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Rechtsprechung
   BVerfG, 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20 , 1 BvR 2775/20 , 1 BvR 2777/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,28187
BVerfG, 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20 , 1 BvR 2775/20 , 1 BvR 2777/20 (https://dejure.org/2021,28187)
BVerfG, Entscheidung vom 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20 , 1 BvR 2775/20 , 1 BvR 2777/20 (https://dejure.org/2021,28187)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Juli 2021 - 1 BvR 2756/20 , 1 BvR 2775/20 , 1 BvR 2777/20 (https://dejure.org/2021,28187)
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Volltextveröffentlichungen (12)

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  • DFR

    Staatsvertrag Rundfunkfinanzierung

  • openjur.de

    Staatsvertrag Rundfunkfinanzierung

  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsinformationen.bund.de

    Staatliche Finanzgewährleistungspflicht bzgl der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Art 5 Abs 1 S 2 GG obliegt den Ländern als föderaler Verantwortungsgemeinschaft - Verletzung des grundrechtlichen Finanzierungsanspruchs der Rundfunkanstalten kann im Verfahren ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 35 BVerfGG, § 90 BVerfGG, Art 1 MedienÄndStVtr 1, RdFFStVtr
    Staatliche Finanzgewährleistungspflicht bzgl der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Art 5 Abs 1 S 2 GG obliegt den Ländern als föderaler Verantwortungsgemeinschaft - Verletzung des grundrechtlichen Finanzierungsanspruchs der Rundfunkanstalten kann im Verfahren ...

  • doev.de PDF

    Staatliche Handlungspflicht in Bezug auf die Gewährleistung der funktionsgerechten Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatsvertrag Rundfunkfinanzierung

  • rechtsportal.de

    Staatsvertrag Rundfunkfinanzierung

  • rechtsportal.de

    Staatsvertrag Rundfunkfinanzierung

  • datenbank.nwb.de

    Staatliche Finanzgewährleistungspflicht bzgl der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Art 5 Abs 1 S 2 GG obliegt den Ländern als föderaler Verantwortungsgemeinschaft - Verletzung des grundrechtlichen Finanzierungsanspruchs der Rundfunkanstalten kann im Verfahren ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Erhöhung des Runfunkbeitrags auf 18,36 EURO - Ablehnung der Erhöhung durch Sachsen-Anhalt verstieß gegen Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde der Rundfunkanstalten stattgegeben

  • lto.de (Kurzinformation)

    Sachsen-Anhalts Blockade war verfassungswidrig: BVerfG erlaubt erhöhten Rundfunkbeitrag

  • lto.de (Pressebericht, 05.08.2021)

    Nach BVerfG-Entscheidung zu Rundfunkbeitrag: Leidet das Verfahren an einem "Demokratieproblem"?

  • lto.de (Pressebericht, 05.08.2021)

    BVerfG zu Rundfunkbeitrag: Sachsen-Anhalt verliert Vetorecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Pflicht der Bundesländer zur Erhöhung des Rundfunkbeitrags

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    BVerfG hebt Rundfunkbeitrag bis zu einer Neuregelung auf 18,36 Euro an - BVerfG hebt Rundfunkbeitrag bis zu einer Neuregelung auf 18,36 Euro an

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einzelne Länder können die Erhöhung des Rundfunkbeitrags nicht ablehnen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Rundfunkgebühren erhöht

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Anspruch des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Beitragserhöhung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag - BVerfG hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Erhöhung des Rundfunkbeitrags (Staatsvertrag Rundfunkfinanzierung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 158, 389
  • NJW 2021, 3111
  • NVwZ 2021, 1283
  • MMR 2021, 795
 
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Wird zitiert von ... (54)Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05

    Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

    Auszug aus BVerfG, 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20
    Rn. 64 Die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten und das ZDF als Anstalten des öffentlichen Rechts sowie das Deutschlandradio als Körperschaft des öffentlichen Rechts - im Folgenden: Rundfunkanstalten - können mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der Rundfunkfreiheit geltend machen (vgl. BVerfGE 119, 181 m.w.N.; stRspr; vgl. entsprechend zu Art. 34 EMRK: EGMR, Radio France c. France, Urteil vom 30. März 2004, Nr. 53984/00, § 26; Mackay & BBC Scotland v. United Kingdom, Urteil vom 7. Dezember 2010, Nr. 10734/05, § 19).

    Rn. 67 Für die funktionsgerechte Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Ausprägung der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG besteht eine staatliche Gewährleistungspflicht (vgl. BVerfGE 90, 60 ; 119, 181 ), mit der ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten korrespondiert.

    Rn. 69 Für das Inkrafttreten der Regelungen des (Rundfunkfinanzierungs)Staatsvertrags über Beitragsanpassungen - auf der Grundlage der Bedarfsfeststellung der KEF - bedarf es derzeit mangels anderer Vereinbarung (vgl. BVerfGE 90, 60 ; 119, 181 ) immer wieder erneut der Zustimmung aller Länder.

    Rn. 75 Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfGE 119, 181 m.w.N.; stRspr).

    Die Ausgestaltung dieser Ordnung ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen weiten Gestaltungsspielraum hat, auch für Differenzierungen insbesondere nach der Regelungsart und Regelungsdichte (vgl. BVerfGE 119, 181 ; 136, 9 ; stRspr).

    Einmal eingetretene Fehlentwicklungen lassen sich - wenn überhaupt - nur bedingt und nur unter erheblichen Schwierigkeiten rückgängig machen (vgl. BVerfGE 119, 181 m.w.N.; stRspr).

    Nur wenn ihm dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar (BVerfGE 119, 181 m.w.N.; stRspr).

    Die Mittelausstattung muss nach Art und Umfang den jeweiligen Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerecht werden (BVerfGE 119, 181 m.w.N.; stRspr).

    Denn es ist ihnen verwehrt, ihren Programmumfang und den damit mittelbar verbundenen Geldbedarf über den Rahmen des Funktionsnotwendigen hinaus auszuweiten (BVerfGE 119, 181 m.w.N.; stRspr).

    Es bleibt Sache des Gesetzgebers, den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zur Vielfaltsicherung auszugestalten und die entsprechenden medienpolitischen und programmleitenden Entscheidungen zu treffen; ihm kommt dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 119, 181 ).

    Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 22. Februar 1994 (BVerfGE 90, 60 ) Grundsätze aufgestellt und diese in seinem Urteil vom 11. September 2007 (BVerfGE 119, 181 ) bestätigt.

    Danach hat der Gesetzgeber durch materielle, prozedurale und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Beitragsfestsetzung die Rundfunkfreiheit nicht gefährdet und dazu beiträgt, dass die Rundfunkanstalten durch eine bedarfsgerechte Finanzierung ihren Funktionsauftrag erfüllen können (vgl. BVerfGE 90, 60 ; 119, 181 ).

    Da Programmentscheidungen finanzielle Voraussetzungen und Finanzentscheidungen programmliche Konsequenzen haben, kann über Entscheidungen zur Finanzausstattung auf indirekte Weise Einfluss auf die Erfüllung des Rundfunkauftrags genommen werden (vgl. BVerfGE 119, 181 ).

