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Rechtsprechung
   BVerwG, 21.11.2024 - 1 C 23.23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,32700
BVerwG, 21.11.2024 - 1 C 23.23 (https://dejure.org/2024,32700)
BVerwG, Entscheidung vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 (https://dejure.org/2024,32700)
BVerwG, Entscheidung vom 21. November 2024 - 1 C 23.23 (https://dejure.org/2024,32700)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für (nichtvulnerable) anerkannte Flüchtlinge in Italien

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Flüchtlingen in Italien geht's gut!

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für (nichtvulnerable) anerkannte Flüchtlinge in Italien

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Anerkannte Flüchtlinge dürfen nach Italien zurückgeführt werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2025, 867
 
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Wird zitiert von ... (17)Zitiert selbst (46)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2021 - 11 A 1674/20

    Oberverwaltungsgericht für das Land NRW: Aus Italien nach Deutschland …

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2024 - 1 C 23.23
    Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen seinen Beschluss nach § 78 Abs. 8 AsylG zugelassen, weil es von der Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Italien durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A [ECLI:DE:OVGNRW:2021:0720.11A1674.20A.00] - juris) abgewichen sei.

    Das Oberverwaltungsgericht ist in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage im Zielstaat Italien in Bezug auf den genannten Personenkreis von der Beurteilung durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris; Beschluss vom 22. Juni 2022 - 11 A 100/22.A [ECLI:DE:OVGNRW:2022:0622.11A100.22A.00] - juris) entscheidungserheblich abgewichen (§ 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 AsylG), und es hat die Revision wegen dieser Abweichung zugelassen (§ 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 AsylG).

    Soweit die Verwaltungen aufgrund von Altfällen auch weiterhin überlastet seien und für die Registrierung mehr Zeit benötigten (vgl. OVG Münster, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 69 m. w. N.), bestünden hinreichende Hilfsangebote zur Überbrückung etwaiger Wartezeiten (vgl. OVG Koblenz…, Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 57 und 68, auf das der angefochtene Beschluss verweist).

    Rn. 72 cc) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der reguläre (private) Wohnungsmarkt nach Italien zurückkehrenden international Schutzberechtigten im Regelfall schon aufgrund unzureichender finanzieller Mittel nicht offensteht (OVG Koblenz…, Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 55; ebenso etwa OVG Münster, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 62; VGH München…, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 - Rn. 36).

    Rn. 74 dd) In der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte wird überwiegend festgestellt, dass nach Italien zurückkehrende international Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in einer nichtstaatlichen (Not-)Unterkunft ein (jedenfalls zeitweiliges) Obdach finden können (vgl. OVG Koblenz…, Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 63 ff.; VGH Mannheim…, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 9 f.; a. A. OVG Münster, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 68 ff.).

    Soweit von einer erheblichen Reduzierung der in Notunterkünften verfügbaren Plätze aufgrund der Covid-19-Pandemie berichtet worden ist (dazu auch OVG Münster, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 77 f., 98;… SFH, Auskunft an OVG Münster, 17. Mai 2021, S. 4), bestehen für ein aktuelles Fortbestehen dieser Lage keine Anhaltspunkte.

    Rn. 91 aa) Für nichtvulnerable Schutzberechtigte, die keinen Platz in einer staatlichen Unterbringungseinrichtung haben, ist keine ohne Weiteres durchsetzbare Möglichkeit ersichtlich, ihre Grundbedürfnisse durch Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen zu sichern (siehe auch OVG Münster, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 138 ff.; VGH München…, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 - juris Rn. 31 und 44).

    Rn. 113 Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hingegen zu der Überzeugung gelangt ist, international Schutzberechtigte seien im Fall der Rückkehr nach Italien nicht in der Lage, sich aus eigenen, durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit dem für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen (Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 102 ff.), basiert dies zum einen auf einer seinerzeit prognostizierten Arbeitslosenquote für 2021 von 10 % und den durch die Covid-19-Pandemie bedingten Einschränkungen am Arbeitsmarkt, die sich in der aktuellen Erkenntnislage nicht mehr widerspiegeln.

  • VGH Bayern, 26.10.2023 - 24 B 22.31109

    Asylrecht, Sekundärmigration (Italien), anerkannt Schutzberechtigte, …

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2024 - 1 C 23.23
    Rn. 27 a) Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, dass aus Italien ausgereiste Schutzberechtigte, deren Aufenthaltstitel zwischenzeitlich abgelaufen ist, im Falle einer Rückkehr nach Italien dort auf Antrag erneut ein Aufenthaltsrecht erhalten (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 27. November 2023 - 13 A 10953/22.OVG - juris S. 10; siehe auch VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 - juris Rn. 31).

    Es mag dahinstehen, ob diese schwer verständliche Aussage, auf die sich die Rechtsprechung bisweilen stützt (vgl. etwa VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 - juris Rn. 31), zutreffend und wie sie zu verstehen ist.

    Da die Betroffenen nicht notwendig Kenntnis von einer solchen Zuweisung erlangen, kann nicht allein aus fehlendem Vorbringen zu einem Voraufenthalt in einer SAI-Einrichtung auf das Fortbestehen des Unterbringungsrechts geschlossen werden (so wohl auch VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 - juris Rn. 35; a. A. OVG Greifswald…, Urteil vom 19. Januar 2022 - 4 LB 68.17 [ECLI:DE:OVGMV:2022:0119.4LB68.17.00] - juris Rn. 26 ff., 35).

    Für diese hier zu beurteilende Personengruppe kann deshalb ohne abschließende Aufklärung zu deren Gunsten unterstellt werden, dass für sie die Möglichkeit der Unterbringung in einer SAI-Einrichtung wegen Ablaufs der maximalen Verweildauer, unentschuldigten Verlassens oder unentschuldigter Nichtinanspruchnahme eines zugewiesenen Aufnahmeplatzes nicht mehr besteht (so der Sache nach auch VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 - juris Rn. 35).

    Rn. 72 cc) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der reguläre (private) Wohnungsmarkt nach Italien zurückkehrenden international Schutzberechtigten im Regelfall schon aufgrund unzureichender finanzieller Mittel nicht offensteht (OVG Koblenz…, Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 55; ebenso etwa OVG Münster…, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 62; VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 - Rn. 36).

    Rn. 89 Nichtvulnerablen Schutzberechtigten (jeden Geschlechts) ist es nach alledem zumutbar, sich darüber zu informieren, an welchem Ort und bei welchem Anbieter noch Kapazitäten bestehen und ihren Aufenthalt gegebenenfalls dorthin zu verlagern (so auch VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 - juris Rn. 38).

    Rn. 91 aa) Für nichtvulnerable Schutzberechtigte, die keinen Platz in einer staatlichen Unterbringungseinrichtung haben, ist keine ohne Weiteres durchsetzbare Möglichkeit ersichtlich, ihre Grundbedürfnisse durch Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen zu sichern (siehe auch OVG Münster…, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 138 ff.; VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 - juris Rn. 31 und 44).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.03.2023 - 13 A 10948/22

    Aufhebung eines sogenannten Drittstaatenbescheides, mit dem ein Asylantrag als …

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2024 - 1 C 23.23
    Diese Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage von anerkannt Schutzberechtigten ohne besondere Vulnerabilitäten in Italien habe der Senat in seinem Grundsatzurteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - [ECLI:DE:OVGRLP:2023:0327.13A10948.22.OVG.00] - (juris) vorgenommen, auf das hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen werde.

    Soweit die Verwaltungen aufgrund von Altfällen auch weiterhin überlastet seien und für die Registrierung mehr Zeit benötigten (vgl. OVG Münster…, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 69 m. w. N.), bestünden hinreichende Hilfsangebote zur Überbrückung etwaiger Wartezeiten (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 57 und 68, auf das der angefochtene Beschluss verweist).

    Das gilt namentlich für verkürzte Öffnungszeiten während der Covid-19-Pandemie sowie für einen Rückstau, der sich durch die nach Aufhebung des Salvini-Dekrets im Dezember 2020 erforderlich gewordene nachträgliche Registrierung einer Vielzahl von Asylsuchenden gebildet haben kann (OVG Koblenz, Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 57;… SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, 10. Juni 2021, S. 13).

    Rn. 66 Aus diesem Grund bedarf es für diese Fallgruppe auch keiner abschließenden Beurteilung der Frage, ob bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit der Erhalt eines Platzes in einer SAI-Unterkunft nach Rückkehr an fehlenden Kapazitäten scheitern würde (so die Vorinstanz mit nicht ohne Weiteres überzeugender Begründung in dem in Bezug genommenen Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 53 f., siehe auch OVG Koblenz…, Beschluss vom 23. Januar 2024 - 13 A 10945/22.OVG [ECLI:DE:OVGRLP:2024:0123.13A10945.22.OVG.00] - juris Rn. 30 ff.).

    Rn. 72 cc) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der reguläre (private) Wohnungsmarkt nach Italien zurückkehrenden international Schutzberechtigten im Regelfall schon aufgrund unzureichender finanzieller Mittel nicht offensteht (OVG Koblenz, Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 55; ebenso etwa OVG Münster…, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 62; VGH München…, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 - Rn. 36).

    Rn. 74 dd) In der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte wird überwiegend festgestellt, dass nach Italien zurückkehrende international Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in einer nichtstaatlichen (Not-)Unterkunft ein (jedenfalls zeitweiliges) Obdach finden können (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 63 ff.; VGH Mannheim…, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 9 f.; a. A. OVG Münster…, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 68 ff.).

