Rechtsprechung
| EuGH, 16.07.2015 - C-539/14 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Sánchez Morcillo und Abril García
Vorabentscheidungsersuchen - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 7 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7 und 47 - Verbraucherverträge - Hypothekendarlehensvertrag - Missbräuchliche Klauseln - ...
- Europäischer Gerichtshof
Sánchez Morcillo und Abril García
Vorabentscheidungsersuchen - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 7 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7 und 47 - Verbraucherverträge - Hypothekendarlehensvertrag - Missbräuchliche Klauseln - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Sánchez Morcillo und Abril García
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 7 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7 und 47 - Verbraucherverträge - Hypothekendarlehensvertrag - Missbräuchliche Klauseln - ...
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (4)
- Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14
Sánchez Morcillo und Abril García - Vorabentscheidungsersuchen - …
Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-539/14
Rn. 13 In seinem Urteil Sánchez Morcillo und Abril García (C-169/14, EU:C:2014:2099), das im selben Rechtsstreit ergangen ist, um den es auch in diesem Verfahren geht, hat der Gerichtshof bereits Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Art. 47 der Charta ausgelegt.Rn. 15 Mit dem Urteil Sánchez Morcillo und Abril García (C-169/14, EU:C:2014:2099) hat der Gerichtshof hierauf geantwortet, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung des Zwangsvollstreckungsverfahrens wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die vorsieht, dass das Erkenntnisgericht ein Hypothekenvollstreckungsverfahren nicht auszusetzen, sondern in seiner Endentscheidung allenfalls eine Entschädigung zum Ausgleich des dem Verbraucher entstandenen Schadens zu gewähren vermag, wobei dieser als Vollstreckungsschuldner kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen kann, mit der sein Einspruch gegen die Vollstreckung zurückgewiesen wird, wohingegen der Gewerbetreibende als Vollstreckungsgläubiger ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen kann, mit der die Einstellung des Verfahrens angeordnet oder eine missbräuchliche Klausel für nicht anwendbar erklärt wird.
Rn. 24 Nach ständiger Rechtsprechung beruht das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (Urteile Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 44 sowie Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 22).
Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (Urteil Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 27 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof mehrfach entschieden, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, prüfen und damit der Unausgewogenheit zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteil Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 24).
Rn. 28 Nationale Vollstreckungsverfahren wie die Hypothekenvollstreckungsverfahren unterliegen den Anforderungen, die sich aus dieser, einem wirksamen Verbraucherschutz dienenden Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben (Urteil Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 25).
Rn. 31 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Art. 47 der Charta einer Regelung des Zwangsvollstreckungsverfahrens entgegensteht, die vorsieht, dass das Erkenntnisgericht ein Hypothekenvollstreckungsverfahren nicht auszusetzen, sondern in seiner Endentscheidung allenfalls eine Entschädigung zum Ausgleich des dem Verbraucher entstandenen Schadens zu gewähren vermag, wobei dieser als Vollstreckungsschuldner kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen kann, mit der sein Einspruch gegen die Vollstreckung zurückgewiesen wird, wohingegen der Gewerbetreibende als Vollstreckungsgläubiger ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen kann, mit der die Einstellung des Verfahrens angeordnet oder eine missbräuchliche Klausel für nicht anwendbar erklärt wird (Urteil Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 51).
Rn. 32 Daher kann die Antwort auf die im vorliegenden Fall gestellte Frage klar aus den Hinweisen abgeleitet werden, die die Rechtsprechung des Gerichtshofs in Bezug auf diese verschiedenen Aspekte gibt, da es hier im Wesentlichen darum geht, ob die Änderung von Art. 695 Abs. 4 LEC, die der Gesetzgeber im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Sánchez Morcillo und Abril García (C-169/14, EU:C:2014:2099) vorgenommen hat, nicht in Widerspruch zur Auslegung der Richtlinie 93/13, wie sie sich aus diesem Urteil ergibt, steht.
