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Rechtsprechung
   EuGH, 21.09.2017 - C-605/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,35276
EuGH, 21.09.2017 - C-605/15 (https://dejure.org/2017,35276)
EuGH, Entscheidung vom 21.09.2017 - C-605/15 (https://dejure.org/2017,35276)
EuGH, Entscheidung vom 21. September 2017 - C-605/15 (https://dejure.org/2017,35276)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Europäischer Gerichtshof

    Aviva

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. f - Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten - Befreiung von Dienstleistungen, die selbständige Zusammenschlüsse von Personen an ...

  • IWW

    Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG

  • Betriebs-Berater

    MwSt-Befreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten - Anwendbarkeit auf das Versicherungswesen

  • ra.de
  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. f
    Steuerbefreiung, Leistungen von Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder für Zwecke deren steuerfreier Tätigkeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. f - Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten - Befreiung von Dienstleistungen, die selbständige Zusammenschlüsse von Personen an ...

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    MwSt-Befreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten - Anwendbarkeit auf das Versicherungswesen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Aviva

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. f - Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten - Befreiung von Dienstleistungen, die selbständige Zusammenschlüsse von Personen an ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    MwSt-Befreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten - Anwendbarkeit auf das Versicherungswesen

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Steuerbefreiung für Dienstleistungen selbständiger Zusammenschlüsse von Personen an ihre Mitglieder - keine Ausweitung der Steuerbefreiung auf den Finanzdienstleistungs- und Versicherungsbereich

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 05.10.2016 - C-412/15

    TMD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-605/15
    Rn. 28 Was das Ziel des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f in der Richtlinie 2006/112 angeht, so ist an den Zweck der Gesamtheit der Bestimmungen des Art. 132 dieser Richtlinie zu erinnern, der darin besteht, bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer zu befreien, um den Zugang zu bestimmten Dienstleistungen und die Lieferung bestimmter Gegenstände unter Vermeidung der höheren Kosten zu erleichtern, die entstünden, wenn diese Dienstleistungen und die Lieferung dieser Gegenstände der Mehrwertsteuer unterworfen wären (Urteil vom 5. Oktober 2016, TMD, C-412/15, EU:C:2016:738, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 29 So fallen die Dienstleistungen eines selbständigen Zusammenschlusses von Personen unter die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Steuerbefreiung, wenn diese Dienstleistungen unmittelbar zur Ausübung von in Art. 132 dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten fürs Gemeinwohl beiträgt (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Oktober 2016, TMD, C-412/15, EU:C:2016:738, Rn. 31 bis 33).

    Rn. 30 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Anwendungsbereich der in Art. 132 der Richtlinie 2006/112 vorgesehenen Steuerbefreiungen eng auszulegen ist, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2016, TMD, C-412/15, EU:C:2016:738, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.11.2003 - C-8/01

    Taksatorringen - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 …

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-605/15
    Rn. 33 Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof - im Gegensatz zur vorliegenden Rechtssache - im Urteil vom 20. November 2003, Taksatorringen (C-8/01, EU:C:2003:621), nicht die Frage entschieden hat, ob die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der Sechsten Richtlinie (entspricht Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112) vorgesehene Befreiung auf die Erbringung von Dienstleistungen durch einen selbständigen Zusammenschluss von Personen, dessen Mitglieder dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten ausübten, beschränkt war.

    Rn. 34 Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt sich jedoch, dass die Auslegung der in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiung, die der Gerichtshof im Urteil vom 20. November 2003, Taksatorringen (C-8/01, EU:C:2003:621), vorgenommen hat, dazu geführt hat, dass einige Mitgliedstaaten Dienstleistungen von selbständigen Zusammenschlüssen von Personen, die sich aus Marktteilnehmern wie Versicherungsgesellschaften zusammensetzen, befreit haben.

