Rechtsprechung
| BFH, 18.01.2007 - IV R 35/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
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EStG § 10e; ; FGO § 44 Abs. 1; ; FGO § 45; ; FGO § 46; ; AO § 357 Abs. 3 Satz 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
In einem Sammelbescheid zusammengefasste Steuerfestsetzungen können unabhängig voneinander angefochten werden; Rücknahme und Auslegung eines Einspruchs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Möglichkeit der unabhängigen Anfechtung einer Steuerfestsetzung bei Vorliegen eines Sammelbescheides; Festsetzung der Einkommensteuer und Kirchensteuer in einem Bescheid; Überprüfbarkeit der Auslegung des Klägerbegehrens durch das Revisionsgericht; Unzulässigkeit einer ...
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Schleswig-Holstein, 01.07.2004 - 5 K 100/03
- BFH, 18.01.2007 - IV R 35/04
Wird zitiert von ... (20) Zitiert selbst (7)
- BFH, 05.03.1998 - IV R 23/96
Verlustklausel nach § 55 Abs. 6 EStG bei Milchreferenzmengen
Auszug aus BFH, 18.01.2007 - IV R 35/04
Zur Begründung verwies er auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. März 1998 IV R 8/95 (BFHE 185, 434, BStBl II 2003, 54) und IV R 23/96 (BFHE 185, 435, BStBl II 2003, 56).Ebenso wenig kann dem Einspruchsschreiben das Interesse des Klägers entnommen werden, das Verfahren im Hinblick auf die beim BFH zum damaligen Zeitpunkt unter den Aktenzeichen IV R 8/95 und IV R 23/96 noch anhängigen Revisionsverfahren offen zu halten.
- BFH, 05.03.1998 - IV R 8/95
Verlustklausel nach § 55 Abs. 6 EStG bei Milchreferenzmengen
Auszug aus BFH, 18.01.2007 - IV R 35/04
Zur Begründung verwies er auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. März 1998 IV R 8/95 (BFHE 185, 434, BStBl II 2003, 54) und IV R 23/96 (BFHE 185, 435, BStBl II 2003, 56).Ebenso wenig kann dem Einspruchsschreiben das Interesse des Klägers entnommen werden, das Verfahren im Hinblick auf die beim BFH zum damaligen Zeitpunkt unter den Aktenzeichen IV R 8/95 und IV R 23/96 noch anhängigen Revisionsverfahren offen zu halten.
- FG Schleswig-Holstein, 01.07.2004 - 5 K 100/03
Mögliche Auslegung eines Schreibens zur Rücknahme eines Einspruchs
Auszug aus BFH, 18.01.2007 - IV R 35/04
Die Gründe der Entscheidung vom 1. Juli 2004 5 K 100/03 sind in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1743 abgedruckt.das Urteil des SchleswigHolsteinischen FG vom 1. Juli 2004 5 K 100/03 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1993 in der zuletzt geänderten Fassung vom 11. Dezember 2003 sowie die Einspruchsentscheidung vom 6. März 2002 (Stempeldatum; richtig wohl: 2003) dahin zu ändern, dass der Betriebsaufgabegewinn um 234 198 DM gemindert wird.
- BFH, 28.11.2001 - I R 93/00
Auslegung von Willenserklärungen; Einspruch gegen KSt-Bescheid auch Einspruch …
Auszug aus BFH, 18.01.2007 - IV R 35/04
Hieran fehlt es, wenn die Erklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat (vgl. Urteil des BFH vom 28. November 2001 I R 93/00, BFH/NV 2002, 613, m.w.N.). - BFH, 08.06.2000 - IV R 37/99
Gewerbliche Prägung einer GbR
Auszug aus BFH, 18.01.2007 - IV R 35/04
Im Rahmen der Auslegung sind daher auch Umstände in Betracht zu ziehen, die sich nicht aus dem Rücknahmeschreiben selbst ergeben, die jedoch der entscheidenden Behörde und ggf. den anderen Verfahrensbeteiligten bekannt sind (Senatsurteil vom 8. Juni 2000 IV R 37/99, BFHE 193, 85, BStBl II 2001, 162, m.w.N.). - BFH, 26.08.2004 - IV R 68/02
Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten
Auszug aus BFH, 18.01.2007 - IV R 35/04
Die in ihren Wirkungen weiter gehende Abweisung als unbegründet bedeutet für die Klägerin eine Beschwer, die sie mit der Revision angreifen kann (vgl. Senatsurteil vom 26. August 2004 IV R 68/02, BFH/NV 2005, 553). - BFH, 19.06.1997 - IV R 51/96
Anforderungen an die Rechtswirksamkeit des eingelegten Rechtsbehelfs
Auszug aus BFH, 18.01.2007 - IV R 35/04
Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Verwaltungsakt anfechten will, der angefochten werden muss, um zu dem erkennbar angestrebten Erfolg zu kommen (vgl. Senatsurteil vom 19. Juni 1997 IV R 51/96, BFH/NV 1998, 6, m.w.N.).