Rn. 33 Nach ständiger Rechtsprechung unterliegen mangels einer Vereinheitlichung der nationalen Zwangsvollstreckungsverfahren die Modalitäten für die Einlegung der im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens zulässigen Rechtsmittel gegen die Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit einer Vertragsklausel befunden wird, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzprinzip), und dass sie die Ausübung der den Verbrauchern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip) (Urteil Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 31).
Dabei sind die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteil Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 34).
Dieser Schutz muss sowohl für die Bestimmung der Gerichte gelten, die für die Entscheidung über die auf das Unionsrecht gestützten Klagen zuständig sind, als auch für die Festlegung der Verfahrensmodalitäten für solche Klagen (Urteil Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 35).
Rn. 38 Um dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Sánchez Morcillo und Abril García (C-169/14, EU:C:2014:2099) zu entsprechen, wurde auch der vierte Absatz von Art. 695 LEC durch das Gesetzesdekret 11/2014 geändert.
Rn. 41 Daher setzt eine solche nationale Regelung im Gegensatz zu der Verfahrensregelung, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil Sánchez Morcillo und Abril García (C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 43) ergangen ist, den Verbraucher bzw. seine Familie nicht mehr dem Risiko aus, seine Wohnung infolge eines Zwangsverkaufs zu verlieren, der in einer Situation droht, in der das Gericht des Erkenntnisverfahrens das Hypothekenvollstreckungsverfahren nicht aussetzen kann und in der das Vollstreckungsgericht möglicherweise und allenfalls die Gültigkeit einer solchen Vertragsklausel, auf die der Gewerbetreibende seine Forderung stützt, einer summarischen Prüfung unterzieht.
Rn. 46 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Eigenheiten des gerichtlichen Verfahrens vor den spanischen Vollstreckungsgerichten nach der mit dem Gesetzesdekret 11/2014 eingeführten Änderung nicht zu einer Beeinträchtigung des Rechtsschutzes führen, auf den die Verbraucher nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie dem in Art. 7 der Charta verankerten Recht auf Schutz der Wohnung und dem Grundsatz der Waffengleichheit, der integraler Bestandteil des Grundsatzes des in Art. 47 der Charta verbürgten effektiven gerichtlichen Schutzes ist, Anspruch haben (vgl. Urteil Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 48 Zweitens ist, was die Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit in Bezug auf die Verwendung missbräuchlicher Klauseln, die unter die Richtlinie 93/13 fallen, im Rahmen eines nationalen Hypothekenvollstreckungsverfahrens wie jenes des Ausgangsverfahrens angeht, ebenso festzustellen, dass infolge der Änderung des Art. 695 Abs. 4 LEC diese spanische Verfahrensregelung dem Verbraucher tatsächlich eine angemessene Möglichkeit bietet, von den Rechtsbehelfen, die auf die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Rechte gestützt sind, unter Bedingungen Gebrauch zu machen, die ihn gegenüber dem Gewerbetreibenden als Vollstreckungsgläubiger nicht mehr klar benachteiligen (vgl. im Umkehrschluss, Urteil Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 14.03.2013 - C-415/11
Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem …
Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-539/14
Rn. 6 Im Anschluss an das Urteil Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164) wurde durch Kapitel III des Gesetzes 1/2013 über Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes der Hypothekenschuldner, zur Umstrukturierung von Schulden und zu Sozialmieten (Ley 1/2013 de medidas para reforzar la protección a los deudores hipotecarios, reestructuración de deuda y alquiler social) vom 14. Mai 2013 (…BOE Nr. 116 vom 15. Mai 2013, S. 36373) das Zivilprozessgesetz (Ley de enjuiciamiento civil) vom 7. Januar 2000 (…BOE Nr. 7 vom 8. Januar 2000, S. 575) (im Folgenden: LEC) geändert.Rn. 24 Nach ständiger Rechtsprechung beruht das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (Urteile Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 44 sowie Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 22).