  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung …

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-605/15
    Rn. 37 Die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, wird jedoch durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt und darf auch nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (Urteil vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 100).
  • EuGH, 19.04.2016 - C-441/14

    DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der …

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-605/15
    Rn. 36 In Bezug auf nicht endgültig abgeschlossene Besteuerungszeiträume ist daran zu erinnern, dass eine Richtlinie nach ständiger Rechtsprechung nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist (vgl. u. a. Urteil vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-154/15

    Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von …

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-605/15
    Rn. 35 Dazu ist jedoch klarzustellen, dass die nationalen Behörden endgültig abgeschlossene Besteuerungszeiträume nicht auf der Grundlage des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112, wie er in Rn. 32 des vorliegenden Urteils ausgelegt wird, wiedereröffnen dürfen (…vgl. entsprechend Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 37, sowie vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 68).
  • EuGH, 06.10.2009 - C-40/08

    Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - …

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-605/15
    Rn. 35 Dazu ist jedoch klarzustellen, dass die nationalen Behörden endgültig abgeschlossene Besteuerungszeiträume nicht auf der Grundlage des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112, wie er in Rn. 32 des vorliegenden Urteils ausgelegt wird, wiedereröffnen dürfen (vgl. entsprechend Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 37, …sowie vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 68).
  • EuGH, 04.04.2017 - C-544/15

    Die nationalen Behörden können einer iranischen Staatsangehörigen, die …

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-605/15
    Rn. 24 Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (…Urteile vom 26. April 2012, Able UK, C-225/11, EU:C:2012:252, Rn. 22, und vom 4. April 2017, Fahimian, C-544/15, EU:C:2017:255, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.10.2016 - C-429/15

    Danqua - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen …

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-605/15
    Rn. 21 Nach ständiger Rechtsprechung kommt es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingerichteten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dem Gerichtshof zu, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die für die Entscheidung der bei diesem anhängigen Sache von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob das vorlegende Gericht bei seiner Fragestellung Bezug darauf genommen hat oder nicht (Urteil vom 20. Oktober 2016, Danqua, C-429/15, EU:C:2016:789, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.04.2012 - C-225/11

    Able UK - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Art. 151 Abs. 1 …

    Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-605/15
    Rn. 24 Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 26. April 2012, Able UK, C-225/11, EU:C:2012:252, Rn. 22, …und vom 4. April 2017, Fahimian, C-544/15, EU:C:2017:255, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2025 - C-379/24

    Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

    {FN:2} Urteile vom 18. November 2020, Kaplan International colleges UK (C-77/19, EU:C:2020:934), vom 20. November 2019, 1nfohos (C-400/18, EU:C:2019:992), vom 21. September 2017, Aviva (C-605/15, EU:C:2017:718), vom 21. September 2017, DNB Banka (C-326/15, EU:C:2017:719), vom 21. September 2017, Kommission/Deutschland (C-616/15, EU:C:2017:721), vom 4. Mai 2017, Kommission/Luxemburg (C-274/15, EU:C:2017:333), vom 11. Dezember 2008, Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing (C-407/07, EU:C:2008:713), vom 20. November 2003, Taksatorringen (C-8/01, EU:C:2003:621), und vom 15. Juni 1989, Stichting Uitvoering Financiële Acties (348/87, EU:C:1989:246).

    {FN:9} So explizit: Urteile vom 21. September 2017, Aviva (C-605/15, EU:C:2017:718, Rn. 31), vom 21. September 2017, DNB Banka (…C-326/15, EU:C:2017:719, Rn. 36), und vom 21. September 2017, Kommission/Deutschland (…C-616/15, EU:C:2017:721, Rn. 50).

    {FN:11} Urteile vom 21. September 2017, Aviva (C-605/15, EU:C:2017:718) und DNB Banka (C-326/15, EU:C:2017:719).

    {FN:14} Meine Schlussanträge in der Rechtssache Aviva (C-605/15, EU:C:2017:150, Nrn. 20 ff.) und in der Rechtssache DNB Banka (C-326/15, EU:C:2017:145, Nr. 51).

    Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Aviva (C-605/15, EU:C:2017:150, Nr. 67).