    Rn. 101 bb) Die Einschätzung des Berufungsgerichts (BA S. 11 unter Verweis auf das Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 49 ff., 72 ff.) und weiterer Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe (VGH München…, Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 - juris Rn. 39; OVG Schleswig…, Urteil vom 25. Januar 2024 - 4 LB 4/23 [ECLI:DE:OVGSH:2024:0125.4LB4.23.00] - juris Rn. 95 ff.; OVG Bautzen…, Urteil vom 14. März 2022 - 4 A 341/20.A [ECLI:DE:OVGSN:2022:0314.4A341.20.A.00] - juris Rn. 52 ff.; VGH Mannheim…, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 12; OVG Greifswald…, Urteil vom 19. Januar 2022 - 4 LB 68/17 [ECLI:DE:OVGMV:2022:0119.4LB68.17.00] - juris Rn. 30 ff.), wonach nach Italien zurückkehrende international Schutzberechtigte oder sogenannte Dublin-Rückkehrer grundsätzlich auch durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (mit) für ihren Lebensunterhalt sorgen könnten, deckt sich mit der aktuellen Erkenntnislage.

  • BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21

    Grundsätzlich kein Abschiebungsschutz bei Existenzsicherung für absehbare Zeit …

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2024 - 1 C 23.23
    Rn. 23 Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 [ECLI:DE:BVerwG:2022:210422U1C10.21.0] - BVerwGE 175, 227 Rn. 20 ff.).

    Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. zu Rückkehrhilfen bei Rückkehr nach Afghanistan: BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - BVerwGE 175, 227 Rn. 21 ff.; siehe auch OVG Hamburg…, Urteil vom 25. März 2021 - 1 Bf 388/19.A - juris Rn. 147; VGH München…, Urteil vom 7. Juni 2021 - 13a B 21.30342 [ECLI:DE:BAYVGH:2021:0607.13A.B21.30342.00] - juris Rn. 38).

    Auch wenn für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgrund der Aufnahme- bzw. hier der Anerkennungsrichtlinie ein gesteigertes Maß an Gewährleistungen besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - BVerwGE 175, 227 Rn. 22), ist die zitierte Rechtsprechung des EuGH nicht dahin zu verstehen, dass die Gefahr von Art. 4 GRC-widrigen Lebensbedingungen dauerhaft ausgeschlossen sein muss.

    Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - BVerwGE 175, 227 Rn. 17 m. w. N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2021 - A 4 S 2850/21

    Rücküberstellung junger, gesunder und arbeitsfähiger Asylantragsteller bzw. …

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2024 - 1 C 23.23
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann es insoweit genügen, wenn dem Schutzberechtigten ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (BVerwG…, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 1 B 83.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:190122B1B83.21.0] - juris Rn. 14; VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 [ECLI:DE:VGHBW:2021:1108.A4S2850.21.00] - juris Rn. 10).

    Rn. 74 dd) In der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte wird überwiegend festgestellt, dass nach Italien zurückkehrende international Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in einer nichtstaatlichen (Not-)Unterkunft ein (jedenfalls zeitweiliges) Obdach finden können (vgl. OVG Koblenz…, Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 63 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 9 f.; a. A. OVG Münster…, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 68 ff.).

    Rn. 101 bb) Die Einschätzung des Berufungsgerichts (…BA S. 11 unter Verweis auf das Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 49 ff., 72 ff.) und weiterer Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe (VGH München…, Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 - juris Rn. 39; OVG Schleswig…, Urteil vom 25. Januar 2024 - 4 LB 4/23 [ECLI:DE:OVGSH:2024:0125.4LB4.23.00] - juris Rn. 95 ff.; OVG Bautzen…, Urteil vom 14. März 2022 - 4 A 341/20.A [ECLI:DE:OVGSN:2022:0314.4A341.20.A.00] - juris Rn. 52 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 12; OVG Greifswald…, Urteil vom 19. Januar 2022 - 4 LB 68/17 [ECLI:DE:OVGMV:2022:0119.4LB68.17.00] - juris Rn. 30 ff.), wonach nach Italien zurückkehrende international Schutzberechtigte oder sogenannte Dublin-Rückkehrer grundsätzlich auch durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (mit) für ihren Lebensunterhalt sorgen könnten, deckt sich mit der aktuellen Erkenntnislage.

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2024 - 1 C 23.23
    Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR , Urteile vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M. S. S./Belgien und Griechenland - Rn. 219 …und vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10 - Rn. 174).

    Allerdings enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 - Rn. 249).

    Der EGMR hat aber für die als besonders verletzlich gewertete Gruppe der Asylsuchenden eine aus der Aufnahmerichtlinie (aktuell: RL 2013/33/EU) folgende gesteigerte Verantwortlichkeit der EU-Mitgliedstaaten gesehen (EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 - Rn. 250 ff.), die mit Blick auf die Richtlinie 2011/95/EU auch für international Schutzberechtigte anzunehmen ist.