    Insbesondere darf eine Entscheidung über Zeitpunkt, Umfang oder Geltungsdauer der Beitragsfestsetzung nicht zu Zwecken der Programmlenkung oder der Medienpolitik, namentlich im dualen System, benutzt werden (vgl. BVerfGE 119, 181 m.w.N.; stRspr).

    Die Bestimmung dessen, was die verfassungsrechtlich vorgegebene und gesetzlich näher umschriebene Funktion aus publizistischer Sicht erfordert, steht ihnen aufgrund der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu (BVerfGE 119, 181 m.w.N.; stRspr).

    Dies stünde im Widerspruch zu der Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 119, 181 m.w.N.; stRspr).

    Es bedarf insbesondere der prozeduralen Absicherung (vgl. BVerfGE 119, 181 m.w.N.; stRspr).

    Das Verfahren der Beitragsfestsetzung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn es den Rundfunkanstalten unter Wahrung ihrer Programmautonomie die zur Erfüllung des Rundfunkauftrags erforderlichen finanziellen Mittel sichert und Einflussnahmen des Staates auf die Programmgestaltung der Rundfunkanstalten wirksam ausschließt (vgl. BVerfGE 119, 181 ).

    Rn. 92 b) Dem wird ein gestuftes und kooperatives Verfahren der Bedarfsfeststellung am ehesten gerecht, das der Eigenart der jeweiligen Teilschritte entspricht und die Möglichkeiten politischer Einflussnahme begrenzt (BVerfGE 119, 181 m.w.N.; stRspr).

    Es muss vielmehr gesichert sein, dass die auf ihren Programmentscheidungen basierenden Bedarfskonkretisierungen die Grundlage der Bedarfsermittlung und der ihr folgenden Beitragsfestsetzung bilden (vgl. BVerfGE 119, 181 m.w.N.; stRspr).

    Denn die Anstalten bieten aufgrund ihres jeder Institution eigenen Selbstbehauptungs- und Ausweitungsinteresses keine hinreichende Gewähr dafür, dass sie sich bei der Anforderung der finanziellen Mittel im Rahmen des Funktionsnotwendigen halten (vgl. BVerfGE 119, 181 ).

    Dem fachlichen Charakter dieser Prüfungs- und Ermittlungsaufgabe entspricht die Übertragung an ein sachverständig zusammengesetztes Gremium (BVerfGE 119, 181 ).

    Von Verfassungs wegen muss allerdings sichergestellt sein, dass Programmneutralität und Programmakzessorietät der Beitragsentscheidung gewahrt bleiben (vgl. BVerfGE 90, 60 ; 119, 181 ).

    Programmliche und medienpolitische Zwecke scheiden in diesem Zusammenhang aus (vgl. BVerfGE 119, 181 ).

    Als Abweichungsgrund kommt gegenwärtig etwa noch die angemessene Belastung der Rundfunkteilnehmer in Betracht (vgl. BVerfGE 119, 181 m.w.N.).

    Andernfalls wäre eine Kontrolle, ob der Staat seine Finanzgewährleistungspflicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfüllt hat, nicht möglich und es könnte nicht gelingen, in Beitragsentscheidungen versteckte Eingriffe in die Programmautonomie abzuwehren (vgl. BVerfGE 119, 181 m.w.N.; stRspr).

    Die Begründungspflicht dient damit einem effektiven Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. auch BVerfGE 119, 181 ).

    Wird beansprucht, auch die fachliche Bedarfsfeststellung als solche zu korrigieren, muss die Begründung nachvollziehbar machen, dass die Beitragsentscheidung auch nach dieser Korrektur auf einer fachlich abgesicherten und transparenten Bedarfseinschätzung gründet (vgl. BVerfGE 119, 181 ).

    Machen sie hiervon keinen Gebrauch, weil sie die politische Verantwortung für die Festsetzung der konkreten Beitragshöhe weiterhin selbst sowie als Ländergesamtheit tragen wollen, so müssen sie sich den grundrechtlich fundierten Begründungsanforderungen auch unter den dadurch erschwerten Bedingungen stellen (BVerfGE 119, 181 ).

    Das kann auch zur Sicherung der Akzeptanz der Entscheidung bei den Bürgerinnen und Bürgern beitragen und zwar insbesondere dadurch, dass die Interessen der Beitragszahler in die Entscheidung einbezogen werden (vgl. BVerfGE 119, 181 ).

    Bei der Bestimmung der Reichweite dieser Abweichungsbefugnis muss dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 GG) Rechnung getragen werden, ohne dass der prozedurale Grundrechtsschutz leerlaufen darf (vgl. BVerfGE 119, 181 ).

    Dem dient neben dem Begründungserfordernis (§ 7 Abs. 2 Satz 3 RFinStV;… siehe oben Rn. 97 ff.) auch, dass gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 RFinStV die beabsichtigten Abweichungen durch die Rundfunkkommission der Länder mit den Rundfunkanstalten unter Einbeziehung der KEF zu erörtern sind (vgl. BVerfGE 119, 181 ).

    Rn. 108 a) Im gegenwärtigen System der Rundfunkfinanzierung ist eine Abweichung von der Bedarfsfeststellung der KEF nur durch alle Länder einvernehmlich möglich (vgl. BVerfGE 119, 181 ).

    Es ist Sache jedes einzelnen Landes, ein Einvernehmen der Länder hinsichtlich der von ihm für erforderlich gehaltenen Abweichung von der Bedarfsfeststellung der KEF herbeizuführen (vgl. BVerfGE 119, 181 ).

    Dem steht der Grundsatz der Trennung zwischen der allgemeinen Rundfunkgesetzgebung und der Festsetzung des Rundfunkbeitrags entgegen (vgl. BVerfGE 90, 60 ), der darauf zielt, den Risiken einer mittelbaren Einflussnahme auf die Wahrnehmung des Programmauftrags und damit die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten zu begegnen (vgl. BVerfGE 119, 181 ).

    Rn. 111 Soweit das Land Sachsen-Anhalt auf weitere möglicherweise beitragsrelevante Rahmenbedingungen in der Folge der Pandemie abstellen wollte, hat es Tatsachenannahmen, die eine Abweichung rechtfertigen könnten, weder hinreichend benannt noch seine daran anknüpfende Bewertung offengelegt (vgl. BVerfGE 119, 181 ).

    Zwar lässt sich eine möglicherweise durch das Fehlen hinreichender Mittel ausgelöste Verschlechterung des Programmangebots angesichts der Zeitgebundenheit der Wirkungen des Rundfunks nicht schlicht durch eine entsprechende finanzielle Mehrausstattung in späteren Zeiträumen kompensieren (vgl. BVerfGE 119, 181 ).

    Jedoch können etwa aufgeschobene Investitionen kompensationsbedürftig sein (vgl. BVerfGE 119, 181 ).

    Erbringen dies die Rundfunkanstalten trotz Unterfinanzierung gewissermaßen in eigener "Vorleistung" durch den vorübergehenden Rückgriff auf dafür an sich nicht vorgesehene finanzielle Ressourcen, ist eine kompensierende Mehrausstattung in späteren Zeiträumen nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 119, 181 ;… BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2756/20 u.a. -, Rn. 6).

