher

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Kontext

 
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Wird zitiert von ... (327)

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von …

    § 31a Absatz 1 Sätze 1, 2 und 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 453) sowie der Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13. Mai 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 850), geändert durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2854), geändert durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016 (Bundesgesetzblatt I Seite 1824), ist für Fälle des § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der genannten Fassung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar, soweit die Höhe der Leistungsminderung bei einer erneuten Verletzung einer Pflicht nach § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch die Höhe von 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigt, soweit eine Sanktion nach § 31a Absatz 1 Sätze 1 bis 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch zwingend zu verhängen ist, auch wenn außergewöhnliche Härten vorliegen, und soweit § 31b Absatz 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch für alle Leistungsminderungen ungeachtet der Erfüllung einer Mitwirkungspflicht oder der Bereitschaft dazu eine starre Dauer von drei Monaten vorgibt.

    Sie wurden im Jahr 2016 lediglich redaktionell verändert und es wurde in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II ein Verweis auf § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II eingefügt (Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016, BGBl I S. 1824).

    Rn. 35 Seit dem 1. August 2016 (Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016, BGBl I S. 1824 ) ist nach § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB II für Zeiträume, in denen der Auszahlungsanspruch nach § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II um mindestens 30 % gemindert ist, keine Aufrechnung zulässig.

    Seit dem 1. August 2016 ist eine Aufrechnung nach § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht zulässig für Zeiträume, in denen der Auszahlungsanspruch nach § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II um mindestens 30 % gemindert ist (Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016, BGBl I S. 1824 ).

  • BSG, 11.07.2019 - B 14 AS 44/18 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung über zunächst …

    Rn. 16 6. § 41a SGB II ist mit Wirkung zum 1.8.2016 in das SGB II eingefügt worden (Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016, BGBl I 1824).
  • BSG, 30.10.2019 - B 14 AS 2/19 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Wohnungsbeschaffungskosten - …

    Auf die statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) der Kläger ist damit der Sache nach streitig, ob sie über die für Juli 2014 durch Bescheid vom 11.7.2014 vorläufig bewilligten Leistungen hinaus - die nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) mit Ablauf des 31.7.2017 als abschließend festgesetzt gelten (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 iVm § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II idF des 9. SGB II-ÄndG vom 26.7.2016, BGBl I 1824) - Anspruch auf höhere Leistungen unter Berücksichtigung auch der in diesem Monat für die alte Wohnung noch geschuldeten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung - beschränkt auf den vom LSG zuerkannten Betrag von 536, 50 Euro - als weiteren Unterkunftsbedarf nach § 22 SGB II haben.
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