Rechtsprechung
   ArbG Mannheim, 07.12.2022 - 2 BV 3/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,46996
ArbG Mannheim, 07.12.2022 - 2 BV 3/22 (https://dejure.org/2022,46996)
ArbG Mannheim, Entscheidung vom 07.12.2022 - 2 BV 3/22 (https://dejure.org/2022,46996)
ArbG Mannheim, Entscheidung vom 07. Dezember 2022 - 2 BV 3/22 (https://dejure.org/2022,46996)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,46996) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BAG, 22.01.2020 - 7 AZR 222/19

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Vergütung

    Auszug aus ArbG Mannheim, 07.12.2022 - 2 BV 3/22
    Die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds darf daher während der Dauer seiner Amtszeit in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer nicht zurückbleiben (st. Rspr., vgl. nur BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 20, juris, mwN).

    Vergleichbar i.S.v. § 37 Abs. 4 S. 1 BetrVG sind Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren (vgl. nur BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 21, juris, mwN).

    Nicht ausreichend ist es deshalb, dass das Betriebsratsmitglied bei der Amtsübernahme in seiner bisherigen beruflichen Entwicklung einem vergleichbaren Arbeitnehmer vollkommen gleichgestanden hat oder die Besserstellung eines oder mehrerer vergleichbarer Arbeitnehmer auf individuellen, nur auf diese bzw. diesen Arbeitnehmer persönlich zugeschnittenen Gründen beruht (vgl. nur BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 22, juris, mwN).

    Daneben kann sich ein unmittelbarer Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung aus § 611a Abs. 2 BGB (bis zum 31. März 2017: § 611 Abs. 1 BGB) i.V.m. § 78 S. 2 BetrVG ergeben, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstellt (BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 29, juris).

    Gleiches gilt für Klagen auf eine bestimmte Vergütung aus § 611a Abs. 2 BGB (bis zum 31. März 2017: § 611 Abs. 1 BGB) i.V.m. § 78 Satz 2 BetrVG (vgl. BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19).

    Geht es im Rahmen des § 37 Abs. 4 BetrVG zunächst darum, eine betriebsübliche Beförderungspraxis als Voraussetzung einer entsprechenden Gehaltssteigerung darzulegen, hat das Mitglied des Betriebsrats im Urteilsverfahren unter Berücksichtigung der ihm zugänglichen Tatsachen vorzutragen, mit welchen Arbeitnehmern es aus seiner Sicht vergleichbar ist und aus welchen Umständen auf die hinreichende Wahrscheinlichkeit zu schließen ist, dass die Mehrzahl der mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer die behauptete Gehaltsentwicklung genommen hat (BAG 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 23, juris, mwN).

  • LAG Düsseldorf, 19.03.2019 - 8 TaBV 70/18

    Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Vergütung des Vorsitzenden

    Auszug aus ArbG Mannheim, 07.12.2022 - 2 BV 3/22
    Sie verweise ferner auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zu einem ähnlich gelagerten Fall (LAG Düsseldorf 19. März 2019 - 8 TaBV 70/18).

    Ansprüche eines Betriebsratsmitglieds aus § 37 Abs. 4 BetrVG bzw. § 78 S. 2 BetrVG sind individualrechtlicher Natur, wenngleich auf betriebsverfassungsrechtlicher Grundlage (LAG Düsseldorf 19. März 2019 - 8 TaBV 70/18 - Rn. 48, juris; vgl. auch BAG 30. Juni 1993 - 7 ABR 45/92 - Rn. 17, juris; BAG 13. November 1987 - 7 AZR 550/86 - Rn. 18, juris).

    Würde man dem Betriebsrat - obgleich kein Akt der Ein- oder Umgruppierung vorliegt - ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG auch im Rahmen der Bemessung der zutreffenden Vergütung nach § 37 Abs. 4 BetrVG - oder auch § 78 S. 2 BetrVG i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB - zubilligen, würde dies zu einer nicht sachgerechten Übertragung der an sich im Urteilsverfahren zu klärenden Streitfragen in das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren und einer damit einhergehenden Kostenprivilegierung wie auch einer wesentlichen Veränderung der Darlegungs- und Beweislastverteilung führen; die Kostenregelungen im Urteilsverfahren würden ebenso unterlaufen wie die dort geltende Darlegungs- und Beweislastverteilung (so auch LAG Düsseldorf 19. März 2019 - 8 TaBV 70/18 - Rn. 48, juris).

  • BAG, 17.11.2010 - 7 ABR 123/09

    Arbeitsplatzbewertung und Eingruppierung

    Auszug aus ArbG Mannheim, 07.12.2022 - 2 BV 3/22
    Gegenstand des als Mitbeurteilungsrecht ausgestalteten Mitbestimmungsrechts ist nicht die Bewertung des Arbeitsplatzes oder der Tätigkeit, sondern die sich daraus ergebende Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Vergütungs- oder Entgeltgruppe (BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 34/09 - Rn. 17, juris, mwN; BAG 17. November 2010 - 7 ABR 123/09 - Rn. 30, juris, mwN).