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20
    Rn. 67 Für die funktionsgerechte Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Ausprägung der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG besteht eine staatliche Gewährleistungspflicht (vgl. BVerfGE 90, 60 ; 119, 181 ), mit der ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten korrespondiert.

    Rn. 69 Für das Inkrafttreten der Regelungen des (Rundfunkfinanzierungs)Staatsvertrags über Beitragsanpassungen - auf der Grundlage der Bedarfsfeststellung der KEF - bedarf es derzeit mangels anderer Vereinbarung (vgl. BVerfGE 90, 60 ; 119, 181 ) immer wieder erneut der Zustimmung aller Länder.

    Die konkreten Anforderungen an die Umsetzung in das Landesrecht regelt wiederum die jeweilige Landesverfassung im Einklang mit Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 90, 60 ).

    Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in größtmöglicher Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 90, 60 ; 114, 371 ; 136, 9 ).

    Unter den Medien kommt dem Rundfunk wegen seiner Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 31, 314 ; 90, 60 ; 97, 228 ; 103, 44 ; 114, 371 ; 136, 9 ; stRspr; zur Bedeutung des Rundfunks in der Demokratie siehe beispielsweise auch EGMR (Große Kammer), Centro Europa 7 S. r. l. u. Di Stefano v. Italy, Urteil vom 7. Juni 2012, Nr. 38433/09, § 129; Conseil Constitutionnel, Entscheidung Nr. 86-217 DC vom 18. September 1986, 11. Erwägungsgrund; Entscheidung Nr. 2009-577 DC vom 3. März 2009, 2. und 3. Erwägungsgrund).

    Vom grundrechtlichen Schutz seiner Vermittlungsfunktion hängt folglich unter den Bedingungen der modernen Massenkommunikation die Erreichung des Normziels von Art. 5 Abs. 1 GG wesentlich ab (BVerfGE 90, 60 ).

    Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 22. Februar 1994 (BVerfGE 90, 60 ) Grundsätze aufgestellt und diese in seinem Urteil vom 11. September 2007 (BVerfGE 119, 181 ) bestätigt.

    Danach hat der Gesetzgeber durch materielle, prozedurale und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Beitragsfestsetzung die Rundfunkfreiheit nicht gefährdet und dazu beiträgt, dass die Rundfunkanstalten durch eine bedarfsgerechte Finanzierung ihren Funktionsauftrag erfüllen können (vgl. BVerfGE 90, 60 ; 119, 181 ).

    Von Verfassungs wegen muss allerdings sichergestellt sein, dass Programmneutralität und Programmakzessorietät der Beitragsentscheidung gewahrt bleiben (vgl. BVerfGE 90, 60 ; 119, 181 ).

    Dem steht der Grundsatz der Trennung zwischen der allgemeinen Rundfunkgesetzgebung und der Festsetzung des Rundfunkbeitrags entgegen (vgl. BVerfGE 90, 60 ), der darauf zielt, den Risiken einer mittelbaren Einflussnahme auf die Wahrnehmung des Programmauftrags und damit die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten zu begegnen (vgl. BVerfGE 119, 181 ).

  • BVerfG, 25.03.2014 - 1 BvF 1/11

    Aufsichtsgremien Rundfunkanstalten

    Auszug aus BVerfG, 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20
    Rn. 76 1. Die Rundfunkfreiheit dient der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 136, 9 ; stRspr).

    Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in größtmöglicher Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 90, 60 ; 114, 371 ; 136, 9 ).

    Die Ausgestaltung dieser Ordnung ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen weiten Gestaltungsspielraum hat, auch für Differenzierungen insbesondere nach der Regelungsart und Regelungsdichte (vgl. BVerfGE 119, 181 ; 136, 9 ; stRspr).

    Unter den Medien kommt dem Rundfunk wegen seiner Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 31, 314 ; 90, 60 ; 97, 228 ; 103, 44 ; 114, 371 ; 136, 9 ; stRspr; zur Bedeutung des Rundfunks in der Demokratie siehe beispielsweise auch EGMR (Große Kammer), Centro Europa 7 S. r. l. u. Di Stefano v. Italy, Urteil vom 7. Juni 2012, Nr. 38433/09, § 129; Conseil Constitutionnel, Entscheidung Nr. 86-217 DC vom 18. September 1986, 11. Erwägungsgrund; Entscheidung Nr. 2009-577 DC vom 3. März 2009, 2. und 3. Erwägungsgrund).

    Zugleich können so im Nebeneinander von privatem und öffentlich-rechtlichem Rundfunk verschiedene Entscheidungsrationalitäten aufeinander einwirken (BVerfGE 136, 9 m.w.N.; stRspr).

    Diese Wirkungsmöglichkeiten gewinnen zusätzliches Gewicht dadurch, dass die neuen Technologien eine Vergrößerung und Ausdifferenzierung des Angebots und der Verbreitungsformen und -wege gebracht sowie neuartige programmbezogene Dienstleistungen ermöglicht haben (BVerfGE 136, 9 m.w.N.; stRspr).

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht …

    Auszug aus BVerfG, 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20
    Er hat so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann (vgl. BVerfGE 149, 222 m.w.N.).

    Auch wegen des erheblichen Konzentrationsdrucks im privatwirtschaftlichen Rundfunk und der damit verbundenen Risiken einer einseitigen Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung sind daher Vorkehrungen zum Schutz der publizistischen Vielfalt geboten (BVerfGE 149, 222 m.w.N.; stRspr).

    Zudem treten verstärkt nicht-publizistische Anbieter ohne journalistische Zwischenaufbereitung auf (BVerfGE 149, 222 ).

    Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltsicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden (BVerfGE 149, 222 ).

  • BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 396/98

    Landesmediengesetz Bayern

    Auszug aus BVerfG, 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20
    Die föderale Verantwortungsgemeinschaft beruht auf der Besonderheit, dass die Länder die Gesetzgebungskompetenz für die Rundfunkfinanzierung besitzen (vgl. BVerfGE 114, 371 ), aber in dem gegenwärtigen System der Organisation und Finanzierung des Rundfunks nur eine länderübergreifende Regelung den Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verwirklichen kann.

    Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in größtmöglicher Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 90, 60 ; 114, 371 ; 136, 9 ).

    Unter den Medien kommt dem Rundfunk wegen seiner Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 31, 314 ; 90, 60 ; 97, 228 ; 103, 44 ; 114, 371 ; 136, 9 ; stRspr; zur Bedeutung des Rundfunks in der Demokratie siehe beispielsweise auch EGMR (Große Kammer), Centro Europa 7 S. r. l. u. Di Stefano v. Italy, Urteil vom 7. Juni 2012, Nr. 38433/09, § 129; Conseil Constitutionnel, Entscheidung Nr. 86-217 DC vom 18. September 1986, 11. Erwägungsgrund; Entscheidung Nr. 2009-577 DC vom 3. März 2009, 2. und 3. Erwägungsgrund).

  • BVerfG - 1 BvR 2777/20 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20
    - 1 BvR 2777/20 -, .

    Rn. 30 1. Die im Verfahren 1 BvR 2777/20 beschwerdeführenden Rundfunkanstalten der ARD tragen vor, das Land Sachsen-Anhalt habe durch sein Unterlassen der Zustimmung zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag gegen die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen.