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2024 - 1 C 23.23
    Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180 S. 60) - RL 2013/32/EU - eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH…, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed u. a. - Rn. 35; Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u. a. - Rn. 88).

    Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. - Rn. 83 ff. …und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. - Rn. 34).

    Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 [ECLI:DE:BVerwG:2020:200520U1C34.19.0] - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 11 Rn. 19 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. - Rn. 89 ff. und - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 91 ff. …sowie Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. - Rn. 39).

  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2024 - 1 C 23.23
    Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180 S. 60) - RL 2013/32/EU - eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed u. a. - Rn. 35;… Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u. a. - Rn. 88).

    Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (EuGH…, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. - Rn. 83 ff. und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. - Rn. 34).

    Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. BVerwG…, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 [ECLI:DE:BVerwG:2020:200520U1C34.19.0] - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 11 Rn. 19 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. - Rn. 89 ff. und - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 91 ff. sowie Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. - Rn. 39).

  • BVerwG, 21.11.2024 - 1 C 24.23

    Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für (nichtvulnerable) …

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2024 - 1 C 23.23
    Die vorstehende Lagebewertung zu dem Teilaspekt Unterkunft wird im Übrigen (ohne dass dies für den Senat entscheidungserheblich gewesen wäre) bestätigt durch die Angaben der Klägerinnen im vorliegenden und in dem gemeinsam mit diesem verhandelten Verfahren BVerwG 1 C 24.23 zu ihrer jeweiligen Unterbringung in Italien.

    Die Klägerin des Verfahrens BVerwG 1 C 24.23 hatte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, sie habe von der Hilfsorganisation "Santi Gideo" (vermutlich Sant'Egidio) eine Unterkunft und Lebensmittel per Coupon erhalten.

  • VGH Bayern, 21.03.2024 - 24 B 23.30860

    Unzulässiger Asylantrag von anerkannt Schutzberechtigten (Italien)

    Auszug aus BVerwG, 21.11.2024 - 1 C 23.23
    Ausnahmsweise können aber anerkannt Schutzberechtigte beim italienischen Innenministerium einen erneuten Antrag auf Unterbringung stellen, wenn sie aus nunmehr eingetretenen Gründen (neue Vulnerabilitäten) als besonders verletzlich anzusehen sind (…SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 61;… dies., Auskunft an OVG Münster vom 17. Mai 2021, S. 2; siehe auch VGH München, Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 [ECLI:DE:BAYVGH:2024:0321.24B23.30860.00] - juris Rn. 36).

    Rn. 101 bb) Die Einschätzung des Berufungsgerichts (…BA S. 11 unter Verweis auf das Urteil vom 27. März 2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 49 ff., 72 ff.) und weiterer Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe (VGH München, Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 - juris Rn. 39; OVG Schleswig…, Urteil vom 25. Januar 2024 - 4 LB 4/23 [ECLI:DE:OVGSH:2024:0125.4LB4.23.00] - juris Rn. 95 ff.; OVG Bautzen…, Urteil vom 14. März 2022 - 4 A 341/20.A [ECLI:DE:OVGSN:2022:0314.4A341.20.A.00] - juris Rn. 52 ff.; VGH Mannheim…, Beschluss vom 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 12; OVG Greifswald…, Urteil vom 19. Januar 2022 - 4 LB 68/17 [ECLI:DE:OVGMV:2022:0119.4LB68.17.00] - juris Rn. 30 ff.), wonach nach Italien zurückkehrende international Schutzberechtigte oder sogenannte Dublin-Rückkehrer grundsätzlich auch durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (mit) für ihren Lebensunterhalt sorgen könnten, deckt sich mit der aktuellen Erkenntnislage.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.01.2022 - 4 LB 68/17

    Asylrecht: Rücküberstellung eines jungen alleinstehenden in Italien als …

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …

  • BVerwG, 24.04.2024 - 1 C 8.23

    Voraussetzungen einer Unzulässigkeitsentscheidung im Asylverfahren

  • BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 66.21

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden …

  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat, …

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse; …

  • BVerwG, 30.03.2021 - 1 C 41.20

    Rechtsfolgen einer unterlassenen persönlichen Anhörung im behördlichen …

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2018 - 7 B 11097/18

    Kein Verantwortungsübergang für Flüchtlinge bei bloßer Aufenthaltsgestattung

  • VGH Bayern, 03.12.2019 - 10 ZB 19.34074

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag mangels grundsätzlicher Bedeutung der …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2021 - 11 A 1689/20

    Oberverwaltungsgericht für das Land NRW: Aus Italien nach Deutschland …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2021 - 11 A 2982/20

    In Griechenland anerkannte Schutzberechtigte dürfen derzeit nicht rücküberstellt …

  • VGH Hessen, 06.08.2024 - 2 A 1131/24

    Unzulässiges Asylverfahren nach Schutzgewährung in Griechenland

  • OVG Hamburg, 25.03.2021 - 1 Bf 388/19

    Erfolglose Klage eines jungen, erwachsenen, gesunden und alleinstehenden Mannes …