Rn. 29 Insbesondere hat der Gerichtshof zur Auslegung der Richtlinie 93/13 bereits festgestellt, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens keine Einwendungen in Bezug auf die Missbräuchlichkeit einer dem vollstreckbaren Titel zugrunde liegenden Vertragsklausel zulässt, dem für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel zuständigen Gericht des Erkenntnisverfahrens aber auch nicht erlaubt, vorläufige Maßnahmen - wie insbesondere die Aussetzung des genannten Vollstreckungsverfahrens - zu treffen, wenn der Erlass dieser Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit seiner Endentscheidung zu gewährleisten (Urteil Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 64).
Rn. 37 Hierzu ist festzustellen, dass im Anschluss an das Urteil Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164) durch das Gesetz 1/2013 u. a. die Artikel der LEC über das Vollstreckungsverfahren bei hypothekarisch belasteten oder verpfändeten Sachen geändert wurden, indem in Art. 695 Abs. 1 dieses Gesetzes die Möglichkeit für den Vollstreckungsschuldner eingefügt wurde, in Verfahren der Hypothekenvollstreckung die Missbräuchlichkeit einer der Vollstreckung zugrunde liegenden Vertragsklausel zu rügen.
- EuGH, 14.11.2013 - C-537/12
Banco Popular Español - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 99 der Verfahrensordnung des …
Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-539/14
Rn. 30 Der Gerichtshof hat die Richtlinie 93/13 des Weiteren dahin ausgelegt, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Vollstreckungsgericht im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens nicht erlaubt, von Amts wegen oder auf Antrag des Verbrauchers die Missbräuchlichkeit einer Klausel des der Forderung und dem Vollstreckungstitel zugrunde liegenden Vertrags zu prüfen oder vorläufige Maßnahmen, insbesondere solche zur Aussetzung der Vollstreckung, zu treffen, wenn der Erlass dieser Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit der Endentscheidung des Gerichts des entsprechenden Erkenntnisverfahrens, das für die Prüfung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel zuständig ist, zu gewährleisten (Beschluss Banco Popular Español und Banco de Valencia, C-537/12 und C-116/13, EU:C:2013:759, Rn. 60). - EuGH, 12.02.2015 - C-567/13
Das Unionsrecht steht der ungarischen Regelung, wonach Rechtsstreitigkeiten über …
Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-539/14
Rn. 26 Zu diesem Zweck verpflichtet Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass in ihren innerstaatlichen Rechtsordnungen angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher ein Ende gesetzt wird (Urteil Baczó und Vizsnyiczai, C-567/13, EU:C:2015:88, Rn. 39).
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2016 - C-154/15
Nach Ansicht von Generalanwalt Mengozzi ist die zeitliche Beschränkung der …
{FN:50} - Vgl. aus einer umfangreichen Rechtsprechung Urteile vom 21. März 2013, RWE Vertrieb (…C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (…C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 22), und Beschluss vom 16. Juli 2015, Sánchez Morcillo und Abril García (C-539/14, EU:C:2015:508, Rn. 24).{FN:51} - Vgl. aus einer umfangreichen Rechtsprechung Urteil vom 26. April 2012, 1nvitel (…C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 34), und Beschluss vom 16. Juli 2015, Sánchez Morcillo und Abril García (C-539/14, EU:C:2015:508, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:52} - Vgl. Beschluss vom 16. Juli 2015, Sánchez Morcillo und Abril García (C-539/14, EU:C:2015:508, Rn. 27).
- EuGH, 28.07.2016 - C-543/14
Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. - Mehrwertsteuer - …
Rn. 40 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gebietet der Grundsatz der Waffengleichheit, der eine logische Folge aus dem Begriff des fairen Verfahrens ist und der Wahrung des Gleichgewichts zwischen den Prozessparteien dient, dass es jeder Partei angemessen ermöglicht wird, ihren Standpunkt sowie ihre Beweise unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2012, 0tis u. a., C-199/11, EU:C:2012:684, Rn. 71 und 72, …und vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 31, Beschluss vom 16. Juli 2015, Sánchez Morcillo und Abril García, C-539/14, EU:C:2015:508, Rn. 48). - EuGH, 26.09.2018 - C-180/17
Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (Aufschiebende Wirkung des …
Solche Verfahrensmodalitäten unterliegen nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten zwar ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung, müssen aber, wie der Gerichtshof hervorgehoben hat, die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität wahren (…vgl. entsprechend Urteil vom 17. Juli 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 31, 36 und 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 16. Juli 2015, Sánchez Morcillo und Abril García, C-539/14, EU:C:2015:508, Rn. 33).
- EuGH, 26.09.2018 - C-175/17
Belastingdienst/ Toeslagen (Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels) - Vorlage …
Solche Verfahrensmodalitäten unterliegen nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten zwar ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung, müssen aber, wie der Gerichtshof hervorgehoben hat, die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität wahren (…vgl. entsprechend Urteil vom 17. Juli 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 31, 36 und 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 16. Juli 2015, Sánchez Morcillo und Abril García, C-539/14, EU:C:2015:508, Rn. 33). - Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-693/19
SPV Project 1503 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - …
{FN:21} Vgl. Urteile vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (…C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 29 bis 36), vom 17. Juli 2014, Sánchez Morcillo und Abril García (…C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 21 bis 51), und vom 29. April 2021, Rzecznik Praw Obywatelskich (…C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 91 bis 99); vgl. Beschluss vom 16 Juli 2015, Sánchez Morcillo und Abril García (C-539/14, EU:C:2015:508, Rn. 23 bis 50). - Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-869/19
Unicaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - …
{FN:18} Vgl. unter anderem Urteile vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (…C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 29 bis 36), vom 17. Juli 2014, Sánchez Morcillo und Abril García (…C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 21 bis 51), und vom 29. April 2021, Bank BPH (…C-19/20, EU:C:2021:341, Rn. 91 bis 99); vgl. Beschluss vom 16. Juli 2015, Sánchez Morcillo und Abril García (C-539/14, EU:C:2015:508, Rn. 23 bis 50). - Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2016 - C-168/15
Tomášová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
{FN:33} Vgl. insbesondere Urteile vom 14. März 2013, Aziz (…C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46), vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito (…C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 49), vom 27. Februar 2014, Pohotovosť (…C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 34), vom 30. April 2014, Barclays Bank (…C-280/13, EU:C:2014:279, Rn. 34), vom 17. Juli 2014, Sánchez Morcillo und Abril García (…C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 24), vom 9. Juli 2015, Bucura (…C-348/14, EU:C:2015:447, nicht veröffentlicht, Rn. 43 und 44), und Beschluss vom 16. Juli 2015, Sánchez Morcillo und Abril García (C-539/14, EU:C:2015:508, Rn. 26 bis 28). - Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-503/15
Margarit Panicello - Vorlage zur Vorabentscheidung - Anrufung des Gerichtshofs - …
{FN:60} - Urteil vom 17. Juli 2014, Sánchez Morcillo und Abril García (…C-169/14, Slg, EU:C:2014:2099, Rn. 35); Beschluss vom 16. Juli 2015, Sánchez Morcillo und Abril García (C-539/14, Slg, EU:C:2015:508, Rn. 36). - Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2017 - C-598/15
Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - …
{FN:3} Vgl. insbesondere Urteile vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164), vom 30. April 2014, Barclays Bank (C-280/13, EU:C:2014:279), vom 17. Juli 2014, Sánchez Morcillo und Abril García (C-169/14, EU:C:2014:2099), vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank (C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21); Beschluss vom 16. Juli 2015, Sánchez Morcillo und Abril García (C-539/14, EU:C:2015:508); Urteile vom 29. Oktober 2015, BBVA (C-8/14, EU:C:2015:731), sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60).
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