    Dieser Substantiierungspflicht würden die Beschwerdeführer zumindest in den Verfahren 1 BvR 2756/20 und 1 BvR 2777/20 nicht gerecht.

  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20
    Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in größtmöglicher Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 90, 60 ; 114, 371 ; 136, 9 ).

    Der Gesetzgeber hat dafür zu sorgen, dass das Gesamtangebot der inländischen Programme der bestehenden Meinungsvielfalt im Wesentlichen entspricht, dass der Rundfunk nicht einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert wird und dass die in Betracht kommenden Kräfte im Gesamtprogrammangebot zu Wort kommen können (siehe auch BVerfGE 73, 118 ).

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20
    Rn. 76 1. Die Rundfunkfreiheit dient der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 136, 9 ; stRspr).

    Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in größtmöglicher Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 90, 60 ; 114, 371 ; 136, 9 ).

  • BVerfG - 1 BvR 2775/20 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20
    - 1 BvR 2775/20 - .

    Rn. 39 3. Das im Verfahren 1 BvR 2775/20 beschwerdeführende Deutschlandradio führt ergänzend aus, dass der Gesetzgeber den Funktionsauftrag der Rundfunkanstalten in abstrakter Weise festlegen und damit deren Finanzbedarf umgrenzen könne.

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz …

    Auszug aus BVerfG, 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20
    In diesem Fall bedarf es einer vorangehenden fachgerichtlichen Entscheidung nicht (vgl. dazu BVerfGE 123, 148 ; 138, 261 ; 143, 246 ; 150, 309 ;… BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 - Rn. 67 ff.; stRspr).
  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

  • BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II

  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09

    Baden-württembergische und hessische Regelungen zur automatisierten …

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

  • BVerfG, 07.09.2011 - 2 BvR 987/10

    EFS - Verfassungsbeschwerden gegen Maßnahmen zur Griechenland-Hilfe und zum …

  • BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1282/11

    Verleihung des Körperschaftsstatus an Religionsgemeinschaften durch Landesgesetz …

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 08.06.2021 - 1 BvR 2771/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde zum Umgang der Polizeibehörden mit …

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 890/06

    Jüdische Gemeinde Brandenburg

  • BVerfG, 14.01.2015 - 1 BvR 931/12

    Regelung im thüringischen Ladenöffnungsgesetz zur Freistellung der Beschäftigten …

  • BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77

    Wehrpflichtnovelle

  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvL 21/11

    Ausschluss der Speisegaststätten von der Erlaubnis zur Einrichtung abgetrennter …

  • EGMR, 07.06.2012 - 38433/09

    [FRE]

  • BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 420/64

    Vermögensteuerveranlagung

  • BVerfG, 20.02.1957 - 1 BvR 441/53

    Teilweises gesetzgeberisches Unterlassen

  • EGMR, 30.03.2004 - 53984/00

    RADIO FRANCE ET AUTRES c. FRANCE

  • EGMR, 07.12.2010 - 10734/05

    [ENG]

  • BVerwG, 15.10.2025 - 6 C 5.24

    Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags erst bei gröblicher Verfehlung der …

    Der Rundfunkbeitrag betrug auf der Grundlage der Zwischenregelung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 20. Juli 2021 - 1 BvR 2756/20 - (BVerfGE 158, 389 Rn. 113 f.) monatlich 18, 36 EUR.

    Eingeschlossen ist grundsätzlich auch das Recht, selbst über die benötigte Zeit und damit auch über Anzahl und Umfang der erforderlichen Programme zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2021 - 1 BvR 2756/20 u. a. - BVerfGE 158, 389 Rn. 84).

  • BVerfG, 23.07.2025 - 1 BvR 2578/24

    Rundfunk Berlin-Brandenburg - Erfolgslose Verfassungsbeschwerde des Rundfunk …

    Die Rundfunkfreiheit ist auf die Gewährleistung freier, individueller und öffentlicher Meinungsbildung in einem umfassenden Sinn ausgerichtet (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 136, 9 ; 158, 389 − Staatsvertrag Rundfunkfinanzierung; stRspr).

    Freie Meinungsbildung als Voraussetzung sowohl der Persönlichkeitsentfaltung als auch der demokratischen Ordnung vollzieht sich in einem Prozess der Kommunikation (vgl. BVerfGE 158, 389 m.w.N.).

    Die Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Ordnung ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen weiten Gestaltungsspielraum hat (vgl. BVerfGE 158, 389 m.w.N.; siehe auch Thüringer VerfGH…, Urteil vom 19. Juni 1998 - 10/96 -, Rn. 74: Staat als Gewährsträger von Rundfunk).

    Rn. 85 b) Während es dem Gesetzgeber zufällt, den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zur Vielfaltsicherung zu konkretisieren und die entsprechenden medienpolitischen und programmleitenden Entscheidungen unter anderem im Wege der Leitlinien und Programmgrundsätze zu treffen (vgl. BVerfGE 119, 181 ; 158, 389 ), gewährleistet die Rundfunkfreiheit in ihrem Kern dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk seine Programmautonomie.

    Dabei muss der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinerseits zu inhaltlicher Vielfalt beitragen (vgl. BVerfGE 158, 389 ).

    In der Entscheidung über die als nötig angesehenen Inhalte und Formen liegt zugleich eine Entscheidung über die zu ihrer Verwirklichung benötigte Zeit und damit über den Umfang des Programms (vgl. BVerfGE 87, 181 ; 90, 60 ; 119, 181 ; 158, 389 ; stRspr).

    Bei dieser Rüge einer Verknappung zur Verfügung stehender Ressourcen handelt es sich der Sache nach um einen Einwand gegen die Rundfunkfinanzierung, die der Gesetzgeber von der allgemeinen Rundfunkgesetzgebung getrennt zu entscheiden hat (vgl. BVerfGE 158, 389 ).

    Der Gesetzgeber ist verpflichtet, dass die Mittelausstattung nach Art und Umfang den jeweiligen Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerecht wird (vgl. BVerfGE 78, 101 ; 87, 181 ; 90, 60 ; 119, 181 ; 158, 389 ).

    Mit dieser staatlichen Finanzgewährleistungspflicht korrespondiert ein entsprechender grundrechtlicher Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 158, 389 ).

    Rn. 128 Die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten schließt zwar die Entscheidung über die benötigte Zeit und über den Umfang der erforderlichen Programme ein (vgl. BVerfGE 87, 181 ; 90, 60 ; 119, 181 ; 158, 389 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.04.2026 - 2 S 2529/25

    Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags; kein Verstoß gegen das …

    Die Frage, ob die Rundfunkanstalten den Grundsatz einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung beachten, ist auf Grundlage der Systematik der gegenwärtigen Rundfunkfinanzierung, die maßgeblich auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruht (vgl. dazu zuletzt Beschluss vom 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20 u.a. - juris Rn. 91 ff.), der Beurteilung und Kontrolle der Verwaltungsgerichte im Rundfunkbeitragsverfahren entzogen.