  • BVerwG, 19.01.2022 - 1 B 83.21

    Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde zur Existenzsicherung für anerkannte …

  • EuGH, 30.11.2023 - C-228/21

    Asylverfahren: Die Pflicht zur Aushändigung des gemeinsamen Merkblatts und zur …

  • VGH Bayern, 07.06.2021 - 13a B 21.30342

    Kein Abschiebungsverbot für einen volljährigen, alleinstehenden und …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2024 - 11 A 1255/22

    Aussetzung eines asylrechtlichen Verfahrens und Vorlage von Fragen an den EuGH …

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2024 - 4 LB 3/23

    Keine systemischen Mängel im italienischen Asylsystem

  • EuGH, 29.07.2024 - C-112/22

    Sozialhilfe: Der Zugang langfristig aufenthaltsberechtigter …

  • OVG Sachsen, 14.03.2022 - 4 A 341/20

    Italienisches Asylsystem; systemische Schwachstellen; Prinzip des gegenseitigen …

  • EuGH, 01.08.2022 - C-422/21

    Ministero dell'Interno (Retrait des conditions matérielles d'accueil) - Vorlage …

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2024 - 13 A 10945/22

    Drittstaatenverfahren; Abschiebung vulnerabler Personen nach Italien

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2024 - 4 LB 4/23

    Keine systemischen Mängel im italienischen Asylsystem

  • VG Hamburg, 15.08.2024 - 12 A 3228/24

    Lebensbedingungen zurückkehrender international Schutzberechtigter in …

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.11.2023 - 13 A 10953/22

    Syrien: Dublin Italien: Zuerkannter Flüchtlingsstatus in Italien; Keine …

  • VG Gelsenkirchen, 23.08.2024 - 18a L 1299/24

    Lebensverhältnisse für Schutzberechtigte in Griechenland

  • EuGH - C-223/22 (anhängig)

    ND

  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …

  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 34.19

    Anfechtungsklage; Asylantrag; Bulgarien; Erheblichkeitsschwelle; EuGH-Vorlage; …

  • BVerfG, 21.04.2016 - 2 BvR 273/16

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderungen an ablehnende …

  • BVerfG, 27.03.2017 - 2 BvR 681/17

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Zur Pflicht der Behörden …

  • BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 3.21

    Berücksichtigung von Hilfe- und Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher …

  • BVerfG, 12.12.2024 - 2 BvR 1341/24

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Eilentscheidung trotz …

  • BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 93.21

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden …

  • VG Freiburg, 05.03.2021 - A 8 K 3716/17

    Klage auf internationalen Schutz, auf die Feststellung eines nationalen …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2022 - 11 A 100/22

    Drohen der ernsthaften Gefahr einer erniedrigenden Behandlung eines …

  • OVG Niedersachsen, 04.06.2025 - 10 LB 70/25

    Unzulässiger Asylantrag; nichtstaatliche Hilfsorganisationen; …

    Denn das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem, am 31. März 2025 im Volltext veröffentlichten, Urteil vom 21. November 2024 (- 1 C 23.23 -, juris) im sogenannten Verfahren der Tatsachenrevision (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 11, 13 und 15) für die Gruppe der nichtvulnerablen Drittstaatsangehörigen, denen in Italien internationaler Schutz zuerkannt worden ist (zu Elternteilen mit minderjährigen Kindern vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2024 - 1 C 3.24 -, juris), grundsätzlich entschieden, dass diese bei einer Rückkehr nach dorthin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten werden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen (BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 14 und 26).

    Mit Schreiben vom 16. Mai 2025 ist den Beteiligten unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2024 (- 1 C 23.23 -), zu deren Begründung der Kläger bereits mit Verfügung vom 1. April 2025 angehört worden war, angekündigt worden, dass der Senat beabsichtige, über die Berufung der Beklagten durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO zu entscheiden.

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Länderleitentscheidung (…vgl. dazu etwa Buchheister in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2024, § 137 Rn. 10a m. w. N.) vom 24. November 2024 (- 1 C 23.23 -) zu der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage im Zielstaat Italien (BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 13) für die Gruppe nicht vulnerabler Schutzberechtigter grundsätzlich verneint.

    Die Unzulässigkeitsentscheidung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Lebensverhältnisse, die den Kläger als anerkannten Schutzberechtigten in Italien erwarten, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 - , juris Rn. 18;… Senatsurteil vom 19.4.2021 - 10 LB 244/20 -, juris Rn. 23).

    Daraus folgt allerdings nicht, dass die Gefahr von Art. 4 GRC-widrigen Lebensbedingungen im Abschiebezielstaat dauerhaft ausgeschlossen sein muss (BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 25).