- BFH, 08.05.2008 - VI R 12/05
Auslegung eines Rechtsbehelfs und deren revisionsrechtliche Nachprüfbarkeit
Es ist jedoch erforderlich, dass sich die Zielrichtung des Begehrens aus der Rechtsbehelfsschrift in der Weise ergibt, dass sich der angefochtene Verwaltungsakt entweder aus dem Inhalt der Rechtsbehelfsschrift selbst ermitteln lässt oder Zweifel oder Unklarheiten am Gewollten durch Rückfragen des FA beseitigt werden können (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Januar 2007 IV R 35/04, BFH/NV 2007, 1509).Das Revisionsgericht kann die Auslegung durch das FG nur daraufhin überprüfen, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1509;… vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 118 Rz 48).
Die Steuerfestsetzungen können daher grundsätzlich unabhängig voneinander angefochten werden (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1509; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 347 AO Rz 79).
- BFH, 11.02.2009 - X R 51/06
Unzulässige Klageänderung im Revisionsverfahren und Auslegung des Einspruchs …
Das Revisionsgericht kann die Auslegung durch das FG nur daraufhin überprüfen, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (BFH-Urteil vom 18. Januar 2007 IV R 35/04, BFH/NV 2007, 1509;… vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Rz 48).Die Steuerfestsetzungen können je nach Rechtsschutzbegehren grundsätzlich unabhängig voneinander angefochten werden (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1509; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 347 AO Rz 77).
- BFH, 14.06.2016 - IX R 11/15
Auslegung und Umdeutung von Erklärungen eines Steuerberaters - keine förmliche …
Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Verwaltungsakt anfechten will, der angefochten werden muss, um zu dem erkennbar angestrebten Erfolg zu kommen (…vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juni 1997 IV R 51/96, BFH/NV 1998, 6; vom 18. Januar 2007 IV R 35/04, BFH/NV 2007, 1509).Hieran fehlt es, wenn die Erklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat (…vgl. BFH-Urteile vom 29. Juli 1986 IX R 123/82, BFH/NV 1987, 359;… vom 28. November 2001 I R 93/00, BFH/NV 2002, 613; in BFH/NV 2007, 1509).
- FG München, 25.04.2013 - 5 K 3476/11
Wirksame Einspruchsrücknahme
Dabei sind auch Umstände in Betracht zu ziehen, die sich nicht aus dem Rücknahmeschreiben selbst ergeben, die jedoch der entscheidenden Behörde und ggf. den anderen Verfahrensbeteiligten (z.B. aufgrund mündlicher Erklärungen des Einspruchsführers) bekannt sind (vgl. BFH in BStBl. II 2001, 162; BFH-Urteil vom 18. Januar 2007 IV R 35/04, BFH/NV 2007, 1509;… BFH-Beschluss vom 7. November 2007 I B 104/07, BFH/NV 2008, 799). - FG Münster, 17.08.2017 - 10 K 2165/15
Körperschaftsteuer: Abgabe von Medikamenten durch Krankenhausapotheke kann zum …
Es ist jedoch erforderlich, dass sich die Zielrichtung des Begehrens aus der Rechtsbehelfsschrift in der Weise ergibt, dass sich der angefochtene Verwaltungsakt entweder aus dem Inhalt der Rechtsbehelfsschrift selbst ermitteln lässt oder Zweifel oder Unklarheiten am Gewollten durch Rückfragen des FA beseitigt werden können (BFH-Urteil vom 18.01.2007 IV R 35/04, BFH/NV 2007, 1509). - FG Nürnberg, 21.02.2018 - 4 K 1425/15
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
Es ist jedoch erforderlich, dass sich die Zielrichtung des Begehrens aus der Rechtsbehelfsschrift in der Weise ergibt, dass sich der angefochtene Verwaltungsakt entweder aus dem Inhalt der Rechtsbehelfsschrift selbst ermitteln lässt oder Zweifel oder Unklarheiten am Gewollten durch Rückfragen des Finanzamts beseitigt werden können (BFH-Urteil vom 18.01.2007 IV R 35/04, BFH/NV 2007, 1509). - FG Hamburg, 11.02.2025 - 6 K 155/23
Zur Wirksamkeit einer Einspruchsrücknahme
Rn. 82 Demgegenüber ist eine Einspruchsrücknahme, die nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat, nicht auslegungsbedürftig (vgl. für die Einlegung des Einspruchs BFH, Urteile vom 18. Januar 2007, IV R 35/04, BFH/NV 2007, 1509;… vom 28. November 2001, I R 93/00, BFH/NV 2002, 613).Im Falle von Unklarheiten hat das Finanzamt den tatsächlichen Willen des Einspruchsführers durch Rückfrage zu ermitteln (FG Sachsen, Urteil vom 12. Dezember 2018, 4 K 1032/15, juris; vgl. OFD Niedersachsen, Verfügung vom 31. März 2010, S 0622-226-St 141, juris;… Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 362 AO Rn. 43, Stand April 2024;… Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 362 AO Rn. 5, Stand Februar 2021; vgl. entsprechend für die Einlegung des Einspruchs BFH, Urteile vom 18. Januar 2007, IV R 35/04, BFH/NV 2007, 1509; vom 8. Mai 2008, VI R 12/05, BStBl. II 2009, 116 und vgl. im Übrigen auch BFH, Urteil vom 8. Juni 2000, IV R 37/99, BStBl. II 2001, 162).