    Rn. 42 Auf Grundlage der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die institutionelle Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die von Verfassungs wegen an dem Ziel der Vielfaltsicherung auszurichten sind (vgl. dazu etwa BVerfG…, Urteil vom 25.03.2014 - 1 BvR 1/11 u.a. - juris Rn. 35 ff.) und die der Bestands- und Entwicklungsgarantie des Rundfunks im Rahmen des bestehenden dualen Systems gerecht zu werden haben (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20 u.a. - juris Rn. 83), hat der Gesetzgeber die Beitragspflicht und die Fälligkeit der Schuld für den jeweiligen Rundfunkbeitragspflichtigen unmittelbar im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag selbst geregelt ( § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und Abs. 3 RBStV ).

    Rn. 44 Davon ausgehend besteht der die Beitragspflicht legitimierende Vorteil bereits deshalb, weil evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogrammangebots der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20 u.a. - juris Rn. 79) nicht feststellbar sind.

    Zu Recht weist der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht auch in seinem Beschluss vom 20.07.2021 (1 BvR 2756/20 u.a.) keine Zweifel daran hatte, dass die Rundfunkanstalten auch noch zu diesem Zeitpunkt die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit des Programms erfüllt haben.

    Rn. 60 der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzierung und die diesem nicht genügende Beitragsfestsetzung erforderlich, um weitere erhebliche Beeinträchtigungen der Rundfunkfreiheit zu vermeiden (Beschluss vom 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20 u.a. - juris Rn. 113).

    Ansonsten hätte es nicht entscheiden können, dass aufgrund der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sogar eine staatliche Handlungspflicht in Bezug auf die Gewährleistung der funktionsgerechten Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestehe, mit der ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch korrespondiere (Beschluss vom 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20 - juris Rn. 67).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dient die Rundfunkfreiheit der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluss vom 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20 u.a. - juris Rn. 76 mwN) und soll damit in erster Linie die politische Selbstbestimmung der Bürger fördern.

    Auf Grundlage der Systematik der gegenwärtigen Rundfunkfinanzierung, die maßgeblich auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruht (vgl. dazu zuletzt Beschluss vom 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20, u.a. - juris Rn. 91 ff.), hat der rundfunkbeitragspflichtige Bürger deshalb keine Möglichkeit, entsprechende Einwendungen gegen seine Beitragspflicht zu erheben; dementsprechend scheidet auch unter dem Gesichtspunkt der vom Kläger gerügten "Überfinanzierung" des Rundfunks eine Reduzierung der gesetzlich vorgegebenen Höhe des Rundfunkbeitrags und eine entsprechende Teilaufhebung des jeweiligen Rundfunkbeitragsbescheids aus.

    Rn. 84 Das Verfahren der Beitragsfestsetzung genügt danach den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn es den Rundfunkanstalten unter Wahrung ihrer Programmautonomie die zur Erfüllung des Rundfunkauftrags erforderlichen finanziellen Mittel sichert und Einflussnahmen des Staates auf die Programmgestaltung der Rundfunkanstalten wirksam ausschließt (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20 u.a. - juris Rn. 91).

    Andernfalls wäre eine Kontrolle, ob der Staat seine Finanzgewährleistungspflicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfüllt hat, nicht möglich und es könnte nicht gelingen, in Beitragsentscheidungen versteckte Eingriffe in die Programmautonomie abzuwehren (ständige Rechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20 u.a. - juris Rn. 97).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.04.2026 - 2 S 2529/26

    Rundfunkbeitrag; Rundfunkfreiheit; Rundfunkfinanzierung; Äquivalenzprinzip; …

    Die Frage, ob die Rundfunkanstalten den Grundsatz einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung beachten, ist auf Grundlage der Systematik der gegenwärtigen Rundfunkfinanzierung, die maßgeblich auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruht (vgl. dazu zuletzt Beschluss vom 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20 u.a. - juris Rn. 91 ff.), der Beurteilung und Kontrolle der Verwaltungsgerichte im Rundfunkbeitragsverfahren entzogen.

    Rn. 42 Auf Grundlage der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die institutionelle Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die von Verfassungs wegen an dem Ziel der Vielfaltsicherung auszurichten sind (vgl. dazu etwa BVerfG…, Urteil vom 25.03.2014 - 1 BvR 1/11 u.a. - juris Rn. 35 ff.) und die der Bestands- und Entwicklungsgarantie des Rundfunks im Rahmen des bestehenden dualen Systems gerecht zu werden haben (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20 u.a. - juris Rn. 83), hat der Gesetzgeber die Beitragspflicht und die Fälligkeit der Schuld für den jeweiligen Rundfunkbeitragspflichtigen unmittelbar im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag selbst geregelt ( § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und Abs. 3 RBStV ).

    Rn. 44 Davon ausgehend besteht der die Beitragspflicht legitimierende Vorteil bereits deshalb, weil evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogrammangebots der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20 u.a. - juris Rn. 79) nicht feststellbar sind.

    Zu Recht weist der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht auch in seinem Beschluss vom 20.07.2021 (1 BvR 2756/20 u.a.) keine Zweifel daran hatte, dass die Rundfunkanstalten auch noch zu diesem Zeitpunkt die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit des Programms erfüllt haben.

    Rn. 60 der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzierung und die diesem nicht genügende Beitragsfestsetzung erforderlich, um weitere erhebliche Beeinträchtigungen der Rundfunkfreiheit zu vermeiden (Beschluss vom 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20 u.a. - juris Rn. 113).

    Ansonsten hätte es nicht entscheiden können, dass aufgrund der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sogar eine staatliche Handlungspflicht in Bezug auf die Gewährleistung der funktionsgerechten Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestehe, mit der ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch korrespondiere (Beschluss vom 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20 - juris Rn. 67).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dient die Rundfunkfreiheit der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluss vom 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20 u.a. - juris Rn. 76 mwN) und soll damit in erster Linie die politische Selbstbestimmung der Bürger fördern.

    Auf Grundlage der Systematik der gegenwärtigen Rundfunkfinanzierung, die maßgeblich auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruht (vgl. dazu zuletzt Beschluss vom 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20, u.a. - juris Rn. 91 ff.), hat der rundfunkbeitragspflichtige Bürger deshalb keine Möglichkeit, entsprechende Einwendungen gegen seine Beitragspflicht zu erheben; dementsprechend scheidet auch unter dem Gesichtspunkt der vom Kläger gerügten "Überfinanzierung" des Rundfunks eine Reduzierung der gesetzlich vorgegebenen Höhe des Rundfunkbeitrags und eine entsprechende Teilaufhebung des jeweiligen Rundfunkbeitragsbescheids aus.

    Rn. 84 Das Verfahren der Beitragsfestsetzung genügt danach den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn es den Rundfunkanstalten unter Wahrung ihrer Programmautonomie die zur Erfüllung des Rundfunkauftrags erforderlichen finanziellen Mittel sichert und Einflussnahmen des Staates auf die Programmgestaltung der Rundfunkanstalten wirksam ausschließt (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20 u.a. - juris Rn. 91).

    Andernfalls wäre eine Kontrolle, ob der Staat seine Finanzgewährleistungspflicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfüllt hat, nicht möglich und es könnte nicht gelingen, in Beitragsentscheidungen versteckte Eingriffe in die Programmautonomie abzuwehren (ständige Rechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20 u.a. - juris Rn. 97).

  • BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 2.21

    Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks mit …

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht eine staatliche Gewährleistungspflicht für die funktionsgerechte Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Ausprägung der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, mit der ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten korrespondiert (vgl. BVerfG, Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 und vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 ; Beschluss vom 20. Juli 2021 - 1 BvR 2756/20, 2775/20 und 2777/20 - BVerfGE 158, 389 Rn. 67).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.05.2026 - 2 S 1923/24

    Rundfunkbeitragserhebung und Glaubens- und Gewissensfreiheit; Befreiungsantrag; …

    Rn. 43 Auf Grundlage der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die institutionelle Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die von Verfassungs wegen an dem Ziel der Vielfaltsicherung auszurichten sind (vgl. dazu etwa BVerfG…, Urteil vom 25.03.2014 - 1 BvR 1/11 u.a. - juris Rn. 35 ff.) und die der Bestands- und Entwicklungsgarantie des Rundfunks im Rahmen des bestehenden dualen Systems gerecht zu werden haben (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20 u.a. - juris Rn. 83), hat der Gesetzgeber die Beitragspflicht und die Fälligkeit der Schuld für den jeweiligen Rundfunkbeitragspflichtigen unmittelbar im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag selbst geregelt ( § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und Abs. 3 RBStV ).

    Rn. 45 Davon ausgehend besteht der die Beitragspflicht legitimierende Vorteil bereits deshalb, weil evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogrammangebots der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20 u.a. - juris Rn. 79) nicht feststellbar sind.

    Zu Recht weist der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht auch in seinem Beschluss vom 20.07.2021 (1 BvR 2756/20 u.a.) keine Zweifel daran hatte, dass die Rundfunkanstalten auch noch zu diesem Zeitpunkt die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit des Programms erfüllt haben.

    Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, die Zwischenregelung sei mit Blick auf den grundrechtlichen Anspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzierung und die diesem nicht genügende Beitragsfestsetzung erforderlich, um weitere erhebliche Beeinträchtigungen der Rundfunkfreiheit zu vermeiden (Beschluss vom 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20 u.a. - juris Rn. 113).

    Ansonsten hätte es nicht entscheiden können, dass aufgrund der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sogar eine staatliche Handlungspflicht in Bezug auf die Gewährleistung der funktionsgerechten Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestehe, mit der ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch korrespondiere (Beschluss vom 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20 - juris Rn. 67).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dient die Rundfunkfreiheit der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluss vom 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20 u.a. - juris Rn. 76 mwN) und soll damit in erster Linie die politische Selbstbestimmung der Bürger fördern.

    Auf Grundlage der Systematik der gegenwärtigen Rundfunkfinanzierung, die maßgeblich auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruht (vgl. dazu zuletzt Beschluss vom 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20, u.a. - juris Rn. 91 ff.), hat der rundfunkbeitragspflichtige Bürger deshalb keine Möglichkeit, entsprechende Einwendungen gegen seine Beitragspflicht zu erheben; dementsprechend scheidet auch unter dem Gesichtspunkt der vom Kläger gerügten "Überfinanzierung" des Rundfunks eine Reduzierung der gesetzlich vorgegebenen Höhe des Rundfunkbeitrags und eine entsprechende Teilaufhebung des jeweiligen Rundfunkbeitragsbescheids aus.

    Rn. 79 Das Verfahren der Beitragsfestsetzung genügt danach den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn es den Rundfunkanstalten unter Wahrung ihrer Programmautonomie die zur Erfüllung des Rundfunkauftrags erforderlichen finanziellen Mittel sichert und Einflussnahmen des Staates auf die Programmgestaltung der Rundfunkanstalten wirksam ausschließt (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20 u.a. - juris Rn. 91).

    Andernfalls wäre eine Kontrolle, ob der Staat seine Finanzgewährleistungspflicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfüllt hat, nicht möglich und es könnte nicht gelingen, in Beitragsentscheidungen versteckte Eingriffe in die Programmautonomie abzuwehren (ständige Rechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20 u.a. - juris Rn. 97).

  • BVerwG, 30.11.2022 - 6 C 12.20

    MDR darf Kommentare ohne Sendungsbezug auf seiner Facebook-Seite löschen

    Rn. 34 a) Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sich einerseits im Rechtsverhältnis zum Staat als grundrechtsberechtigte juristische Personen des Öffentlichen Rechts gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auf die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen können (BVerfG, Urteil vom 27. Juli 1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 - BVerfGE 31, 314 ; Beschluss vom 20. Juli 2021 - 1 BvR 2756/20 u. a. - BVerfGE 158, 389 Rn. 64), andererseits aber als rechtsfähige Subjekte der mittelbaren Staatsverwaltung gemäß Art. 1 Abs. 3 GG gegenüber ihren Nutzern grundrechtsverpflichtet sind (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 1 BvR 2378/03 - NVwZ 2004, 472).

    Rn. 40 Für die Abgrenzung der Schutzbereiche von Rundfunk- und Pressefreiheit ist auf das gewählte Verbreitungsmedium und dessen Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft abzustellen (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 396/98 - BVerfGE 114, 371 und vom 20. Juli 2021 - 1 BvR 2756/20 u. a. - BVerfGE 158, 389 Rn. 77).

    Rn. 42 Dieser Maßstab lässt sich auf das Telemedienangebot öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten übertragen: Mit Blick auf den dynamisch zu verstehenden Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen auch neue Verbreitungsformen erfassende Entwicklungsgarantie (BVerfG, Urteile vom 5. Februar 1991 - 1 BvF 1/85, 1/88 - BVerfGE 83, 238 ; vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05 u. a. - BVerfGE 119, 181 …und vom 25. März 2014 - 1 BvF 1, 4/11 - BVerfGE 136, 9 Rn. 29; Beschluss vom 20. Juli 2021 - 1 BvR 2756/20 u. a. - BVerfGE 158, 389 Rn. 83) fallen jedenfalls die in § 11d Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 4 RStV a. F. i. V. m. Nr. 17 Satz 1 der Anlage genannten, journalistisch-redaktionell veranlassten und gestalteten sowie sendungsbezogenen Telemedienangebote in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (…so im Ergebnis auch: Held, Online-Angebote öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, 2008, S. 53 ff.;… Gersdorf, Legitimation und Legitimierung von Onlineangeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, 2009, S. 103 ff.;… weitergehend: Hain, Die zeitlichen und inhaltlichen Einschränkungen der Telemedienangebote von ARD, ZDF und Deutschlandradio nach dem 12. RÄndStV 2009, S. 72 ff.).

    Denn auch unter diesen Bedingungen ist nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, dass das Programmangebot in seiner Gesamtheit kraft der Eigengesetzlichkeit des Wettbewerbs den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Rundfunkfreiheit entsprechen wird, die einer anderen Entscheidungsrationalität als der ökonomischer Anreize gehorcht (BVerfG, Urteile vom 16. Juni 1981 - 1 BvL 89/78 - BVerfGE 57, 295 ; vom 12. März 2008 - 2 BvF 4/03 - BVerfGE 121, 30 …und vom 25. März 2014 - 1 BvF 1, 4/11 - BVerfGE 136, 9 Rn. 29 ff.; Beschluss vom 20. Juli 2021 - 1 BvR 2756/20 u. a. - BVerfGE 158, 389 Rn. 78).