    Solche Schwachstellen erreichen allerdings erst dann die für die Annahme einer Verletzung von Art. 4 GRC bzw. des ihm entsprechenden Art. 3 EMRK besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (EuGH…, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 91 f.; BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 20).

    Dies ist im Allgemeinen insbesondere der Fall, wenn die rückzuüberstellende Person in dem zuständigen Mitgliedstaat ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basis- bzw. Notbehandlung erhalten würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 21, …und vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 12).

    Bei der Beurteilung einer drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung sind neben staatlichen Unterstützungsleistungen auch Unterstützungsangebote nichtstaatlicher Hilfsorganisationen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 22).

    Ohne Bedeutung ist demnach für sich genommen, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber systemische Schwachstellen aufweisen und/oder Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Anerkennungsrichtlinie) vorliegen (EuGH…, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 85 und 92), anerkannte Schutzberechtigte auf familiäre Solidarität zurückgreifen können (EuGH…, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 94; BVerwG…, Urteil vom 19.12.2024 - 1 C 3.24 -, juris Rn. 20), Integrationsprogramme mangelhaft sind (EuGH…, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 96) oder die Asylbewerber sich in einer durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse gekennzeichneten Situation befinden, sofern die genannten Mindestbedürfnisse in dem Mitgliedstaat weiterhin tatsächlich gedeckt werden können und sie sich damit nicht in einer solch schwerwiegenden Lage oder einer Situation extremer materieller Not befinden, dass diese einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH…, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris juris Rn. 93; BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 19 - 21, …und Beschluss vom 24.10.2023 - 1 B 22.23 -, juris Rn. 10;… Senatsbeschluss vom 5.12.2023 - 10 LB 19/23 -, juris Rn. 29).

    Bei einer in dieser Weise drohenden Verletzung von Art. 4 GRC ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 18; vgl. EuGH…, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 u. a., Hamed u. a. -, juris Rn. 35;… s. a. Urteil vom 19.3.2019 - C-297/17 u. a., Ibrahim u. a. -, juris Rn. 88).

    Damit ist geklärt, dass Verstöße gegen Art. 4 GRC im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen (BVerwG, Urteile vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 18, …und vom 17.6.2020 - 1 C 35.19 -, juris Rn. 23;… Senatsurteil vom 19.4.2021 - 10 LB 244/20 -, juris Rn. 25).

    Dies entspricht dem Maßstab der tatsächlichen Gefahr ("real risk") in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK bzw. der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im nationalen Recht (BVerwG…, Urteil vom 17.6.2020 - 1 C 35.19 -, juris Rn. 27; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 20 und 23 - 25).

    Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht daher nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur in dem Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 20).

    Ferner erfordert der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts im Sinne eines engen zeitlichen Zusammenhangs mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat, um diese Gefahr bei wertender Betrachtung der Rücküberstellung noch zurechnen zu können (BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 23).

    Maßgeblich für die Gefahrenprognose ist daher grundsätzlich, ob der Betroffene nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen (BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 24 f.).

    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. November 2024 (- 1 C 23.23 -, juris Rn. 26 - 123) ausgeführt:.

    Damit ist die Unzulässigkeitsentscheidung der Beklagten unter Ziff. 1 des Bescheids rechtmäßig und folglich auch (unter Ziff. 3) die Aufforderung zur Ausreise mit Wochenfrist sowie die damit verbundene Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 35 und 36 Abs. 1 AsylG (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 124).

    Ferner folgt daraus auch, dass die Beklagte unter Ziff. 2 des Bescheids, mangels einer drohenden Verletzung von dem Art. 4 GRC entsprechenden Art. 3 EMRK, zu Recht festgestellt hat, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 124), zumal relevante Erkrankungen weder geltend gemacht noch ersichtlich sind.

    Dementsprechend war auch der erstinstanzlich hilfsweise gestellte Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG abzuweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 126).

  • BVerwG, 19.12.2024 - 1 C 3.24

    Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation in Italien für …

    Eine weitere Tatsachenermittlung oder Sachaufklärung zu den individuellen Schutzgründen und eine diesbezügliche Beweisaufnahme finden nicht statt (BT-Drs. 20/4327 S. 44, vgl. bereits BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 23.23 - Rn. 13 und - 1 C 24.23 - Rn. 14).

    Mit dem weiblichen Geschlecht ist bei international Schutzberechtigten im Zielstaat Italien keine erhebliche Erhöhung des Risikos verbunden, in eine Situation extremer materieller Not zu geraten (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 23.23 - Rn. 14 und - 1 C 24.23 - Rn. 15).

    § 78 Abs. 8 Satz 3 AsylG beschränkt nicht nur die zulässigen Revisionsgründe, sondern auch die Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts; als Spezialregelung schließt die Vorschrift den Rückgriff auf § 137 Abs. 1 VwGO und den Grundsatz der Vollrevision (§ 137 Abs. 3 Satz 2 VwGO) aus (vgl. bereits BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 23.23 - Rn. 15 und - 1 C 24.23 - Rn. 16).