- FG Niedersachsen, 14.05.2019 - 11 V 108/19
Aussetzung der Vollziehung: Einspruch gegen Steuerbescheid beinhaltet nicht …
Die jeweiligen Festsetzungen können daher unabhängig voneinander angefochten werden (…BFH-Urt. v. 28.11.2001 - I R 93/00, BFH/NV 2002, 613; BFH-Urt. v. 18.1.2007 - IV R 35/04, BFH/NV 2007, 1509;… BFH-Urt. v. 8.5.2008 - VI R 12/05, BStBl II 2009, 116). - FG Sachsen, 12.12.2018 - 4 K 1032/15
Auslegung der Rücknahmeerklärung des Einspruchs i.R.d. Einkommensteuerfestsetzung
Dabei sind auch Umstände in Betracht zu ziehen, die sich nicht aus dem Rücknahmeschreiben selbst ergeben, die jedoch der entscheidenden Behörde und ggf. den anderen Verfahrensbeteiligten bekannt sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 08.06.2000 IV R 37/99, BStBl II 2001, 162 ; vom 18.01.2007 IV R 35/03, BFH/NV 2007, 1509 ).Denn an der Auslegungsbedürftigkeit eines Einspruchs - bzw. einer Einspruchsrücknahme als ebenfalls der Auslegung zugängliche Willenserklärung (vgl. BFH-Urteil vom 18.01.2007 IV R 35/04, BFH/NV 2007, 1509 Rn. 33) - fehlt es nur dann, wenn die Erklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat (…BFH-Urteil vom 28.11.2001 I R 93/00, BFH/NV 2002, 613 ; vom 18.01.2007 IV R 35/04, BFH/NV 2007, 1509 Rn. 25;… vom 14.06.2016 IX R 11/15, BFH/NV 2016, 1676 ).
- FG München, 12.05.2009 - 13 K 3715/08
Beschwer durch Verwaltungsakt - Auslegung von Anträgen und Verwaltungsakten - …
Dieses Schreiben vom 17. Dezember 2007 ist nach Maßgabe der BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 18. Januar 2007 IV R 35/04, BFH/NV 2007, 1509 m.w.N.) auslegungsbedürftig, denn es hat nach Wortlaut und Zweck insoweit keinen eindeutigen Inhalt, weil der oder die Einspruchsführer nicht explizit genannt werden. - BFH, 05.11.2007 - IV B 166/06
Keine Bindung an geltend gemachten Zulassungsgrund bei Vorliegen eines …
- FG Hamburg, 28.08.2012 - 6 K 79/10
Wirksamkeit einer Einspruchsrücknahme - Rechtspflicht zur Verböserung
- BFH, 27.08.2007 - IV B 98/06
Passivlegitimation; unzulässige Klage
- FG Rheinland-Pfalz, 11.12.2019 - 2 K 1418/17
Einspruchsbefugnis bei gemeinsam abgegebener Steuererklärung - Wiedereinsetzung …
- FG Hamburg, 18.07.2019 - 2 V 108/19
Anforderungen an die Einspruchseinlegung gegen einen Zinsbescheid
- FG Niedersachsen, 08.05.2019 - 4 K 50/19
Umfang eines Einspruchs bei gleichzeitig mit der Steuerfestsetzung erfolgter …
- FG Niedersachsen, 03.07.2019 - 11 K 107/19
Stehen der Festsetzung der Umsatzsteuer und der Nachzahlungszinsen als …
- FG Münster, 15.06.2010 - 15 K 5312/07
Frage der Qualifizierung einer USt-Steuerberechnung als Bescheid; Nichtigkeit …
- FG Hamburg, 04.08.2021 - 2 K 69/20
Auslegung eines Einspruchs gegen den Gewerbesteuerbescheid als Einspruch gegen …
- FG Hamburg, 05.12.2011 - 3 K 202/11
Einkommensteuer: Ausbildungskosten eines Berufspiloten als vorweggenommene …
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