  • VG Würzburg, 11.11.2024 - W 3 K 22.1510

    Rundfunkbeitrag, Verfassungsmäßigkeit, Abgabenrechtlicher Sondervorteil, …

    Es muss vielmehr gesichert sein, dass die auf ihren Programmentscheidungen basierenden Bedarfskonkretisierungen die Grundlage der Bedarfsermittlung und der ihr folgenden Beitragsfestsetzung bilden (BVerfG, B.v. 20.7.2021 - 1 BvR 2756/20 - juris Rn. 93).

    Denn die Anstalten bieten aufgrund ihres jeder Institution eigenen Selbstbehauptungs- und Ausweitungsinteresses keine hinreichende Gewähr dafür, dass sie sich bei der Anforderung der finanziellen Mittel im Rahmen des Funktionsnotwendigen halten (BVerfG, B.v. 20.7.2021 - 1 BvR 2756/20 - juris Rn. 94).

    Eine Kontrolle, die sich auf die Vernünftigkeit oder Zweckmäßigkeit der Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten bezieht, ist ihr hingegen verwehrt, da die Funktionserfüllung gerade in den internen Freiheitsraum der Rundfunkanstalten fällt (…BVerfG, B.v. 6.10.1992 - 1 BvR 1586/89 - juris Rn. 80;… U.v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - juris Rn. 162, 182; B.v. 20.7.2021 - 1 BvR 2756/20 - juris Rn. 95).

    Dem fachlichen Charakter dieser Prüfungs- und Ermittlungsaufgabe entspricht die Übertragung an ein sachverständig zusammengesetztes Gremium (…BVerfG, U.v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - juris Rn. 183; B.v. 20.7.2021 - 1 BvR 2756/20 - juris Rn. 95).

    Von Verfassungs wegen muss allerdings sichergestellt sein, dass Programmneutralität und Programmakzessorietät der Beitragsentscheidung gewahrt bleiben (BVerfG, B.v. 20.7.2021 - 1 BvR 2756/20 - juris Rn. 96).

    Sie geht vielmehr auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2021 - 1 BvR 2756/20, 1 BvR 2775/20, 1 BvR 2777/20 - zurück.

    Denn eine solche vorläufige Anpassung entspreche der Bedarfsfeststellung der KEF, von der abzuweichen angesichts bisher fehlender Angabe nachprüfbarer verfassungsrechtlich tragfähiger Gründe kein Anlass bestehe (BVerfG, B.v. 20.7.2021 - 1 BvR 2756/20, 1 BvR 2775/20, 1 BvR 2777/20 - juris Rn. 113).

    Rn. 34 Hieraus wird zugleich deutlich, dass das Bundesverfassungsgericht offensichtlich nicht vom Vorliegen eines strukturellen Defizits des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wegen systemischer Nichterfüllung seines Funktionsauftrags ausgeht (vgl. BVerfG, B.v. 20.7.2021 - 1 BvR 2756/20, 1 BvR 2775/20, 1 BvR 2777/20 - juris Rn. 117 f., wonach den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ein Anspruch auf kompensierende finanzielle Mehrausstattung durch einen erhöhten Rundfunkbeitrag vor dem Hintergrund zusteht, dass sie den Programmauftrag vollständig erbracht haben und damit sie ihn weiterhin erbringen können;… vgl. auch VG Freiburg, Gb.v. 11.9.2024 - 9 K 2585/24 - juris Rn. 87).

    Diese betrug aufgrund der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2021 - 1 BvR 2756/20, 1 BvR 2775/20, 1 BvR 2777/20 - im streitgegenständlichen Zeitraum 18, 36 EUR monatlich.

  • VG Würzburg, 11.11.2024 - W 3 K 22.1944

    Rundfunkbeitrag, Verfassungsmäßigkeit, Abgabenrechtlicher Sondervorteil, …

    Es muss vielmehr gesichert sein, dass die auf ihren Programmentscheidungen basierenden Bedarfskonkretisierungen die Grundlage der Bedarfsermittlung und der ihr folgenden Beitragsfestsetzung bilden (BVerfG, B.v. 20.7.2021 - 1 BvR 2756/20 - juris Rn. 93).

    Denn die Anstalten bieten aufgrund ihres jeder Institution eigenen Selbstbehauptungs- und Ausweitungsinteresses keine hinreichende Gewähr dafür, dass sie sich bei der Anforderung der finanziellen Mittel im Rahmen des Funktionsnotwendigen halten (BVerfG, B.v. 20.7.2021 - 1 BvR 2756/20 - juris Rn. 94).

    Eine Kontrolle, die sich auf die Vernünftigkeit oder Zweckmäßigkeit der Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten bezieht, ist ihr hingegen verwehrt, da die Funktionserfüllung gerade in den internen Freiheitsraum der Rundfunkanstalten fällt (…BVerfG, B.v. 6.10.1992 - 1 BvR 1586/89 - juris Rn. 80;… U.v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - juris Rn. 162, 182; B.v. 20.7.2021 - 1 BvR 2756/20 - juris Rn. 95).

    Dem fachlichen Charakter dieser Prüfungs- und Ermittlungsaufgabe entspricht die Übertragung an ein sachverständig zusammengesetztes Gremium (…BVerfG, U.v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - juris Rn. 183; B.v. 20.7.2021 - 1 BvR 2756/20 - juris Rn. 95).

    Von Verfassungs wegen muss allerdings sichergestellt sein, dass Programmneutralität und Programmakzessorietät der Beitragsentscheidung gewahrt bleiben (BVerfG, B.v. 20.7.2021 - 1 BvR 2756/20 - juris Rn. 96).

    Sie geht vielmehr auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2021 - 1 BvR 2756/20, 1 BvR 2775/20, 1 BvR 2777/20 - zurück.

    Denn eine solche vorläufige Anpassung entspreche der Bedarfsfeststellung der KEF, von der abzuweichen angesichts bisher fehlender Angabe nachprüfbarer verfassungsrechtlich tragfähiger Gründe kein Anlass bestehe (BVerfG, B.v. 20.7.2021 - 1 BvR 2756/20, 1 BvR 2775/20, 1 BvR 2777/20 - juris Rn. 113).

    Rn. 34 Hieraus wird zugleich deutlich, dass das Bundesverfassungsgericht offensichtlich nicht vom Vorliegen eines strukturellen Defizits des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wegen systemischer Nichterfüllung seines Funktionsauftrags ausgeht (vgl. BVerfG, B.v. 20.7.2021 - 1 BvR 2756/20, 1 BvR 2775/20, 1 BvR 2777/20 - juris Rn. 117 f., wonach den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ein Anspruch auf kompensierende finanzielle Mehrausstattung durch einen erhöhten Rundfunkbeitrag vor dem Hintergrund zusteht, dass sie den Programmauftrag vollständig erbracht haben und damit sie ihn weiterhin erbringen können;… vgl. auch VG Freiburg, Gb.v. 11.9.2024 - 9 K 2585/24 - juris Rn. 87).

    Diese betrug aufgrund der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2021 - 1 BvR 2756/20, 1 BvR 2775/20, 1 BvR 2777/20 - im streitgegenständlichen Zeitraum 18, 36 EUR monatlich.

  • BVerfG, 01.10.2025 - 1 BvR 2428/20

    BVerfGE; erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung …

    Trotz oder gerade wegen seiner Offenheit für grundsätzlich jeden Meinungsbeitrag unterliegt der über soziale Medien stattfindende Prozess der öffentlichen Meinungsbildung allerdings selektierenden Steuerungsmechanismen, insbesondere in Form von Algorithmen, die maßgeblichen Einfluss auf Adressatenkreis und Reichweite einer Meinungskundgabe entfalten (vgl. BVerfGE 149, 222 ; 158, 389 - Staatsvertrag Rundfunkfinanzierung).

    Damit eröffnen öffentliche Straßen und Plätze einen pluralistischen Raum, der sich durch die Existenz, das Aufeinandertreffen und die Konkurrenz verschiedenster Meinungen und Ideen auszeichnet und der in der digitalen Welt, in der die präsentierten Inhalte gegebenenfalls gezielt durch Algorithmen auf die Interessen und Neigungen der Nutzerinnen und Nutzer zugeschnitten werden (vgl. hierzu bereits BVerfGE 149, 222 ; 158, 389 ), keine vollständig funktionsgleiche Entsprechung findet.

  • BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 3.21

    Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks mit …

  • VG Berlin, 26.09.2024 - 1 K 131.22
  • VG Würzburg, 27.03.2025 - W 3 K 24.1391

    Rundfunkbeitrag, Anfechtungsklage, Keine Nichtigkeitsfeststellungsklage, …

  • VG Würzburg, 27.03.2025 - W 3 K 24.1466

    Rundfunkbeitrag, Aussetzung des Verfahrens (abgelehnt), Anfechtungsklage, Keine …

  • VG Freiburg, 11.09.2024 - 9 K 2585/24

    Heranziehung zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags

  • VG München, 21.09.2022 - M 6 K 22.3507

    Erfolglose Klage gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2026 - 13 A 2858/24

    Kein Public Value-Status für Teleshoppingsender

  • VG Hamburg, 08.11.2024 - 3 K 2358/24

    Erfolglose Klage gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen: Zur fehlenden …

  • VG Gießen, 30.04.2026 - 9 K 2416/24

    Rundfunkbeitragspflicht und Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

  • VG Braunschweig, 01.07.2026 - 8 A 599/24

    Rundfunkbeitrag; Rundfunkbeitragspflicht; öffentlich-rechtliches Programmangebot; …

  • VG Lüneburg, 18.11.2025 - 3 A 15/25

    Rundfunkbeitrag; Vorteil; Rundfunk; Programmauftrag; Rundfunkbeitragspflicht auch …

  • VG Saarlouis, 24.02.2026 - 1 K 1878/25

    Rundfunkbeitrag: Beitragsblocker-Klage

  • VG Würzburg, 21.09.2023 - W 3 K 23.95

    Festsetzung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich

  • VG Ansbach, 23.02.2026 - AN 6 K 24.2273

    Rundfunkbeitrag, Rechtmäßigkeit eines Festsetzungsbescheides, Frage nach der …

  • BVerfG, 21.01.2022 - 1 BvR 1296/21

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerden gegen automatisierten und …

  • OVG Hamburg, 19.12.2024 - 5 Bf 204/24

    Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge; Bindungswirkung …

  • VG Hamburg, 11.05.2023 - 3 K 4240/22

    Rundfunkbeitragspflicht; Leistungsverweigerungsrecht wegen der Programmgestaltung

  • VG München, 21.09.2022 - M 6 K 22.4162

    Rundfunkbeitrag im privaten Bereich, Nicht- oder Schlechterfüllung der dem …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2021 - 12 S 15.21

    Heranziehung einer Rundfunkanstalt nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz; …

  • VG Saarlouis, 14.05.2024 - 1 K 1449/22

    Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen

  • VG Sigmaringen, 04.02.2025 - 5 K 3594/24
  • VG Regensburg, 06.05.2026 - RN 3 K 24.2270

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Rundfunkbeitrag, Verfassungsmäßigkeit, Funktionsauftrag, …

  • VG München, 28.09.2022 - M 6 K 21.2734

    Rundfunkbeitrag für eine Wohnung, Verfassungsmäßigkeit des RBStV, …

  • VG München, 28.09.2022 - M 6 K 21.49

    Rundfunkbeitrag für eine Wohnung, Programmkritik

  • VG München, 03.09.2025 - M 26b K 24.6512

    Rundfunkbeitrag, Beitragsfestsetzung, Beitragsblocker, Aussetzungsantrag, …

  • OVG Hamburg, 19.12.2024 - 5 Bf 204.24

    Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen gegen die Erhebung des …

  • VG Gera, 22.05.2025 - 3 K 1526/24

    Heranziehung zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags; sog. Beitragsblocker; …

  • VG Koblenz, 21.01.2025 - 5 K 720/24

    Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung

  • VG Regensburg, 11.03.2026 - RO 3 K 25.1136

    Rundfunkbeitrag, Verfassungsmäßigkeit, Funktionsauftrag, Programmangebot, …

  • VG Greifswald, 22.07.2025 - 6 A 155/22

    Verfassungsmäßigkeit der Besoldung der Landesbeamten Mecklenburg-Vorpommern der …

  • VerfGH Sachsen, 10.11.2021 - 87-IV-21
  • VG Greifswald, 22.07.2025 - 6 A 1905/21
  • VerfG Brandenburg, 17.09.2021 - VfGBbg 32/21

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; unzureichende Begründung; Rundfunkbeitrag; …

  • VG Köln, 25.11.2025 - 6 K 2650/22

    Verwendung von Jugendschutzprogrammen bei Live-Streams nicht ausreichend

  • VG Greifswald, 29.04.2025 - 6 A 1309/19

    Amtsangemessenheit der Beamtenalimentation

  • VG Greifswald, 29.04.2025 - 6 A 1088/19

    Amtsangemessenheit der Beamtenalimentation; Vorlage an das …

  • VG Greifswald, 29.04.2025 - 6 A 1691/19

    Amtsangemessenheit der Alimentation der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern

  • VG Greifswald, 29.04.2025 - 6 A 1514/19
  • VerfG Brandenburg, 29.04.2022 - VfGBbg 71/21

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; unzureichende Begründung; Rundfunkbeitrag; …

  • VG Trier, 23.03.2026 - 11 K 8263/25
  • VG Schleswig, 17.10.2025 - 4 B 29/25
  • VG München, 22.05.2024 - M 26a K 23.359

    Rundfunkbeitrag im privaten Bereich für eine Wohnung, Kein Zurückbehaltungs- oder …

  • VG München, 02.06.2025 - M 26b K 22.5247

    Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht, Programmkritik, Einwand struktureller …

  • VG Magdeburg, 26.01.2022 - 6 B 267/21

    Rundfunkbeiträge

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