    Denn in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG fehlt es regelmäßig an der für einen Verantwortungsübergang erforderlichen zumindest stillschweigenden Billigung des Zweitstaats (hier: Deutschlands) für den dauerhaften Aufenthalt des Flüchtlings, die aus einer bloßen verfahrensakzessorischen Gestattung des Aufenthalts während des laufenden Asylverfahrens nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht hergeleitet werden kann (vgl. etwa OVG Koblenz, Beschluss vom 25. September 2018 - 7 B 11097, 7 D 11099/18 [ECLI:DE:OVGRLP:2018:0925.7B11097.18.00] - juris Leitsätze 1 und 2; VGH München…, Beschluss vom 3. Dezember 2019 - 10 ZB 19.34074 [ECLI:DE:BAYVGH:2019:1203.10ZB19.34074.00] - juris Rn. 8; BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 23.23 - Rn. 30 und - 1 C 24.23 - Rn. 31).

    Gewisse Wartezeiten auf eine Registrierung, die in dieser Zeit etwa die Inanspruchnahme von Gemeindeunterkünften hindern, können nichtvulnerable Schutzberechtigte aber durch anderweitige Unterstützungsangebote karitativer, kirchlicher und sonstiger nichtstaatlicher Einrichtungen überbrücken (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 23.23 - Rn. 41 und - 1 C 24.23 - Rn. 42).

    Nichtvulnerable Schutzberechtigte haben aber die - zur Abwendung einer Verelendung hinreichende - Möglichkeit, außerhalb des staatlichen Unterbringungssystems eine nach dem hier anzuwendenden Maßstab hinreichende, gegebenenfalls wechselnde Unterkunft zu finden (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 23.23 - Rn. 65 und - 1 C 24.23 - Rn. 66).

    Rn. 78 Wegen dieser administrativen Hindernisse, die unter Umständen erst im Klagewege überwunden werden müssen, und vor allem im Hinblick auf die langen Wartezeiten erscheint es im Ergebnis wenig wahrscheinlich, dass anerkannt Schutzberechtigte nach einer Rückkehr zeitnah Unterkunft in einer Sozialwohnung in Italien finden können (vgl. bereits BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 23.23 - Rn. 71 und - 1 C 24.23 - Rn. 72).

    Rn. 87 (4) Gerade die hier zu beurteilende vulnerable Personengruppe des als international schutzberechtigt anerkannten alleinerziehenden Elternteils mit einem Grundschulkind und einem Kleinkind unter drei Jahren kann zwar nicht auf sämtliche (Not-)Unterkünfte (vgl. zu informellen Siedlungen, behelfsmäßigen Camps und Notunterkünften BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 23.23 - Rn. 81 f. und - 1 C 24.23 - Rn. 82 f.) verwiesen werden, insbesondere sind ständig wechselnde Schlafplätze, die zudem nur nachts aufgesucht werden können und tagsüber verlassen werden müssen, sowie prekäre hygienische Verhältnisse für den vorgenannten extrem verletzlichen Personenkreis unzumutbar; sie erfüllen die Anforderungen an eine familien- und kindgerechte Unterbringung nicht.

    Insbesondere ist dem Senat keine entsprechende Rechtsprechung italienischer Gerichte bekannt (BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 23.23 - Rn. 95 und - 1 C 24.23 - Rn. 96).

    Das gilt ohne Weiteres auch für den hier zu behandelnden Personenkreis alleinerziehender Elternteile mit einem Grundschulkind und einem Kind unter drei Jahren, die nicht an schwerwiegenden Krankheiten leiden (vgl. zu nichtvulnerablen alleinreisenden Schutzberechtigten ohne Kinder bereits BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 23.23 - Rn. 114 und - 1 C 24.23 - Rn. 115).

  • BVerwG, 21.11.2024 - 1 C 24.23

    Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für (nichtvulnerable) …

    Die vorstehende Lagebewertung zu dem Teilaspekt Unterkunft wird im Übrigen (ohne dass dies für den Senat entscheidungserheblich gewesen wäre) bestätigt durch die Angaben der Klägerinnen im vorliegenden und in dem gemeinsam mit diesem verhandelten Verfahren BVerwG 1 C 23.23 zu ihrer jeweiligen Unterbringung in Italien. So hat die Klägerin des vorliegenden Verfahrens im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, sie habe von der Hilfsorganisation "Santi Gideo" (vermutlich Sant'Egidio) eine Unterkunft und Lebensmittel per Coupon erhalten.

    Die Klägerin des Verfahrens BVerwG 1 C 23.23 hatte vorgetragen, sie sei in einer Kirche in Mailand untergebracht gewesen, in der sie Kleidung und 75 EUR monatlich erhalten habe.