    Damit ist sie Ausdruck einer Entscheidung über die Wertigkeit der jeweiligen Arbeitnehmertätigkeiten im Verhältnis zueinander, die sich im relativen Abstand der mit den jeweiligen Vergütungsgruppen verbundenen konkreten Entgeltsätze niederschlägt (BAG 17. November 2010 - 7 ABR 123/09 - Rn. 29, juris, mwN).Für das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats ist unerheblich, woraus sich die Geltung der Vergütungsordnung ergibt.

    Sie besteht in der Zuordnung der verrichteten Tätigkeit eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der Vergütungsordnung nach Maßgabe der dafür gültigen Kriterien (BAG 3. Juli 2019 - 4 ABR 28/18 - Rn. 14, juris; BAG 17. November 2010 - 7 ABR 123/09 - Rn. 29, juris, mwN).

  • BAG, 09.03.2011 - 7 ABR 118/09

    NV Bühne - Mitbestimmung bei Eingruppierung - Vereinbarung einer überwiegend

    Auszug aus ArbG Mannheim, 07.12.2022 - 2 BV 3/22
    Der Antrag des Beteiligten zu 1 ist zulässig, insbesondere unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. nur BAG 20. Oktober 2021 - 7 ABR 14/20 - Rn. 11, juris, mwN; BAG 9. März 2011 - 7 ABR 118/09 - Rn. 11, juris, mwN) hinreichend bestimmt, §§ 80 Abs. 2 S. 1, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

    Es setzt voraus, dass der Arbeitgeber überhaupt eine Ein- oder Umgruppierung i.S.v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vornehmen will (BAG 9. März 2011 - 7 ABR 118/09 - Rn. 15, juris).

    Sie kann in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag enthalten sein, auf einer Betriebsvereinbarung beruhen, aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen im Betrieb allgemein zur Anwendung kommen oder vom Arbeitgeber einseitig geschaffen sein (BAG 9. März 2011 - 7 ABR 118/09 - Rn. 17, juris, mwN).

  • BAG, 23.02.2021 - 1 ABR 4/20

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Eingruppierung

    Auszug aus ArbG Mannheim, 07.12.2022 - 2 BV 3/22
    Der Betriebsrat kann zwar in Fällen, in denen der Arbeitgeber die gebotene Ein- oder Umgruppierung eines Arbeitnehmers unterlässt, in entsprechender Anwendung von § 101 BetrVG zur Sicherung seines Mitbeurteilungsrechts nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei dem Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Ein- oder Umgruppierungsentscheidung vorzunehmen, ihn um Zustimmung zu ersuchen und im Falle der beachtlichen Zustimmungsverweigerung das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen (vgl. nur BAG 20. Oktober 2021 - 7 ABR 14/20 - Rn. 10, juris, mwN; BAG 23. Februar 2021 - 1 ABR 4/20 - Rn. 25, juris, mwN).

    Sie dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen und damit der innerbetrieblichen Entgeltgerechtigkeit sowie Transparenz der betrieblichen Vergütungspraxis (vgl. nur BAG 23. Februar 2021 - 1 ABR 4/20 - Rn. 26, juris, mwN).Das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen reicht im Übrigen nicht weiter als die Notwendigkeit zur Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber (BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 34/09 - Rn. 18, juris).

    Entscheidend ist vielmehr, dass ein Akt der Rechtsanwendung und die Kundgabe des hierbei gefundenen Ergebnisses stattfinden (vgl. nur BAG 23. Februar 2021 - 1 ABR 4/20 - Rn. 27, juris, mwN).

  • BAG, 29.08.2018 - 7 AZR 206/17

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - pauschale Zulage - Begünstigung

    Auszug aus ArbG Mannheim, 07.12.2022 - 2 BV 3/22
    Arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die gegen das Begünstigungs- oder Benachteiligungsverbot verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig (BAG 29. August 2018 - 7 AZR 206/17 - Rn. 34, juris, mwN).

    Eine nach § 78 S. 2 BetrVG untersagte Begünstigung ist jede Besserstellung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, die nicht auf sachlichen Gründen, sondern auf der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied beruht (vgl. nur BAG 29. August 2018 - 7 AZR 206/17 - Rn. 33, juris, mwN).

  • BAG, 20.01.2021 - 7 AZR 52/20

    Betriebsratsmitglied - Vergütung - Benachteiligung

    Auszug aus ArbG Mannheim, 07.12.2022 - 2 BV 3/22
    Ein Betriebsratsmitglied, das nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine Position mit höherer Vergütung aufgestiegen ist, kann daher den Arbeitgeber unmittelbar auf Zahlung der höheren Vergütung in Anspruch nehmen (st. Rspr., vgl. nur BAG 20. Januar 2021 - 7 AZR 52/20 - Rn. 23, juris, mwN).

    Auch für das Vorliegen einer unzulässigen Benachteiligung und eines daraus resultierenden höheren Vergütungsanspruchs gemäß § 78 S. 2 BetrVG i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB trägt das Betriebsratsmitglied die Darlegungs- und Beweislast, wobei die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast anzuwenden sind (BAG 20. Januar 2021 - 7 AZR 52/20 - Rn. 24 ff., juris; BAG 25. Juni 2014 - 7 AZR 847/12 - Rn. 36, juris).