    Siehe im Zusammenhang mit Steuerbefreiungen der Mehrwertsteuerrichtlinie auch: Urteile vom 21. September 2017, Aviva (C-605/15, EU:C:2017:718, Rn. 30), vom 21. September 2017, Kommission/Deutschland (…C-616/15, EU:C:2017:721, Rn. 49), und vom 5. Oktober 2016, TMD (…C-412/15, EU:C:2016:738, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:17} So ausdrücklich zu den Steuerbefreiungsvorschriften des Art. 132 der Mehrwertsteuerrichtlinie Urteil vom 21. September 2017, Aviva (C-605/15, EU:C:2017:718, Rn. 30).

    {FN:23} Vgl. zu dieser Problematik meine Schlussanträge in der Rechtssache Kaplan International colleges UK (C-77/19, EU:C:2020:302, Nrn. 72 ff.) und in der Rechtssache Aviva (C-605/15, EU:C:2017:150, Nrn. 66 ff.).

  • EuGH, 16.10.2019 - C-4/18

    Winterhoff - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames …

    Die Regel einer engen Auslegung bedeutet somit nicht, dass die zur Definition der in Art. 132 aufgeführten Steuerbefreiungen verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2017, Aviva, C-605/15, EU:C:2017:718, Rn. 30, …und vom 26. Oktober 2017, The English Bridge Union, C-90/16, EU:C:2017:814, Rn. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-77/19

    Kaplan International colleges UK - Vorabentscheidungsersuchen - …

    {FN:2} Urteile vom 20. November 2019, 1nfohos (C-400/18, EU:C:2019:992), vom 21. September 2017, Aviva (C-605/15, EU:C:2017:718), vom 21. September 2017, DNB Banka (C-326/15, EU:C:2017:719), vom 21. September 2017, Kommission/Deutschland (C-616/15, EU:C:2017:721), und vom 4. Mai 2017, Kommission/Luxemburg (C-274/15, EU:C:2017:333).

    {FN:7} Siehe meine Schlussanträge Aviva (C-605/15, EU:C:2017:150, Nrn. 36 ff.) und DNB Bank (C-326/15, EU:C:2017:145, Nrn. 45 ff.).

    {FN:8} Urteile vom 21. September 2017, Aviva (C-605/15, EU:C:2017:718), und vom 21. September 2017, DNB Banka (C-326/15, EU:C:2017:719).

    {FN:18} Meine Schlussanträge in der Rechtssache Aviva (C-605/15, EU:C:2017:150, Nrn. 20 ff.) und in der Rechtssache DNB Banka (C-326/15, EU:C:2017:145, Nr. 51).

    Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Aviva (C-605/15, EU:C:2017:150, Nr. 67).

    Siehe im Zusammenhang mit Steuerbefreiungen der Mehrwertsteuerrichtlinie auch: Urteile vom 21. September 2017, Aviva (C-605/15, EU:C:2017:718, Rn. 30), vom 21. September 2017, Kommission/Deutschland (…C-616/15, EU:C:2017:721, Rn. 49), und vom 5. Oktober 2016, TMD (…C-412/15, EU:C:2016:738, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:22} So ausdrücklich zu den Steuerbefreiungsvorschriften des Art. 132 der Mehrwertsteuerrichtlinie Urteil vom 21. September 2017, Aviva (C-605/15, EU:C:2017:718, Rn. 30).

  • BFH, 23.09.2020 - XI R 35/18

    Tätigkeiten einer gemeinnützigen GmbH zugunsten ihrer Mitglieder: Steuerbarkeit; …

    Entsprechend hat der EuGH in den Rechtssachen DNB Banka vom 21.09.2017 - C-326/15 (EU:C:2017:719; s.a. Rz 37 der Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 01.03.2017, EU:C:2017:145) und Aviva vom 21.09.2017 - C-605/15 (EU:C:2017:718) die Anwendung der Steuerbefreiung jeweils nicht wegen der Rechtsform des Zusammenschlusses abgelehnt, sondern wegen dessen Tätigkeit.
  • EuGH, 29.11.2018 - C-264/17

    Mensing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - …

    Rn. 24 Außerdem sind nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 21. September 2017, Aviva, C-605/15, EU:C:2017:718, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-449/17

    A & G Fahrschul-Akademie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Gemeinsames …

    {FN:5} Vgl. zuletzt Urteil vom 21. September 2017, Aviva (C-605/15, EU:C:2017:718, Rn. 28 bis 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 04.09.2024 - XI R 37/21

    Steuerbarkeit von Geschäftsführungsleistungen einer Praxisgemeinschaft; …

    Rn. 35 Der Zweck der Bestimmung besteht darin, bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer zu befreien, um den Zugang zu bestimmten Dienstleistungen und die Lieferung bestimmter Gegenstände unter Vermeidung der höheren Kosten zu erleichtern, die entstünden, wenn diese Dienstleistungen und die Lieferung dieser Gegenstände der Mehrwertsteuer unterworfen wären (vgl. EuGH-Urteile DNB Banka vom 21.09.2017 - C-326/15, EU:C:2017:719, Rz 33; Aviva vom 21.09.2017 - C-605/15, EU:C:2017:718, Rz 28; Kommission/Deutschland vom 21.09.2017 - C-616/15, EU:C:2017:721, Rz 47).

    Rn. 39 (1) Dienstleistungen, die von einem selbständigen Zusammenschluss von Personen erbracht werden, fallen nur dann unter die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL vorgesehene Steuerbefreiung, wenn sie unmittelbar zu den in Art. 132 MwStSystRL genannten, dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten beitragen (vgl. EuGH-Urteile DNB Banka vom 21.09.2017 - C-326/15, EU:C:2017:719, Rz 34; Aviva vom 21.09.2017 - C-605/15, EU:C:2017:718, Rz 29; Kommission/Deutschland vom 21.09.2017 - C-616/15, EU:C:2017:721, Rz 48, m.w.N.).

  • EuGH, 18.11.2020 - C-77/19

    Kaplan International colleges UK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - …

    Rn. 42 Was das Ziel von Art. 132 Abs. 1 Buchst. f in der Richtlinie 2006/112 angeht, so ist auf den Zweck der Gesamtheit der Bestimmungen von Art. 132 dieser Richtlinie hinzuweisen, der darin besteht, bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer zu befreien, um den Zugang zu bestimmten Dienstleistungen und die Lieferung bestimmter Gegenstände unter Vermeidung der höheren Kosten zu erleichtern, die entstünden, wenn diese Dienstleistungen und die Lieferung dieser Gegenstände der Mehrwertsteuer unterworfen wären (Urteil vom 21. September 2017, Aviva, C-605/15, EU:C:2017:718, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 43 Somit fallen die Dienstleistungen eines selbständigen Zusammenschlusses von Personen unter die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Steuerbefreiung, wenn diese Dienstleistungen unmittelbar zur Ausübung von in Art. 132 dieser Richtlinie genannten, dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten beitragen (Urteil vom 21. September 2017, Aviva, C-605/15, EU:C:2017:718, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.11.2019 - C-400/18

    Infohos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste …

    Rn. 37 Der Zweck der Gesamtheit der Bestimmungen des Art. 13 Teil A Abs. 1 der Sechsten Richtlinie besteht somit darin, bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer zu befreien, um den Zugang zu bestimmten Dienstleistungen und die Lieferung bestimmter Gegenstände unter Vermeidung der höheren Kosten zu erleichtern, die entstünden, wenn diese Dienstleistungen und die Lieferung dieser Gegenstände der Mehrwertsteuer unterworfen wären (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2016, TMD, C-412/15, EU:C:2016:738, Rn. 30, und vom 21. September 2017, Aviva, C-605/15, EU:C:2017:718, Rn. 28).
  • FG Münster, 07.11.2019 - 5 K 177/16

    Umsatzsteuer - Mindert die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von …

    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (EuGH-Urteil vom 29.11.2018, C-264/17, HFR 2019, 69, Gerichtsakte Bl. 129 ff.; EuGH-Urteil vom 21.09.2017, Aviva, C-605/15, EU:C:2017:718, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2025 - C-472/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie …

  • EuGH, 09.11.2023 - C-257/22

    Odbor azylové a migrační politiky MV (Champ d'application de la directive …

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