  • VGH Hessen, 12.08.2025 - 2 A 1129/25

    Asylantrag einer alleinstehenden vulnerablen Frau nach Schutzgewährung in Italien

    Rn. 26 aa) Mit der allgemeinen Situation für anerkannte international Schutzberechtigte in Italien hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 21. November 2024 (- 1 C 23.23 und 1 C 24.23 -, jeweils juris) hinsichtlich nichtvulnerabler Personen und vom 19. Dezember 2024 (- 1 C 3.24 -, juris) hinsichtlich vulnerabler Personen befasst.

    Rn. 27 (1.) Nach dem Urteil vom 21. November 2024 (- 1 C 24.23 -, juris) ist davon auszugehen, dass aus Italien ausgereiste Schutzberechtigte, deren Aufenthaltstitel zwischenzeitlich abgelaufen ist, im Falle ihrer Rückkehr nach Italien dort auf Antrag erneut ein Aufenthaltsrecht erhalten (…BVerwG, a.a.O., Rn. 28 ff.).

    Konkrete Rückschlüsse auf das Verhalten Italiens in Bezug auf anerkannte Schutzberechtigte lassen diese Rundschreiben nicht zu (BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 23.23 -, juris Rn. 31).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.08.2025 - 4 LB 513/23

    Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage für männliche …

    Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 35, 36 Abs. 1 AsylG und den ergänzend anwendbaren Regelungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 AsylG (…vgl. BVerwG, Urteile vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 - BVerwGE 182, 174 Rn. 24 f. und vom 21. November 2024 - 1 C 23.23 - juris Rn. 124) .

    Damit sind die im Rahmen der Überprüfung der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG getroffenen Feststellungen zur allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Griechenland und die auf den Einzelfall des Klägers bezogenen Feststellungen auf die Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu übertragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 23.23 - juris Rn. 124).

  • VG München, 29.04.2025 - M 11 S 25.31225

    Erfolgreicher vorläufiger Rechtsschutzantrag gegen die Abschiebungsandrohung …

    Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, U.v. 21.11.2024 - 1 C 23.23 - juris Rn. 20).

    Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten (vgl. m.w.N. BVerwG, U.v. 21.11.2024 - 1 C 23.23 - juris Rn. 21;… B.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - juris Rn. 9 ff.).

  • VG München, 06.10.2025 - M 11 S 25.34783

    Asyl, Herkunftsland Somalia, Drittstaatenbescheid Griechenland, hier: …

    Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, U.v. 21.11.2024 - 1 C 23.23 - juris Rn. 20).

    Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten (vgl. m.w.N. BVerwG, U.v. 21.11.2024 - 1 C 23.23 - juris Rn. 21;… B.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - juris Rn. 9 ff.).

  • VG Gera, 12.12.2024 - 6 K 1178/24

    Dublin-Überstellung nach Italien; Wiederaufnahmebereitschaft

    Auch das Bundesverwaltungsgericht geht mit noch nicht im Volltext veröffentlichten Urteilen vom 21. November 2024 (Az. BVerwG 1 C 23/23 u. BVerwG 1 C 24/23) davon aus, dass alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten aktuell bei einer Rückkehr nach Italien keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen drohen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta zur Folge haben.
  • VG Gelsenkirchen, 04.08.2025 - 1a K 3314/23

    Dublin; Italien; vulnerabel; Familie; unmenschliche Behandlung; erniedrigende …

    Rn. 72 vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 23.23 -, juris, Rn. 26 ff.,.
  • VG Berlin, 10.01.2025 - 4 L 894.24

    Dublin-Verfahren; Rücküberstellung nach Italien; Zweifel an Aufnahmebereitschaft

    Auf die Frage, ob alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen Dublin-Rückkehrenden erniedrigende oder unmenschliche Lebensbedingungen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta zur Folge haben könnte, drohen (so verneinend für anerkannte Flüchtlinge BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - BVerwG 1 C 23.23 - noch nicht veröffentlicht) kommt es folglich nicht an.
  • VG Gelsenkirchen, 09.03.2026 - 1a K 1451/25

    Dublin; Aufnahmegesuch; Wiederaufnahmegesuch; Zuständigkeit; materielle …

  • VG Hamburg, 27.12.2024 - 5 E 3959/24

    Ausstellung einer Duldungsbescheinigung bei vorliegender Abschiebungsanordnung

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.03.2026 - 2 LA 3/25

    Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung des Klägers mangels …

  • VG Osnabrück, 31.07.2025 - 3 A 26/25
  • VG Köln, 05.06.2025 - 3 K 1512/23
  • VG Aachen, 03.04.2025 - 9 L 272/25
  • VG München, 11.02.2025 - M 25 K 24.30806

    Asylrecht, Tansania, Folgeantrag, Abschiebungsandrohung nach Italien, Zuerkennung …

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