  • BAG, 13.11.1987 - 7 AZR 550/86

    Ausnahmen von der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der

    Auszug aus ArbG Mannheim, 07.12.2022 - 2 BV 3/22
    Ansprüche eines Betriebsratsmitglieds aus § 37 Abs. 4 BetrVG bzw. § 78 S. 2 BetrVG sind individualrechtlicher Natur, wenngleich auf betriebsverfassungsrechtlicher Grundlage (LAG Düsseldorf 19. März 2019 - 8 TaBV 70/18 - Rn. 48, juris; vgl. auch BAG 30. Juni 1993 - 7 ABR 45/92 - Rn. 17, juris; BAG 13. November 1987 - 7 AZR 550/86 - Rn. 18, juris).

    g) Schließlich hat auch der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts bereits in einer Entscheidung vom 13. November 1987 (BAG 13. November 1987 - 7 AZR 550/86 - Rn. 30, juris) in einem Urteilsverfahren zu § 37 Abs. 4 BetrVG ausgeführt: "Nach dieser Zielsetzung durch den Gesetzgeber sind im Sinne eines objektiven Kriteriums solche Arbeitnehmer "als vergleichbar" anzusehen, die im Zeitpunkt der Wahl des Betriebsratsmitglieds eine im Wesentlichen gleichwertige Tätigkeit wie das Betriebsratsmitglied ausgeübt haben.

  • LG Braunschweig, 28.07.2020 - 16 KLs 85/19

    Betriebsratsvergütung bei Volkswagen: Gehälteraffäre kommt vor Gericht

    Auszug aus ArbG Mannheim, 07.12.2022 - 2 BV 3/22
    Zum anderen kann die rechts- und nach § 78 S. 2 BetrVG verbotswidrige Vereinbarung und Gewährung unzulässiger Vergütungsbestandteile an den Betriebsrat auch eine Untreue im Sinne des § 266 StGB darstellen (siehe auch Joussen, RdA 2018, 193; Röhrborn, ArbRAktuell 2015, 573; LG Braunschweig 28. September 2021 - 16 KLs 406 Js 59398/16 (85/19) - Rn. 158 ff., juris).

    Beide Strafnormen - § 119 BetrVG und § 266 StGB - sind nebeneinander anwendbar (vgl. LG Braunschweig 28. September 2021 - 16 KLs 406 Js 59398/16 (85/19) - Rn. 655 - 658, juris).

  • ArbG Mannheim, 07.03.2023 - 7 Ca 139/22

    Vergütung - Betriebsratsvorsitzender - Benachteiligungsverbot -

    Auszug aus ArbG Mannheim, 07.12.2022 - 2 BV 3/22
    Der Betriebsratsvorsitzende geht gegen die vorgenommene Anpassung seiner Bezüge bei dem Arbeitsgericht Mannheim im Urteilsverfahren vor (7 Ca 139/22).

    Er hat - wie alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - jederzeit die Möglichkeit, seine individualrechtlichen Vergütungsansprüche im Urteilsverfahren geltend zu machen - so hier im Parallelverfahren 7 Ca 139/22.

  • BAG, 12.01.2011 - 7 ABR 34/09

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung und ERA-TV

  • BAG, 20.10.2021 - 7 ABR 14/20

    Mitbestimmung des Betriebsrats - Eingruppierung - Umgruppierung

  • BAG, 18.01.2017 - 7 AZR 205/15

    Anpassung der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern

  • LAG München, 27.10.2016 - 3 Sa 318/16

    Eingruppierung in den TVöD Bund Entgeltgruppe 12 Stufe 5 - Einer

  • BAG, 27.01.1987 - 1 ABR 66/85

    Mitbestimmung bei Eingruppierung

  • BAG, 25.06.2014 - 7 AZR 847/12

    Betriebsratsmitglied - Befristung - Benachteiligung

  • BAG, 28.01.1986 - 1 ABR 8/84

    Umgruppierung eines AT-Angestellten

  • BAG, 04.11.2015 - 7 AZR 972/13

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - betriebsübliche berufliche Entwicklung -

  • BAG, 12.12.2006 - 1 ABR 13/06

    Mitbestimmung bei Eingruppierung

  • BAG, 12.06.2018 - 9 AZB 9/18

    Bestimmung der zulässigen Verfahrensart - Arbeitsentgelt von

  • BAG, 30.06.1993 - 7 ABR 45/92

    Kosten der Lohnzahlungsklage eines Betriebsratsmitgliedes

  • BAG, 03.07.2019 - 4 ABR 28/18

    Zustimmungsersetzung - Umgruppierung eines Maschinenbedieners

  • LAG Baden-Württemberg, 26.05.2023 - 12 TaBV 1/23

    Betriebsratsvergütung - Eingruppierung - Umgruppierung - Mitbestimmung -

    Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 7. Dezember 2022, Az. 2 BV 3/22, wird zurückgewiesen.

    Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 7. Dezember 2022, Az.: 2 BV 3/22, wird aufgehoben.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht