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Gesetzgebung
   BGBl. I 2021 S. 4607   

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https://dejure.org/2021,40735
BGBl. I 2021 S. 4607 (https://dejure.org/2021,40735)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben am 11.10.2021, Seite 4607
  • Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
  • vom 05.10.2021

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften

 
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Wird zitiert von ... (140)

  • BAG, 23.05.2023 - 10 AZB 18/22

    Elektronischer Rechtsverkehr - Verbandssyndikusrechtsanwalt - aktive …

    Dabei kann wegen Identität der Vorgaben dahinstehen, ob sich diese aus den über § 77 Satz 4 ArbGG anwendbaren §§ 130a ff. ZPO ergeben (…vgl. BAG 11. September 2019 - 2 AZM 18/19 - Rn. 2;… BeckOK ArbR/Klose Stand 1. März 2023 ArbGG § 77 Rn. 3;… HWK/Klug 10. Aufl. § 77 ArbGG Rn. 5;… ErfK/Koch 23. Aufl. ArbGG § 77 Rn. 3;… GMP/Müller-Glöge 10. Aufl. § 77 Rn. 11 f.; Helml/Pessinger/Pessinger ArbGG 5. Aufl. § 77 Rn. 13 ff. - teilweise noch zum Rechtsstand vor der Änderung des ArbGG mit Wirkung vom 12. Oktober 2021 durch Art. 7 des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5. Oktober 2021, BGBl. I S. 4607) oder über die Verweisung in § 77 Satz 2 ArbGG auf § 72 Abs. 2 und § 72a ArbGG aus §§ 46c ff. ArbGG (…Schwab/Weth/Ulrich 6. Aufl. ArbGG § 77 Rn. 14a).

    Die Änderung beruht auf dem Umstand, dass die bevollmächtigten Verbände iSv. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG erst ab 1. Januar 2026 der aktiven Nutzungspflicht unterliegen (Art. 10 des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5. Oktober 2021, BGBl. I S. 4607, 4613).

    Rn. 35 (4) Der Pflicht des Verbandssyndikusrechtsanwalts, den ERV aktiv zu nutzen, steht - anders als die Beklagte meint - nicht entgegen, dass die Verbände selbst erst ab dem 1. Januar 2026 dieser Pflicht unterliegen (Art. 10 des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5. Oktober 2021, BGBl. I S. 4607, 4613).

  • LAG Schleswig-Holstein, 13.10.2021 - 6 Sa 337/20

    Elektronischer Rechtsverkehr, Nutzungspflicht (aktive), Nutzungspflicht …

    Die Prozessordnungen, u.a. die ZPO und das ArbGG, sind jeweils mit Wirkung zum 1.1.2022 bzw. durch Gesetz vom 5.10.2021 (Bundesgesetzblatt I Seite 4607) zum 1.1.2026 um überwiegend identische Bestimmungen zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs ergänzt worden.
  • BGH, 24.11.2022 - IX ZB 11/22

    Notwendigkeit der elektronischen Übermittlung einer Beschwerdeschrift im …

    Zudem wird vorgebracht, dass sich das ebenfalls am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) mit dem damit eingeführten (fakultativ nutzbaren) Elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers (…vgl. RegE, BT-Drucks. 19/28399, S. 23) gerade auch auf Insolvenzverwalter erstrecken soll.
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